BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 127/10 vom 16. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kl344gerin gegen das Ur-teil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 20. April 2010 - 18 U 5355/09 -, soweit sie vom Berufungsgericht zugelassen worden ist, gem344337 247 552a ZPO zur374ckzuweisen. Die Kl344gerin erh344lt Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Gr374nde: I. Die Kl344gerin zeichnete im September 2003 auf Empfehlung des Mitar-beiters R. St. der Beklagten zu 1 (im Folgenden: Beklagte) eine Beteili-gung an der F. Beteiligungsgesellschaft 77 GmbH & Co. KG (im Folgenden: F. -Fonds 77) in H366he einer Einlage von 31.000 200 zuz374glich 5 % Agio. Die Beteiligung erfolgte 374ber einen Treuhandkommanditisten, die im Verlauf des Rechtsstreits in Insolvenz gefallene Beklagte zu 2. 1 - 3 - Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten Ersatz ihres Zeichnungsscha-dens (Zahlung und Freistellung), Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten sowie Auskunft 374ber Art und H366he der anl344sslich der Beteiligung der Kl344gerin am F. -Fonds 77 von der Beklagten vereinnahmten R374ckverg374tungen, Provisio-nen, Zuwendungen oder sonstigen geldwerten Vorteile, hilfsweise - im Wege der Stufenklage - die Herausgabe dieser Vorteile. Sie hat vor allem geltend gemacht, die Beklagte habe ihre Pflichten zur anleger- und objektgerechten Beratung verletzt und es insbesondere unterlassen, 374ber eine Reihe von Risi-ken sowie die von ihr vereinnahmte Provision aufzukl344ren. 2 Das Landgericht hat die Klage nach Anh366rung der Kl344gerin und Ver-nehmung des Zeugen St. als unbegr374ndet abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen, "soweit die Klage auf die Verletzung einer Aufkl344rungspflicht 374ber R374ckverg374-tungen oder Provisionen gest374tzt wird". Mit ihrer Revision und hilfsweise einge-reichten Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren weiter. 3 II. 1. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Schadensersatzforderung der Kl344gerin wegen des Vorwurfs der Verletzung der Pflicht der Beklagten zur Aufkl344rung 374ber von ihr vereinnahmte Provisionen und R374ckverg374tungen beschr344nkt. 4 - 4 - a) Zwar ist eine Beschr344nkung der Revision auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente unzul344ssig. Anerkannterma337en hat das Berufungsge-richt aber die M366glichkeit, die Revision nur hinsichtlich eines tats344chlich und rechtlich selbst344ndigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulas-sen, auf den auch die Partei selbst die Revision beschr344nken k366nnte (st. Rspr.; s. insbesondere BGH, Urteile vom 12. Januar 1970 - VII ZR 48/68, BGHZ 53, 152, 155; vom 3. Juni 1987 - IVa ZR 292/85, BGHZ 101, 276, 278; vom 25. Ja-nuar 1995 - XII ZR 195/93, NJW-RR 1995, 449 f; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02, NJW 2004, 766; vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, BGHZ 161, 15, 18; vom 30. M344rz 2007 - V ZR 179/06, NJW 2007, 2182 Rn. 6 f; vom 19. Februar 2009 - I ZR 195/06, BGHZ 180, 77, 81 f Rn. 17; vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 164/08, WuM 2009, 733 Rn. 13 und vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015, 3016 Rn. 21; s. ferner Gesetzentwurf der Bundesre-gierung zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 104; Musielak/ Ball, ZPO, 7. Aufl., 247 543 Rn. 10 ff, 13). Voraussetzung hierf374r ist eine Selb-st344ndigkeit des von der Zulassungsbeschr344nkung erfassten Teils des Streit-stoffs in dem Sinne, dass dieser in tats344chlicher und rechtlicher Hinsicht unab-h344ngig von dem 374brigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zur374ckverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streit-stoffs auftreten kann (s. BGH, Urteile vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 362; vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, NJW-RR 2003, 1192, 1194 und vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, NJW 2003, 3703). Aller-dings muss es sich hierbei weder um einen eigenen Streitgegenstand handeln, noch muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsin-stanz teilurteilsf344hig sein (BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 aaO). 5 - 5 - b) Hiernach erweist sich die vom Berufungsgericht - ausdr374cklich - vor-genommene Beschr344nkung der Revisionszulassung als wirksam. Der Vorwurf der unterbliebenen oder fehlerhaften Aufkl344rung 374ber die von der Beklagten vereinnahmten Provisionen und R374ckverg374tungen kann eindeutig von den 374b-rigen von ihr ger374gten Pflichtverst366337en der Beklagten (insbesondere: keine an-legergerechte Beratung; unzureichende Risikoaufkl344rung) abgegrenzt und in tats344chlicher wie in rechtlicher Hinsicht selbst344ndig beurteilt werden. Dement-sprechend h344tte die Kl344gerin ihre Revision selbst auf einen Anspruch wegen der Verletzung einer Aufkl344rungspflicht 374ber Provisionen und R374ckverg374tungen beschr344nken k366nnen. Nachdem das Berufungsgericht die Klage - in 334berein-stimmung mit dem Landgericht - mangels Pflichtverletzung der Beklagten ins-gesamt abgewiesen hat, besteht auch nicht die Gefahr widersprechender Ent-scheidungen. Sofern der Senat - in Abweichung von der Auffassung des Beru-fungsgerichts - eine Haftung der Beklagten wegen fehlerhafter oder unterblie-bener Aufkl344rung 374ber von ihr vereinnahmte Provisionen und R374ckverg374tungen ann344hme, erg344be sich hieraus kein Widerspruch zur Ablehnung der Haftung der Beklagten wegen der 374brigen von der Kl344gerin ger374gten Pflichtverst366337e. 6 2. Soweit demnach die Revision er366ffnet ist, ist der erkennende Senat da-von 374berzeugt, dass die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision auch in der Sache selbst keine Aussicht auf Erfolg hat. 7 a) Die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision nach 247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. 8 - 6 - Mit Urteil vom 15. April 2010 (III ZR 196/09 - WM 2010, 885), das nach Erlass des Berufungsurteils ver366ffentlicht worden ist, hat der Senat entschie-den, dass der nicht bankm344337ig gebundene, freie Anlageberater gegen374ber sei-nem Kunden regelm344337ig nicht verpflichtet ist, ungefragt 374ber eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzukl344ren, wenn - wie auch hier - der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten f374r die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden. Er hat damit die vom Berufungsge-richt f374r zulassungsrelevant gehaltene Rechtsfrage zum Nachteil der Kl344gerin beantwortet. 9 Im 334brigen hat das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht nur dar-auf gest374tzt, dass eine Aufkl344rungspflicht freier Anlageberater 374ber erwartete Provisionen regelm344337ig deshalb nicht bestehe, weil allgemein bekannt oder zumindest erkennbar sei, dass solche Anlageberater regelm344337ig Provisionen von Seiten der Anlagegesellschaft erhielten. Vielmehr hat es im Anschluss an das Landgericht auch unangegriffen festgestellt, der Kl344gerin sei aufgrund der Gespr344che mit dem Zeugen St. "klar gewesen", dass die Beklagte von der Anbieterseite verg374tet werde; insbesondere sei sie davon ausgegangen, dass die Beklagte das Agio erhalte. War sich die Kl344gerin mithin bewusst, dass die Beklagte von der Anbieterseite eine Provision erhalten w374rde, so bedurfte sie hier374ber keiner Aufkl344rung. 10 Hiernach entf344llt eine Aufkl344rungspflichtverletzung der Beklagten bereits wegen fehlender Aufkl344rungsbed374rftigkeit der Kl344gerin, so dass eine Entschei-dung des Senats in dem vorliegenden Fall nicht geeignet w344re, im Gefolge des Senatsurteils vom 15. April 2010 etwa noch verbliebene offene Fragen zur Auf-kl344rungspflicht des Anlageberaters 374ber ihm zufallende Provisionen oder R374ck- 11 - 7 - verg374tungen rechtsgrunds344tzlich zu kl344ren, zu einer Fortbildung des Rechts beizutragen oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu der aufgeworfenen Rechtsfrage zu sichern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 12 b) Die Revision hat auch in der Sache selbst keine Aussicht auf Erfolg. Der Kl344gerin steht kein Schadensersatzanspruch wegen fehlender oder unzu-reichender Aufkl344rung der Beklagten 374ber ihr zufallende R374ckverg374tungen und Provisionen zu. Zwar bestand zwischen den Parteien nach den von den Vorin-stanzen getroffenen Feststellungen ein Anlageberatungsvertrag. Nach Lage des Falles hat die Beklagte jedoch keine Aufkl344rungspflicht 374ber R374ckverg374-tungen und Provisionen verletzt. Der Kl344gerin war bekannt, dass die Beklagte von der Anbieterseite eine Provision erhalten werde. Nach der genauen H366he hatte sie nicht nachgefragt, so dass die Beklagte hierzu auch keine n344heren Angaben mitteilen musste. Daf374r, dass die geflossenen Provisionen die prospektierten Kosten f374r die Ei-genkapitalbeschaffung und das Agio 374berschritten haben, besteht kein Anhalt. 13 3. Die hilfsweise eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin h344lt der Senat f374r unbegr374ndet, weil weder die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein- 14 - 8 - heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Schlick D366rr Herrmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 19.10.2009 - 28 O 879/09 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 20.04.2010 - 18 U 5355/09 -
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