BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL III ZR 127/05 Verk374ndet am: 16. M344rz 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, D366rr und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 3. Zivilse-nats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 27. April 2005 im Kos-tenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung 374ber die Erstattung der au337ergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 - und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zu 2 zur Zahlung von jeweils mehr als 10.495,94 200 nebst Zinsen an die Kl344ger zu 1 und 3 bis 5 sowie von mehr als 52.477,72 200 nebst Zinsen an den Kl344ger zu 2 verur-teilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Die Kl344ger zeichneten jeweils 1997 Beteiligungen als Kommanditisten an dem geschlossenen Immobilienfonds D.D.C. Grund-st374cks-Entwicklungs-GmbH & Co. W. -G. 2 KG, und zwar die Kl344ger zu 1 und 3 bis 5 in H366he von je 50.000 DM und der Kl344ger zu 2 in H366he von 250.000 DM, jeweils zuz374glich 5 % Agio. 1 Sie haben - soweit f374r die Revisionsinstanz noch von Interesse - die Beklagte zu 2 (im Folgenden: Beklagte) wegen Verletzung (vor-)vertraglicher Pflichten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Landgericht und Ober-landesgericht haben die Beklagte verurteilt, an die Kl344ger zu 1 und 3 bis 5 je 26.842,82 200 nebst Zinsen und an den Kl344ger zu 2 134.214,11 200 nebst Zinsen, Zug um Zug gegen R374ck374bertragung des von den Kl344gern jeweils gehaltenen Kommanditanteils, zu zahlen. Auf die hiergegen von der Beklagten eingelegte Beschwerde hat der erkennende Senat die Revision - hinsichtlich der An-spruchsh366he - zugelassen, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als je 10.495,94 200 nebst Zinsen an die Kl344ger zu 1 und 3 bis 5 sowie von mehr als 52.477,72 200 nebst Zinsen an den Kl344ger zu 2 verurteilt worden ist. 2 Entscheidungsgr374nde Da die Kl344ger in der Revisionsverhandlung nicht vertreten waren, ist 374ber die Revision antragsgem344337 durch Vers344umnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht aber nicht auf der S344umnis, sondern auf der Ber374cksichtigung des ge-samten Sach- und Streitstands, soweit er in der Revision angefallen ist (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f). 3 - 4 - Die Revision f374hrt in dem Umfang, in dem sie zugelassen worden ist, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 I. Es geht in diesem Revisionsverfahren - da die Schadensersatzverpflich-tung der Beklagten gegen374ber den Kl344gern dem Grunde nach und jedenfalls in H366he der vom Berufungsgericht ausgeurteilten Betr344ge feststeht, soweit sie von der Revisionszulassung unber374hrt geblieben sind (jeweils 10.495,94 200 nebst Zinsen an die Kl344ger zu 1 und 3 bis 5 sowie 52.477,72 200 nebst Zinsen an den Kl344ger zu 2) - nur noch um die Frage, ob die Kl344ger sich auf ihren Schaden in H366he der f374r die Beteiligung an dem Immobilienfonds aufgebrachten Betr344ge (Kl344ger zu 1 und 3 bis 5: je 52.500 DM, Kl344ger zu 2: 262.500 DM) die von ihnen nach der Behauptung der Beklagten erzielten steuerlichen Vorteile der Verm366-gensanlagen in H366he von jeweils 60,9 % ihres Kapitaleinsatzes (Kommanditein-lage zuz374glich Agio) anrechnen lassen m374ssen. 5 Das Berufungsgericht hat den Standpunkt vertreten, eine dahingehende Vorteilsausgleichung scheide hier aus. Zur Begr374ndung hat das Berufungs-gericht Bezug genommen auf die entsprechenden Ausf374hrungen in dem Urteil des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 30. Dezember 2004 (I-15 U 14/01) in einer Parallelsache. Jene Ausf374hrungen gehen im Wesentlichen dahin: Zwar seien grunds344tzlich steuerliche Vorteile im Wege der Vorteilsausgleichung zu ber374cksichtigen. Im Ergebnis nicht anders als in dem Fall BGHZ 74, 103 fehle es im Streitfall aber an einer anrechenbaren Steuerersparnis, weil der Ersparnis 6 - 5 - als Nachteil gegen374berstehe, dass auch die Schadensersatzleistung zu ver-steuern sei. Vorliegend habe sich der Anleger zwar bei dem in Rede stehenden Immobilienfonds nicht an einer gewerblich t344tigen Kommanditgesellschaft betei-ligt. Unbeschadet dessen, dass die Gesellschaft lediglich verm366gensverwalten-de T344tigkeit aus374be, sei hier die Schadensersatzleistung aber ebenfalls zu ver-steuern. Entscheidend sei, dass die Schadensersatzleistung im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Eink374nften aus Vermietung und Verpachtung stehe, weil sie dadurch ausgel366st worden sei, dass der Fonds insolvent geworden sei, so dass positive Eink374nfte aus Vermietung und Verpachtung nicht (mehr) oder kaum noch erzielt werden k366nnten. II. Dies h344lt, wie der Senat bereits in zwei Urteilen vom 17. November 2005 - hierunter auch das Revisionsurteil zu dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 30. Dezember 2004 (III ZR 16/05); au337erdem zur gleichen Problematik das Urteil III ZR 350/04 (NJW 2006, 499) - ausgef374hrt hat, der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Im Hinblick darauf, dass die Fondsgesellschaft, an der die Kl344ger sich beteiligt ha-ben, als blo337e Verm366gensverwaltungsgesellschaft nicht gewerblich t344tig gewor-den ist, entf344llt hier nicht nur die Versteuerung (anders als im Fall BGHZ 74, 103) unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Einnahme. Es gibt - nach dem jetzigen Sachstand - auch keine Anhaltspunkte f374r eine Steuerbarkeit des Schadensersatzanspruchs unter dem Blickwinkel der R374ckerstattung von Wer-bungskosten (247 9 EStG), dem einer Entsch344digung gem344337 247 24 Nr. 1 Buchst. a EStG "als Ersatz f374r entgangene oder entgehende Einnahmen 205" und dem - f374r den Fall der 334bertragung der KG-Anteile auf die Beklagte, Zug um Zug 7 - 6 - gegen deren Schadensersatzleistung - eines privaten Ver344u337erungsgesch344fts nach 247 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 4 EStG. Zur Begr374ndung im Einzel-nen wird auf die genannten beiden Senatsurteile vom 17. November 2005, ins-besondere auch auf das zur Ver366ffentlichung gelangte Urteil III ZR 350/04 (aaO), Bezug genommen. Schlie337lich gibt es hier wie dort nach dem jetzigen Sachstand keinen Anhalt daf374r, dass die von den Kl344gern nach dem Beklagten-vortrag in Anspruch genommenen Steuervorteile nachtr344glich entfallen k366nnten. III. Da nach allem die Begr374ndung des angefochtenen Urteils die Verurtei-lung der Beklagten zur Zahlung von mehr als jeweils 10.495,94 200 nebst Zinsen an die Kl344ger zu 1 und 3 bis 5 und von mehr als 52.477,72 200 nebst Zinsen an den Kl344ger zu 2 nicht tr344gt und das Urteil insoweit auch nicht mit anderer Be-gr374ndung aufrechterhalten werden kann, ist es in diesem Umfang aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren Pr374fung des noch offenen Teils der Klageanspr374che an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Nach den Grunds344tzen 374ber die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf Vorteile, die den Scha-den mindern (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2003 - V ZR 84/02 - NJW 2004, 79, 81) wird es in der neuen Berufungsverhandlung in erster Linie Sache der Kl344ger sein, auf die Berechnungen der Beklagten zu 2 bez374glich der behaupte-ten Steuervorteile der Kl344ger im Einzelnen zu erwidern und gegebenenfalls dar-zulegen, dass sie - anders als nach der vorstehend dargestellten Sicht 8 - 7 - der steuerrechtlichen Lage - doch mit einer bestimmten Besteuerung im Zu-sammenhang mit der Abtretung ihrer KG-Anteile Zug um Zug gegen Zahlung des Schadensersatzbetrages zu rechnen haben. Schlick Wurm Streck D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 06.08.2004 - 5 O 2935/02 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 27.04.2005 - 3 U 4574/04 -
Full & Egal Universal Law Academy