Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 127/08 vom 9. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 12. M344rz 2008 wird zur374ckgewiesen, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgese-henen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Ausf374hrungen des Beru-fungsgerichts zur Frage der Aktivlegitimation der Kl344gerin unter dem Blickwinkel eines Versto337es gegen das RBerG sind nicht zulassungsrelevant, da dessen Entscheidung jedenfalls durch seine rechtsfehlerfreie, eine Zulassung nicht er-fordernde Hilfsbegr374ndung getragen wird. Der Senat hat die Verfahrensr374gen gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 ZPO). Streitwert: 330.000,00 200 Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 31.05.2007 - 5 HKO 11977/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 12.03.2008 - 7 U 3543/07 -
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