BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 127/10 Verkündet am: 22. September 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Das Boot UrhG § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 3 Halbsatz 2, § 32a Ab s. 1 und 2 Satz 1, § 132 Abs. 3 Satz 2 a) Ein Miturheber kann einen Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung nach § 32a Abs. 1 oder 2 Satz 1 UrhG und einen diesen Anspruch vorbere i- tenden Auskunftsanspruch grundsätzlich unabhängig von anderen Miturh e- ber n und allein zu seinen Gunsten geltend machen; die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und des § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 UrhG st e- hen dem nicht entgegen. b) Nach § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 32a Abs. 1 o der 2 Satz 1 UrhG eine weitere angemessene Beteiligung a l- lein an Erträgen und Vorteilen aus Verwertungshandlungen geschuldet, die nach dem 28. März 2002 vorgenommen worden sind. Für den Anspruch aus § 32a Abs. 1 oder 2 Satz 1 UrhG kommt es nach § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG nicht darauf an, ob das auffällige Missverhältnis im Sinne des § 32a UrhG erst nach dem 28. März 2002 entstanden ist oder ob es bereits vor dem 28. März 2002 bestand und nach dem 28. März 2002 fortbestanden hat. Fe r- ner sind im Rahmen der Prüf ung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 32a UrhG besteht, nach § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG nicht nur nach dem 28. März 2002 erzielte Erträge und Vorteile, sondern grundsätzlich auch sämtliche vor dem 28. März 2002 angefallene Erträgnisse zu berü cksicht i- gen . BGH, Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 127/10 - OLG München LG München I - 2 - D er I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 22 . September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Born - kamm und d ie Richt er Prof. Dr. B üscher, Dr. Schaffert , Dr. K irchhoff und Dr. Koch für Recht erkannt: Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten zu 1 und 2 wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Obe rlandesgerichts München vom 17. Juni 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war Chefkameramann des von der Beklagten zu 1 in den Jahren 1980/1981 hergestellten Fi lmwerks " Das Boot " . Der Beklagte zu 2 ist der Westdeutsche Rundfunk; er ist mit anderen Rundfunkanstalten in der A r- beitsgemeinschaft der öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesr e- publik Deutschland (ARD) zusammengeschlossen. Di e Beklagte zu 3 ve rtreibt Filme auf Videokassette und DVD. Der Kläger hatte sich gegenüber der Beklagten zu 1 m it Vertrag vom 3 . Juni 1980 verpflichtet , in der Zeit vom 1 . Januar 1980 bis zum 31 . Dezember 1980 gegen eine Pauschalvergütung von 120.000 DM als Chefk ameraman n für 1 2 - 3 - die Produktion " Das Boot " zur Verfügung zu stehen . Mit weiterem Vertrag vom 4 . Februar 1981 verpflichtet e er sich ihr gegenüber , auch in der Zeit vom 1 . Januar 1981 bis zur Beendigung der Tätigkeit gegen eine Wochengage von 3.500 DM zur Verfügung zu stehen . Die Gesamtvergütung des Klägers betrug nach seinem Vorb ringen 172.900 DM , nach dem Vorbringen der Beklagten 204.000 DM . Die Beklagte zu 1 stellte a us dem Filmmaterial zwei Kinoversionen her, eine am 17 . September 1981 uraufgeführte 150 Mi nuten l ange erste Version ( " Das Boot " ) und im Jahre 1997 eine 208 Minuten lange zweite Version ( " Das Boot - The d irec tor s c ut " , nachfolgend nur " " ). Darüber hinaus wurde aus dem Filmmaterial eine sechsteilige Fernsehfassung hergestellt. D ie beiden Kinoversionen und die Fernsehfassun g wurden - unter anderem vo m Beklagten zu 2 - im Fernsehen ausgestrahlt. Die Beklagte zu 3 verbreitete den Film auf Videokassette und auf DVD . Der Kläger macht gegen die Beklagten im Rahmen einer Stufenklage zur Vorbere itung von Ansprüchen auf angemessene Beteiligung zunächst Anspr ü- che auf Auskunfts erteilung und Rechnungslegung geltend . Das Landgericht hat d er Auskunftsklage beschränkt auf d ie Zeit nach dem 28 . März 2002 stattgegeben (LG München I, ZUM 2009, 794 = GRUR - RR 2009, 385) . Das Berufungsgericht hat die Berufungen des Klägers und der B e- klagte n zu 1 und 2 zurückgewiesen , die gegen d ie Beklagte zu 3 gerichtete Auskunftsklage dagegen auf dessen Berufung vollständig abgewiesen ; die Rev i- sion hat es zugelassen (OLG M ünchen, ZUM 2010, 808 = GRUR - RR 2010, 416) . Der Kläger erstrebt mit seiner Revision die Verurteilung der Beklagten zu 1 und 2 zur zeitlich unbegrenzten Auskunft serteilung , die antragsgemäße Verurteilung der Beklagten zu 3 sowie den Ausspruch der Haftung de s Beklagten zu 2 auch 3 4 5 - 4 - für Ausstrahlungen des Films in den anderen der ARD angehörenden Send e- anstalten . Die Beklagten zu 1 und 2 b egeh ren mit ihrer Revision die vollständ i- ge Abweisung der Klage. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegensei te zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden die ge l- tend gemachten Auskunftsansprüche für die Zeit nach dem 2 8 . März 2002 g e- gen die Beklagte zu 1 nach § 242 BGB in Verbindung mit § 32a Abs. 1 UrhG un d gegen d en Beklagte n zu 2 aus § 242 BGB in Verbindung mit § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG zu. Im Ü b rigen sei die Auskunftsklage unbegründet. Dazu hat es ausgeführt: Der Kläger sei als Chefkameramann Miturheber des urheberrechtlich g e- schützten Filmwerks " Das Bo ot " . Er sei berechtigt, die Auskunftsansprüche u n- abhängig von anderen Miturhebern geltend zu machen. Die Beklagten zu 1 und 2 seien verpflichtet, einen solchen Anspruch zu erfüllen. A ufgrund nac h- prüfbarer Tatsachen bestünden klare Anhaltspunkte dafür , dass dem Kläger für die Zeit nach dem 2 8 . März 2002 ein Anspruch auf weitere angemessene Bete i- ligung gegen die Beklagte zu 1 aus § 32a Abs. 1 UrhG und gegen d en Bekla g- te n zu 2 aus § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG zustehe. Die Übergangsvorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG erlaube nur die Berücksichtigung von Erträgen und Vorteilen, die dem Verwerter nach dem 28. März 2002 zugeflossen seien. D ie mit dem Urheber vereinbarte Gegenleistung sei gleichfalls nur mit dem - bei wertender Betrachtung - auf die Zeit nach dem 28 . März 2002 entfallenden A n- teil anzusetzen. Danach bestünden klare Anhaltspunkte dafür, dass nach dem 28. März 2002 zwischen den von den Beklag t en zu 1 und 2 jeweils erzielten 6 7 - 5 - Erträgen und Vorteilen einerseits und der vereinbarten Vergütung des Klägers and ererseits ein auffälliges Missverhältnis entstanden sei . Für die Zeit bis zum 28 . März 2002 sei gegen die Beklagte zu 1 ein Auskunftsanspruch weder nach § 242 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen über den Wegfall der G e- schäftsgrundlage noch nach § 242 BGB in Verbindung mit § 32a Abs. 1 UrhG gegeben . Gegen d en Beklagte n zu 2 sei hinsichtlich d ieses Zeitraums gleic h- falls kein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB in Verbindung mit § 32 a Abs. 2 Satz 1 UrhG begründet. G egen die Beklagte zu 3 bestehe ein Auskunftsa n- spruch nach § 242 BGB in Verbindung mit § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG weder für die Zeit vor noch für die Zeit nach dem 28 . März 2002 . Für die genannten Ze i- t en fehlten klare Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte n Erträge und Vorteile erzielt hätten , die in ein em auffälligen Missverhältnis zu der entsprechenden Vergütung des Klägers stünden. B . Die gegen diese Beurteilung gerichtete n Revision en der Beklagten zu 1 (da zu I) und de s Beklagten zu 2 (da zu I I ) ha ben Erfolg. D ie Revision des Kläge rs hat Erfolg, sowei t sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht ihm gegen die Beklagte zu 1 (da zu III) und gegen den Beklagten zu 2 (da zu IV) keinen Auskunftsanspruch für die Zeit vor dem 28. März 2002 zuerkannt und den Auskunftsantrag gegen die Beklagte zu 3 (da zu V) abgewiesen hat; sie hat keinen Erfolg , soweit sie den Ausspruch der Haftung des Beklagten zu 2 auch für Ausstrahlungen in den anderen der ARD angehörenden Sendeanstalten erstrebt (da zu VI) . I . Die Revision der Beklagten zu 1 is t begründet . Mit der vom Berufung s- gericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch des Klägers gegen die B e- klag t e zu 1 auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung aus § § 242, 259 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG für die Zeit nach dem 28 . März 2002 nicht bejaht w erden. 8 9 - 6 - 1. Nach § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ( " Fairnessausgleich " ) , d er an die Ste l- le des § 36 Abs. 1 UrhG aF ( " Bestsellerparagra ph " ) getreten ist, kann der Urh e- ber, der einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass di e vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, von dem anderen verlangen, dass dieser in eine Änder ung des Vertrages einwilligt, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angeme s- sene Beteiligung gewährt wird. Dabei ist es nach § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG u n- erheblich, ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergese hen haben oder hätten vorhersehen können. Bestehen aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für e i- nen Anspruch nach § 32a Abs. 1 UrhG, kann der Urheber Auskunftserteilung ( § 242 BGB) und gegebenenfalls Rechnungslegung ( § 259 Abs. 1 BGB) ver la n- gen, um im Einzelnen die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs ermi t- teln und die zu zahlende Vergütung berechnen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 13 . Dezember 2001 - I ZR 44/99 , GRUR 2002, 602, 603 = WRP 2002, 715 Musikfragmente ; Urteil vom 4 . Deze mber 2008 - I ZR 49/06, GRUR 2009, 939 Rn. 35 = WRP 2009, 1008 - Mambo No. 5 ). 2. Der Kläger ist als Miturheber des Filmwerks " Das Boot " berechtigt, zur Vorbereitung eines Anspruchs auf weitere angemessene Beteiligung aus § 32a Abs. 1 UrhG einen Anspru ch auf Auskunftserteilung geltend zu ma chen. Er kann Auskunfts erteilung unabhängig von anderen Miturhebern und allein an sich selbst verlangen. 10 11 12 - 7 - a) Der Kläger ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Chefkameramann Miturheber des nach § 2 A bs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG urheb e- rechtlich geschützten Filmwerks " Das Boot " . b) D er Anspruch aus § 32a UrhG steht - anders als d er Anspruch au s § 36 UrhG aF (vgl. § 90 Satz 2 UrhG aF ) - auch dem Urheber eines Film werks zu . Das ergibt sich daraus, dass mi t der Neuregelung des § 36 UrhG aF durch § 32a UrhG zugleich § 90 Satz 2 UrhG aF aufgehoben worden ist, wonach dem Urheber des Filmwerkes keine Ansprüche aus § 36 UrhG aF zustehen (vgl. Katzenberger in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. , § 90 Urh G Rn. 2; J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl. , § 90 UrhG Rn. 3; Man e gold in Wandtke/Bullinge r, Urheberrecht, 3. Aufl. , § 90 UrhG Rn. 11; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. , § 90 Rn. 3 ). Auch der einen Anspruch aus § 32a UrhG vo rbereitende Anspruch auf Auskunftserteilung kann daher von einem Filmurheber geltend gemacht werden . c ) Der Kläger ist berechtigt, Auskunftserteilung unabhängig von anderen Miturheber n und allein an sich selbst zu verlangen . Die Bestimmungen des § 8 Ab s. 2 Satz 1 Halb satz 1 UrhG (da zu aa) und des § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 UrhG (da zu bb) stehen dem nicht entgegen . aa) Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 UrhG steht den Miturhebern das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes zur gesam ten Han d zu . Danach können die Miturheber das Werk nur gemeinsam veröffentlichen oder verwerten ( Begründung des Regierungsentwurfs, BT - Drucks. IV/270, S. 41). Ein Urheber, der einen Anspruch aus § 32a Abs. 1 UrhG geltend macht, nimmt damit nicht das Re cht zur Verwertung des Werkes im Sinne des § 8 13 14 15 16 17 - 8 - Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 UrhG in Anspruch (Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32a Rn. 66 ; aA Schricker/Haedicke in Schric ker/Loewenheim aaO § 32a UrhG Rn. 23 ) . Das gilt erst recht für einen Urheber, der - wie hie r der Kläger auf der ersten Stufe der Stufenklage - zur Vorbereitung eines Anspruchs aus § 32a Abs. 1 UrhG Auskunfts erteilung begehrt . Der Anspruch aus § 32a Abs. 1 UrhG und der vorbereitende Auskunftsanspruch ziel en allein auf eine weitere ang e- messene Bet eiligung an den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des We r- kes; sie lassen die bereits getroffene Vereinbarung über die Einräumung des Nutzungsrecht s unberührt . Die Revision der Beklagten zu 1 setzt dem ohne Erfolg entgegen , d as Recht zur Verwertung des Werkes werde durch die vom Kläger erstrebte weit e- re Beteiligung an den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes nach § 32a UrhG berührt, weil b ei einer Miturheberschaft von einer einheitlichen we i- teren Beteiligung nach § 32a UrhG auszugehen s ei, die allen Miturhebern z u- stehe und zwischen den Miturhebern gemäß § 8 Abs. 3 UrhG nach dem U m- fang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes zu verteilen sei. Wäre - so die Revision der Beklagten zu 1 - eine Klage einzelne r Mi turheber im eigenen Namen zuläs sig, könnte das Gericht die a ngemessene Vergütung nicht festste l- len und gerecht aufteilen , weil es die Zahl sämtlicher Miturheber und den U m- fang der Mitwirkung jedes einzelnen Miturhebers an der Schöpfung des Werkes nicht kenn te . Könnten einzelne Mit urheber ohne Rücksicht auf andere Miturh e- ber allein ihre eigene weitere Beteiligung einklagen, best ünde daher die Gefahr, dass der Verwerter insgesamt mehr als die angemessene Vergütung entrichten müss t e oder die übrigen Mit urheber benachtei ligt würden . Die se Einwände beruhen auf der unzutreffenden Annahme, der A n- spruch aus § 32a UrhG sei bei einer Miturheberschaft stets auf eine einheitliche weitere Beteiligung gerichtet, die zwischen den Miturhebern nach dem Umfang 18 1 9 - 9 - ihrer Mitwirkung an der Schöpfung de s Werkes aufzuteilen sei. Haben die Mit - urheber mit dem Verwerter - wie im Streitfall - jeweils eigene Verwertungsve r- träge mit unterschiedlichen Vergütungsvereinbarungen geschlossen, besteht je - doch kein einheitliche r Anspruch der Miturheber aus § 32a UrhG . Ob und i n- wieweit einem Miturheber in einem solchen Fall ein Anspruch auf weitere a n- gemessene Beteiligung aus § 32a UrhG zusteht, richtet sich allein danach, ob die von ihm mit dem Verwerter vereinbarte Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht. Das kann von Miturheber zu Miturheber unterschiedlich zu beurteilen sein. So kann mit einem Miturheber eine prozentuale Beteiligung an den Ertr ä- gen und Vorteilen vereinbart sein, die kein solche s Missverhältnis entstehen lässt, während mit einem anderen Miturheber eine pauschale Vergütung ve r- einbart ist , die sich bei einem großen wirtschaftlichen E rfolg des Werkes als unangemessen erweist. Deshalb kann jedenfalls ein Miturheber, der - wie der Klä ger - mit dem Verwerter einen eigenen Verwertungsvertrag mit einer eig e- nen Vergütungsvereinbarung geschlossen hat, d en An spr uch aus § 32 a UrhG und ebenso den vorbereitenden Auskunftsan spruch u nabhängig von anderen Miturhebern geltend machen ( vgl. C z ychowsk i in Fromm/Nordemann aaO § 32 UrhG Rn. 142; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32 Rn. 88; Berger in Berger/ Wündisch, Handbuch des Urhebervertragsrechts, 2008, § 2 Rn. 39 ; W. Norde - mann, Das neue Urheber vertragsrecht, 2002, S. 90 f.; vgl. auch Loe wenheim/ v. Becker, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl. , § 29 Rn. 144 f. ) . bb ) Nach § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 UrhG kann zwar jeder Miturheber nur Leistung an alle Miturheber verlangen. Diese Vorschrift gilt jedoch allein für Ansprüche aus Verletzungen des geme insamen Urheber r echts und damit nicht für den hier in Rede stehenden Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung aus § 32a UrhG . Das ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang mit § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 UrhG . Danach ist jeder Miturheber berechtigt, A nspr ü- 20 - 10 - che aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu ma chen. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 UrhG enthält lediglich eine Ei n- schränkung diese s Grundsatz es . Eine entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 3 H albsatz 2 UrhG auf den Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung aus § 32a UrhG sche i- det aus, weil es jedenfalls an einer vergleichbare n Interessenlage fehlt . Die z u- erst genannte Regelung soll eine Übervorteilung der anderen Miturheber ve r- hindern. Bei einer Verletzung des gemeinsamen Urheberrechts hat der Verle t- zer den Miturhebern einen bestimmten Betrag als Schadensersatz zu leisten. Verlangt ein Miturheber die Leistung dieses Betrages allein an sich selbst, b e- steht die Gefahr, dass dieser Miturheber zum Nachteil der anderen Miturheber den gesamten Betrag für sich vereinnahmt oder zumindest mehr erhält, als ihm nach dem Umfang seiner Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes zusteht ( vgl. BGH, Urteil vom 28 . Oktober 2010 - I ZR 18/09, GRUR 2011, 714 Rn. 4 2 ff. = WRP 2011, 913 - Der Frosch mit der Maske, mwN ; vgl. auch den auf die Anhörungsrüge ergangenen Beschluss vom 17 . August 2011 I ZR 18/09, juris Rn. 11 ). Haben die Miturheber mit dem Verwerter jeweils e i- gene Verwertungsverträge mit unterschiedlichen Vergütungsverein barungen geschlossen, gibt es dagegen - wie oben ( R n. 1 6 ff.) ausgeführt - keinen ei n- hei t lichen Anspruch der Miturheber aus § 32a UrhG auf eine bestimmte weitere Beteiligung, die zwischen den Miturhebern aufzuteilen wäre. Deshalb besteht in einem solchen F all auch nicht die Gefahr einer Beeinträchtigung der Rechtsste l- lung der übrigen Miturheber, wenn ein Miturheber seinen Anspruch auf weitere Beteiligung geltend macht und Leistung allein an sich verlangt. Im Übrigen e r- fasst d ie Bestimmung des § 8 Abs. 2 Sat z 3 Halbsatz 2 UrhG nach ihrem S inn und Zweck , eine Beeinträchtigung der Rechtsstellung anderer Miturheber zu verhindern, nicht den Auskunfts anspruch , d er der Geltendmachung der Anspr ü- che aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts vor ausgeht (BGH, 21 - 11 - GRUR 2011, 714 Rn. 62 ff. - Der Frosch mit der Maske, mwN) . Sie gilt daher erst recht nicht für Anspr üche auf Auskunftserteilung, d ie einen Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung anbahnen (vgl. KG, ZUM 2010, 346, 348). 3. D ie Beklagte zu 1 ist auch v erpflichtet, einen Anspruch des Klägers auf weitere angemessene Beteiligung und einen vorbereitenden Anspruch auf Auskunftserteilung zu erfüllen. Der Kläger hat der Beklagten zu 1 im Zusa m- menhang mit dem Abschluss der Verträge vom 3 . Juni 1980 und 4 . Febru ar 1981 das Recht zur Nutzung seiner urhebe r rechtlich geschützten Leistungen eingeräumt. 4. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Übergangsbesti m- mung des § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG erlaube bei der Prüfung der Vorausse t- zungen des § 32a Abs. 1 Ur hG nur die Berücksichtigung von Erträgen und Vo r- teilen aus der Nutzung des Werkes , die dem Verwerter nach dem 28 . März 2002 zugeflossen seien. D ie mit dem Urheber vereinbarte Gegenleistung sei gleichfalls nur mit dem - bei wertender Betrachtung - auf die Z eit nach d em 28 . März 2002 entfallenden Anteil anzusetzen . Da nach lägen i m Streitfall klare Anhaltspunkte dafür vor, dass zwischen den von der Beklagten zu 1 nach dem 28 . März 2002 erzielten Erträgen und Vorteilen und demjenigen Anteil der ve r- einbarten Ver gütung, der bei wertender Betrachtung auf den seither verstrich e- nen Zeitraum entfalle, ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 32a Abs. 1 UrhG bestehe . Die Revision de r Beklagten zu 1 rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe keine hinreichenden Feststellungen zum Vorliegen klare r Anhaltspunkte für ein auffäll ige s Missverhältnisses im Sinne des § 32a Abs. 1 UrhG ge troffen . Die Verurteilung der Beklagten zu 1 zur Auskunftserteilung für die Zeit nach dem 28 . März 2002 kann deshalb nicht aufrecht erha lten bleiben (dazu sogleich 22 23 24 - 12 - Rn. 25 bis 34 ) . Es k ommt daher nicht darauf an, ob die Annahme des Ber u- fungsge richts, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32a Abs. 1 UrhG seien wegen der Übergang sregelung des § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG nur die dem Verwerter nach dem 28 . März 2002 zugeflossenen Erträge und die auf diesen Zeitraum entfallende Vergütung des Urhebers zu berücksichtigen, einer rechtlichen Nachprüfung standhält (dazu unten Rn. 53 ff. ). a) Die Be antwortung der Frage , ob ein auffälliges Missverh ältnis zw i- schen der als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrecht s vereinba r- ten Vergütung und den aus der Nutzung des Werkes erzielten Erträgen und Vorteilen v orliegt, setzt zunächst die Feststellung d er mit dem Urheber verei n- barten Vergütung und der vom Verwerter erzielten Erträge und Vorteile voraus . Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die - im Nachhinein betrachtet - insb e- sondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist . Sch ließlich ist zu prüfen, ob die ve r- einbarte Vergütung im Blick auf die se angemessene Vergütung in einem auffä l- ligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht . E in auffälliges Mis s- verhältnis liegt jedenfalls vo r , wenn die vereinbarte Vergütung nur d ie Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt. Da die gesamten Beziehungen des Urh e- bers zum Verwerter zu berücksichtigen sind, können nach Maßgabe der U m- stände aber auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen (vgl. Beschluss empfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT - Drucks. 14/8058, S. 19). Im Streitfall kann offen bleiben, ob bei der Prüfung des auffälligen Mis s- verhältnisses nicht auf die vereinbarte Vergütung , sondern auf die Vergütung abzustellen ist, die - aus de r Sicht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses - a n- gemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist , wenn diese angemessene Vergütung die vereinbarte Vergütung übersteigt . Dann wäre zu prüfen, ob die 25 26 - 13 - aus der Sicht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angemess en e Vergütung im Blick auf die im Nachhinein betrachtet angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht . Dafür wird ang e- führt, der Anspruch aus § 32a UrhG sei nur auf eine über einen Anspruch aus § 32 UrhG hina usgehende weitere Beteiligung gerichtet; die Ansprüche hätten unterschiedliche Voraussetzungen und - insbesondere hinsichtlich der Verjä h- rung - ein unterschiedlic hes Schicksal ( vgl. Schricker/Haedicke in Schricker/ Loewenhe im aaO § 32a UrhG Rn. 19; Kotth of f in Drey er/Kot t hoff/Meckel, Urh e- berrecht, 2. Aufl. , § 32a UrhG Rn. 2 f. und 10 ; Loewenheim/v. Becker aaO § 29 Rn. 117 , jeweils mwN ; aA Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32a Rn. 7 ; U. Schmidt, ZUM 2002, 781, 786 ). Diese Frage stellt sich im Streitfall nicht, da die Bestimmung des § 32 UrhG auf die hier in Rede stehenden, vor dem 1 . Juni 2001 geschlossenen Verträge nicht an wendbar ist ( § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG) . b ) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, der Kläger habe für seine Mitwirkung a ls Chefkameramann bei der Produktion " Das Boot " gemäß den Verträgen vom 3 . Juni 1980 und 4 . Februar 1981 insgesamt 204.000 DM als vereinbarte Gegenleistung für die Einräumung de s Nutzung s- recht s erhalten. aa) D as Berufungsgericht ist dabei zutreffend da von ausgegangen, d ass die Pauschalvergütung des Klägers in vollem Umfang als Gegenleistung im Sinne des § 32a UrhG anzusetzen und nicht in eine außer Ansatz zu lassende Teilvergütung für die Arbeitsleistung sowie eine zu berücksichtigende Teilverg ü- tung für die Einräumung des Nutzungsrechts aufzuteilen ist. Hat der Urheber einem anderen das Nutzungsrecht an seinem Werk eingeräumt, ist in der Regel davon auszugehen, dass eine vereinbarte Gegenleistung in vollem Umfang für die Einräumung des Nutzungsrechts und nicht - auch nicht teilweise - für die Herstellung des Werkes geschuldet ist (vgl. BGH, Urteil vom 7 . Oktober 2009 27 28 - 14 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 55 - Talking to Addison ; aA Loewenheim / v. Becker aaO § 29 Rn. 106 ). Dies folgt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, daraus, dass die Arbeitsleistung des Urhebers für den and e- ren ohne die Einräumung des Nutzungsrecht s in der Regel wertlos ist. Eine Vergütung der Arbeitsleistung ist dann nicht zu erwarten ( § 612 Abs. 1, § 632 Abs. 1 BGB). bb) Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass die dem Kläger ausgezahlten Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaft Bild - Kunst nicht zur vereinbarten Gegenleistung im Sinne von § 32a Abs. 1 UrhG zählen. Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften sind nicht Teil der G e- genleistung des Verwerters für die Einräumung des Nutzungsrechts durch den Urheber (vgl. Loewenheim/v. Becker aaO § 29 Rn. 112; aA Schwarz, ZUM 2010, 107, 112) . c) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, der " " sei nach dem 28 . März 2002 jedenfalls zwanzig Mal in deutschen oder österreich i- schen Fernsehprogrammen ausgestrahlt worden. Hinzu komme, dass Filmau f- nahmen aus der Produktion " Das Bo ot " im Rahmen der " Bavaria FilmTour " g e- zeigt worden seien. Für eine überdurchschnittliche Auswertung durch die B e- klagte zu 1 spreche ferner die Aussage des Filmproduzenten G . R . , " Das Boot " sei ein Film, der bis heute auf DVD und überall erhält lich sei nd in allen Ländern der Welt noch heute im Fernsehen laufe. Hinsichtlich der Ausstrahlungen des " " im deutschen Fernsehen bestünden grei f- bare Anhaltspunkte dafür, dass die Bavaria Media GmbH - ein Tochterunte r- nehmen der Beklagten zu 1 - nach dem 28 . März 2002 von den Rundfunka n- stalten für die Einräumung der Fernsehrechte eine substantielle Zahlung erha l- ten und davon einen nennenswerten Teilbetrag an die Beklagte zu 1 ausg e- kehrt habe. 29 30 - 15 - d) D ie Revision der Beklagten zu 1 rügt mit Rec ht , dass die Annahme des Berufungsgerichts, es lägen greifbare Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis vor, auf unzureichenden Feststellungen beruht. aa) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, welcher Anteil der als Gegenleistung vereinb arten Vergütung des Klägers in Höhe von 204.000 DM bei wertender Betrachtung auf die Zeit nach dem 28 . März 2002 entfällt. Es hat ferner nicht festgestellt, dass die Beklagte zu 1 aus der Nutzung des Films im Fernsehen, im Rahmen der " Bavaria FilmTour " und auf DVD in einer bestim m- ten Höhe Erträge oder Vorteile erzielt hat. Seine Feststellung, die Beklagte zu 1 habe aufgrund der Ausstrahlung des Films im deutschen Fernsehen " n ennen s- wer te Erträge " erzielt bzw. " substantielle Zahlungen " e rhalten , bietet hierfü r k e i- nen greifbaren Anhaltspunkt. Das Berufungsgericht hat folglich auch nicht fes t- gestellt, welche Vergütung im Nachhinein betrachtet unter Berücksichtigung der von der Beklagten zu 1 erzielten Erträge und Vorteile als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts angemessen wäre. Seine Annahme, es lägen aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für ein auffälliges Mis s- verhältnis vor , entbehrt daher einer tragfähigen Grundlage. bb) Die Revision der Beklagten zu 1 rügt ferner mit Recht, das Ber u- fungsgericht habe das Vorbringen der Beklagten zu 1 zu ihren Gewinn schm ä- lernden Aufwendungen nicht berücksichtigt. Zwar ist bei der Prüfung, in we l- chem Verhältnis die vereinbarte Vergütung des Urhebers zu den Erträgen und Vorteilen des Verwerters steht, zunächst nicht auf den Gewinn, sondern auf den Bruttoerlös des Verwerters abzustellen (aA Schricker/Haedicke in Schricker/ Loewenheim aaO § 32a UrhG Rn. 17 ; Wandtke/ Grunert in Wandtke/ Bullinger aaO § 32a UrhG Rn. 11 ) . Jedoch sind b ei der Prüfung, ob ein auffälliges Mis s- verhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen besteht, die gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem Verwerter und damit 31 32 33 - 16 - auch den Gewinn des Verwerters schmälernde Aufwendungen zu berücksicht i- gen (vgl. zu § 36 UrhG aF BGH, Urteil vom 27 . Juni 1991 - I ZR 2/90 , BGHZ 115, 63, 68 - Horoskop - Kalender; Urteil vom 21 . Juni 2001 - I ZR 245/98, GRUR 2002, 153, 154 = WRP 2002, 96 - Kinderhörspiele ; Schulze in Dreier/ Schulze aaO § 32a Rn. 28; vgl. auch Schwarz, ZUM 2010, 107, 111 ). E ntgegen der Ansicht der Revision der Beklagten zu 1 sind in diese B e- trachtung allerdings keine Verluste aus Filmproduktionen mit anderen Filmu r- hebern einzubeziehen . Für den Anspruch au f weitere angemessene Beteiligung aus § 32a UrhG kommt es allein auf die Beziehungen des Urhebers zum Ve r- werter an. Daher dürfen zwar Verluste des Verwerters mit anderen Werk e n d i e- s es Urhebers berücksichtigt werden (BGH, GRUR 2002, 153, 154 - Kinderhö r- spie le; aA LG Hamburg, ZUM 2008, 608, 612) . Eine Berücksichtigung von Ve r- lusten des Verwerters m it W erke n anderer Urheber ( " Quersubventionierung " ) ist jedoch unzulässig ( Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32a Rn. 34; Czychowski in Fromm/Nordemann aaO § 32a UrhG R n. 18; Wandtke/Grunert in Wandtke/ Bul - linger aaO § 32a UrhG Rn. 14 ; Schricker/Haedicke in Schricker/Loewenheim aaO § 32a UrhG Rn. 18 ; vgl. aber zu m Anspruch auf angemessene Vergütung aus § 32 UrhG BG HZ 182, 337 Rn. 23 - Talking to Addison ) . I I. Die Re vision de s Beklagten zu 2 hat gleichfalls Erfolg. Mit der vom B e- rufungsgericht gegebenen Begründung kann auch ein Anspruch des Kläger s gegen den Beklagten zu 2 nach § § 242 , 259 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG auf Auskunftserteilung un d Rechnungslegung für die Zeit nach dem 28 . März 2002 nicht bejaht werden. 1. Hat der jenige, dem der Urheber ein Nutzungsrecht eingeräumt hat, d as Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhäl tnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen 34 35 36 - 17 - eines Dritten, haftet dieser dem Urheber gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG unmi t- telbar nach Maßgabe von § 32a Abs. 1 UrhG unter Berücksichtigung der ve r- traglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Bestehen aufgrund nachpr üfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG, kann der Urheber von dem Dritten Auskunftserteilung ( § 242 BGB) und gegebenenfalls Rechnungslegung ( § 259 Abs. 1 BGB) verlangen, um im Ei n- zelnen die weiteren Voraussetz ungen dieses Anspruchs ermitteln und die zu zahlende Vergütung berechnen zu können ( vgl. Rn. 11 ). 2. Der Kläger ist als Miturheber des Filmwerks berechtigt, zur Vorbere i- tung eines Anspruchs auf weitere angemessene Beteiligung aus § 32a Abs. 2 Satz 1 Urh G einen Anspruch auf Auskunftserteilung geltend zu machen und Auskunftserteilung unabhängig von anderen Miturhebern und allein an sich selbst zu verlangen ( vgl. Rn. 12 ff. ). 3. Der Beklagte zu 2 ist auch verpflichtet, einen Anspruch auf weitere angemes sene Beteiligung und einen vorbereitenden Anspruch auf Auskunftse r- teilung zu erfüllen. Der Kläger hat der Beklagten zu 1 das Recht zur Nutzung seiner urheberrechtlich geschützten Leistungen eingeräumt. Die Beklagte zu 1 hat dem Beklagten zu 2 mit Verträgen vom 25 . Juni 1980 das nicht ausschlie ß- liche Recht zur Ausstrahlung des Spielfilms " Das Boot " eingeräumt und das ausschließliche Recht zur Ausstrahlung von vier Folgen der sechsteiligen Fer n- sehserie " Das Boot " im Fernsehen für das Gebiet de r Bundesrepublik Deutsc h- land übertragen. Ferner hat d ie Bavaria Media GmbH - ein Tochterunternehmen der Beklagten zu 1 - den in der ARD verbundenen Rundfunkanstalten, darunter dem Beklagten zu 2, mit Vertrag vom 19 . Dezember 2001 das Recht zur fer n- sehmäßigen Verwertung de s " ut " für das Gebiet der Bundesrepu blik Deutschland übertragen. Im Übrigen ist fü r die Prüfung in der Revisionsinstanz mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszug e- 37 38 - 18 - hen, dass der Beklagte zu 2 das Recht zur Fernseha us strahlung sämtlicher Filmfassungen im Gebiet de r Bundesrepublik Deutschland von der Beklagten zu 1 herleiten kann. 4. Das Berufungsgericht hat angenommen, im Streitfall lägen für die Zeit nach dem 28 . März 2002 klare Anhaltspunkte dafür vor, dass die v ereinbarte Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorte i- len des Beklagten zu 2 aus der Nutzung des Werkes stehe. Die Revision des Klägers rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe keine ausreichenden Fes t- stellungen zum Vorlie gen von klaren Anhaltspunkten für ein auffälliges Missve r- hältnis im Sinn e des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG ge troffen . a) Die Beurteilung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung von Nutzungsrechten vereinbarten Ve rg ü- tung des Urhebers und den aus der Nutzung des Werkes erzielten Erträgen und Vorteilen des Dritten vorliegt, setzt zunächst die Feststellung der mit dem Urh e- ber vereinbarten Vergütung und der vom Dritten erzielten Erträge und Vorteile voraus . Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile ang e- messen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist. Schließlich ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung im Blick auf di ese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht (vgl. oben Rn. 25 f. ). b ) Das Berufungsgericht ist wiederum von einer Vergütung des Klägers in Höhe von 204.000 DM ausgegangen. Es hat rechtsfehlerfrei ang enommen, d er Beklagte zu 2 habe nach dem 28 . März 2002 durch die (wiederholte) Au s- strahlung des ursprünglichen Spielfilms " Das Bo o t " , der sechsteiligen Fernse h- serie und des " C ut " in seinem eigenen und in den gemeinschaftlichen 39 40 41 - 19 - Programmen der ARD - Rundfunkanstalten Vorteile aus der Nutzung des Werkes erlangt. Da bei ist es zutreffend davon ausgegangen , dass d er Begriff des Vo r- teils im Sinne des § 32a UrhG nicht nur Umsatzgeschäfte, sondern auch andere Verwertungshandlungen umfasst (vgl. Beschlussemp fehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT - Drucks. 14/8058, S. 19). Es hat mit Recht angeno m- men, dass eine öffentlich - rechtliche Rundfunkanstalt , die ein Film werk i n ihrem weitgehend gebührenfinanzierten - Programm ausstrahlt, einen solchen Vorteil er langt (vgl. Hucko, Das neue Urhebervertragsrecht, 2002, S. 14; Hasselbrink, § 32a UrhG als spezialgesetzlicher Bereicherungsanspruch, 2006, S. 158 ). Di e- sen Vorteil hat es in der Ersparnis von Aufwendungen für die Erstellung eines Programms gesehen , das den Sendeplatz des Filmw erkes hätte füllen können (vgl. auch KG, GRUR - RR 2010, 276, 277 ) . aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte zu 2 habe nicht nur durch Ausstrahlung en des Films i n seinem eigenen Programm, so n- dern auch durch Ausstrahlunge n des Films in den gemeinschaftlichen Pr o- grammen der ARD - Rundfunkanstalten solche Vorteile erlangt. Als Mit glied der ARD seien dem Beklagten zu 2 die Ausstrahlungen des Films im Gemei n- schaftsprogramm der ARD jedenfalls anteilig zuzurechnen. Gegen diese Beu r- teilung hat die Revision de s Beklagten zu 2 keine Einwände erhoben . bb) Das Berufungsgericht hat i m Ergebnis mit Recht angenommen, de m Beklagte n zu 2 seien wegen der Ausstrahlung en des " Direc tor's C ut " durch a n- dere Landesrundfunkanstalten in deren eige nen Landesprogrammen kein e Vo r- teil e zuzurechnen . Eine Zurechnung folgt nicht aus dem Umstand, dass die Landesrundfunkanstalten miteinander in der ARD verbunden sind. Die Au s- strahlungen sind nicht Teil des gemeinschaftlichen Programms der Landesrun d- funkanst alten, sondern des eigenen Programms der jeweiligen Landesrun d- funkanstalt . Eine Zurechnung ergibt sich auch nicht daraus , dass nach Nu m- 42 43 - 20 - mer 5 des Vertrages, den die Bavar ia Media GmbH mit sämtlichen in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunka nstalten über di e Auswertung des " D ire c- ut " geschlossen hat, jede dieser Rundfunkanstalten alle ihr nach dem Vertrag zustehenden Rechte und Befugnisse ganz oder zum Teil auf andere Landesrundfunkanstalten der ARD übertra gen kann. D as Berufungsgericht hat nicht festg estellt, dass d er Beklagte zu 2 sein Recht zur fernsehmäßigen Ve r- wertung des Films auf eine andere Landesrundfunkanstalt übertragen hat. Einer solchen Rechts übertragung b edurfte es auch nicht, weil die Bavaria Media GmbH dieses Recht bereits jede r einzelne n Landesrundfunkanstalt übertragen hatte. c ) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht festgestellt, welcher Anteil der als Gegenleistung vereinbarten Vergütung des Klägers von 204.000 DM bei wertender Betrachtung auf die Zeit nach dem 28 . März 2002 entfäl lt. Es hat auch keine greifbaren Anhaltspunkte für eine n bestimmte n Wert de r vo m B e- klag t e n zu 2 durch die Ausstrahlungen des Films erzielt en Vorteile festgestellt . Es hat folglich auch nicht festgestellt, welche Vergütung im Nachhi nein betrac h- tet unter Ber ücksichtigung die se r Vorteile als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts angemessen wä re. Die Annahme des Berufungsgerichts, es lägen klare Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis vor, entbehrt d a- her auch insoweit einer tragfähigen Gr undlage. I II . Die Revision des Klägers hat Erfolg . Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1 für die Zeit bis zum 28 . März 2002 nicht verneint werden . 1. Die Revision des Kläger s ist entgegen der Ansicht der Revisionserw i- derung der Beklagten zu 1 uneingeschränkt zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor seines Urteils ohne Einschränkungen zugelassen. Auch 44 45 46 - 21 - aus der vom Berufungsgericht in den Gründen seines Urteils g egebenen B e- gründung für die Zulassung der Revision ergibt sich keine Beschränkung der Revisionszulassung. 2. Das Berufungsgericht hat allerdings rechtsfehlerfrei angenommen, der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1 auf Auskunftserteilung für di e Zeit bis zum 28 . März 2002 sei nicht nach § 242 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (jetzt § 313 BGB) b e- gründet. a) E in solcher Auskunftsanspruch setzt voraus, dass aufgrund nachprü f- barer Tatsachen klare Anhal tspunkte dafür vorliegen, dass nach den Grundsä t- zen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ein Anspruch auf Anpassung des Vertrags an veränderte Verhältnisse besteht. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gelten zwar a uch für Verträge übe r die Einräumung von Nutzungsrechten an Filmwerken, obwohl die Anwendung des Beteiligung s- anspruchs des § 36 UrhG aF durch die - wenn auch abdingbare - Regelung des § 90 Satz 2 UrhG aF ausgeschlossen ist. Ein Anspruch auf Anpassung eines Vertrages an veränd erte Verhältnisse kommt aber nur in Betracht, wenn anders ein untragbares, mit Recht und Gerecht igkeit schlechthin unvereinbar es Erge b- nis nicht zu vermeiden wäre ( vgl. BGH, Urteil vom 19 . April 2001 I ZR 283/98, BGHZ 147, 244, 261 - Barfuß ins Bett, mwN) . b) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass nach diesen Maßstäben kein Auskunftsanspruch besteht. Die Revision des Klägers versucht lediglich, die tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene zu ersetzen, ohne dabei einen Rechtsfehl er des Berufungsgerichts aufzuzeigen. 47 48 49 - 22 - aa ) Die Revision des Klägers macht ohne Erfolg geltend, es habe bei Vertragsschluss außerhalb de r Vorstellung der Parteien gelegen und sei damit auch nicht Geschäftsgrundlage geworden , dass ein Spielfilm 17 Jahre na ch seiner Erstaufführung und lange nach Abschluss der Kinoauswertung in einer völlig neuen Version als " Director's Cut " erneut in die Kinos gelange und damit auch in Bezug auf die Auswertung im Fernsehen und im audiovisuellen Bereich eine neue Verwertungsk ette auslöse. Das Berufungsgericht hat berücksichtigt , dass der Film " Das Boot " viele Jahre nach seiner Erstaufführung nochmals e r- folgreich als " ut " ausgewertet worden ist. Es lässt keinen Rechtsfe h- ler erkennen, dass das Berufungsgericht im Bli ck darauf, dass der Kläger au f- grund der vereinbarten Pauschalvergütung nicht das Risiko eines Misserfolgs der Produktion " Das Boot " getragen hat, angenommen hat, e s sei mit Recht und Gerechtigkeit nicht schlechthin unvereinbar , wenn der Kläger bis zum 28 . März 2002 auch nicht a m Erfolg der Auswertung des Films als " Direc C ut " beteilig t werde . bb ) Das Berufungsgericht hat angenommen, die später erfolgte audiov i- suelle Auswertung des Films insbesondere auf Videokassetten und DVD rech t- fertige die Beruf ung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht, zumal die Videozweitauswertung als Auswertungsart bereits Ende 1979/Anfang 1980 b e- kannt gewesen sei. Die Revision des Klägers macht vergeblich geltend, zur Zeit der Vertragsvereinbarungen im Jahre 1980/1981 sei die Auswertung von Spie l- filmen auf Vi deokassette noch nicht als wirtschaftlich bedeutsam und verwer t- bar erkannt und die Auswertung auf DVD noch unbekannt gewesen. E s gibt keinen Grund anzunehmen , das Berufungsgericht habe bei seiner Feststellung, die Videozweitauswertung sei als Auswertungsart bereits zur Zeit der Vertrag s- vereinbarungen bekannt gewesen, übersehen, dass e ine Nutzungsart nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann bekannt im Sinne des § 31 Abs. 4 UrhG aF ist , wenn s ie nicht nur mit ihren technischen Möglic h- 50 51 - 23 - keiten, sondern auch als wirtschaftlich bedeutsam und verwertbar bekannt ist (BGH, Urteil vom 26 . Januar 1995 - I ZR 63/93, BGHZ 128, 3 36, 340 f. - Vide o- zweitauswertung III , mwN ; nach den in jenem Verfahren getroff enen Festste l- lungen war die Videozweitauswertung spätestens ab 1977 als bekannt anzus e- hen ) . Es kommt auch nicht darauf an, dass die Auswertung eines Films auf DVD zur Zeit der Vertragsvereinbarungen eine unbekannte Nutzungsart war . D ie Auswertung auf DVD i st technisch und wirtschaftlich an die Stelle der Au s- wertung auf Videokassette getreten . Die Auswertung auf DVD stellt daher im Verhältnis zur Auswertung auf Videokassette k eine neue Nutzungsart dar ( vgl. BGH, Urteil vom 19 . Mai 2005 - I ZR 285/02, BGHZ 16 3, 109, 114 ff. - Der Za u- berberg). cc ) Die Revision des Klägers macht ohne Erfolg geltend, die Veränd e- rungen in der Fernsehlandschaft hätten zu eine r nachträgli che n Störung der Geschäftsgrund lage geführt . Es ist nicht ersichtlich, weshalb d ie Behauptung des Klägers , z um Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe es noch keine privaten Fernsehsender oder Pay - TV - Kanäle gegeben , im Streitfall von Bedeutung sein sollte. Das Berufungsgericht hat nicht festge stellt , dass der Film auch von priv a- ten Fernsehsendern ver wertet wird. Die Revision des Klägers macht auch ve r- geblich geltend, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei das Senderangebot des öffentlich - rechtlichen Fern sehens noch begrenzt gewesen. Zum einen ha n- delt es sich dabei um neuen und in der Revisionsinstanz daher grundsätzlich unbeachtli chen Sachvortrag. Zum anderen ist - wie die Revisionserwiderung der Beklagten zu 1 zutreffend geltend macht - nicht dargelegt, dass eine Au s- wertung des Films in den Spartenprogramme n der öffentlich - rechtlichen Sender (arte, 3 Sat, Eins Plus und EinsFestival) zu einer so erheblichen Erhöhung der Zu schauerzahlen geführt haben könnte, dass es mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht zu vereinbaren wäre, wenn de r Kläger keinen Anspruch auf weitere Beteiligung hätte. 52 - 24 - 3. Mit d er vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann jedoch ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1 auf Auskunftserteilung über bis zum 28 . März 2002 erzielte Erträge und Vorteile aus § 242 BGB in Verbindung mit § 32a Abs. 1 UrhG nicht verneint werde n. Das Berufungsgericht hat ang e- nommen, ein solcher Anspruch bestehe nicht, weil bei der Prüfung eines A n- spruchs aus § 32a UrhG nach der Übergangsregelung des § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG nur die Erträge und Vorteile zu berücksichtigen seien, die dem Verwerter nach dem 28 . März 2002 zugeflossen s eien . Diese Beurteilung hält einer Nac h- prüfung nicht stand. a) Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG findet § 32a UrhG auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28 . März 2002 entstanden sind. Es ist unklar, was mit dem Begr iff " Sachverhalt " im Sinne dieser Bestimmung gemeint ist. Die G e- setzesbegründung gibt darüber keinen Aufschluss. Danach werden mit der Vo r- schrift " sämtliche Tatbestände erfasst, die nach Inkrafttreten des Gesetzes en t- stehen und eine billige Beteiligung der Urheber erfordern " (Beschlussempfe h- lung und Bericht des Rechtsausschusses, BT - Drucks. 14/8058, S. 22). b) Die Bestimmung des § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG besagt jedenfalls nicht, dass § 32a UrhG nur auf Verträge anwendbar ist , die nach dem 28 . März 2002 ge schlossen worden sind . Nach der Gesetzesbegründung soll d iese Vo r- schrift " zeitlich unbegrenzt für alle Altverträge " gelten (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT - Drucks. 14/8058, S. 22). Mit " Altve r- trägen " sind Verträge gemeint, die vor dem 1 . Juli 2002 geschlossen worden sind ( § 132 Abs. 3 Satz 1 UrhG). c) Nach einer Ansicht, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, sind unter den in § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG genannten " Sachverhalten " sowohl das auffällige Missverhältnis im S inne des § 32a UrhG als auch die tatsächl i- 53 54 55 56 - 25 - chen Umstände zu verstehen , die zu einem solchen Missverhältnis führen, in s- besondere die Erträge und Vorteile aus der Nutzung des Werkes. Danach ist § 32a UrhG nur anwendbar, wenn erst nach dem 28 . März 2002 ein au ffälliges Missverhältnis zwischen den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des We r- kes und der vereinbarten Gegenleistung entstanden ist. Dabei sind im Rahmen der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis entstanden ist, nur nach dem 28 . März 2002 erziel te Erträge und Vorteile aus der Nutzung des Werkes zu berücksichtigen (OLG Naumburg, GRUR - RR 2006, 82, 83; Braun/Jani in Wandtke/Bullinger aaO § 132 UrhG Rn. 10; Loewenheim /v. Becker aaO § 29 Rn. 136; Ory, AfP 2002, 93, 101; v. Be cker/Wegner, ZUM 2005, 695 , 699 f.; Haas, Das neue Urhebervertragsrecht, 2002, Rn. 499 und 501; vgl. auch Czychowski in Fromm/Nordemann aaO § 32a UrhG Rn. 7; J. B. Nordemann/ Czychowski in Fromm/Nordemann aaO § 132 UrhG Rn. 18). d) Nach anderer Ansicht sind mit Sachverhalten im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG Verwertungshandlungen gemeint. Danach besagt § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG lediglich, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 32a UrhG eine weitere angemessene Beteiligung allein an Erträgen und Vo r- teilen aus Verwertungsh andlungen geschuldet ist, die nach dem 28 . März 2002 vorgenommen worden sind. Für den Anspruch aus § 32a UrhG kommt es d a- gegen nach § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG nicht darauf an, ob das auffällige Mis s- verhältnis im Sinne des § 32a UrhG erst nach dem 28 . März 20 02 entstanden ist oder ob es bereits vor dem 28 . März 2002 bestand und nach dem 28 . März 2002 fortbestanden hat. Ferner sind im Rahmen der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 32a UrhG besteht, nach § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG nicht nur n ach dem 28 . März 2002 erzielte Erträge und Vorteile, sondern grundsätzlich auch sämtliche vor dem 28 . März 2002 angefallene n Erträgnisse zu berücksichtigen (KG, G RUR - RR 2010, 276 f.; LG Berlin, ZUM 2005, 901, 903; ZUM - RD 2007, 194, 197; LG Hamburg, ZUM 200 8, 608, 610; Katzenbe r- 57 - 26 - ger in Schricker/Loewenheim aaO § 132 UrhG Rn. 15 ff.; Schulze in Dreier/ Schulze aaO § 32a Rn. 11 und 38; Erdmann, GRUR 2002, 923, 931; Jacobs, NJW 2002, 1905, 1909; U. Schmidt, ZUM 2002, 781, 788; Pleister/Ruttig, ZUM 2004, 337, 338 ; vgl. auch KG, ZUM 2010, 346, 349). e) Der Senat teilt die letztgenannte Ansicht. Sinn und Zweck des § 32a UrhG ist es, die faire Beteiligung der Urheber zu verbessern (vgl. Beschlus s- empfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT - Drucks. 14/8058 ). D ieser Zielsetzung widerspräche es, wenn Urheber n kein Anspruch auf weitere ang e- messene Beteiligung zustünde, obwohl ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Gegenleistung und den Erträgen und Vorteilen aus der Nu t- zung des Werkes besteht . Di e gegen diese Auffassung vorgebrachten Bede n- ken greifen nicht durch. aa) Sind bei der Prüfung des Anspruchs aus § 32a UrhG grundsätzlich auch die vor dem 28 . März 2002 erzielten Erträge und Vorteile des Verwerters zu berücksichtigen, hat dies nicht zur Folge, dass diese Erträge und Vorteile im Rahmen zweier Anspruchsgrundlagen und damit doppelt zugunsten des Urh e- bers berücksichtigt werden (aA v. Becker/Wegner, ZUM 2005, 695, 699). Bei einem Altvertrag kann ein Anspruch auf weitere angemessene Bete i- li gung allerdings nicht nur auf § 32a UrhG (vgl. dazu Rn. 55 ), sondern auch auf § 36 UrhG aF gestützt werden. Auf Verträge, die vor dem 1 . Juli 2002 g e- schlossen worden sind, sind nach § 132 Abs. 3 Satz 1 UrhG grundsätzlich die Vorschriften des Urheberrechtsg esetzes in der am 28 . März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auch der erst am 30 . Juni 2002 außer Kraft getr e- tene § 36 UrhG aF bleibt daher auf solche Altverträge grundsätzlich anwendbar. Ferner kann ein Anspruch auf angemessene Beteiligung mehrmal s nacheina n- der entstehen (LG Berlin, ZUM 2005, 901, 904; Schulze in Dreier/Schulze aaO 58 59 60 - 27 - § 32a Rn. 43; Schricker/Haedicke in Schricker/Loewenheim aaO § 32a UrhG Rn. 28). Es ist daher beispielsweise möglich, dass dem Urheber vor dem 28 . März 2002 ein Anspruch aus § 36 UrhG aF und nach dem 28 . März 2002 ein Anspruch aus § 32a UrhG zusteht. Das bedeutet aber nicht, dass die Ertr ä- ge und Vorteile des Verwerters in einem solchen Fall sowohl für den Anspruch aus § 36 UrhG aF als auch für den Anspruch aus § 32a UrhG und damit doppelt zugunsten des Urhebers berücksichtigt werden. Ist ein Anspruch auf weitere Beteiligung einmal entstanden, setzt seine erneute Entstehung voraus, dass weitere Nutzungen ein neues Missverhältnis zwischen der - nach dem einmal entstandene n Anspruch geschuldeten - Verg ü- tung des Urhebers und den Erträgen und Vorteilen des Verwerters begründen. Erträgnisse, die zur Entstehung des früheren Anspruchs auf angemessene B e- teiligung beigetragen haben, sind " verbraucht " . Sie können nicht nochmals zur Begründung eines weiteren Anspruchs auf angemessene Beteiligung herang e- zogen werden. E i ne Kumulation " alter " und " neuer " Erträge und Vorteile ist i n- soweit unzulässig (vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32a Rn. 11; Schricker/ Haedicke in Schricker/Loewen heim aaO § 32a UrhG Rn. 2). Sind diese Erträ g- nisse dagegen nicht zur Begründung eines Anspruchs aus § 36 UrhG aF " ve r- braucht " , können und müssen sie bei der Prüfung eines Anspruchs aus § 32a UrhG berücksichtigt werden. Andernfalls könnte ein Urheber nach d er neuen Rechtslage - entgegen der Zielsetzung der Neuregelung des Beteiligungsa n- spruchs - sogar schlechter steh en , als er nach der alten Rechtslage gestanden hätte. So könnte ein Urheber, der nach der alten Rechtslage wegen eines nach dem 28 . März 2002 ei ngetretenen groben und unerwarteten Missverhältnisses einen Anspruch auf angemessene Beteiligung nach § 36 UrhG aF gehabt hätte, nach der neuen Rechtslage leer ausgehen. Es wäre möglich, dass ein A n- spruch auf weitere angemessene Beteiligung weder aus § 36 UrhG aF noch aus § 32a UrhG begründet ist, weil im Blick auf die bis zum 28 . März 2002 e r- 61 - 28 - zielten Erträgnisse kein grobes und unerwartetes Missverhältnis besteht und im Blick auf die nach dem 28 . März 2002 angefallenen Erträge und Vorteile kein auffälliges Missverhältnis vorliegt . Entsprechendes gilt für den Fall, dass ein Urheber den Verwerter bei e i- nem Altvertrag zwar nicht aus § 36 UrhG aF, aber nach den - wesentlich stre n- geren - Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auf Anpassung des Ve rtrages zur Gewährung einer angemessenen Beteiligung in Anspruch nehmen k ann . Das ist insbesondere bei Filmurhebern möglich . Für diese ist nach § 90 Satz 2 UrhG aF die Anwendung des § 36 UrhG aF ausgeschlossen . Die Regelung des § 90 Satz 2 UrhG aF ist gemä ß § 132 Abs. 1 Satz 1 UrhG auf Altverträge weiterhin anwendbar (vgl. Katzenberger in Schricker/Loewenheim aaO § 90 UrhG Rn. 2; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 90 Rn. 4). Hat der U r- heber gegen den Verwerter wegen eines Missverhältnisses zwischen der ve r- einb arten Gegenleistung und den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes einen solchen Anspruch auf angemessene Beteiligung , können diese Erträgni s- se nicht nochmals zur Begründung eines Anspruchs aus § 32a UrhG herang e- zogen werden. Sind diese Erträgnisse dagege n - wie im Streitfall (vgl. oben Rn. 47 ff. ) nicht für einen solchen Anspruch " verbraucht " , können und müssen sie im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs aus § 32a UrhG berücksichtigt werden (Katzenberger in Schricker/Loewenheim aaO § 132 UrhG Rn. 19; aA v. Becker/Wegner, ZUM 2005, 695, 699). bb ) Werden vor dem 28 . März 2002 erzielte Erträge und Vorteile, die nicht für einen Anspruch aus § 36 UrhG aF oder für einen entsprechenden A n- spruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage " ve r- br aucht " sind, bei der Prüfung eines Anspruchs aus § 32a Abs. 1 UrhG berüc k- sichtigt, hat dies auch keine unzulässige Rückwirkung zur Folge (Katzenberger in Schricker/Loewenheim aaO § 132 UrhG Rn. 18; U. Schmidt, ZUM 2002, 781, 62 63 - 29 - 788; aA v. Becker/Wegner, ZUM 2 005, 695, 699; vgl. auch Kotthoff in Dreyer/ Kotthoff/Meckel aaO § 132 UrhG Rn. 8 ). Eine Rechtsnorm entfaltet eine - grundsätzlich unzulässige - " echte " Rückwirkung, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelt en soll ( " Rückbewirkung von Rechtsfolgen " ; vgl. BVerfG, NJW 2010, 3629 Rn. 56 mwN). Die Neuregelung des Beteiligungsanspruchs entfaltet keine echte Rüc k- wirkung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 32a UrhG besteht ein A n- spruch auf Beteiligung gemäß § 1 32 Abs. 3 Satz 2 UrhG nur an Erträgen und Vorteilen aus Verwertungshandlungen , die nach der Verkündung des Gesetzes am 28 . März 2002 vorgenommen worden sind. Eine " unechte " Rückwirkung liegt vor, soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihre r Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ( " tatbestandliche Rückanknüpfung " ; vgl. BVerfG, NJW 2010, 3629 Rn. 57 mwN). Da s ist hier der Fall. Der Anspruch auf weitere angemessen e Beteiligun g an Erträgen und Vo r- teilen, die nach der Verkündung des Gesetzes am 28 . März 2002 erzielt we r- den, kann auch durch Erträgnisse aus Verwertungshandlungen ausgelöst we r- den , die der Verwerter vor dem 28 . März 2002 vorgenommen hat. Eine solche unechte Rück wirkung ist grundsätzlich zulässig. Sie ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforde r- lich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht d es enttäusc h- ten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, NJW 2010, 3629 Rn. 58). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Zur Fö r- 64 65 66 - 30 - derung der mit der Neuregelung des Beteiligungsanspruchs bezweckten Ve r- besserung der fairen Beteiligung der Urheber ist es geeignet und erforderlich, de n Urheber n einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an nach der Ve r- kündung des Gesetzes erzielten Erträgen und Vorteilen schon dann einzurä u- men, wenn unter Berücksichtigung von vor der Verkündung des Gesetzes e r- zielten Erträgen und Vorteilen ein auffälliges Missverhältnis zur vereinbarten Vergütung des Urhebers besteht. Auf Seiten der Verwerter besteht ke in schutz - würdiges Vertrauen darauf, einem Urheber bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen den erzielten Erträgen und Vorteilen und der vereinbarten Gegenlei s- tung keine angemessene Beteiligung gewähren zu müssen (vgl. U. Schmidt, ZUM 2002, 781, 788). IV. Die Revisio n des Klägers hat auch Erfolg, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers gegen den B e- klagten zu 2 nach § § 242 , 259 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung für die Zeit bis zum 28 . März 2002 verneint hat. Auch diese Beurteilung des Berufungsgericht s b e- ruht auf der unzutreffenden Annahme, ein solcher Auskunftsanspruch erstrecke sich wegen der Übergangsregelung des § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG nicht auf bis zum 28 . März 2002 erzielte Erträge und Vorteile (vgl. oben Rn. 53 ff. ). V. Die Revision des Klägers hat ferner Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung de r auf § 242 BGB in Verbindung mit § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG g e- stützten Auskunftsklage gegen d ie Beklagt e zu 3 rich tet. 1. Der Kläger ist als Miturheber des Filmwerks berechtigt, einen Au s- kunftsanspruch nach § 242 BGB in Verbindung mit § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG unab hängig von anderen Miturhebern geltend zu machen ( vgl. oben Rn. 11 ). 67 68 69 - 31 - 2. D ie Beklagte zu 3 ist auch verpflichtet, einen Anspruch auf weitere a n- gemessene Beteiligung und den vorbereitenden Anspruch auf Auskunftserte i- lung zu erfüllen. Der Kläger hat der Beklag ten zu 1 das Recht zur Nutzung se i- ner urheberrechtlich geschützten Leistungen eingeräum t. D er audi o visuelle n Auswertung des Films durch die Beklagte zu 3 liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Übertragung oder Einräumung der erforderlichen Rechte durch die Beklagte zu 1 zugrunde . 3. Nach Ansicht des Berufungsgericht s fe hlen im Streitfall selbst auf der Grundlage des Sachvortrag s des Klägers, er habe für seine Mitwirkung als Chefkameramann nur 172.900 DM erhalten, klare Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 3 nach dem 28 . März 2002 Erträge und Vorteile erzielt ha t , di e in einem auffälligen Missverhältnis zu der anteilig zu berücksichtigenden G e- genleistung st ehen . Auch d iese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung schon deshalb nicht stand, weil das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausg e- gangen ist, bei der Prüfung eines auffälligen Missverhältnis ses seien nur die nach dem 28 . März 2002 erzielten Erträge und Vergütungen der Beklagten zu 3 und d ie auf diesen Zeitraum entfallende Ge genleistung des Klägers einander gegen überzustellen . D ie Revisionserwiderung der Beklag ten zu 3 macht ve r- geblich geltend, der angebliche Rechtsfehler des Berufungsgerichts sei nicht entscheidungserheblich ; d i e Revi sion des Klägers habe keinen rechtserhebl i- chen Vortrag des Klägers für die Zeit vor dem Stichtag aufgezeigt . Das trifft nicht zu. Die Revision des Klägers hat auf de ssen Vortrag hingewiesen, die B e- klagte zu 3 habe die Produktion im " Homevi deo " - Bereich umfassend - zunäc hst auf Schmalfilm, dann auf Vi deokassette und ab Mitte/Ende der 1990er Jahre auf DVD - in unterschiedlichen Version en und Aufmachungen verwertet. Es h a- be allein im Zeit raum zwischen 1997 und 2008 mindestens 12 unterschiedliche Versionen des streitgegenständlichen Filmwerks auf Videokassette und DVD gegeben . 70 71 - 32 - V I . Soweit der Kläger sich in seiner Revisionsbegründung d agegen we n- det, dass das Berufungsgericht in den Gründen seines Urteils ausgeführt hat, Ausstrahlungen des " Director's Cut " in den eigenen Programmen anderer in der ARD verbundenen Rundfunkanstalten seien nicht als Nutzungen des Beklagten zu 2 anzusehen (vg l. dazu oben Rn. 43 ), schlägt sich dies in seinen Revision s- anträgen nicht nieder. Die betreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts sind im Übrigen lediglich Bestandteil der Urteilsbegründung, die mit Rechtsmi t- teln ohnehin nicht selbständig angegriffen w erden kön n te. C . Danach ist das Berufungsurteil auf die Revisionen des Klä gers und der Beklagten zu 1 und 2 aufzuheben . I. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da diese nach den getroffenen Feststellungen nicht zur Endentscheidung reif ist ( § 563 Abs. 3 ZPO). Die vom Kläger geltend gemachten Auskunftsansprüche sind entgegen der Ansicht der Beklagten nicht wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben von vornherein unbegründet. 1. Allerdings ergeben sich aus der Natur des Auskunftsbege hrens als e i- nes aus Treu und Glauben abgeleiteten Anspruchs auch Grenzen der Au s- kunftspflicht. Sie scheidet aus, wenn auf Seiten des Berechtigten die geforde r- ten Angaben zur Erreichung des Vertragszwecks nicht unbedingt erforderlich sind , und setzt auf Sei ten des Verpflichteten voraus, dass er dem Auskunftsve r- langen ohne unzumutbaren Aufwand und ohne Beeinträchtigung berechtigter Interessen nachkommen kann (vgl. BGH, GRUR 2002, 602, 603 - Musikfra g- mente, mwN). 2. Nach diesen Maßstäben sind die im Streit fall erhobenen Auskunftsa n- sprüche nicht von vornherein ausgeschlossen. 72 73 74 75 76 - 33 - a) Die Rev ision der Beklagten zu 1 und 2 macht ohne Erfolg geltend, es sei für d i e Beklagten unzumutbar, den vom Kläger geltend gemachten A n- spruch auf Auskunftserteilung allein an ih n zu erfüllen. Könne der Kläger eine Auskunftserteilung allein an sich verlangen, bestehe die Gefahr, dass andere Miturheber die Beklagten in weiteren Prozes sen auf Auskunft in Anspruch nä h- men und dabei möglicherweise andere Auskunftsansprüche für andere Zei t- räume geltend machten. Selbst wenn der Kläger die Beklagten auf Auskunftse r- teilung an die - näher zu konkretisierende - Miturhebergemeinschaft in A n- spruch nähme, würde dies nicht ausschließen , dass andere Miturheber die B e- klagten in weiteren Prozessen auf - möglicherweise weitergehende - Auskunfts - erteilung in Anspruch n ä hmen. Die Beklagten könnten sich nicht mit Erfolg d a- rauf berufen, über diese Ansprüche sei bereits rechtskräftig entschieden. Das von einem Miturheber in gesetzlicher Prozessstandschaft erstrittene Urteil wirkt nur für und gegen den klagenden Miturheber und nicht gegen die übrigen Mit - urheber oder die Gemeinschaft (Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 8 UrhG Rn. 20; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 8 Rn. 21; Thum in Wandtke/ Bullinger aaO § 8 UrhG Rn. 38; aA W. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 8 UrhG Rn. 20 f. ; vgl. auch Henke/v . Falck/Haft/ Jaekel/ Lederer/Loschelder/ McGuire/ Viefhues/ v . Z umbusch, GRUR Int. 2007, 503, 506). b) Die Revision des Beklagten zu 2 macht we iter vergeblich geltend, der Kläger nehme mittlerweile acht weitere Rundfunkanstalten wegen derselben Ausstrahlungen des Filmwerks in Anspruch, die Ge genstand des vorliegenden Rechtsstreits seien. Dabei mache er keinen vorbe reitenden Auskunftsanspruch, son dern unmittelbar einen Zahlungsanspruch geltend, den er - anders als im vorliegenden Rechtsstreit - mit einer entsprechenden Anwendung der Wiede r- holungsvergütungssysteme der ARD - Anstalten begründe. Dies zei ge, dass er die vom Beklagten zu 2 verlangten Aus k ünfte nicht unbedingt benötige. Der Beklagte zu 2 trägt vor , die vom Kläger in dem anderen Rechtsstreit gewählte 77 78 - 34 - Begründung seines Zahlungsanspruchs sei " in sich schief " . Er kann sich daher nicht darauf berufen, der Kläger sei auf die im vorliegenden Recht sstreit b e- gehrten Auskünfte nicht angewiesen. II. D ie Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück z u- verweisen ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Das Berufungsgericht wird e rneut zu pr ü- fen haben, ob aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Klägers zur Beklagten zu 1 ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung des Kläge rs und den jeweiligen Erträgen und Vorteilen der Bekla g- ten besteht. Dabei wird es jeweils sämtliche Erträge und Vorteile der Beklagten aus der Nutzung des Werkes und die gesamte Vergütung des Klägers zu b e- rücksichtigen haben. Für das weitere Verfahren weis t der Senat dar auf hin , dass d ie von der Revision der Beklagten zu 1 und 2 gegen den Umfang ihrer Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung vorge brachten B e- denken teilweise begründet sind: 1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte n zu 1 un d 2 zur Auskunftserte i- lung und Rechnungslegung verurteilt über den Abschluss von Lizenz - , Unterlizenz - und/oder Gestattungsverträgen mit in - und/oder ausländischen Lizenz - und/oder Unterlizenznehmern (unter An - gabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge. a) Die Revision der Beklagten zu 1 und zu 2 weist zutreffend darauf hin , das s die Beklagte n zu 1 und 2 zu einer Auskunftserteilung über Unterlizenzve r- träge, die ihre Lizenznehmer mit Unterlizenznehmern geschlossen h aben, nicht verpflichtet sind , wenn sie - wie sie behaupten - diese Verträge nicht kennen und auch keine rechtliche Handhabe ha ben , um gegenüber ihren Lizenzne h- 79 80 81 - 35 - mern oder deren Unterlizenznehmern auf eine Vorlage solcher Unterlizenzve r- träge hinzuwirken ( vgl . BGH, Beschluss vom 18 . Dezember 2008 - I ZB 68/08, GRUR 2009, 794, 796 Rn. 21 = WRP 2009, 996 - Auskunft über Tintenpatr o- nen). b ) Vergeblich macht d ie Revision der Beklagten zu 1 und 2 dagegen ge l- tend , das Berufungsgericht dürfe die Beklagte n zu 1 un d 2 nicht zur Au s- kunft serteilung über Namen und Anschriften ihrer Vertragspartner und zur Vo r- lage der entsprechenden Verträge verpflichte n . Diese Angaben können verlangt werden, weil sie dazu dienen , die Auskünfte der Beklagten zu 1 und 2 auf ihre Richtigk eit zu überprüfen . Die Angabe von Namen und Anschriften der Ve r- tragspartner ermöglicht die Kontrolle, ob die Beklagte n zu 1 und 2 hinsichtlich sämtlicher Lizenznehmer Auskunft erteilt hat. Die Vorlage der entsprechenden Lizenzverträge ermöglicht die Überpr üfung der Angaben zu Lizenzentgelten. c) D ie Beklagten zu 1 und 2 machen ferner ohne Erfolg geltend, das B e- rufungsgericht hätte die Einsichtnahme in die Verträge einem Wirtschaftsprüfer vorbehalten müssen . Die Beklagte n zu 1 und 2 haben erstmals in der Ber u- fungsinstanz geltend gemacht, einer Auskunftserteilung stünden vertragliche und möglicherweise auch gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen entg e- gen. Das Berufungsgericht hat diese n vom Kläger bestrittene n Vor trag der B e- klagten zu 1 und 2 nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht zu gel assen, weil e r schon im ersten Rechtszug hätte erfolgen können und müssen. Es hat we i- terhin angenommen, das betreffende Vorbringen der Beklagten zu 1 und 2 sei zudem auch nicht konkret genug, um die Aufnahme eines Wirtsc haftsprüfervo r- behalts zu rechtfertigen. Die Revision der Beklagten zu 1 rügt ohne Erfolg, die Annahme des Berufungsgerichts, für die Auf nahme eines Wirtschaftsprüfervo r- behalts fehle es an hinrei chendem Vorbringen der Beklagten , sei rechtsfehle r- haft, weil s ich das GeheimhaItungsinteresse bereits aus der allgemeine n Le - 82 83 - 36 - benserfahrung ergebe . Ein Geheimhaltungsinteresse des Auskunftspflichtigen verdient nicht grundsätzlich Vorrang vor dem berechtigten Interesse des Ve r- letzten, die erteilten Auskünfte selbst übe rprüfen zu können. Deshalb ist es S a- che des Auskunftspflichtigen , Umstände vorzutragen, die es bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen r echtfertigen könn en, einen Wir t- schaftsprüfervorbehalt aufzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 13 . Februar 1981 - I ZR 111/78, GRUR 1981, 535 - Wirtschaftsprüfervorbehalt ; Beschluss vom 8 . Januar 1999 - I ZR 299/98, NJWE - WettbR 1999, 238, 239 ) . 2. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu 1 zur Übergabe geordneter Auflistungen verurteilt , die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z.B. Kino - , Fernseh - , AV - [z.B. Super - 8 - Film/Videokassette/DVD], Klammerteil - , Werbe - , Print - , To n- träger - , Themenpark - [z.B. Bavaria FilmTour] Auswertung, einschließlich der Nutzung einzelner Filmbilder aus der Pro duktion) Nutzungsumfang der Produ k- tion bezeichnen, die jeweiligen Aufführungs - und/oder Ausstrahlungszeiten der Produktion im Kino und/oder im Fernsehen (einschließlich Wiederholungsse n- dungen) . Die Revision der Beklagten zu 1 weist zutreffend darauf hin , dass der Kläger von der Beklagten zu 1 nur Angaben über den Umfang der Nutzung der Produktion durch die Beklagte zu 1 selbst - wie etwa der Nutzung in von der Beklagten zu 1 selbst betriebenen Themenparks (z.B. " Bavaria Film T our " ) - ve r- langen kann. Die B eklagte zu 1 nimmt nach ihrem vom Kläger nicht bestrittenen Vorbringen selbst keine Kino - , Fernseh - , AV - , Klam merteil - , Werbe - , Print - , To n- trägerauswertung vor, sondern vergibt insoweit lediglich entgeltliche Li zenzen an Personen , die ihrerseits solche V erwertun gen vorn e hmen . 3. Den Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht zur Übergabe geordn e- ter Auflistungen verurteilt, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z.B. Fernseh - , AV - , Klammerteil - , Print - , Werbeauswertung, einschließli ch der Nutzung einzelner 84 85 86 - 37 - Filmbilder aus der Produktion) Nutzungsumfang der Produktion bezeichnen, die jeweiligen Ausstrahlungszeiten der Produktion im Fernsehen (einschließlich Wiederholungssendungen), auch durch Lizenz - und/oder Unterlizenznehmer. Die Revision des Beklagten zu 2 weist zutreffend darauf hin , es sei im Blick darauf, dass der Beklagte zu 2 lediglich bezüglich der Fern sehauswertung Lizenznehmer der Beklagten zu 1 sei und sich mit anderen Auswertungen nicht befasse, unerfindlich , welchen Sin n und Zweck die Verurteilung des Beklagten zu 2 zur Auflistung des Nutzungsumfangs der Produktion im Hinblick auf die AV - , Klammerteil - , Print - und Werbeauswertung haben soll e . 4 . Das Berufungsgericht hat die Beklagte n zu 1 und 2 zur Auskunftserte i- lung und Rechnungslegung verurteilt über die mit der Verwertung erzielten Erträge und/oder Vorteile, nämlich Brutt o- vergütungen (ohne Abzug von Herstellungs - , Vertriebs - , Unkosten oder sonst i- ger Aufwendungen), der entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z.B. Tauschverträge) und/oder sonstigen Transaktionen (z.B. Gegengeschäfte, Filmtausch), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, G a- rantiesummen, Vorauszahlungen, Beteiligungen, Gebühren, Förder - , Fonds - , Werbe - , Sponsoringentgelte od er sonstige Finanzierungshilfen sowie über die mit der Produktion betriebene Werbung - einschließlich Trailer, Filmausschnitte oder Filmbilder - unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs - /Sendezeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhen sowie Art, Umfan g (Bezeichnung der Internet - Seiten) unter Angabe der Internet - Adressen sowie der jeweiligen visits und pageviews) und Zeitraum einer Nutzung über das Internet . a) Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend angenommen, dass sich der Auskunftsanspruch a uf mit der Verwertung erzielte Brutto vergütungen e r- streckt . F ür den Auskunftsanspruch kommt es nicht darauf an, dass bei der sp ä teren Prüfung , ob ein Anspruch auf Anpassung der Vergütung besteht, den Gewinn schmälernde Aufwendungen zu berücksichtigen sind (vgl. oben Rn. 33 ; KG, ZUM 2010, 346, 351 ). b ) Die Revision de s Beklagten zu 2 macht vergeblich geltend, d er B e- klagte zu 2 sei nicht zu einer Auskunftserteilung über sein Fernsehgebühre n- 87 88 89 90 - 38 - aufkommen verpflichtet. Rundfunkgebühren sind allerdings keine Ge genlei - stung für ein bestimmtes Programm, sondern Mittel zur Finanzierung der G e- samtver an staltung des Rundfunks (vgl. BVerfGE 31, 314, 330). Dieser Umstand schließt es allerdings nicht aus, dass die Gebühren zur Ermittlung des Vorteils herangezogen werden können, den eine weitgehend gebührenfinanzierte ö f- fen t lich - rechtliche Rundfunkanstalt mit der Ausstrahlung eines Films erzielt. Die Werbeeinnahmen eines Privatsenders sind gleichfalls keine Gegenleistung für ein bestimmtes Programm. Dennoch können sie zur Ermittlung des Gewinns herangezogen werden , den eine werbefinanzier te private Rundfunkanstalt mit der Ausstrahlung eines Beitrags erzielt ( BGH, Urteil vom 25 . März 2010 I ZR 122 /08, GRUR 201 0, 1090 , Rn. 19 ff. = WRP 201 0 , 1520 - Wer bung des N achrichtense nders ). Für die Gebühreneinnahmen einer Rundfunkanstalt kann grundsätzlich nichts anderes gelten. c ) Die Revision der Beklagten zu 1 und 2 macht im Ergebnis ohne Erfolg geltend, die Beklagte n zu 1 und 2 seien nicht zur Auskunftserteilung über Fö r- der - , Fonds - , Werbe - , Sponsoringentgelte oder sonstige Finanzierungshilfen verpflichtet. Allerdings handelt es sich bei finanziellen Beiträgen, die zur He r- ste l lung eines Werkes geleistet werden, nicht um Erträge oder Vorteile aus der Nutzung des Werkes im Sinne des § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG (aA Wandtke/ Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32a UrhG Rn. 12; Schulze in Dreier/ Schulze aaO § 32a Rn. 31; vgl. zu Subvention en im Opernbetrieb BGH, Urteil vom 31 . Mai 1990 - I ZR 233/88, GRUR 1990, 1005, 1007 - Salome I). Solche Finanzierungshilfen für die Herstel lung eines bestimmten Werkes sind jedoch im Rahmen der Prüfung zu beachten , ob unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zum Verwerter ein auffälliges Missverhältnis b e- steht. 91 - 39 - d ) Das Berufungsgericht hat mit Rech t angenommen, dass die Beklagte n zu 1 und 2 zur Auskunftserteilung über die mit der Produktion betriebene We r- bung verpflichtet sind . Zu den Vorteilen im Sinne des § 32a Abs. 1 UrhG geh ö- ren auch solche, die durch den Einsatz eines Werkes in der Werbung erzielt werden (vgl. Besch lussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT - Drucks. 14/8058, S. 19). Die Revision der Beklagten zu 1 und 2 macht ohne Erfolg geltend, f ür die Beurt eilung eines Anspruchs aus § 32 a UrhG komm e es nicht auf den Umfang der Nutzungsakte an, sondern auf die mit solchen Akten erzielten Erträge und Vorteile. Die An gaben über die Nutzungshandlungen kö n- nen der Kontrolle dienen, ob sämtliche Nutzungsvergütungen angegeben wo r- den sind. Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 07.05.2009 - 7 O 17694/08 - OLG München, Entscheidung vom 17.06.2010 - 29 U 3312/09 - 92
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