BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 127/13 Verkündet am: 2 2 . Januar 201 5 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 524; BGB § 213 a) Ver folgt der in erster Instanz erfolgreiche Kläger im Berufungsrechtszug mit einem Hilfsantrag erstmals einen Anspruch gegen den Hauptfrachtführer auf Abtretung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Unterfrachtführer, stellt dies eine Klageerweiterung dar, die mit der Anschlussberufung geltend gemacht werden muss (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 I ZR 10/09, GRUR 2011, 831 Rn. 40 = WRP 2011, 1174 BCC; Urteil vom 9. Juni 2011 I ZR 41/10, GRUR 2012, 180 Rn. 22 = WRP 2012, 980 Werbegesche nke). b) Die Vorschrift des § 213 BGB ist auf den Anspruch auf Abtretung von Sch a- densersatzansprüchen des Hauptfrachtführers gegen den Unterfrachtführer anwendbar, wenn ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Hauptfrach t- führer geltend gemacht worden ist. BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 127/13 - OLG Stuttgart LG Rottweil - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 23. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert , Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juni 2013 hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten des Berufun gsverfahrens und i n- soweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auch den Hilfsantrag der Klägerin abgewiesen hat. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den Schadensersat z- anspruch aus dem Unterfrachtvertrag mit der Streithelferin abz u- treten, soweit er den Betrag von 14.966,45 hie r aus seit 4. Januar 2011 übersteigt. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin die Hälfte der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Streithelferin und d ie Beklagte die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen tragen die Parteien und die Streithelferin ihre außerg e- richtlichen Kosten des Berufungsverfahrens selbst. Die Gerichtskosten der Revision fallen der Bekl agten zur Last. Von den außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsb e- schwerdeverfahrens und des Revisionsverfahrens tragen die Kl ä- gerin ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Beklagten s o- wie der Streithelferin und die Beklagte zwei Drittel der auß erg e- - 3 - richtlichen Kosten der Klägerin. Im Üb rigen tragen die Parteien und die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten des Nichtz u- lassungsbeschwerdeverfahrens und des Revisionsverfahrens selbst. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Transportversicherer der X . GmbH (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt das beklagte Speditionsunternehmen w e- gen Verlustes von Transportgut im Wege eines Rückgriffs auf Schadensersatz in Anspruch. Die Versicherungsnehmerin beauftragte di e Beklagte zu festen Kosten mit dem Transport einer Partie Fernseher von Wien nach A . in Deutsch - land . Die Beklagte beauftragte ihre Streithelferin mit der Beförderung . In dem Ladeauftrag der Beklagten an ihre Streithelferin vom 9. Februar 2011 heiß t es: "Besonderheiten : t- zen tätigen! Nachdem der Fahrer des von der Streithelferin eingesetzten Frachtfü h- rers das Gut übernommen hatte, legte er auf einem Autobahnparkplatz in Ö s- terreich in der Nacht vom 9. auf den 10. Februar 2011 eine Ruhepause ein. In d ies er Zeit wurde die Plane des Fahrzeugs von unbekannten Tätern aufg e- schnitten und ein Teil der Fernseher entwendet. 1 2 3 - 4 - Die Klägerin hat behauptet, es seien 113 Fernseher im Gesamtwert von 59.9 56 dieses Betrags nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Streithelferin der Beklagten Berufung eingelegt , soweit die Bekla g- te zur Zahlung eines 14.996,45 - urteilt worden ist . In der Berufungsinstanz hat die Klägerin hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Schadensersatzanspruch aus dem Unte rfrachtvertrag mit der Streit helferin abzutreten. Das Berufungsgericht hat der Berufung der Streithelferin der Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte über einen Betrag von 14.966,45 nebst Zinsen hinaus verurteilt worden ist. Den Hilfsantrag der Klägerin hat es ebenfalls abgewiesen. D ie Klägerin verfolgt ihren Hilfsantrag mit der vom Senat insoweit zug e- lassenen Revision weiter. Die Streithelferin der Beklagte n beantragt die Z u- rückweisung der Revision. Entscheidungsg ründe: I. Das Berufungsgericht hat den Hilfsantrag für unbegründet erachtet , weil der zugrunde liegende Anspruch nach Ablauf eines Jahres gemäß Art. 32 CMR verjährt sei. Der in Rede stehende Sachverhalt sei der Klägerin bereits bei 4 5 6 7 8 9 - 5 - Klageerh ebung am 11 . August 2011 bekannt gewesen. Erstmals geltend g e- macht worden sei der mit dem Hilfsantrag verfolgte Anspruch aber im Termin vor dem Berufungsgericht am 17. April 2013. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat E r- folg. Der H ilfsantrag ist begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten verla n- gen, dass diese ihr etwa zustehende Schadensersatzansprüche aus dem U n- terfrachtvertrag mit der Streithelferin abtritt, soweit die Ansprüche den Betrag von 14.966,45 Januar 2011 übersteigen. 1. Der Hilfsantrag ist zulässig . a) Der in erster Instanz in vollem Umfang erfolgreiche Berufungsbeklagte muss sich der Berufung der Gegenseite gemäß § 524 ZP O anschließen, wenn er das erstinstanzliche Urteil nicht nur verteidigen, sondern die von ihm im er s- ten Rechtszug gestellten Anträge erweitern oder auf einen neuen Klagegrund stellen will (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2007 V ZR 210/06, NJW 2008, 1953 Rn. 13; Urteil vom 20. Januar 2011 I ZR 10/09, GRUR 2011, 831 Rn. 40 = WRP 2011, 1174 BCC; Urteil vom 9. Juni 2011 I ZR 41/10, GRUR 2012, 180 Rn. 22 = WRP 2012, 980 Werbegeschenke; Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., § 524 Rn. 10; BeckOK.ZPO/Wulf, Stand: 15 . September 2014, § 524 Rn. 7 f.; Saenger /Wöstmann , ZPO, 5. Aufl., § 524 Rn. 1 aE). Vorliegend hat die Klägerin in erster Instanz allein den auf Zahlung gerichteten Hauptantrag verfolgt und mit dem erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag di e Klage erweitert. Allerdings stellt nicht jeder Hilfsantrag, den der in erster Instanz erfolgreiche Kläger in der Berufungsinstanz zusätzlich verfolgt, zwangsläufig eine Erweit e- rung der Klage dar, die eine Anschlussberufung erforderlich macht. Die nac hträgliche Stellung eines Hilfsantrags ist eine objektive Klagehä u- fung, auf die die Vorschriften über die Klageänderung nach §§ 533, 263, 264 10 11 12 13 - 6 - ZPO entsprechend anwendbar sind (BGH, Urteil vom 19. März 2004 V ZR 104/03, NJW 2004, 2152, 2154; Urte il vom 27. September 2006 VII I ZR 19/04, NJW 2007, 2414 Rn. 8). Im Streitfall ist von einer qualitativen Klageerweiterung auszugehen, weil die Klägerin mit ihrem erstmals in der Ber u- fungsinstanz gestellten Hilfsantrag ein anderes Klageziel verfolgt als mit ihrem H auptantrag und nicht nur eine Beschränkung des Hauptantrags vornimmt. Von einer Beschränkung des Hauptantrags ist etwa auszugehen, wenn der Kläger vom Antrag auf Zahlung an sich zum Antrag auf Hinterlegung oder vom Za h- lung santrag zum Antrag auf Schuld befre iung übergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2005 VI ZB 47/03, NJWRR 2005, 955, 956; Urteil vom 25. No - vember 1993 IX ZR 51/93, NJW 1994, 944). Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, in dem die Klägerin ihren Zahlungsantrag auf eine un b e- schränkte Haftung der Beklagten nach Art. 17 CMR wegen ein e s qualifizierten Verschuldens nach Art. 29 CMR stützt und mit dem Hilfsantrag die Abtretung einer Forderung nach § 667 BGB beansprucht, die der Beklagten als Beauftra g- te gegen den von ihr eingesc halteten Unterfrachtführer zustehen soll. Damit verlangt die Klägerin mit dem Hilfsantrag kein Minus zum Hauptantrag, sondern verfolg t ein Aliud, das zu einer Klageerweiterung führt (vgl. MünchKomm.ZPO/ Becker - Eberhard, 4. Auf l ., § 264 Rn. 17), für die eine Anschlussberufung erfo r- derlich ist. b) D ie Klägerin hat die danach für den Hilfsantrag erforderliche A n- schlussberufung wirksam e in ge legt . aa) N ach § 524 Abs. 1 Satz 2 ZPO erfo lgt die Anschließung durch Ei n- reichung der Berufungsanschlussschrift . D ie ses Erfordernis hat die Klägerin erfüllt. Sie hat ihren bereits i n der mündlichen Verhandlung vor dem Berufung s- gericht am 17. April 2013 gestellten Hilfsantrag innerhalb der ge mäß § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom Berufungsgericht gesetzte n Frist mit Schriftsatz vom 22. April 2013 wiederholt (zum Schriftsatzerfordernis bei der Anschlussberufung 14 15 - 7 - vgl. BGH, Ur teil vom 30. Sep tember 1960 IV Z R 46/60, BGHZ 33, 169, 173 ; Urteil vom 12. Dezember 1988 II ZR 129/88, NJW - RR 1989, 441 ; Urteil vom 9. Juli 1998 I ZR 72/96, GRUR 1 999 , 179 , 180 = WRP 1998, 1071 Patienten - werbung ) . Die ausdrückliche Erklärung, es werde Anschlussberufung eingelegt, w ar nicht erford erlich (BGH, GRUR 2012, 180 Rn. 26 Werbegeschenke). bb ) Die se Anschließung w ar rechtzeitig. Allerdings kann sich der Berufungsbeklagte n ach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO der Berufung des Gegners grundsätzlich nur bis zum Ablauf der Fri st zur Berufungserwiderung anschließen. Die se Frist lief am 29. März 2013 ab. Die erst mit Schriftsatz vom 2 2. April 2013 erfolgte Anschließung w ar j e- doch gleichwohl rechtzeitig, weil die Klägerin nicht ordnungsgemäß nach § 524 Abs. 3 Satz 2, § 521 Ab s. 2 Satz 2, § 277 Abs. 2 ZPO belehrt worden ist. Der mit der Termin s ladung erteil te gerichtliche Hinweis vom 15. Februar 2013 b e- zog sich allein auf die Verspätungsvorschriften der §§ 530, 296 Abs. 1 und 4 ZPO. Dagegen fehlte die Belehrung über die Verpfli chtung, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu l assen (§ 277 Abs. 2 ZPO). Diese Bel ehrung ist auch im Fall des § 521 Abs. 2 ZPO zwingend erforderlich, nach dem § 277 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz entsprechend anzuwenden ist (Musielak/Ball aaO § 52 1 Rn. 6; MünchKomm . ZPO/ Rimmelspacher aaO § 521 Rn. 8; Saenger/ Wöstmann aaO § 521 Rn. 2; BeckOK . ZPO /Wulf aaO § 521 Rn. 4). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass bei einem Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 277 Abs. 2 ZPO eine A n- wendung de r Präklusionsvorschriften nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1983 IVa ZR 135/81, BGHZ 86, 218, 225). Entsprechendes gilt für die Frage der Rechtzeitigkeit der Anschlussberufung, wenn die erforde r- liche Belehrung nach § 521 Abs. 2 Sat z 2, § 277 Abs. 2 ZPO unterblieben ist 16 17 18 19 - 8 - (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2008 VIII ZR 85/08, NJW 2009, 515 Rn. 4 und 6; BGH , GRUR 2011, 831 Rn. 45 BCC ). c ) Die mit dem Hilfsantrag verbundene Klageänderung ist auch gemäß § 533 ZPO zulässig. Di e Streithelferin und die Beklagte h atten zwar nicht in die Klageänderung eingewilligt. Sie war jedoch sachdienlich. Diese vom Ber u- fungsgericht offengelassene Frage k ann das Revisionsgericht selbst entsche i- den (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 IV ZR 190/ 92, BGHZ 123, 132, 137). Der Hilfsantrag dient der Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits zwischen den Parteien über denselben Sachverhalt. Er wird darüber hinaus ausschlie ß- lich auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entsc heidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hatte. 2 . Der Hilfsantrag ist auch begründet. Die Klägerin ist berechtigt, von der Beklagten die Abtretung etwaiger Schadenersatzansprüche gegen die Streithe l- ferin im mit dem Hilfsantra g begehrten Umfang zu verlangen (dazu unten a)). Der Abtretungsanspruch ist auch nicht verjährt (dazu unten b)). a) Die Beklagte ist als Hauptfrachtführer in verpflichtet, einen ihr gegen die Streithelferin zustehende n Schadensersatzanspru ch gemäß § § 6 67 , 675 BGB , die vorliegend anwendbar sind (vgl. Koller, Transportrecht, 8. Aufl., § 407 HGB Rn. 80), an den tatsächlichen Geschädigten abzutre ten. Nach § 667 BGB ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er aus der G e- schäftsbesorgung e rlangt, herauszugeben. Dazu rechnet auch ein Schadense r- satzanspruch, den der Beauftragte gegen einen Unterbeauftragten erlangt hat (vgl. RGZ 109, 288, 291 ff.). Geschädigte war ursprünglich die Versicherung s- nehmerin, die zwischenzeitlich diesen Anspruch an die Klägerin abgetreten hat. 20 21 22 - 9 - aa) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, die Klägerin habe nicht dargelegt, dass ihr der mit dem Hilfsantrag verfolgte Anspruch abg e- treten worden sei. Das Urteil des Landgerichts, auf das das Berufungsgeri cht verweist, nimmt auf die von der Klägerin vorgelegte Abtretungserklärung Bezug. Daraus ergibt sich, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin alle ihr im Zusammenhang mit dem Diebstahl der Fernseher zustehenden vertraglichen und außervertraglichen Rec hte Dritten gegenüber abgetreten hat. Diese umfa s- sende Abtretung schließt auch den mit dem Hilfsantrag gegenüber der Bekla g- ten geltend gemachten Abtretungsanspruch ein. bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf den von der Ve rsicherungsnehmerin in Auftrag gegebenen Transport die Be - stimmungen der CMR anwendbar sind ( vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 I ZR 109/13, RdTW 2014, 471 Rn. 9). Das ziehen die Parteien auch nicht in Zweifel. Die Grundsätze der Drittschadensliquidation können im Geltungsb e- reich der CMR ebenfalls zur Anwendung kommen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 I ZR 154/07, TranspR 2010, 78 Rn. 29). cc ) Nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation ist die Beklagte als (Haupt)Frachtführerin im Verhä ltnis zu der Streithelferin als der von ihr b e- auftragten Unterfrachtführerin zur Geltendmachung der Schäden aus dem Ve r- lust oder der Beschädigung des Transportgutes legitimiert, die der Versich e- rungsnehmerin als Vertragspartner der Beklagten erwachsen sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1989 I ZR 154/87, TranspR 1989, 413, 414 mwN; Urteil vom 1. Juni 2006 I ZR 200/03, TranspR 2006, 308 , 309 ; Urteil vom 18. März 2010 I ZR 181/08, TranspR 2010, 376 Rn. 47). Gegen die Anwendung d er Grundsätze der D rittschadensliquidation spricht kein überwiegendes Schutz bedürfnis des ausführenden Unter f rachtfü h- rers. Er hat es in der Hand, ob er sich gegenüber seinem Vertragspartner auf 23 24 25 26 - 10 - eine höhere Haftung einlässt, als es sein Vertragspartner gegenüber dem G e- schädig ten getan hat. Nur in diesem Fall kann ein Anspruch auf Drittschaden s- liquidation bestehen (vgl. BGH, TranspR 2010, 376 Rn. 49 mwN). Der Geset z- geber geht davon aus, dass Fälle der Drittschadensliquidation im Transpor t- recht denkbar sind, da er diese in der B egründung des Transportrecht s refor m- gesetzes ausdrücklich erwähnt hat (BT Drucks. 13/84 45, S. 75). Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen der Geschädigte nicht seinen gesamten tatsächlich entstandenen Schaden vom ausführenden Frachtführer verlangen kann , so n- dern diesen nur in dem Umfang geltend machen kann, den er mit seinem Ve r- tragspartner, dem Hauptfrachtführer, vereinbart hat. Beim Geschädigten bleibt infolgedessen der darüber hinausgehende Schaden bestehen. Sofern der Hauptfrachtführer einen weiterge henden Anspruch hinsichtlich dieses Res t- schadens gegen den von ihm beauftragten ausführenden Unterfrachtführer hat, ist er im Wege der Drittschadensliquidation nicht nur berechtigt, sondern nach dem von ihm mit dem Absender geschlossenen Vertrag gemäß § 66 7 BGB ve r- pflichtet, den überschießenden Differenzbetrag vom ausführenden Frachtführer zu verlangen (BGH, TranspR 2010, 376 Rn. 50; Thume, VersR 2000, 1071, 1078). dd ) Art. 28 Abs. 1 CMR steht der Durchsetzung eines Anspruchs der Klägerin gegen die Bek lagte aus Drittschadensliquidation nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung kann sich der Frachtführer gegenüber außervertraglichen Ansprüchen wegen Beschädigung der Fracht, die nach dem anzuwendenden Recht bestehen, auf die Haftungsbeschränkung nach Art. 23 Abs. 3 CMR ber u- fen. Die Ansprüche gegen den Unterfrachtführer, deren Abtretung die Klägerin von der Beklagten begehrt, sind indes vertraglicher Natur. Sie unterfallen als vertragliche Ansprüche nicht dem Anwendungsbereich des Art. 28 Abs. 1 CMR (vgl. Münc hKomm.HGB/Jesser - Huß, 2. Aufl., Art. 28 CMR Rn. 7; Thume/Smid, CMR, 3. Aufl., Art. 28 Rn. 6; Koller aaO Art. 28 CMR Rn. 2). Zudem wird die beschränkte Haftung des Frachtführers nicht dadurch erweitert, dass er ve r- 27 - 11 - pflichtet ist, ihm gegen die Hilfsperson zu stehende Ansprüche abzutreten. Dementsprechend wird ganz überwiegend davon ausgegangen, dass auch Art. 28 Abs. 2 CMR einer Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquid a- tion nicht entgegensteht (vgl. Koller aaO Art. 28 CMR Rn. 5; MünchKomm.HGB/ Jesser - H uß aaO Art. 28 CMR Rn. 17; Otte in Ferrari/Kieninger/ Mankowski, I n- ternationales Vertragsrecht, 2. Aufl., Art. 28 CMR Rn. 8) . ee ) Die Klägerin könnte eine Abtretung der vertraglichen Ansprüche, die der Beklagten gegen die Streithelferin zustehen, aller dings nicht verlangen, wenn solche Ansprüche von vornherein nicht in Betracht kämen. So liegt es im Streitfall aber nicht. Wie sich aus dem Ladeauftrag ergibt, auf den das Berufungsgericht ve r- wiesen hat, hat d ie Beklagte die Streithelferin ausdrücklic h dazu verpflichtet, nur bewachte Parkplätze anzufahren. Art. 41 Abs. 1 Satz 1 CMR steht der Wir k- samkeit dieser Verpflichtung nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist unb e- schadet der Bestimmung des Art. 40 CMR jede Vereinbarung nichtig, die unmi t- telbar o der mittelbar von den Regelungen des Übereinkommens abweicht. Di e- se Vorschrift beschränkt die Vertragsfreiheit lediglich, soweit das Übereinko m- men selbst Regelungen enthält. Das ist nicht der Fall hinsichtlich im Einzelfall vertraglich übernommener Sicherh eitsanforderungen wie der Pflicht, nur b e- wachte Parkplätze aufzusuchen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 313; Urteil vom 30. September 2010 I ZR 39/09, BGHZ 187, 141 Rn. 28 f.; MünchKomm . HGB/ Jesser - Huß aaO Art. 41 CMR Rn. 8). Damit erscheint eine gegenüber der Beklagten weiterg e- hende Haftung der Streithelferin, die Grundlage für eine Drittschadensliquidat i- on sein könnte, jedenfalls möglich. Ob tatsächlich ein Anspruch aus Drittsch a- densliquida tion besteht, braucht im vorliegenden Verfahren nicht geklärt zu werden. 28 29 - 12 - ff ) Die Beklagte ist zur Abtretung ihrer Schadenersatzansprüche aus dem Unterfrachtvertrag mit der Streithelferin allerdings nicht verpflichtet, s oweit sie an die Klägerin bereits Schadensersatz geleistet hat. Insoweit steht ihr e in g e- gen die Streithelferin bestehender Schadensersatzanspruch endgültig zu. Aus der Auslegung des Hilfsantrags der Klägerin folgt jedoch, dass sie die Abtretung des Schadensersatzanspruchs nur wegen eines die Ersatzleistung der Bekla g- ten von 14.966,45 n- spruchs begehrt. Das hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals klargestellt. b ) Ohne Erfolg erhebt die Beklagte die Einrede de r Verjährung. Der A b- tretungsanspruch der Klägerin ist nicht nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR verjährt. Bei seiner gegenteiligen Beurteilung hat das Berufungsgericht die Vorschrift des § 213 BGB nicht berücksichtigt, auf die sich die Klägerin zu Recht berufen ha t- te. Dan ach gilt die Hemmung der Verjährung auch für Ansprüche, die aus de m- selben Grund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind. a a) Voraussetzung für die Anwendung von § 213 BGB ist, dass es sich um einen anderen Anspruch g egen den selben Schuldner handelt, dass der A n- spruch auf demselben Grund beruht und dass es sich um einen Fall handelt, in dem das Gesetz von vornherein dem Gläubiger mehrere Ansprüche zur Wahl stellt oder es ihm ermöglicht, in Verfolgung des gleichen wirts chaftlichen Int e- resses von einem zum anderen Anspruch überzugehen (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT Drucks. 14/6040, S. 121 f. , Stellungnahme des Bundesrats, BTDrucks. 14/6857, S. 10 und Gegenäußerung der Bundesregierung, BTDrucks. 14/6857, S. 46 ). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. 30 31 32 - 13 - (1 ) D er Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte und der A n- spruch auf Abtretung der Schadensersatzansprüche, die der Beklagten gege n- über der Streithelferin zustehen, beruhen auf demselben Grund. Das ist der Verlust der Fernseher während der Ausführung des zwischen der Versich e- rungsnehmerin und der Beklagten abgeschlossenen Frachtvertrags. (2 ) Der Anspruch auf Abtretung der Schadensersatzansprüche der B e- klagten gegen die Streithelferin tritt auch anstelle des ebenfalls gegen die B e- klagte gerichteten, an die Klägerin abgetretenen Anspruchs der Versicherung s- nehmerin auf Zah lung von Schadensersatz. Das erforderliche Konkurrenzve r- hältnis elektive (wahlweise) oder alternative Konkurrenz ist im Streitfall erfüllt. Die Ansprüche sind auf dasselbe Interesse gerichtet. Das ist der Ausgleich des Schadens, der der Klägerin durch den Verlust des Transportguts entstanden ist. Diesem Ergebnis steht nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin den A n- spruch auf Abtretung mit der Anschlussberufung verfolgen muss. Die Frage der prozessualen Klageerweiterung und der Hemmung der Verjährun g beantworten sich nicht nach denselben Maßstäben. Der Anwendungsbereich des § 213 BGB ist weiter als der prozessuale Anspruch im Sinne des Prozessrechts (vgl. B e- gründung zum Gesetzesentwurf aaO S. 121; Staudinger/Peters/Jacoby (2014), § 213 Rn. 1). Be ide Ansprüche sind auf vollständigen Ersatz des durch den Diebstahl der Fernseher entstandenen Schadens gerichtet. Die Klägerin kann den Ersatz des Schadens aber nur einmal verlangen. Soweit die Klägerin Schadensersatz von der Beklagten erhält, kommt k ein Anspruch auf Abtretung der Schadense r- satzansprüche in Betracht, die d i e Beklagte gegen die Streithelferin hat , weil diese A nspr ü ch e dann auch im Verhältnis der Parteien nur der Beklagten z u- stehen . Soweit die Klägerin aber keinen Schadensersatz von der Bekl agten erhält, kann sie statt dessen ein en entsprechende n Abtretungsanspruch gegen die Beklagte geltend machen . 33 34 35 - 14 - bb) Liegen im Streitfall die Voraussetzungen des § 213 BGB vor, ist der Anspruch auf Abtretung des Schadensersatzanspruchs der Beklagten gege n die Streithelferin nicht verjährt. Die Verjährung richtet sich nach Art. 32 Abs. 1 CMR. Die Vorschrift e r- fasst auch vertragliche Ansprüche (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 I ZR 208/06, TranspR 2009, 477 Rn. 18). Die Verjährungsfrist beträgt nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR ein Jahr. Sie beginnt nach näherer Maßgabe des Art. 32 Abs. 1 Satz 3 CMR. Auf den genauen Beginn der Verjährung kommt es im Streitfall nicht an. Die Beklagte hat das Gut am 9. Februar 2011 überno m- men. Der Lauf der Verjährungsfrist von einem Jahr ist durch die Klageerhebung am 17. August 2011 gehemmt worden (Art. 32 Abs. 3 Satz 1 CMR, § 204 Abs. 1 Nr. 1, § 213 BGB). III. Das Berufungsurteil ist damit hinsichtlich der Abweisung des Hilfsa n- trags aufzuheben. Da insoweit keine weite ren Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat selbst in der Sache entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Nach den vorstehenden Ausführungen ist der mit dem Hilfsantrag verfolgte Anspruch nach § 667 BGB begründet. 36 37 38 - 15 - I V . Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Rottweil, Entscheidung vom 23.11.2012 - 5 O 68/11 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.06.2013 - 3 U 201/12 - 39
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