ECLI:DE:BGH:2018:150318UIIIZR126.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 126/17 Verkündet am: 15. März 2018 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 Bd Cl, § 611 Abs. 1 a) Zur Einordnung eines Fernüberwachungsvertrags als Dienstvertrag. b) Zur Unwirksamkeit einer Klausel in einem Fernüberwachungsvertrag, die eine Ve r tragslaufzeit von 72 Monaten vorsieht. BGH, Ur teil vom 15. März 2018 - III ZR 126/17 - OLG Karlsruhe in Freiburg LG Waldshut - Tiengen - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2018 durch den V orsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink und Dr. Remmert sowie die Richterin nen Pohl und Dr. Arend für Recht erkannt: D ie Revision de r Klägerin gegen das Urteil de s Oberlandesg e- richts Karlsruhe - 4. Zivilsenat - vom 24. März 2017 wird zurüc k- gewiesen. Die Klägerin hat die Kosten de s Re visionsre chtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung von bereits ang e- fallenen sowie künftig fällig werdenden Entgelten aus zwei Fernüberwachung s- Die Klägeri n ist ein Unternehmen der Sicherheitsbranche. Der Beklagte betreibt ein Handelsgeschäft für Quads, die er verkauft und vermietet. Die Pa r- teien schlossen am 8. Juli 2015 für die beiden Geschäftsstandorte des Bekla g- ten jeweils einen " S . - V . - Mietver trag mit Fernüberwachung " . Unter der Rubrik " Mietdauer " wurde jeweils die Variante " 72 Monate " angekreuzt; dan e- ben sieht jeder Vertrag zur Auswahl vier weitere Laufzeiten von 24, 36, 48 und 1 2 - 3 - 60 Monaten vor. Vertragsinhalt war die Lieferung, Installation und Instandse t- zung der der Fernüberwachung vor Ort dienenden Geräte (Überwachungsb a- sispaket mit drei Passiv - Infrarotbewegungsmeldern, einem SOS - Panikalarm - element und einem LCD - Bedienteil), eine 24 - Stunden - Hotline zur Beantwortung technischer Fragen, die Ber eithaltung einer permanent besetzten Notruf - und Serviceleitstelle, auf welche die installierten Überwachungsgeräte aufgeschaltet sind, die Alarmüberwachung und gegebenenfalls nach visueller Alarmvorübe r- prüfung die Benachrichtigung des Kunden beziehungswei se der zuständigen öffentlichen Stellen. Die monatliche " Mietgebühr " (bru t- to) (brutto) . Hinzu kam jeweils eine einmalige Ei n- (brutto) (brutto) für jed e Alarmbearbeitung. Einen Tag nach Vertragsschluss erklärte der Beklagte unter Hinweis auf finanzielle Gründe und Standortprobleme die Kündigung der Verträge und verweigerte die Installation der Geräte. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Künd igung des Beklagten. Die Klägerin macht geltend, bei den beiden Fernüberwachungsverträgen ha n- dele es sich um Mietverträge. Der Beklagte meint demgegenüber, dass Diens t- vertragsrecht anwendbar und die angekreuzte Bestimmung über die Vertrag s- laufzeit von 72 M onaten gemäß § 307 BGB unwirksam sei. Das Landgericht hat die Klage - insoweit unter teilweiser Aufrechterha l- tung eines zuvor ergangenen klagestattgebenden Versäumnisurteils - lediglich (nebs t anteiliger Zinsen) für begründet erachtet und sie im Übrigen abgewiesen. Das Oberla n- desgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungs begeh ren in vollem Umfang weiter. 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist un begründet. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung unter anderem in MDR 2017, 691 veröffentlicht worden ist, schulde t d er Beklagte der Klägerin le diglich die für den Monat Juli 2015 noch offene Vergütung, weil er die Fernüberwachungsverträge gemäß § 620 Abs. 2, § 621 Nr. 3 BGB wirksam zum Ende dieses Monats gekündigt habe. Auf die in Rede stehenden Verträge sei - jedenfalls soweit es um die Frag e der Kündigungsrechte gehe - Dienstvertragsrecht anzuwenden. Die typ i- sche und für den Kunden maßgebliche Hauptleistung des Vertrages bestehe in einer Dienstleistung, nämlich in der Überwachung der Räumlichkeiten mit Hilfe der beim Kunden installierten und auf die Notruf - und Serviceleitstelle aufg e- schalteten Geräte. Diese Überwachung werde zusammen mit der 24 - Stunden - Hotline zur Beantwortung technischer Fragen rund um die Uhr geschuldet. D a- ran än dere die Tatsache nichts, dass die für die automatisierte Übe rwachung installierten Geräte vom Kunden ein - und ausgeschaltet wü rden, denn nur die Klägerin sei in der Lage, die geschuldete Überwachung zu gewährleisten. G e- nauso wenig komme es darauf an, dass die Mitarbeiter der Klägerin nur im Fa l- le eines Alarms und d ann auch nur für kurze Zeit tätig würden. Nur aufgrund der permanenten Vorhaltung geschulten Personals w e rd e die Klägerin in die Lage versetzt, im Falle eines Alarms die geschuldeten zusätzlichen Tätigkeiten zu gewährleisten. Mietvertragliche Elemente von erheblichem Gewicht best ünden 5 6 7 - 5 - dagegen nicht, denn an den Geräten selbst ha be der Kunde, der die Geräte allein nicht bedienen und nutzen k önne , regelmäßig kein Interesse. Das Kündigungsrecht des Beklagten sei nicht durch d ie angekreuzte Ve r- tragslaufzeit von 72 Monaten ausgeschlossen. Bei der Laufzeitbestimmung in dem vorgedruckten Vertragsformular handel e es sich um eine von der Klägerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung. Dass die Parteien die angekreuzte Variante individuell ausgehandelt hätten, h a be die Klägerin nicht dargetan. Die Laufzeitklausel, die eine feste Vertragslaufzeit von 72 Monaten vors ehe , sei nach § 307 Abs. 1 S atz 1 BGB unwirksam, weil sie eine unangemessene B e- nachteiligung des Beklagten mit sich bringe. Eine sachliche Rechtfertigu ng für die sechsjährige Vertragsbindung erg e b e sich im Streitfall insbesondere nicht aus Amortisationsgesichtspunkten. Die Klägerin ha be ihrer sekundären Darl e- gungslast in Bezug auf den Wert der installierten Geräte und d ie ihr bei Ve r- tragserfüllung insges amt entstehenden Kosten nicht genügt. E in unterstellter Anlagewert in der Größenordnung hätte sich in deutlich w e- niger als der Hälfte der sechs jährigen Vertragslaufzeit für die Klägerin amort i- siert. Zu den übrigen, auf den jeweiligen Vertrag entfallenden Kosten ha be die Klägerin nichts Verwertbares vorgetragen. Sie ha be die se Kosten weder offe n- gelegt noch deren Marktkonformität dargestellt. Es sei nicht feststellbar, dass die lange Vertragslaufzeit von 72 Monaten erforderlich sei, um als Anbieter von Fernüberwachung der streitgegenständlichen Art wirtschaftlich arbeiten zu k ö n- nen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Anlagen, da sie dem Kunden nicht verkauft, sondern nur auf Zeit überlassen w ü rden, nach Rück gabe grun d- sätzlich auch anderweitig einsetzbar s eien. Auf der anderen Seite spr ä chen die schützenswerten Interess en des Kunden g egen die lange Vertragsbindung. Der Kunde w e rd e durch die lange Vertragslaufzeit in seiner wirtschaftlichen Bew e- gungsfreiheit und Selbstständigkeit erheblich eingeschränkt. Er ha be keine 8 - 6 - Möglichkeit, nach angemessener Zeit zu einem günstiger en oder im Service besseren Konkurrenzunternehmen zu wechseln oder auf einen geänderten B e- darf zu reagieren. Diese Einschränkung der Dispositionsfreiheit wieg e beso n- ders schwer, wenn die angebotene Dienstleistung für den Kunden kein Intere s- se mehr ha be , et wa im Falle einer - unter Umständen kurzfristig notwendige n - Geschäftsaufgabe. Das Interesse des Kunden, nicht ohne Not übermäßig lang vertraglich an die Klägerin gebunden zu werden, w e rd e im Vertrag nicht hinre i- chend berücksichtigt, insbesondere enth alte der Vertrag keine Regelungen, die einen angemessenen Ausgleich für die lange vertragliche Bindung darstellen könnten. Demnach diene die lange Laufzeit allein und einseitig dem Interesse der Klä gerin an einer lang fristigen Ertragsquelle. Bei dieser Interes senlage ste l- l e die vereinbarte Laufzeit von sechs Jahren, die beim Dreifachen der nach § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB für einen vergleichbaren Vertrag mit einem Verbra u- cher zu lässigen Laufzeit von höchstens zwei Jahren lieg e , kein e billige Reg e- lung dar. Vielmeh r verschieb e sie das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten zu Lasten des Beklagten in treuwidriger Weise. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das B e- rufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte die b eiden Fernüberwachungsverträge gemäß § 620 Abs. 2, § 621 Nr. 3 BGB wirksam zum Schluss des Monats Juli 2015 gekündigt hat, so dass die Klägerin nur die bis dahin angefallene vertragliche Vergütung verlangen kann (§ 611 Abs. 1 BGB). 9 - 7 - 1. Die Einordnung de r Fernüberwachungsverträge als Dienstverträge im Sinne von § 611 BGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken. a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet ein gemischter Vertrag ein einheitliches Ganzes und kann deshalb bei der re ch t lichen Beurteilung nicht in dem Sinn in seine verschiedenen Bestandteile zerlegt werden, dass etwa auf den Mietvertragsanteil Mietrecht und auf den Dienstvertragsanteil Dienstvertragsrecht anzuwenden wäre. Der Eigenart des Vertrags wird vielmehr grundsä tzlich nur die Unterstellung unter ein einziges Vertragsrecht gerecht, nämlich dasjenige, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt (s. nur Senatsurteil e vom 8. Oktober 2009 - III ZR 93/09, NJW 2010, 150, 151 Rn. 16 und vom 12. Januar 2017 - III ZR 4/16, NJW - RR 2017, 622, 623 Rn. 10 , jeweils mwN). Hierbei kommt es für die rechtliche Ei n- ordnung nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Benennung, sondern auf die inhaltliche Ausgestaltung des Vertrags beziehungsweise den tatsächl i- chen Inhalt der wechselseitigen Rechte und Pf lichten an (Senatsurteil vom 8. Oktober 2009 aaO mwN). b) Der Revision ist einzuräumen, dass die streitigen Fernüberwachung s- verträge mit der Lieferung, Installation und Instandsetzung der Ü berwachung s- g eräte in den Gesc häftsstandorten des Beklagten auch Elemente der entgeltl i- chen Gebrauchsüberlassung enthalten. D ies er mietvertragliche A spekt tritt j e- doch hinter das dienstvertragliche Element der eigentlichen Überwachung der Geschä ftsräume des Kunden zurück; die Überwachu ngstätigkeit b ildet nach dem Zweck des Vertrags und dem Inbegriff des darin festgelegten Leistung s- bilds den Schwerpunkt der Verträge mit der Folge, dass diese nicht dem Mie t- vertragsrecht, sondern insgesamt dem Dienstvertragsrecht zu unterstellen sind (so a uch OLG München, NJOZ 2015, 886, 888 Rn. 53, 57 für einen Fall , in dem 10 11 12 - 8 - die Fernüberwachungsgeräte mit Ablauf der Vertragslaufzeit in das Eigentum des Kunden fielen ; OLG Stuttgart, NZM 2017, 598, 599 Rn. 19 ff; LG Freiburg, Urteil vom 10. Juni 2016 - 1 O 39 6/15, BeckRS 2016, 109967; LG Mannheim, MMR 2017, 274, 275 Rn. 29 ; BeckOGK/Weiler, BGB, § 309 Nr. 9 Rn. 38 [Stand: 1. Oktober 2017] ; w ohl auch LG Bochum, NJW - RR 2002, 1713, 1714 ; aA OLG Koblenz, Beschluss vom 14. September 2016 - 2 U 223/16, BeckRS 2016, 1 23654 Rn. 11 f; LG Karlsruhe, Urteil e vom 6. August 2015 - 20 S 59/13, BeckRS 2015, 121380 Rn. 19 und vom 16. Oktober 2015 - 8 O 100/15, juris Rn. 25, 29 ; LG Waldshut - Tiengen, Urteil vom 29. Januar 2016 - 2 O 217/15, BeckRS 2016, 123656 Rn. 16; LG Mannhei m , Urteil vom 3. November 2016 - 9 O 23/16, juris Rn. 28 ff). Der Verwendung der Begriffe " Mietvertrag " , " Mi e- ter " , " Mietdauer " oder " Mietgebühr " im Vertragstext kommt vor diesem Hinte r- grund keine entsc h eidende Bedeutung zu. aa) Nach beanstandungsfreie r Würdigung des Berufungsgerichts besteht die typische und für den Kunden maßgebliche Hauptleistung , welche die Kläg e- rin nach den beiden Fernüberwachungsverträge n schuldet, in der Überwachung der Räumlichkeiten des Kunden mithilfe der bei ihm installierten und auf die Notruf - und Servicestelle der Klägerin aufgeschalteten Geräte und mithin in e i- ner Dien stleistung. bb) Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision sind unbegründet. Der Verbleib der Überwachungsgeräte in den Räumen des Kunden hat fü r diesen keine selbständige funktionale Bedeutung und ist für ihn ohne die Überwachung durch die Notruf - und Servicestelle der Klägerin wert - und zwec k- los (vgl. auch OLG München aaO Rn. 53 ; OLG Stuttgart aaO Rn. 20; LG Man n- heim, MMR 2017 aaO). Es handelt s ich hierbei um bloße Hilfs m ittel der zug e- 13 14 15 - 9 - sagten Überwachungs tätigkeit ( vgl. auch OLG Stuttgart aaO ; LG Freiburg aaO; BeckOGK/Weiler aaO ). Diese besteht in einer Kontrolle durch eine rund um die Uhr besetzte Notruf - und Serviceleitstelle, die im Alarmfall w eitere, stufenweise Gefahrenmeldemaßnahmen ergreift . Die in dieser Kontrolle liegende Dienstlei s- tung gibt de n Verträgen das wesentliche Gepräge ( vgl. auch OLG Stuttgart aaO Rn. 19 f; LG Mannheim aaO ). Da die Notruf - und Serviceleitstelle der Klägerin rund um die Uhr mit deren Mitarbeitern besetzt ist, vermag der Einwand der Revision, es finde keine kon stante person al gestützte Überwachung statt, nicht zu überzeugen. Im Kern geht es um die Gewährleistung einer dauerhafte n Ei n- satzbereitschaft für den Notfall ( so auch OLG Stuttgart aaO Rn. 21). Hierin liegt eine regelmäßig zu erbringende Dienstleistung der Klägerin. Unerheblich ist, ob und wie häufig Alarm ausgelöst wird und welche Zeitdauer die hierauf zu ergre i- fenden Maßnahmen in Anspruch nehmen (anders aber O LG Koblenz aaO Rn. 12; LG Karlsruhe, Urteil vom 6. August 2015 aaO; LG Karlsruhe, Urteil vom 16. Oktober 2015 aaO Rn. 29; LG Mannheim, Urteil vom 3. November 2016 aaO Rn. 30). Insofern gilt hier das Gleiche wie bei anderen, auf Not - oder Alarmfälle ausgeri chtete n und hierfür bereitgestellte n Dienstleistungen, bei d e- nen die Häufigkeit und die Dauer ihrer Inanspruchnahme für die rechtliche Ei n- ordnung der Verträge unerheblich sind (wie etwa im Falle eines Hausnotrufve r- trag s , bei welchem dem Kunden ein " Hausnot rufgerät " überlassen wird, vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 2017 - III ZR 92/16, NJW 2017, 2108). Die gesonderte Vergütung für die Meldemaßnahmen betrifft solche Dienstleistungen, die über eine Überwachung in Gestalt der dauer haften Ei n- satzbereitschaft hinausgehen ( vgl. OLG Stuttgart aaO Rn. 21). Aus diesem Um - stand kann mithin nicht , wie die Revision vorbringt , geschlossen werden, dass a llein in den im Alarmfall zu treffenden (Melde - )Maßnahmen eine Dienstleistung liege und die vorgängige Einsatzb ereitschaft nicht als Erbringung von Diensten , - 10 - sondern ( jedenfalls schwerpunktmäßig) als entgeltliche Gebrauchsüberlassung einzu or dnen sei. c) Gegen die Anwendung von Dienstvertragsrecht lässt sich letztlich - anders, als die Revision meint - nicht anführen , dass das Landgericht Karlsr u- he (Urteil vom 6. August 2015 - 20 S 59/13, BeckRS 2015, 121380 Rn. 13 ) e i- nen " Alarmanlagen - M ietvertrag " als Mietvertrag angesehen und die Klage des Kunden auf Rückzahlung von bereit s geleistetem Entgelt abgewiesen hat und der Antrag dieses Kunden auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der vom Landgericht zugelassenen Revision v om XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (XII ZA 49/15) mangels Erfolgsaussicht abgelehnt wo r- den ist. D er XII. Zivilsenat hat auf Anfrage des erkennenden Senats mitgeteilt, dass seine Entscheidung unabhängig von der Qualifizierung des dortigen Ve r- trags al s Mietvertrag ge troffen worden sei und dass er die Auffassung teile, w o- nach d ie hier streitig en Fernüberwachungsverträge als Dienstverträge einz u- ordnen seien. 2. Ebenso rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Vereinbarung einer Vertragslaufzeit v on 72 Monaten als nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (in Verbi n- dung mit § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam erachtet . a) Bei de n in den Verträgen vorgesehenen Va rianten einer Vertragslau f- zeit von 24, 36, 48, 60 und 72 Monate n handelt es sich um für eine Viel zahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung en , welche die Klägerin dem B e- klagten bei Abschluss der beiden Fernüberwachungsverträge gestellt hat, mi t- hin um A llgemeine Geschäftsbedin gung en (§ 305 Abs. 1 BGB). S olche lieg en auch dann vor, wenn der Kun de nur die Wahl zwischen bestimmten, vom Ve r- wender vorgegebenen Varianten hat, denn bereits hierin liegt die einseitige 16 17 18 - 11 - Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit durch eine Vertragspartei (s. BGH, Urteile vom 7. Februar 1996 - IV ZR 16/9 5, NJW 1996, 1676, 1677; vom 1. D e- zember 2005 - I ZR 103/04, NJW - RR 2006, 758, 760 Rn. 26 und vom 15. Fe b- ruar 2017 - IV ZR 91/16, NJW 2017, 2346 f Rn. 9; vgl. au ch BGH, Urteil vom 13. November 1997 - X ZR 135/95, NJW 1998, 1066, 1067 ). Ander es gilt nur , wenn die vom Vertrag spartner des Verwenders gewählte Variante zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt worden ist (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB; vgl. BGH, Urteile vom 13. November 1997 aaO; vom 6. Dezember 2002 - V ZR 220/02, BGHZ 153, 148, 151 und vom 15. Februar 2 017 aaO Rn. 9 ff). Für Letzteres hat die Klägerin, die als Verwender insoweit darlegungs - und beweispflichtig ist ( vgl. z.B. BGH, U rteile vom 6. Dezember 2002 aaO S. 152 und vom 15. Februar 2017 aaO S. 2347 Rn. 12 mwN) , jedoch nichts Näheres dargetan. Inso weit erhebt die Revis ion auch keine konkreten Rügen. b) Die Laufzeitregelung von 72 Monaten benachteiligt den Beklagten als Vertragspartner der Klägerin unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ( so für ähnliche Verträge auch OLG München, NJOZ 2015, 886, 887 f Rn. 43 ff [54 Monate Laufzeit]; OLG Stuttgart, NZM 2017, 598, 600 f Rn. 28 ff [72 Monate Laufzeit]; LG Bochum, NJW - RR 2002, 1713, 1714 f [48 Monate Laufzeit]; LG Freiburg, Urteil vom 10. Juni 2016 - 1 O 396/15, BeckRS 2016, 109967 [72 Mon ate Laufzeit] ; LG Mannheim, MMR 2017, 274, 275 f R n 27 ff [72 Monate Laufzeit ]) . aa) Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders im Sinne von § 307 BGB ist gegeben, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltun g missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen 19 20 - 12 - Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr.; s. etwa Senatsurteile vom 18. Februar 2016 - III ZR 126/15, BGHZ 209, 5 2, 58 Rn. 17; vom 19. Mai 2016 - III ZR 274/15, NJW - RR 2016, 842, 844 Rn. 29 und vom 14. Juli 2016 - III ZR 387/15, NJW 2016, 2800, 2801 Rn. 9 , jeweils mwN; BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - VII ZR 111/11, NJW - R R 2012, 626, 627 Rn. 14; Versäumnisurteil vom 8. Fe b- ruar 2012 - XII ZR 42/10, NJW 2012, 1431 Rn. 20 mwN ). Ob eine die Laufzeit eines Vertrages betreffende Klausel den Vertragspartner des Verwenders g e- mäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen den Geboten von Tre u und Glauben unangemessen benachteiligt, ist mit Hilfe einer umfassenden Abwägung der schützenswerten Interessen beider Parteien im Einzelfall festzustellen. Bei di e- ser Abwägung sind nicht nur die auf Seiten des Verwenders getätigten Investit i- onen, sonder n es ist der gesamte Vertragsinhalt zu berücksichtigen; notwendig ist eine Gegenüberstellung der insgesamt begründeten gegenseitigen Rechte und Pflichten (BGH, U rteil vom 8. Dezember 2011 aaO Rn. 15 und Versäumnis - urteil vom 8. Februar 2012 aaO S. 1432 Rn. 21 ). Zu prüfen ist, ob die Vertrag s- dauer im Allgemeinen eine billige Regelung darstellt oder ob sie das Gleichg e- wicht der Rechte und Pflichten zu Lasten des Vertragsgegners in treu widriger Weise verschiebt ( BGH, Urt eil vom 6. Dezember 2002 aaO S. 154). bb) Diese Maßgaben hat das Berufungsgericht beachtet. Seine Würd i- gung ist nicht zu beanstanden. (1) Zu Recht hat das Berufungsgericht eine unangemessene Benachte i- ligung des Beklagten nicht schon daraus hergeleitet, dass eine formularmäßige Laufzeit vereinbarung von 72 Monaten bei Verträgen mit einem Verbraucher gemäß § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB unwirksam wäre. Diese s Klauselverbot findet zugunsten des Beklagten als Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) keine direkte An - wendung (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB). Wegen seiner spezifisch verbraucher - 2 1 22 - 13 - orientierten Ausrichtung enthält es auch kein Indiz für die Un angemessenheit einer entsprechenden Laufzeitregelung im unternehmerischen Geschäftsve r- kehr nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ( s. BGH, Urteile vom 17. Dezember 2002 - X ZR 220/01, NJW 2003, 886, 887 und vom 8. Dezember 2011 - VII ZR 111/11, NJW - RR 2012, 626, 627 Rn. 13; s. auch OLG München aaO S. 887 Rn. 46; OLG Stuttgart aaO S. 600 Rn. 29; LG Mannheim, MMR 2017, 274, 275 Rn. 28 ; offen: BG H, Urteil vom 13. Februar 1985 - VIII ZR 154/84, NJW 1985, 2328; a.A. wohl LG Bochum aaO S. 1714; LG Karlsruhe, Urteil vom 6. August 2015 - 20 S 59/13, BeckRS 2015, 121380 Rn. 16). Vielmehr kann eine in Al l- gemeinen Geschäftsbedingungen bestimmte, zwei Jahre erheblich überschre i- tende Laufz eit in Verträgen mit Unternehmern unbedenk lich sein , weil von e i- nem Unternehmer grundsätzlich erwartet werden kann, dass er seinen betrie b- lichen Bedarf längerfristig abzuschätzen imstande ist und weiß, worauf er sich einlässt, wenn er unter mehreren Varian ten die längste Laufzeit wählt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1985 aaO; OLG Koblenz, Beschluss vom 14. Se p- tember 2016 - 2 U 223/16, BeckRS 2016, 123654 Rn. 14; LG Mannheim, Urteil vom 3. November 2016 - 9 O 23/16, juris Rn. 32) . Dies hindert freilich ni cht, dass eine - hier gegebene - Überschreitung der in § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB beschriebenen Höchstdauer (zwei Jahre) um das Dreifache b ei der im Rahmen der Klauselkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 B GB anzustellenden Gesamta b- wägung berücksichtigt werden kann (vgl. hierzu OLG München aaO S. 888 Rn. 53 ; LG Mannheim aaO). (2) Die Einwände , welche die Revision gegen die Abwägung des Ber u- fungsgerichts vorbringt, greifen nicht durch. 23 - 14 - (a) Auf Seiten des Beklagten hat das Berufungsgericht berücksichtig t, d ass d ie wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Vertragskunden durch eine Laufzeit von sechs Jahren erheblich eingeschränkt wird und dies insbesondere im Falle einer erforderlich werdenden kurzfristigen Geschäftsaufgabe mit schwerwiegenden Nachteilen für ihn verbunden ist. Es hat ferner darauf hing e- wiesen, dass d ie beiden Fernüberwachungsverträge keine Regelungen entha l- ten , die einen angemessenen Ausgleich für die lange vertragliche Bindung da r- stellen könnten , wie etwa günstigere (Preis - )Konditionen (v gl. hierzu Senatsu r- teil vom 11. November 2010 - III ZR 57/10, WM 2011, 81 Rn. 13) oder besond e- re außerordentliche Kündigungsmöglichkeiten . Diesen Gesichtspunkten tritt die Revision nicht entgegen. (b) Auf Seiten der Klägerin hat das Berufungsgericht b emängelt, dass nicht dargelegt worden sei , dass die lange Vertragslaufzeit von 72 Monaten e r- forderlich sei, um als Anbieter von Fernüberwach ung der in Rede stehenden Art wirtschaftlich arbeiten zu können (vgl. hierzu Senat aaO Rn. 14) . Insbesondere habe di e Klägerin ihre K alkulation nicht - hinreichend - offen gelegt. Auch dies lässt jedenfalls im Ergebnis einen Rechtsfehler nicht erkennen. (aa) Zwar trägt im Individualrechtsstreit der Vertragspartner des Verwe n- ders, hier also de r Beklagte, der sich au f die Unwirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB beruft, die Darlegungs - und Beweislast für das Vorliegen einer unangemessenen Benachteiligung. Da dem Vertragspartner jedoch regelmäßig der Einblick in die Kalkulationsgr undl a- gen des Verwenders fehlt und ihm deshalb der Vergleich mit den maßgeblichen typischen Verhältnissen am Markt erschwert ist, ist es Angelegenheit des Ve r- wenders, die sein Angebot bestimmenden Daten offenzulegen und ihre Mark t- 24 25 26 - 15 - konformität darzustellen (s . z.B. BG H, Urteil vom 6. Dezember 2002 - V ZR 220/02, BGHZ 153, 148, 155 f). (bb) Dieser sekundären Darlegungslast hat die Klägerin nicht genügt. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung der Amortisation der Gerätekosten fehlerhaft einen Anschaffungs wert - ohne Umsatzsteuer - der Bruttovergütung aus den Fernüberw a- chungsverträgen gegenübergestellt. Auch im Falle eines Vergleichs der jeweil i- gen Bruttobeträge hätte sich der Anschaffungs wer t in weniger als der Hälfte der sechsjährigen Laufzeit amo rtisiert . Darüber hinaus hat da s Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass die Überwachungsgeräte nach Ablauf der Vertrag s- dauer anderweitig einsetzbar sind und dementsprechend noch über einen g e- wissen (Rest - )Wert verfügen, ohne dass die Revision dem entgeg en getreten ist. Dass die Klägerin zur Darlegung und Berechnung ihrer Kosten Sachve r- ständigenbeweis angeboten hat, hilft ihr nicht über das Fehlen einer ausre i- chenden Darlegung hinweg. Es ist der Klägerin ohne weiteres möglich und z u- mutbar, ihre Kalkulatio n offen zu legen, zumal der Beklagte seinerseits nicht in der Sicherheitsbranche tätig ist und mit der Klägerin in keinem Wettbewerb s- verhältnis steht. Die von der Klägerin eingereichten Konkurrenzangebote (Anl a- ge K 23) hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht als unerheblich b e- trachtet. Sie enthalten nicht nur kürzere Laufzeiten (54 bzw. 60 Monate), so n- dern lassen auch - bei sehr unterschiedlichen Preisen - nicht erkennen, inwi e- weit die dort angebotenen Leistungen mit dem Leistungsangebot der vorliege n- den Fernüberwachungsverträge vergleichbar sind. 3. Nach alldem kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die vereinbarte Vertragslaufzeit von 72 Monaten berufen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Gemäß § 306 Abs. 1 und 2 BGB finden die Regelungen in § 620 Ab s. 2, § 621 Nr. 3 27 28 - 16 - BGB Anwendung, so dass der Beklagte die beiden Fernüberwachungsverträge wirksam z um Ende des Monats Juli 2015 k ündigen konnte . Herrmann Tombrink Remmert Pohl Arend Vorinstanzen: LG Waldshut - Tiengen, Entscheidung vom 29.04.2016 - 1 O 180/15 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 24.03.2017 - 4 U 88/16 -
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