BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 127/09 Verk374ndet am: 5. Oktober 2010 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kunstausstellung im Online-Archiv UrhG 247247 19a, 50 Wird im Rahmen der Online-Berichterstattung 374ber eine Veranstaltung berich-tet, bei der urheberrechtlich gesch374tzte Werke wahrnehmbar werden (hier: Be-richt 374ber eine Ausstellungser366ffnung), d374rfen Abbildungen dieser Werke nur so lange als Teil dieser Berichterstattung im Internet 366ffentlich zug344nglich gemacht werden, wie die Veranstaltung noch als Tagesereignis angesehen werden kann. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 127/09 - LG Braunschweig AG Braunschweig - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 5. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 12. August 2009 aufgeho-ben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 27. August 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittel werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst. Sie nimmt in Deutschland die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Urhe-ber an Werken der bildenden K374nste wahr. Die Beklagte verlegt die "B. ", die "S. " und die "W. ". In diesen Zeitungen werden auch Berichte 374ber anstehende Ausstellungen ver-366ffentlicht, die mit Abbildungen ausgestellter Kunstwerke illustriert sind. Seit Ende des Jahres 2002 stellt die Beklagte die in diesen Zeitungen erschienenen 1 - 3 - Beitr344ge auf ihrer Internetseite www. .de in ein Online-Archiv ein. Inter- essenten k366nnen dort dauerhaft auf die Artikel zugreifen. 2 Die Kl344gerin h344lt das dauerhafte 366ffentliche Zug344nglichmachen der ab-gebildeten Kunstwerke f374r unzul344ssig. Sie nimmt die Beklagte auf Schadenser-satz in H366he von 2.332,46 200 nebst Zinsen in Anspruch, den sie auf der Grund-lage ihrer Tarife f374r Online-Magazine berechnet hat Das Amtsgericht hat der Klage - bis auf einen Teil des Zinsanspruchs - stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (LG Braunschweig, AfP 2009, 527). Mit ihrer vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Beklagte bean-tragt, erstrebt die Kl344gerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, das Angebot der Beklagten sei von der Schrankenbestimmung des 247 50 UrhG gedeckt. Dazu hat es ausge-f374hrt: 4 Die Beklagte habe die mit den Abbildungen versehenen Artikel auf ihrer Internetseite im Sinne des 247 19a UrhG 366ffentlich zug344nglich gemacht. Zum Zeitpunkt des Einstellens der Artikel in das Online-Archiv habe es sich - wie auch zum Zeitpunkt der Ver366ffentlichung der Artikel in der Tageszeitung - um eine nach 247 50 UrhG zul344ssige Berichterstattung 374ber Tagesereignisse gehan-delt. Diese sei nicht durch blo337en Zeitablauf unzul344ssig geworden. Die Aktuali-t344t eines Ereignisses m374sse zum Zeitpunkt des Erscheinens der Berichterstat- 5 - 4 - tung gegeben sein. Die Beklagte habe die Artikel daher dauerhaft digital able-gen d374rfen. 6 Der Gesetzgeber habe im Jahre 2003 die Schrankenregelung des 247 50 UrhG um die Wortfolge "oder durch 344hnliche technische Mittel" erweitert, um auch die Berichterstattung 374ber Tagesereignisse durch digitale Online-Medien zu erfassen, obwohl damals bereits s344mtliche gro337en Tageszeitungen digitale Online-Archive betrieben h344tten. Er habe daher bewusst in Kauf genommen, dass sich bei einem Online-Archiv im Vergleich zu einem Papier-Archiv durch die technischen M366glichkeiten ein verbesserter Zugriff ergebe. Nach 247 50 UrhG sei eine Berichterstattung 374ber Tagesereignisse auch in "sonstigen Datentr344gern" zul344ssig. Zu diesen Datentr344gern geh366rten auch Off-line-Medien wie CD-ROM und DVD, die gerade der dauerhaften Archivierung dienten. Auch daraus ergebe sich, dass eine dauerhafte Archivierung gestattet sein solle. 7 Die Presse sei nicht verpflichtet, in Online-Archive eingestellte Berichte laufend auf ihre Aktualit344t zu pr374fen und urspr374nglich zul344ssige Abbildungen von Werken zu l366schen. Dies sei zwar technisch m366glich, aber besonders auf-wendig, weil einige Themen bereits nach dem Tag ihres Aufkommens nicht mehr aktuell seien, andere Themen dagegen 374ber Monate die Tagespresse bestimmten. Eine solche Verpflichtung k366nne von der Presse nicht mit vertret-barem Aufwand bew344ltigt werden und f374hre daher zur Unzul344ssigkeit von Onli-ne-Archiven. 8 - 5 - II. Die Revision r374gt mit Recht, dass die Annahme des Berufungsge-richts, die 366ffentliche Wiedergabe der urheberrechtlich gesch374tzten Werke sei nach 247 50 UrhG zul344ssig, rechtsfehlerhaft ist. 9 10 1. Die Beklagte hat dadurch, dass sie die mit Abbildungen von Werken der bildenden Kunst versehenen Artikel in ihr Online-Archiv im Internet einge-stellt hat, das Mitgliedern der 326ffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zug344nglich ist, in das von der Kl344gerin wahrgenommene ausschlie337liche Recht der Urheber aus 247 19a UrhG eingegriffen, ihre Werke 366ffentlich zug344nglich zu machen. 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg auf die Schrankenbestimmung des 247 50 UrhG berufen. Nach dieser Vorschrift ist zur Berichterstattung 374ber Tagesereignisse durch Funk oder durch 344hnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in ande-ren Druckschriften oder sonstigen Datentr344gern, die im Wesentlichen Tagesin-teressen Rechnung tragen, sowie im Film die Vervielf344ltigung, Verbreitung und 366ffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahr-nehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zul344ssig. Da-bei ist unter einem Tagesereignis jedes aktuelle Geschehen zu verstehen, das f374r die 326ffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht dar374ber von der 326ffentlichkeit noch als Gegenwartsberichter-stattung empfunden wird ( BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 285/99 , GRUR 2002, 1050 , 1051 = WRP 2002, 1302 - Zeitungsbericht als Tagesereignis; Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 48 - TV-Total). 11 a) Die Revision r374gt mit Recht, dass das Berufungsgericht zur Beurtei-lung der Frage, ob im Streitfall die jeweilige Kunstausstellung, 374ber die berichtet 12 - 6 - wird, nach diesen Ma337st344ben als ein aktuelles Geschehen anzusehen ist, allein auf den Zeitpunkt des Einstellens der Artikel in das Online-Archiv der Beklagten abgestellt hat. Richtigerweise ist bei der Beurteilung der Aktualit344t des Ereignis-ses - wie die Revision zutreffend geltend macht - danach zu unterscheiden, ob die beanstandete Verwertungshandlung punktuell oder permanent in Rechte des Urhebers eingreift. Ein Eingriff in das Urheberrecht bedarf stets so lange einer Rechtfertigung, wie er andauert. Besteht der Eingriff in einer punktuellen Handlung, wie etwa bei einer Vervielf344ltigung und Verbreitung des Werkes, so muss er zum Zeitpunkt dieser Handlung gerechtfertigt sein. Handelt es sich bei dem Eingriff dagegen um eine Dauerhandlung, wie bei einer 366ffentlichen Zu-g344nglichmachung des Werkes (Schricker/v. Ungern-Sternberg, Urheberrecht, 4. Aufl., 247 19a UrhG Rn. 44), muss er w344hrend des gesamten Zeitraums dieser Handlung gerechtfertigt sein. Zur Berichterstattung 374ber ein Ereignis durch Ein-stellen eines Beitrags ins Internet ist das 366ffentliche Zug344nglichmachen von Werken, die im Verlauf dieses Ereignisses wahrnehmbar werden, daher nur so lange nach 247 50 UrhG in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zul344ssig, wie das Ereignis, 374ber das berichtet wird, noch als ein Tagesereignis anzuse-hen ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Aktualit344t einer Kunstausstellung es rechtfertigt, zur Berichterstattung 374ber die Kunstausstellung ausgestellte Kunstwerke abzubilden, ist daher danach zu unterscheiden, ob die Kunstwerke dabei vervielf344ltigt und verbreitet oder ob sie 366ffentlich zug344nglich gemacht werden. Bei einer Vervielf344ltigung und Verbreitung der Kunstwerke durch deren Abbildung in einer Tageszeitung und den Vertrieb dieser Tageszeitung muss die Aktualit344t der Kunstausstellung allein zum Zeitpunkt der Vervielf344ltigung und Verbreitung gegeben sein. Werden die Kunstwerke dagegen dadurch 366ffentlich zug344nglich gemacht, dass die mit Abbildungen der Kunstwerke illustrierten Zei- 13 - 7 - tungsartikel - wie im Streitfall - in ein Online-Archiv im Internet eingestellt wer-den, muss die Aktualit344t der Kunstausstellung nicht nur zum Zeitpunkt des Ein-stellens ins Online-Archiv gegeben sein, sondern w344hrend der gesamten Dauer des Bereithaltens im Internet fortbestehen. 14 b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist daraus, dass der Gesetzgeber im Jahr 2003 die Schrankenregelung des 247 50 UrhG um die Wort-folge "oder durch 344hnliche technische Mittel" erweitert hat, um auch die Be-richterstattung 374ber Tagesereignisse durch digitale Online-Medien zu erfassen, nicht zu schlie337en, dass der Gesetzgeber damit bewusst in Kauf genommen hat, dass die zur Berichterstattung abgebildeten Werke, die im Verlauf dieses Ereignisses wahrnehmbar werden, dauerhaft in digitalen Online-Archiven 366f-fentlich zug344nglich gemacht werden. Das Gesetz zur Regelung des Urheber-rechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1774) hat lediglich den Kreis der Verwertungshandlungen, die im Interesse der Berichterstattung erlaubnisfrei zul344ssig sind, um die Berichterstattung durch dem Funk 344hnliche technische Mittel erweitert, um damit insbesondere die Be-richterstattung im Rahmen digitaler Online-Medien zu erfassen (Begr374ndung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 15/38, S. 19). Dagegen hat dieses Gesetz nichts daran ge344ndert, dass eine Berichterstattung nur zul344ssig ist, soweit und solange sie ein Tagesereignis betrifft. c) Dass ein dauerhaftes 366ffentliches Zug344nglichmachen gestattet sein soll, ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht daraus, dass nach 247 50 UrhG eine Berichterstattung 374ber Tagesereignisse auch in "sonstigen Datentr344gern" zul344ssig ist. Zu den "sonstigen Datentr344gern" geh366ren zwar auch Offline-Medien wie CD-ROMs und DVDs, die ein dauerhaftes Archi-vieren erm366glichen. Aus dieser M366glichkeit der dauerhaften Archivierung folgt 15 - 8 - aber nicht die Berechtigung, diese Werke dauerhaft 366ffentlich zug344nglich zu machen. Unter welchen Voraussetzungen eine Vervielf344ltigung zum Zwecke der Archivierung zul344ssig ist, ist in 247 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 UrhG gere-gelt (dazu unten Rn. 18 ff.). Die Bestimmung des 247 50 UrhG gestattet allein die Berichterstattung, nicht dagegen die Archivierung der Berichte. d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt die Zul344ssigkeit eines dauerhaften 366ffentlichen Zug344nglichmachens der Werke auch nicht dar-aus, dass die Presse die Aufgabe, in ein Online-Archiv eingestellte Berichte laufend auf ihre Aktualit344t zu pr374fen und wegen Fortfalls der Aktualit344t der Be-richterstattung unzul344ssig gewordene Abbildungen urheberrechtlich gesch374tzter Werke zu l366schen, nicht mit vertretbarem Aufwand bew344ltigen k366nnte. Das Be-rufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, die seine Annahme rechtfer-tigen k366nnten, dass eine solche 334berpr374fung besonders aufwendig w344re, weil einige Themen bereits nach dem Tag ihres Aufkommens nicht mehr aktuell sind, andere dagegen 374ber Monate die Tagespresse bestimmen. Von der Not-wendigkeit einer solchen zeitlich differenzierenden Pr374fung kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Kl344gerin es hinnimmt, dass die Beklagte zur Berichterstattung 374ber aktuelle Kunstausstellungen Abbildungen von aus-gestellten Kunstwerken innerhalb einer Frist von vier Wochen vor Beginn bis vier Wochen nach Beendigung des Ereignisses in ihr Online-Archiv im Internet einstellt. Es ist der Beklagten unbenommen, ihr Online-Archiv so zu gestalten, dass die Abbildungen nach Ablauf dieser Zeitspanne - m366glicherweise automa-tisch - gel366scht werden. Sie kann auch jeglichen 334berpr374fungsaufwand dadurch vermeiden, dass sie die Berichte von vornherein ohne Abbildungen urheber-rechtlich gesch374tzter Werke ins Online-Archiv 374bernimmt. Sie kann sich schlie337lich daf374r, dass sie die Abbildungen l344ngere Zeit in ihrem Online-Archiv 16 - 9 - zug344nglich macht, von der Kl344gerin die entsprechenden Nutzungsrechte ein-r344umen lassen und ihr hierf374r eine angemessene Nutzungsverg374tung zahlen. 17 III. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). Insbesondere greifen keine sonstigen urheberrechtli-chen Schrankenbestimmungen ein. 1. Das beanstandete Verhalten der Beklagten ist nicht nach 247 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG erlaubt. 18 Nach dieser Regelung ist es zul344ssig, einzelne Vervielf344ltigungsst374cke eines Werkes zur Aufnahme in ein eigenes Archiv herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielf344ltigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage f374r die Vervielf344ltigung ein eigenes Werkst374ck benutzt wird. 19 Die Bestimmung erlaubt nur die Herstellung von Vervielf344ltigungsst374-cken. Zu 366ffentlichen Wiedergaben - und damit auch zum 366ffentlichen Zug344ng-lichmachen - d374rfen die Vervielf344ltigungsst374cke nach 247 53 Abs. 6 Satz 1 UrhG dagegen nicht benutzt werden. Dar374ber hinaus gestattet die Vorschrift eine Vervielf344ltigung nur, wenn und soweit diese zum Zweck der Aufnahme der Ver-vielf344ltigungsst374cke in ein eigenes Archiv geboten ist. Diese Voraussetzung ist nicht erf374llt, wenn die Nutzung des Archivs sich nicht auf den internen Gebrauch beschr344nkt, sondern archivierte Vervielf344ltigungsst374cke zugleich zur Grundlage einer Nutzung durch au337enstehende Dritte gemacht werden (BGH, Urteil vom 16. Januar 1997 - I ZR 9/95, BGHZ 134, 250, 257 f. - CB-infobank I). 20 2. Das 366ffentliche Zug344nglichmachen der Werke ist schlie337lich auch nicht nach 247 51 UrhG von der Zitatfreiheit gedeckt. 21 - 10 - 22 Die Schrankenbestimmung des 247 51 UrhG setzt die Vervielf344ltigung, Ver-breitung oder 366ffentliche Wiedergabe eines Werkes zum Zweck des Zitats vor-aus. Die Zitatfreiheit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern. Die Verfolgung eines Zitatzwecks im Sinne des 247 50 UrhG erfordert daher, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Er366rterungsgrundlage f374r selbstst344ndige Ausf374hrungen des Zitierenden er-scheint (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 42 - TV Total, mwN). Daran fehlt es hier. Die mit den Abbildungen versehenen Beitr344ge setzen sich nicht n344her mit den abgebildeten Kunstwerken auseinander, sondern berichten 374ber die Kunstausstellungen, auf denen - unter anderem - die abgebildeten Kunstwerke zu sehen sind. Es mag sein, dass die Abbildungen - wie die Revisionserwide-rung geltend macht - Beleg und Er366rterungsgrundlage f374r die Bedeutung der Ausstellungen sind. Das 344ndert aber nichts daran, dass es an einer inneren Verbindung zwischen den abgebildeten Kunstwerken und eigenen Gedanken des Zitierenden fehlt und die ins Online-Archiv eingestellten Abbildungen urhe-berrechtlich gesch374tzter Werke nicht als Belegstelle oder Er366rterungsgrundlage f374r selbstst344ndige Ausf374hrungen des Zitierenden erscheinen. Die Abbildungen werden nicht zum Zweck des Zitats wiedergegeben, sondern im Rahmen einer informierenden Berichterstattung 374ber Kunstausstellungen zur Illustration der Artikel verwandt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1982 - I ZR 118/80, BGHZ 85, 1, 10 f. - Presseberichterstattung und Kunstwiedergabe I). 23 3. Im Hinblick auf die grunds344tzlich abschlie337ende Regelung, die das Gesetz unter Ber374cksichtigung der verfassungsrechtlich verbrieften Interessen 24 - 11 - der Nutzerseite f374r die aus dem Urheberrecht flie337enden Befugnisse und ihre Beschr344nkungen trifft (vgl. BGH, Urteil vom 20. M344rz 2003 - I ZR 117/00, BGHZ 154, 260, 264 ff. - Gies-Adler), kommt eine dar374ber hinausgehende Abw344gung, wie sie f374r das Verh344ltnis der Online-Berichterstattung und den Schutz des Per-s366nlichkeitsrechts geboten ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, WRP 2010, 1051 Rn. 12 ff.), nicht in Betracht. IV. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben. Der Senat hat in der Sa-che selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechts-verletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts ist zu-r374ckzuweisen. 25 Das Amtsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Kl344gerin von der Beklagten wegen der fahrl344ssigen Verletzung der von ihr wahrgenommenen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den abgebildeten Kunstwerken nach 247 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF Schadensersatz beanspruchen kann. Sie kann ih-ren Schaden nach den Grunds344tzen der Lizenzanalogie berechnen und als Schadensersatz danach die f374r eine solche Benutzungshandlung angemessene und 374bliche Lizenzgeb374hr beanspruchen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08 , GRUR 2010, 623 Rn. 32 = WRP 2010, 927 - Rest-wertb366rse). 26 Die Gegenr374ge der Revisionserwiderung, die Kl344gerin habe die H366he des von ihr geltend gemachten Verg374tungsanspruchs nicht nachvollziehbar dargelegt, hat keinen Erfolg. Die Kl344gerin hat in der Klageschrift schl374ssig vor-getragen, dass die beanspruchte Verg374tung ihren Tarifen entspricht. Die Be- 27 - 12 - klagte hat hiergegen in erster Instanz keine Einwendungen erhoben. Soweit die Beklagte die H366he der beanspruchten Verg374tung erstmals in zweiter Instanz in Frage gestellt hat, war dieses Vorbringen versp344tet und daher nicht zuzulassen (247 531 Abs. 2 ZPO). 28 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Koch Vorinstanzen: AG Braunschweig, Entscheidung vom 27.08.2008 - 117 C 304/08 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 12.08.2009 - 9 S 417/08 (40) -
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