BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 127/14 Verkündet am: 30. April 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Abschlagspflicht GG Art. 3 Abs . 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 Satz 1; Arzneimittelrabattgesetz (AMRabG) §§ 1, 2, 3 a) § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel (Arzneimittelrabattgesetz, AMRabG, BGBl. I 2010, S. 2262) verstößt nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit ei nes pharmazeut i- schen Unternehmers aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die durch § 1 Satz 1 AMRabG geregelte Ve r- pflichtung der pharmazeutischen Unternehmer, den Unternehmen der privaten Krankenve r- sicherung und Beihilfeträgern einen Abschlag in Höhe eines prozentualen An teils des He r- stellerabgabepreises zu gewähren, greift zwar in die Berufsausübungsfreiheit der pharm a- zeutischen Unternehmer ein. Der Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Regelung liegen mit den Zielen der Gewährleistung eines bezahlb aren privaten Krankenve r- sicherungsschutzes und der Schonung der öffentlichen Haushalte vernünftige Zwecke des Gemeinwohls zugrunde. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Die Auferl e- gung des Abschlags ist nicht unzumutbar, weil eine wirtschaftl iche Überforderung oder gar eine Gefährdung des Bestands der Branche der pharmazeutischen Industrie nicht festg e- stellt werden kann. b) § 1 AMRabG verstößt nicht gegen das Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Heranziehung der pharmazeutischen Unternehmer zu r Gewährung eines Preisabschlags stellt im Hinblick darauf, dass andere Beteiligte der Gesundheitsversorgung - etwa Ärzte - davon nicht betro f- fen sind, keine grundrechtswidrige Ungleichbehandlung dar, weil die Differenzierung von Maßnahmen zur Kosteneinspa rung nach einzelnen Leistungsbereichen sachgerecht ist. A n- gesichts der Vielgestaltigkeit der Faktoren, die für die Kostenentwicklung in den jeweiligen Leistungsbereichen maßgeblich sind, besteht keine Pflicht des Gesetzgebers zur schemat i- schen Kosteneinspa rung in allen Leistungsbereichen. BGH, Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 127/14 - OLG München LG München I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf di e mündliche Verhand - lung vom 30. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München 23. Zivilsenat vom 8. Mai 2014 wird auf Kosten der Klägerin z u- rückgewiesen. Vo n Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien streiten über die Pflicht pharmazeutischer Unternehmer zur Gewährung von Rabatten zugunsten privater Krankenversicherungsunterne h- men nach § 1 des zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Gesetzes über R a- batte für A rzneimittel (Arzneimittelrabattgesetz, AMRabG , BGBl. I 2010, S. 2262). Die Klägerin ist ein Arzneimittelhersteller, die Beklagte ein Unterne h- men der privaten Krankenversicherung. Die Klägerin hat im Jahr 2011 auf der Grundlage des § 1 AMRabG A b- schläge zu gunsten der Unternehmen der privaten Krankenversicherung in Höhe 1 2 - 3 - Die Klägerin hält § 1 AMRabG wegen Verstoßes gegen ihre Grundrechte aus Art. 3, 12 Abs. 1 GG für grundgesetzwidrig. Sie ist der Ansicht, f ür die Rechtfer tigung des mit dieser Regelung verbundenen Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG fehle es schon an jeder vernünftigen Gemeinwohlerwägung. Das vom Bu n- desverfassungsgericht für die gesetzliche Krankenversicherung anerkannte g e- setzgeberische Ziel, einen bezahlbaren Krankenversicherungsschutz und die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährleisten, sei angesichts erheblicher Systemunterschiede nicht auf die private Kranke n- versicherung übertragbar. Die Regelung verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnis mäßigkeit. S ie sei weder geeignet noch erforderlich und unzumutbar, weil sie letztlich eine Subventionierung privater Krankenversicherungsunte r- nehmen durch andere private Unternehmen vorsehe. Die fragliche Bestimmung des Arzneimittelgesetzes verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da die gesetzliche und die private Krankenversicherung als wesentlich ungleiche Regelungsm o- de l le unter dem Aspekt des Zwangsrabatts gleich behandelt würden. Gleic h- heitswidrig sei auch, dass allein die pharmazeutischen Unter nehmer zur Stü t- zung der privaten Krankenversicherung herangezogen würden und nicht andere Beteiligte des Gesundheitswesens. Die Klägerin hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - bea n- tragt , festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist , an die Beklagte Zahlungen zu leisten nach dem Arzneimittelrabattgeset z (BGBl. I 2010, S. 2262) für von der Klägerin unter ihrem Namen in den Verkehr gebrachte verschreibung s- pflic h tige Arzneimittel, deren Kosten die Beklagte ihren Versicherungsnehmern im Rahmen des Versicherungsverhältnisses ganz oder teilweise erstattet hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG München, ZMGR 2013, 419 = PharmR 2013, 531) . Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG München, VersR 2014, 1233 = PharmR 2014, 301) . Mit ihrer vom Ber u- 3 4 5 - 4 - fungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte bea n- tragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe : A. Das Berufungsgericht hat den Feststellungsantrag für unbegründet eracht et . Es hat § 1 AMRabG für grundgesetzkonform erachtet und hierzu au s- geführt: Die Klage sei zulässig. Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellung s- interesse sei gegeben, weil der Klägerin durch § 1 AMRabG eine Zahlung s- pflicht auferlegt werde und sie nich t gehalten sei, es durch Zahlungsverweig e- rung auf eine Leistungsklage der Beklagten ankommen zu lassen. Die Klage sei aber nicht begründet. Die Voraussetzungen der Zahlung s- pflicht nach § 1 AMRabG lägen in Bezug auf die Klägerin vor. Diese Regelung sei ni cht grundgesetzwidrig. Sie verletze insbesondere nicht das Grundrecht der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG. Der durch § 1 AMRabG vorgenommene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin diene dem legitimen, aus dem S o- zialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG folgenden gesetzgeberischen Zweck, einen bezahlbaren Krankenversicherungsschutz für die P rivat v ersicherten zu gewährleisten. Soweit Abschläge den Beihilfeträgern zuflössen, diene dies dem ebenfalls legitimen Gemeinwohlziel der Schonung der öffentlich en Haushalte. § 1 AMRabG sei bei Berücksichtigung des gesetzgeberischen Einschä t- zungs - und Prognosevorrangs zur Zweckerreichung geeignet. Es sei möglich, dass die Abschläge einem Anstieg der Versichertenbeiträge entgegenwirkten, wie die Begrenzung der Au sgabensteigerung für Arzneimittelausgaben der Ja h- re 2011 (1,7%) und 2012 (0,5%) erkennen lasse. 6 7 8 9 - 5 - Zur Erreichung des Normzwecks sei die Regelung des § 1 AMRabG e r- forderlich. Die Möglichkeit einer Belastung anderer Leistungserbringer des G e- sundheitswesens oder der Allgemeinheit schließe die Notwendigkeit nicht aus, eine bestimmte Gruppe im Bereich des Gesundheitswesens zur Kostensenkung heranzuziehen. Dass Selbst oder Eigenbehalte der P rivat v ersicherten bei E r- mittlung der Abschläge nicht zu berücksichtigen seien, stehe der Erforderlic h- keit nicht entgegen. Eine Senkung der Abschläge bei nur teilweiser Er stattung der Kosten der Privatv ersicherten durch die Krankenversicherungen und die Beihilfeträger belaste die pharmazeutischen Unternehmer zwar weniger stark . Sie sei aber nicht gleich geeignet, weil die Regelung umso geeigneter sei, je größer die Rabatte seien. Die Vorschrift des § 1 AMRabG sei verhältnismäßig im engeren Sinne. Das mit ihr verfolgte Ziel, einen bezahlbaren Versicherungsschutz für alle Pr i- v atv ersicherten zu erreichen, sei von erheblichem Gewicht. Die Arzneimitte l- ausgaben seien in den letzten Jahren besonders stark gestiegen. Demgege n- über sei der Eingriff auf Seiten der Klägerin nicht so schwerwiegend, dass er im Hinblick auf die verfolgten Z iele unzumutbar sei. Die Klägerin habe nicht vorg e- tragen, welchen Anteil die gezahlten Abschläge an ihrem Gesamtumsatz und am Gesamtumsatz sämtlicher pharmazeutischen Unternehmer ausmachten. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Abschläge die Klägerin und die Gesamtheit der pharmazeutischen Unternehmer in ihrem Bestand gefährdeten oder auch nur zu erheblichen Gewinneinbußen geführt hätten. Das Grundrecht der Klägerin aus Art. 3 Abs. 1 GG sei ebenfalls nicht ve r- letzt, weil die Einführung der Abschlagspflicht für pharmazeutische Unterne h- mer sachlich gerechtfertigt sei. 10 11 12 - 6 - B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat ke i- nen Erfolg. Die Feststellungsklage der Klägerin ist zulässig (dazu B I). Sie ist aber unbegründet, weil die Klägerin der in § 1 AMRabG angeordneten Pflicht zur Gewährung von Abschlägen auf Arzneimittelpreise unterliegt (dazu B II 1) und diese Vorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar ist (dazu B II 2) . Einer Vo r- lage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG bedarf es daher nicht. I. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klage z u- lässig ist, weil das hierfür nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht. 1. Ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung d es Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift ist anz u- nehmen, wenn dem Recht oder der Rechtsposition des Klägers eine gegenwä r- tige Gefahr oder Ungewissheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen ( st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 X ZR 56/09, GRUR 2011, 995 Rn. 14 - Besonderer Mechanismus; Münc h- Komm . ZPO/ Becker - Eberhard, 4. Aufl., § 256 Rn. 37). Im Falle der negativen Feststellungsklage kann eine Gefährdung darin liegen , dass sich der Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berüh mt (BGH , GRUR 2011, 995 Rn. 14 Besonderer Mechanismus). Für eine Rechtsberühmung reicht es aus, dass der Beklagte geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestim mten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss sei , ein Anspruch gegen den Kläger ergeben (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 IX ZR 38/91, NJW 1992, 436, 437 ; BeckO K ZPO/Bacher, Stand 1.3.2015, § 256 Rn. 22). Als Sachurteilsvoraussetzung muss das Fests tellungsinteresse gemäß § 256 ZPO in der Revisionsinstanz noch vorliegen (BGH, Ur teil vom 13 14 15 - 7 - 11. Oktober 1989 - IVa ZR 208/87, NJW - RR 1990, 130; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256 Rn. 7). 2. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht nach den vorstehe nden Grundsätzen zutreffend ein Feststellungsinteresse der Klägerin angenommen. Die Klägerin wendet sich mit ihrem Antrag gegen ihre Pflicht zur A b- schlagsgewährung gemäß § 1 AMRabG dem Grunde nach. Diese Vorschrift sieht in Satz 1 vor, dass pharmazeuti sche Unternehmer den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Trägern der Kosten in Krankheits - , Pfl e- ge - und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften für verschre i- bungspflichtige Arzneimittel, deren Kosten diese ganz oder teilweise er stattet haben, nach dem Anteil der Kostentragung Abschläge entsprechend § 130a Absatz 1, 1a, 2, 3, 3a und 3b SGB V zu gewähren haben. Die Beklagte, die zu den nach § 1 AMRabG anspruchsberechtigten pr i- v a ten Krankenversicherungsunternehmen zählt, hält die Klägerin zur A b- schlagsgewährung unter den in der Norm bezeichneten Voraussetzungen für verpflichtet. Dieser Standpunkt der Beklagten kommt einer Anspruchsberü h- mung gleich. Dass jedenfalls die künftige Erfüllung der Anspruchsvorausse t- zungen noch ungewiss i st, steht der Annahme eines Feststellungsinteresses angesichts des in § 1 AMRabG enthaltenen Anspruchs der Beklagten gege n- über der Klägerin auf Gewährung eines Abschlags für den Fall, dass die B e- klagte ihren Versicherten Kosten für verschreibungspflichtige Arzneimittel der Klägerin ganz oder teilweise erstattet, nicht entgegen. II. Die Feststellungsklage ist unbegründet. 16 17 18 19 - 8 - 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die einfach g e- setzlichen Anwendungsvoraussetzungen des § 1 Satz 1 AMRabG im Hinblick auf die Klägerin dem Grunde nach vorliegen. Die Klägerin unterfällt der in di e- ser Vorschrift angeordneten Pflicht zur Gewährung von Abschlägen zugunsten der privaten Krankenversicherungsunternehmen. Die Beklagte ist ein privates Krankenversicherun gsunternehmen. Die Klägerin bringt Arzneimittel unter eig e- nem Namen in Verkehr und ist daher wie von § 1 Satz 1 AMRabG vorausg e- setzt pharmazeutischer Unternehmer (§ 4 Abs. 18 Satz 2 AMG). Zu den von der Klägerin in Verkehr gebrachten Arzneimitteln zähl en verschreibungspflicht i- ge Präparate im Sinne des § 1 Satz 1 AMRabG. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, dass § 1 AMRabG mit dem Grundrecht der Klägerin auf Beruf s- freiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar i st. Die Berufsfreiheit der Klägerin ist durch die Pflicht zur Gewährung von Abschlägen nach § 1 AMRabG nicht verletzt. Deshalb ist das Verfahren nicht nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. a) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass § 1 AMRabG als Regelung der Berufsausübung in den Schutzbereich des Grun d- rechts der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG eingreift. aa) Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Freiheit der Berufswahl und de r B e- rufsausübung und damit die gesamte berufliche und Erwerbszwecken dienende Tätigkeit; die Klägerin als inländische juristische Person kann sich nach Art. 19 Abs. 3 GG auf dieses Grundrecht berufen (BVerfGE 50, 290, 363; 114, 196, 244). Geschützt ist dur ch Art. 12 Abs. 1 GG die Freiheit, Entgelte für Waren und Dienstleistungen selbst auszuhandeln, so dass gesetzliche Preisreglementi e- rungen einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit bewirken (BVerfGE 68, 20 21 22 23 - 9 - 193, 216; 106, 275, 298; 114, 196, 244; 126, 115, 183; Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl., Art. 12 Rn. 10; Hofmann in Schmidt - Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 13. Aufl., Art. 12 Rn. 23). Zu den Berufsausübungsregelungen zählen die in § 130a SGB V vorgesehenen Herstellerrabatte (BVerfGE 114, 196, 244). b b) § 1 AMRabG beschränkt die freie Preisbildung für verschreibung s- pflichtige Arzneimittel durch die pharmazeutischen Unternehmer, indem ihnen abverlangt wird, an die privaten Krankenversicherungsunternehmen und Beihi l- feträger für von diesen ganz oder teilweise getragene Aufwendungen für ve r- schreibungspflichtige Arzneimittel einen Abschlag in Höhe eines prozentualen Anteils des Herstellerabgabepreises nach Maßgabe des § 130a SGB V zu g e- währen. Die von den pharmazeutischen Unternehmern bis zum 31. Dezember 2013 zu gewährenden Abschläge beliefen sich auf 16% des Abgabepreises für patentgeschützte verschreibungspflichtige Arzneimittel (§ 130a Abs. 1a SGB V). Seit dem 1. April 2014 beläuft sich dieser Abschlag auf 7% (§ 130a Abs. 1 Satz 1 SGB V). Bei dem Abschlag n ach § 1 AMRabG handelt es sich zwar nicht um e i- nen "Zwangsrabatt" im von § 130a SGB V vorgesehenen Sinne (vgl. hierzu Axer in Becker/ Kingreen, SGB V, 4. Aufl., § 130a Rn. 1 ff.), weil private Kra n- kenversicherungsunternehmen und Beihilfeträger nicht in ein er direkten Lei s- tungsbeziehung zu den pharmazeutischen Unternehmen stehen, sondern ihren Versicherungsnehmern und den Beihilfeberechtigten die von diesen verausla g- ten Arzneimittelkosten erstatten. Der gesetzliche Abschlag stellt sich aber gleichwohl als Ve rminderung des Herstellerabgabepreises dar, weil den pha r- mazeutischen Unternehmer n für jedes abgegebene verschreibungspflichtige Arzneimittel, dessen Kosten private Krankenversicherungsunternehmen oder Beihilfeträger ganz oder teilweise erstattet haben, im Ergebnis nur ein um den prozentualen Abschlag vom Abgabepreis verringerte s Entgelt verbleibt. 24 25 - 10 - cc) Die in § 1 AMRabG enthaltene Grundrechtsbeeinträchtigung geht entgegen der Ansicht der Revision nicht über eine bloße Berufsausübung s- regelung hinaus. Zwar können auch Berufsausübungsregelungen von so gr o- ßem Gewicht sein, dass sie eine sinnvolle Berufsausübung unmöglich machen und deshalb wie eine Beschränkung der Berufswahl wirken, die höheren ve r- fassungsrechtlichen Anforderungen unterliegt (vgl. BVerfG E 68, 155, 170; 123, 186, 239; Jarass/Pieroth aaO Art. 12 Rn. 37; Scholz in Maunz/Dürig, GG, 72. Ergänzungslieferung 2014, Art. 12 Rn. 342). Subjektive Berufswahlb e- schränkungen, also auf persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten bezogene Zulassungsvorausse tzungen, sind nur zum Schutz überragend wichtiger G e- meinschaftsgüter zulässig (vgl. BVerfGE 69, 209, 218; Scholz in Maunz/Dürig aaO Art. 12 Rn. 355). Objektive Beschränkungen der Berufswahl, die an auße r- halb des Einflussbereichs des Betroffenen liegende Kr iterien anknüpfen, sind nur zulässig, wenn sie zur Abwehr nachweisbarer oder höchst wahrscheinlicher Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeingut zwingend geboten sind (BVerfGE 102, 192, 214; Jarass/Pieroth aaO Art. 12 Rn. 48; Scholz in Maunz/Dürig aaO Art. 12 Rn. 363). Eine Wirkung des § 1 AMRabG, die einer Beschränkung der Berufswahl gleichsteht, ist vorliegend allerdings, wie das B e- rufungsgericht zutreffend angenommen hat, in tatsächlicher Hinsicht weder vo r- getragen noch sonst ersichtlich. (1) Dem von der Revision angeführten Umstand, dass die pharmazeut i- schen Unternehmer zur Entrichtung der Umsatzsteuer nach Maßgabe des vo l- len Abgabepreises verpflichtet sind und der nachfolgend gemäß § 1 AMRabG zu gewährende Abschlag nach Auffassung des Bundesminis teriums der Fina n- zen keine entgeltmindernde und folglich die Umsatzsteuerschuld ve rringernde Wirkung hat, kommt im vorliegenden Zusammenhang kein Gewicht zu, das die Annahme einer Beeinträchtigung der Berufswahlfreiheit rechtfertigt. Es ist schon nicht erk ennbar und von der Klägerin auch nicht aufgezeigt, dass sie 26 27 - 11 - durch die Umsatzsteuergestaltung zusätzlich belastet wird. Ihr verbleibt der um den Abschlag verminderte Abgabepreis ohne Umsatzsteuer. Die von dem pharmazeutischen Unternehmer auf den Abgabepreis zu entrichtende Umsat z- steuer ist bei wirtschaftlicher Betrachtung nur ein durchlau fender Posten (vgl. BeckOK UStG/ Weymüller, 7. Aufl., Vor § 1 UStG Rn. 2). Die Unternehmer sind nach § 13a UStG lediglich Steuerschuldner, die die Empfänger der Lieferungen u nd Leistungen mit der Umsatzsteuer belasten und die eingenommene U m- satzsteuer nach Abzug der Vorsteuer an den Fiskus abführen. Nur der Endve r- braucher ist derjenige, der die Umsatzsteuer als indirekte Steuer schließlich wirtschaftlich aufbringen muss, währe nd die Umsatzsteuer mit dem Recht zum Vorsteuerabzug für den Unternehmer kostenneutral ist (vgl. Bunjes/Robisch, Umsatzsteuergesetz, 14. Aufl., Vor § 1 Rn. 19 f.). Dass die Umsatzsteuerschuld sich durch die Gewährung des Abschlags nach § 1 AMRabG nicht ver ringert, hat deshalb keine relevante, den Grundrechtseingriff vertiefende Wirkung. D a- von abgesehen ist nicht ersichtlich, dass dem auf den Abschlag entfallenden Differenzbetrag der Umsatzsteuer in den Auswirkungen ein nennenswertes Gewicht zukommt. (2) An der Einstufung der Vorschrift des § 1 AMRabG als Berufsau s- übungsregelung ändert auch das weitere Vorbringen der Revision nichts, w o- nach sich das für die Erfassung und Abrechnung der Abschläge vorgesehene System als besonders intransparent und fehleranfä llig erwiesen habe und die Klägerin deshalb zu einer ständigen kostenträchtigen Überprüfung gezwungen sei. Von einer besonderen Intransparenz und Fehleranfälligkeit des Abrec h- nungssystems und der Notwendigkeit kostenaufwändiger Überprüfungsma ß- nahmen kann i m vorliegenden Revisionsverfahren nicht ausgegangen werden. Der Einzug der Abschläge obliegt nach § 2 Satz 1 AMRabG einer zentr a- len Stelle, die von den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den 28 29 - 12 - Beihilfeträgern bei dem Verband der privaten Kra nkenversicherung zu bilden ist. Hierbei handelt es sich um die Zentrale Stelle zur Abrechnung von Arzne i- mittelrabatten GmbH (ZESAR). Nach § 2 Satz 2 AMRabG übermittelt die zen t- r a le Stelle oder eine von dieser beauftragte Stelle zum Nachweis des A b- schlags d ie Pharmazentralnummer des abgegebenen Arzneimittels, das Abg a- bedatum, das Apothekenkennzeichen und den Anteil der Kostentragung m a- schinenlesbar an die pharmazeutischen Unternehmer. Diese haben die A b- schläge innerhalb von zehn Tagen nach Geltendmachung des Anspruchs zu erstatten (§ 2 Satz 3 AMRabG). Weitere Einzelheiten zur Abrechnung und Za h- lungsfrist können die Beihilfeträger und der Verband der privaten Krankenvers i- cherung mit den Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer abweichend vom Arzn eimittelrabattgesetz vereinbaren (§ 2 Satz 4 AMRabG ). Die Klägerin bemängelt insoweit vergeblich, dass es sich um ein beso n- ders intransparentes und fehleranfälliges System handele, dessen Berechnu n- gen sie ständig und auf eigene Kosten selbst überprüfen müsse. Der Klägerin steht die Möglichkeit zur Verfügung, die Abrechnung der Abschläge überprüfen zu lassen. Ein entsprechendes Verfahren sieht § 3 Satz 1 AMRabG vor. D a- nach können Unternehmer in begründeten Fällen sowie in Stichproben die A b- rechnung der A bschläge durch einen Treuhänder überprüfen lassen. Dass das Abrechnungssystem besonders intransparent und fehleranfällig ist und die Kl ä- gerin zu einer ständigen, kostenaufwändigen Kontrolle gezwungen ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Für ih re gegenteilige Behauptung beruft sich die Revision auf Vorbringen der Klägerin in den Instanzen. Der in Bezug g e- nommene Vortrag in der Klageschrift ist aber nur ganz allgemein gehalten. Das Landgericht ist deshalb bereits zu Recht davon ausgegangen, es se i nichts d a- für ersichtlich, das Prüfungsrecht sei ungeeignet, Abrechnungsfehler aufzud e- cken. Der fragliche Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz, auf den die Revision verweist, geht über das erstinstanzliche Vorbringen nicht hinaus. D a- 30 - 13 - nach rechtfert igt die Ausgestaltung des Abrechnungssystems nicht die Anna h- me, die Verpflichtung zur Gewährung von Rabatten ginge in ihrer Intensität we i- ter als eine Berufsausübungsregelung. (3) Die angegriffene Regelung stellt sich nicht im Hinblick auf § 1 Satz 3 AM RabG als Eingriff in die Berufswahl dar. Nach der Bestimmung des § 1 Satz 3 AMRabG, die mit Wirkung zum 1. Januar 2011 durch Art. 3a des Dritten Gesetzes zur Änderung arzneimitte l- rechtlicher Vorschriften vom 7. August 2013 (BGBl. I, S. 3108) eingeführt wo r- den ist, sind zur Ermittlung der Abschläge nach § 1 Satz 1 AMRabG Selbst oder Eigenbehalte, die Unternehmen der privaten Krankenversicherung mit den Versicherungsnehmern vereinbart haben oder die auf beamtenrechtlichen Vo r- schriften oder anderen Vorschr iften beruhen, nicht zu berücksichtigen. Der A b- schlag fällt mithin auch dann in voller Höhe an, wenn die privaten Krankenvers i- cherungsunternehmen oder Beihilfeträger die Kosten für Arzneimittel nur tei l- weise erstattet haben. Einen Eingriff in die Berufswah lfreiheit stellt diese Reg e- lung nicht dar. Weder behindert diese Regelung die Tätigkeit der Klägerin als pharmazeutischer Unternehmer wesentlich noch macht sie diese unmöglich. Dass die Bestimmung mit Rückwirkung eingeführt worden ist, ist unschädlich. Dur ch die Vorschrift wird nur die schon zuvor gültige Rechtslage nochmals au s- drücklich wiedergegeben. Bereits nach § 1 Satz 1 AMRabG bestand die A b- schlagspflicht bei nur teilweiser Kostenerstattung durch das private Kranke n- versicherungsunternehmen und den Bei hilfeträger. b) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich der Ei n- griff in die Freiheit der Berufsausübung der Klägerin innerhalb der verfassung s- rechtlichen Schranken der Gewährleistung des Grundrechts hält, so dass eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG nicht gegeben ist. 31 32 33 - 14 - aa) Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung eines Eingriffs in das Grundrecht nach Art. 12 Abs. 1 GG bestimmt sich nach der Eingriffsintensität. Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vere inbar, wenn er vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dient (dazu B II 2 b bb) und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar trifft (dazu B II 2 b cc). D a- zu muss der Eingriff dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. BVerfGE 7, 377, 397; 85 , 248, 259; BVerfG, GRUR 2011, 838 Rn. 39; GRUR 2012, 72 Rn. 20). bb) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der G e- setzgeber mit § 1 AMRabG bezweckt hat, einen bezahlbaren Krankenversich e- rungsschutz für Privatv ersicherte zu gewährleisten, Einsparungen im von Ko s- tensteigerungen besonders stark betroffenen, nicht dem Sozialgesetzbuch V unterfallenden Bereich der Arzneimittelversorgung zu erzielen, die Funktionsf ä- higkeit der privaten Krankenversicherung dauerhaft zu gewährleisten und die öffen tlichen Haushalte zu schonen, und dieses Ziel beachtlichen Interessen des Gemeinwohls dient. (1) Ohne Erfolg wendet die Revision ein, die Gewährleistung eines b e- zahlbaren Krankenversicherungsschutzes für Privatversicherte sei kein zur Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs geeignetes Gemeinwohlinteresse, weil der Gesetzgeber die aus dem Sozialstaatsprinzip folgende Aufgabe, einen Krankenversicherungsschutz für alle Bürger zu sichern, bereits durch die Scha f- fung eines Zweisäulensystems aus gesetzlicher u nd privater Krankenversich e- rung erfüllt und verbliebene Lücken durch die Einführung eines Basistarifs für bisher unversicherte Personen mit Kontrahierungszwang der privaten Kranke n- versicherungsunternehmen im Jahre 2007 geschlossen habe. 34 35 36 - 15 - Dass der Gesetzg eber das Ziel verfolgt hat, Kosten im Bereich der Ar z- neimittel bei den privaten Krankenversicherungen einzusparen und dadurch einen günstigeren Prämienverlauf für P rivat v ersicherte zu erreichen, ist § 1 Satz 4 AMRabG zu entnehmen. Die Vorschrift bestimmt, dass die Abschläge nach § 1 Satz 1 AMRabG von den Unternehmen der privaten Krankenversich e- rung ausschließlich zur Vermeidung oder Begrenzung von Prämienerhöhungen oder zur Prämienermäßigung verwendet werden dürfen. Dieser Normzweck geht auch aus der Gesetz esbegründung hervor. Darin heißt es (BT - Drucks. 17/3698, S. 61): Gesetzliche und private Krankenversicherung sollen als jeweils eigene Säule für die ihnen zugewiesenen Personenkreise einen dauerhaften und ausreiche n- den Versicherungsschutz gegen das Risiko der Krankheit auch in sozialen B e- darfssituationen sicherstellen. Dies ist insbesondere auch durch die Einko m- mensstruktur der Privatversicherten mit vielen Beziehern kleiner und mittlerer Einkommen vor allem unter Selbständigen, Beihilfeberechtigten und Ren tnern begründet. In allen von der gesetzlichen Versicherungspflicht umfassten Vers i- cherungsverhältnissen besteht die staatliche Gewährleistungsverantwortung für eine zweckmäßige und kostengünstige Gesundheitsversor gung. Die Gewährleistung eines bezahlba ren Krankenversicherungsschutzes in der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung dient dem Schutz wic h- tiger Interessen des Gemeinwohls (BVerfGE 123, 186, 242; BVerfG, GesR 2013, 603 605 = NZS 2013, 858). Anders als die Revision meint, ist keine B e- schränkung auf solche Leistungsbereiche der privaten Krankenversicherung vorzunehmen, die - wie der Basistarif - im Prämien - und Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherun g entsprechen, weil die übrigen P rivat v ers i- cherten finanziell leistungsfähig und daher nicht schutzbedürftig seien. Der Schutz der Bevölkerung vor dem Risiko der Erkrankung, das sich bei jedem und jederzeit realisieren und ihn mit unabsehbaren Kosten belasten kann, zählt zu den Kerngeboten des Sozialstaats im Sinne des Art. 20 Abs . 1 GG (BVerfGE 123, 186, 242). Dass vor diesem Hintergrund die von der Revision vertretene 37 38 - 16 - Differenzierung in der Schutzbedürftigkeit gesetzlich und privat Krankenvers i- cherter nicht sachgerecht ist, belegt der vom Berufungsgericht zutreffend he r- angezogene und von der Revision nicht angegriffene Umstand, dass nur 20% der in der privaten Krankenversicherung Versicherten ein Einkommen oberhalb der für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ma ß- geblichen Jahresarbeitsentgeltgrenze und deshalb die Mehrheit der P rivat v ers i- cherten kleine und mittlere Einkommen beziehen. Auch die zwischen beiden Versicherungssystemen bestehenden Unterschiede - Sachleistungsprinzip und Solidargemeinschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung einerseits un d Kostenerstattungs - und Äquivalenzprinzip bei Gewinnorientierung der Unte r- nehmen in der privaten Krankenversicherung andererseits - rechtfertigen eine Vernachlässigung des sozialstaatlich gebotenen Schutzzwecks eines auch in der privaten Krankenversicheru ng bezahlbaren Versicherungsschutzes nicht, weil dieser nicht an bestimmte Systembedingungen, sondern an die Schutzb e- dürftigkeit der gesamten Bevölkerung anknüpft. Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der dauerhaften Funktionsfähigkeit der privaten Kranke nversicherung stellt sich als Annex des Postulats einer au s- reichenden und bezahlbaren Gesundheitsversorgung der Versicherten dar (vgl. BT - Drucks. 17/3698, S. 61). Diesem Ziel hat der Gesetzgeber in Anbetracht der Einkommensstruktur der privat Krankenversic herten nicht schon mit der Scha f- fung des dualen Systems von gesetzlicher und privater Krankenversicherung abschließend genügt. Der Zweck des § 1 AMRab G , Einsparungen im von Ko s- tensteigerungen besonders stark betroffenen, nicht dem Sozialgesetzbuch V unterf allenden Bereich der Arzneimittelversorgung für P rivat v ersicherte zu e r- zi e len (vgl. BT - Drucks. 17/3698, S. 60), ist gleichermaßen Bestandteil der leg i- timen Absicht, einen bezahlbaren privaten Krankenversicherungsschutz zu g e- währleisten. 39 - 17 - (2) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Feststellung des B e- rufungsgerichts, dass weiteres legitimes gesetzgeberisches Ziel die Schonung der öffentlichen Haushalte sei. Diese Zwecksetzung kommt in der Anspruch s- berechtigung der Beihilfeträger in § 1 Satz 1 AMRabG zum Ausdruck. In der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Schonung der öffentlichen Kassen im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG eine vernünftige Erw ä- gung des Gemeinwohls darstellt, die Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit rechtfert igen kann (vgl. BVerfGE 33, 240, 246; 101, 331, 349). Lediglich für den Fall der Einschränkung der Berufswahlfreiheit kommt dem fiskalisch en Arg u- ment der Erhöhung staatlicher Einnahmen allein kein hinreichendes Gewicht zu (BVerfGE 102, 197, 216; 115, 276, 307). Um einen Fall der Beschränkung der Freiheit der Berufswahl geht es vorliegend aber nicht. cc) Die aus Gründen des Gemeinwohls nicht zu umgehenden Einschrä n- kungen der Berufsausübungsfreiheit stehen unter dem Gebot der Verhältni s- mäßigkeit (vgl. BVer fGE 121, 317, 346). Der Eingriff muss zur Erreichung des damit verbundenen Ziels geeignet sein (dazu B II 2 b dd) und darf nicht weite r- gehen, als dies zur Verwirklichung der Belange des Gemeinwohls erforderlich ist (dazu B II 2 b ee). Der Eingriff darf wei ter nicht übermäßig belastend sein, so dass bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und der Bedeutung der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit ei n- gehalten ist (dazu B II 2 b ff). dd) Zur Erreichung des in Rede steh enden Zwecks ist die Regelung des § 1 AMRabG geeignet. (1 ) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, § 1 AMRabG sei bei Berüc k- sichtigung des gesetzgeberischen Einschätzungs - und Prognosevorrangs zur Zweckerreichung geeignet. Es erscheine jedenfalls möglich, dass die Abschl ä- 40 41 42 43 - 18 - ge einem Anstieg der Versichertenbeiträge entgegenwirkten. Im Jahr 2011 h a- be der Anstieg der Arzneimittelkosten durch den Abschlag nach § 1 AMRabG auf 1,8% begrenzt wer den können, während der Anstieg ohne Rabatt 8,5 % b e- tragen hätte. Für das Jahr 2012 habe sich ein Kostenanstieg von 0,5% erg e- ben, der ohne Rabatt 1,8 % betragen hätte. Der möglichen Auswirkung auf die Prämienstabilität stehe nicht entgegen, dass die Prämienbildung durch eine Vielzahl von Faktoren beeinflusst werde. Die Zweckbind ung der Abschläge sei in § 1 Satz 4 AMRabG klar festgelegt. (2) Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Im Rahmen der Prüfung, ob sich eine gesetzgeberische Maßnahme für die Zweckverfolgung eignet, ist der tendenziell wei ten Einschätzungsprärogat i- ve des Gesetzgebers Rechnung zu tragen. Die Eignung einer Maßnahme ist gegeben, wenn sie auf der Basis einer sachgerechten und vertretbaren A n- nahme des Gesetzgebers zur Zweckerreichung geeignet erscheint (vgl. BVerfGE 25, 1, 17 f f . ; 57, 139, 160; 77, 308, 332; 103, 293, 307; 115, 276, 308; Scholz in Maunz/Dürig aaO Art. 12 Rn. 336, 340). Nach diesem Maßstab ist § 1 AMRabG zur Erreichung des Normzwecks geeignet. Der den privaten Krankenversicherungsunternehmen und Beihilfetr ä- ge rn zugutekommende Abschlag auf die Abgabepreise wirkt bezogen auf die Unternehmen der privaten Krankenversicherung wegen der in § 1 Satz 4 AMRabG angeordneten Zweckbindung der Mittel stabilisierend auf die Vers i- cherungsbeiträge und soweit die öffent lichen Haushalte betroffen sind we r- den deren Ausgaben für Beihilfeaufwendungen reduziert. 44 45 46 - 19 - ee) Ohne Erfolg greift die Revision die weitere Annahme des Berufung s- gerichts an, dass § 1 AMRabG zur Erreichung der mit dieser Vorschrift verfol g- ten Ziele erfor derlich ist. (1) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Möglichkeit einer Belastung anderer Leistungserbringer des Gesundheitswesens oder der Allgemeinheit schließe die Notwendigkeit nicht aus, eine bestimmte Gruppe von Leistungse r- bringern hier die pharmazeutischen Unternehmer zur Kostensenkung hera n- zuziehen. Dass Selbst - oder Eigenbehalte bei der Ermittlung der Abschläge nicht zu berücksichtigen seien, stehe der Erforderlichkeit der Maßnahme nicht entgegen. Eine Senkung der Abschläge bei nur teilw eiser Erstattung der Ar z- neimittelkosten durch die Krankenversicherungen und Beihilfeträger belaste die pharmazeutischen Unternehmer zwar weniger stark; eine solche Vorgehen s- weise sei aber nicht gleich geeignet, weil die Regelung umso geeigneter sei, je grö ßer die Rabatte seien. Fehler bei der Ermittlung der Abschläge im Einzelfall stellten die Erforderlichkeit der Regelungen nicht in Frage. Gleiches gelte für die umsatzsteuerliche Behandlung der Abschläge. (2) Auch diese Beurteilung ist revisionsrechtlic h nicht zu beanstanden. Im Sinne der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist eine Maßnahme, wenn sie das mildeste unter gleich geeigneten Mitteln darstellt und deshalb weniger belastende, aber gleichermaßen geeignete Mittel nicht zur Verfügung stehen (BVer fGE 136, 382 Rn. 16). In diesem Zusammenhang ist ebenfalls der Beu r- te i lungs - und Prognosespielraum des Gesetzgebers bei der Verfolgung sozial - oder wirtschaftspolitischer Ziele zu berücksichtigen. Eine Maßnahme, die der Gesetzgeber für erforderlich hält, i st verfassungsrechtlich erst zu beanstanden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf bisher gemachte Erfahrungen festzustellen ist, dass andere in Betracht ko m- 47 48 49 50 - 20 - mende Beschränkungen die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betro ffenen jedoch weniger belasten (vgl. BVerfGE 115, 276, 309 mwN). Solche anderwe i- tigen Beschränkungen sind jedenfalls bei der Verfolgung eines komplexen Ziels (vgl. BVerfG, VersR 2004, 898) stets mit Blick auf die konkret betroffene Gruppe zu untersuche n; das Argument, andere Mittel innerhalb des Systems belasteten andere Personen weniger, spricht in einer solchen Konstellation nicht gegen die Erforderlichkeit der gewählten Maßnahme (vgl. BVerfG, VersR 2004, 898, 900). (3) Danach zieht die Revision ve rgeblich die Erforderlichkeit der angegri f- fenen Regelung mit dem Argument in Zweifel, die nach § 1 AMRabG gezahlten Abschlagsbeträge fielen schon angesichts der in der privaten Krankenversich e- rung erzielten Überschüsse von 2,2 Mrd. r- gleich der im Gesundheitswesen entstehenden Kosten und der Aufwendungen für den Abschluss von Neuverträgen und die Verwaltung der privaten Kranke n- versicherungen nicht ins Gewicht; dur ch Einsparungen im Bereich der letztg e- nannten beiden Kostenarten könne die Beitragsstabilität auf weniger einschne i- dendem Wege erreicht werden. (4) Die Absicht des Gesetzgebers, die genannten Ziele gerade mittels e i- ner Begrenzung der besonders stark ges tiegenen Arzneimittelkosten zu verfo l- gen, hält sich im Rahmen der gesetzgeberischen Einschätzungsprärogative. Der Hinweis auf anderweitig und zu Lasten anderer Betroffener bestehende Einsparmöglichkeiten vermag die Erforderlichkeit der angegriffenen Maßnah me im Rahmen des vorliegend verfolgten, komplexen Ziels der Sicherstellung einer bezahlbaren privaten Krankenversicherung nicht zu widerlegen. Jedenfalls kann die Vorzugswürdigkeit der von der Klägerin vorgeschlagenen anderen M a ß- nahmen gegenüber dem vom Ge setzgeber gewählten Mittel nicht mit hinre i- chender Sicherheit festgestellt werden. 51 52 - 21 - Auch das weitere Argument der Revision, das Arzneimittelrabattgesetz sei entbehrlich, weil durch die gesetzliche Regulierung der Berechnung von Versicherungsbeiträgen - e twa durch die Festlegung sogenannter auslösender Faktoren gemäß § 12b VAG - sichergestellt werde, dass es nicht zu übermäß i- gen Erhöhungen komme, verfängt nicht. E s liegt auf der Hand, dass die Se n- kung einzelner Kostenarten durchaus Einfluss darauf haben ka nn, ob und zu welchem Zeitpunkt die Gesamtkostensteige rungen den Schwellenwert von 10 % erreichen, den etwa § 12b Abs. 2 VAG zur Voraussetzung einer Beitragsanpa s- sung bestimmt. (5) Der Erforderlichkeit der angegriffenen Regelung steht anders als die Re vision meint nicht entgegen, dass der Abschlag nach § 1 Satz 1 AMRabG auch in voller Höhe zu zahlen ist, wenn das private Krankenversicherungsu n- ternehmen oder der Beihilfeträger die Kosten des Arzneimittels nur teil weise erstattet. Eine nur anteilige Be rechnung des Abschlags wäre für die Verwirkl i- chung der verfolgten Regelungsziele nicht gleichermaßen geeignet. ff) Die Revision hat weiter keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die A n- nahme des Berufungsgerichts wendet, § 1 AMRabG sei im engeren Sinne ve r- hältnismäßig. (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, das mit § 1 AMRabG ve r- folgte Ziel, einen bezahlbaren Versicherungsschutz für alle privat Krankenvers i- cherten zu gewährleisten, habe erhebliches Gewicht; wegen der demograph i- schen Entwicklung sei auc h das weitere Ziel der Schonung öffentlicher Hau s- halt e von wachsender Bedeutung. Dem gegenüber sei der Eingriff nicht so schwerwiegend, dass er im Hinblick auf die verfolgten Ziele unzumutbar sei. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Abschläg e die pharmazeut i- schen Unternehmer in ihrem Bestand gefährdeten oder auch nur zu erheblichen 53 54 55 56 - 22 - Gewinneinbußen geführt hätten. Zudem erfasse § 1 AMRabG nur einen Teil der von dem pharmazeutischen Unternehmer hergestellten Produkte. Vom Anwe n- dungsbereich ausge nommen seien sämtliche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel. Es falle weiter kein Abschlag an, wenn die Kosten des Medik a- ments vollständig vom Versicherten gezahlt würden. Auch in der Zusamme n- schau mit den der gesetzlichen Krankenversicherung zu ge währenden Raba t- ten ergebe sich keine unzumutbare Gesamtbelastung der pharmazeutischen Unternehmer. Durch die in Bezug genommene Regelung des § 130a Abs. 4 Satz 1 SGB V bestehe zudem eine Pflicht, die Erforderlichkeit der Abschläge zu prüfen und wenn sie ganz oder teilweise nicht mehr gerechtfertigt seien zu verringern oder aufzuheben. (2) Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Eine Maßnahme ist verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn der Eingriff in die Berufsfreiheit be i einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe für den Betroffenen noch zumutbar ist, also nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck steht (BVerfGE 30, 292, 316 f.; 46, 120, 148; 85, 248, 261; 10 2, 197 , 220). Je enger der Bezug e iner gesetzgeberischen Maßnahme zu einem Schutzgut ist, desto eher lassen sich Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit verfassungsrechtlich rechtfertigen; besteht hingegen nur ein entfernter Zusammenhang zwischen grundrec htlicher Beschränkung und Gemeinschaftsgut, so kann dieses nicht generell Vorrang vor der Berufsausübungsfreiheit beanspruchen (BVerfGE 85, 248, 261; 107, 186, 197). Bei der Prüfung, ob eine die Berufsausübung betre f- fende gesetzliche Regelung zumutbar ist, ist nicht ohne weiteres die individuelle Interessenlage des jeweiligen Betroffenen Maßstab der dem Gemeinwohl g e- genüberzustellenden Interessen. Vielmehr ist eine generalisierende Betrac h- tungsweise geboten, die auf den betroffenen Wirtschaftszweig oder die b e- 57 58 - 23 - troffene Berufsgruppe insgesamt abstellt (BVerfGE 30, 292, 315; 68, 193, 219; 70, 1, 30). (3) Die Würdigung des Berufungsgerichts entspricht diesen Maßstäben. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass angesichts der erheblichen Bede utung der mit § 1 AMRabG verfolgten Ziele der Beitragsst a- b i lisierung in der privaten Krankenversicherung und der Schonung der öffentl i- chen Kassen die mit dieser Vorschrift verbundene Beeinträchtigung der B e- rufsausübungsfreiheit der Klägerin nicht unver hältnismäßig ist. Ohne Erfolg bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe die Schwere des mit § 1 AMRabG verbundenen Grundrechtseingriffs verkannt . Diese ergebe sich schon aus der Höhe der von der Klägerin im Jahr 2011 g e- zahlten Abschläge von 399. Dieser Angriff der Revision bleibt schon deshalb erfolglos, weil bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer wirtschaftsordnenden gesetzlichen Reg e- lung im Bereich der Berufsausübung nicht die Interessenlage des Einzelnen maßgebend ist, sondern es auf eine generalisierende Betrachtungsweise des betreffenden Wirtschaftszweigs insgesamt ankommt. Die Möglichkeit, dass eine gesetzliche Maßnahme im Einzelfall die Existenz eines Unternehmens gefäh r- den oder sogar zu seine m Ausscheiden aus dem Markt führ en könnte, rechtfe r- tigt es noch nicht, sie unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit von Verfa s- sungs wegen zu beanstanden (vgl. BVerfGE 30, 292, 316; 68, 193, 220; 70, 1, 30). Jedenfalls aber hat das Berufungsgericht die Schwere des Eingriffs in die Be rufsausübungsfreiheit der Klägerin zutreffend bewertet und den Aspekt der Höhe des zu zahlenden Abschlags in die Gesamtabwägung zutreffend einb e- 59 60 61 62 - 24 - zogen. Dazu hat es ausgeführt, die aufgrund der angegriffenen Regelung z u- nächst geltende Abschlagshöhe von 16% u nd aktuell 7% sei zwar beachtlich. Die von der Klägerin genannte Höhe der von ihr in einem Jahr gezahlten A b- schläge könne die Feststellung der Unzumutbarkeit aber nicht begründen, weil mangels entsprechenden Vortrags der Klägerin diese Beträge nicht in Bez i e- hung zu ihrem Jahresumsatz oder anderen aussagekräftigen Kennziffern g e- setzt werden könnten. Gleiches gilt mit Blick auf die Branche der pharmazeut i- schen Unternehmer insgesamt. Die Gesamthöhe des Einsparungsbetrags der Kosten für Arzneimittel durch das A rzneimittelrabattge setz hat die Beklagte von der Klägerin nicht bestritten im Jahr 2011 auf 161 Mio. 2012 auf 193 Mio. Klägerin zum Gesamtumsatz oder Gesamtgewinn der pharmazeutischen U n- ternehmer . Deshalb hat das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu treffen können, die in tatsächlicher Hinsicht die Annahme einer Unzumutbarkeit wegen wirtschaftlicher Überforderung oder gar Existenzgefährdung tragen würden. In diesem Zusammenhang hat das Beruf ungsgericht zu Recht berücksichtigt, dass sich § 1 AMRabG mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nur auf einen Ausschnitt der Geschäftstätigkeit der pharmazeutischen Unternehmer bezieht. Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend darauf verwiesen, das s die durch § 1 AMRabG ausgelöste Abschlagspflicht nur einen Bruchteil der Rabatte au s- macht, die die pharmazeutischen Unternehmer zugunsten der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von etwa 2,2 Mrd. deren Vereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht mehr in Frage steht (vgl. BVerfGE 114, 196, 242 ff.). Daher bestehen auf der Grundlage des vom Ber u- fungsgericht festgestellten Sachverhalts, der im Revisionsverfahren zugrunde zu legen ist, keine Anhaltspunkte dafür, dass der Abschl ag die Klägerin oder die pharmazeutische Industrie insgesamt wirtschaftlich überfordert oder in ihrem Bestand gefährdet. - 25 - (4) Ohne Erfolg wendet sich die Revision weiter gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Modalitäten der Abschlagsberechnung, ih re umsat z- steuerliche Behandlung und das Bestehen einer Abschlagspflicht bei nur tei l- weiser Kostenerstattung durch die privaten Krankenversicherungen und Beihi l- feträger verstärkten den Grundrechtseingriff nicht in einer Weise, dass die a n- gegriffene Regelung die Zumutbarkeitsgrenze überschreitet. Die umsatzsteuerliche Behandlung des Abschlags bewirkt keine releva n- te Vertiefung des Grundrechtseingriffs (dazu B II 2 a cc (1)). Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass auch die Modalit ä- ten der Abschlagsberechnung die Zumutbarkeitsbetrachtung nicht entscheidend zugunsten der Klägerin beeinflussen (dazu B II 2 a cc (2)) . Die Pflicht der pharmazeutischen Unternehmen, die Abschläge gemäß § 1 AMRabG auch dann zu bezahlen, wenn die privaten Versic herungsunte r- nehmen oder Beihilfeträger die Arzneimittelkosten nur teilweise erstatten, führt im Rahmen der Gesamtabwägung ebenfalls nicht zu der Feststellung, dass die angegriffene Regelung die Klägerin unzumutbar belastet. Die Abschlagspflicht entsteht gemäß § 1 Satz 1 AMRabG, wenn Arzne i- mittelkosten ganz oder teilweise erstattet werden. Voraussetzung der Pflicht zur Gewährung von Abschlägen ist die tatsächliche Übernahme von Kosten. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu (BT - Dr uck s. 17/3698, S. 61): V oraussetzung eines Abschlagsanspruchs ist, dass die Anspruchsberechtigten auch tatsächlich Kosten übernommen haben. Der Abschlagsanspruch gilt nur für die Träger der Kosten im Rahmen einer Absicherung im Krankheitsfall, nicht jedoch für Versicherte selbst, so dass für Arzneimittel, deren Kosten - etwa au f- grund eines Selbstbehalts - nicht geltend gemacht werden, auch kein Abschlag zu gewähren ist. Damit wird das Prinzip der Kostenerstattung im Bereich der 63 64 65 66 67 - 26 - privaten Krankenversicherung und der Beihilfe berücks ichtigt und dem Zweck der Entlastung der Kostenträger Rechnung getragen. An der Zumutbarkeit einer Abschlagsgewährung bei nur teilweiser Ko s- tenerstattung ändert auch die rückwirkende Einführung des § 1 Satz 3 AMRabG nF nichts. Der Gesetzgeber hielt die rückwirkende Einführung der Bestimmung für erforderlich. Dazu heißt es in der Gesetzesbegründung (BT - Dr uck s. 17/13770, S. 25 f . ): Mit der Regelung wird - der ursprünglichen Gesetzesintention des Arzneimitte l- marktneuordnungsgesetzes (AMNOG) folgend - klarge stellt, dass auch bei Ve r- sicherten mit absoluter oder prozentualer Selbstbeteiligung den Kostenträgern zusammen die Abschlagszahlung in voller Höhe zu gewähren ist. Bei den an der Umsetzung des AMRabG Beteiligten sind insoweit Unsicherheiten im G e- setzesver ständnis aufgekommen. (...) Nach § 1 Satz 1 AMRabG haben die pharmazeutischen Unternehmer der PKV und Beihilfe die Herstellerabschläge nach dem Anteil der Kostentragung zu g e- währen. Dabei geht es um die Aufteilung der Kostentragung zwischen PKV und Beihilf e, die vom Status des Beihilfeempfängers abhängt. Eine besondere B e- rücksichtigung von Selbstbehalttarifen hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Selbst - oder Eigenbehalte beziehen sich in der Regel auf mehr als einen Lei s- tungsbereich. Deshalb wäre es zufäll ig und hinge allein von der Reihenfolge der vom Versicherten eingereichten Rechnungen ab, ob und in welcher Höhe die Herstellerabschläge gewährt würden. Darüber hinaus tragen die Versicherten bis zur Höhe der Selbstbeteiligung die gesamten Arzneimittelkost en ohne B e- rücksich tigung der Herstellerabschläge. Die Abschläge fallen also stets in voller Höhe an, wenn die Kostenträger Arzneimittelkosten ganz oder - dies ist der Regelungsgeh alt des neuen Sa t- zes 3 - aufgrund von Selbstbehalten nur teilweise erstatt et haben. In diesem Fall ist der Abschlag im Innenverhältnis zwischen privaten Versicherungsunte r- nehmen und Beihilfeträgern "nach dem Anteil der Kostentragung" aufzuteilen. Hingegen bleibt es dabei, dass kein Abschlag zu zahlen ist, wenn etwa au f- grund vo n Selbstbehalten - die Kostenträger keine Kosten für das Arzneimittel erstattet haben. Diese Regelung kann also dazu führen, dass private Kranke n- 68 69 - 27 - versicherungsunternehmen oder Beihilfeträger Arzneimittelkosten nur teilweise erstattet haben, jedoch der A bsch lag in voller Höhe anfällt. Der in der Gesetzesbegründung (BT - Drucks. 17/13770, S. 25 f.) bezogen auf den internen Ausgleich zwischen privaten Versicherungsunternehmen und Beihilfeträgern als unerwünscht beschriebene Befund, dass es ohne die neue Regelu ng vom Zufall oder der Reihenfolge der Belegeinreichung abhängt, ob und in welcher Höhe der Abschlag anfällt, besteht durch die neue Regelung bezogen auf die Abschlagspflicht der pharmazeutischen Unternehmer dem Grunde nach damit fort. Nur bei anteiligen S elbstbehalten besteht die Pflicht zur Abschlagsgewährung. Angesichts des erheblichen Gewichts der mit § 1 AMRabG verfolgten Ziele ist die aus der fehlenden Berücksichtigung anteiliger Selbstbehalte folgende Belastung der pharmazeutischen Unternehmen als z u- mutbar zu beurteilen. Die von der Revision als besonders belastend gerügte Wirkung der Maßnahme erschöpft sich darin, dass bei teilweiser Kostenersta t- tung der volle Abschlag anfällt, während keine Abschläge zu zahlen sind, wenn die Arzn eimittelkosten voll ständig vom P rivat v ersicherten getragen werden. Dem Einwand der Klägerin, bei fehlender Kostenerstattung verschaffe der Abschlag den privaten Krankenversicherungen schlicht zusätzliche Ei n- nahmen auf Kosten der pharmazeutischen Unternehmer, ist entgegenz uhalten, dass die aufgrund des Abschlags eingenommenen Mittel gemäß § 1 Satz 4 AMRabG ausschließlich zur Vermeidung oder Begrenzung von Prämienerh ö- hungen oder zur Prämienermäßigung verwendet werden dürfen, so dass die Wahrung des gesetzgeberischen Zwecks s iche rgestellt ist. Die Rüge der Revision, es sei einem Teilnehmer am privaten Wir t- schaftsverkehr nicht zumutbar, ein anderes auf Gewinnerzielung ausgerichtetes Unternehmen zu subventionieren, geht am Kern des Rechtsstreits vorbei. Zur 70 71 72 - 28 - Zahlungspflicht na ch § 1 AMRabG werden nicht beliebige Wirtschaftsteilnehmer herangezogen, sondern die pharmazeutischen Unternehmer, die durch die Möglichkeit zur freien Bestimmung des Abgabepreises für Arzneimittel (vgl. Rehmann, AMG, 4. Aufl., § 78 Rn. 1; Sandrock/Nawroth in Dieners/Reese, Handbuch des Pharmarechts, § 9 Rn. 153) Einfluss auf die Arzneimittelkosten haben. Es besteht mithin ein innerer Zusammenhang zwischen der wirtschaftl i- chen Tätigkeit der pharmazeutischen Unternehmer und der durch § 1 AMRabG angeordneten Abschlagspflicht, der diese nicht als übermäßige Belastung e r- scheinen lässt. Die Auferlegung der Abschlagspflicht zugunsten der Beihilfeträger ist entgegen der Auffassung der Revision im Hinblick auf das Gewicht des g e- setzgeberischen Ziels, die öffe ntlichen Kassen zu schonen, ebenfalls nicht u n- zumutbar. Die pharmazeutischen Unternehmer werden nicht zu beliebigen fi s- kalischen Zwecken zur Zahlung einer Abgabe herangezogen, sondern ihnen wird als auf die Arzneimittelpreise maßgeblich einwirkenden Beteil igten ein Be i- trag zur Verminderung der Steigerung oder zur Senkung dieses Kostenfaktors abverlangt, sofern die Beihilfeträger Arzneimittelkosten an die Beihilfeberechti g- ten erstatten. Auch hier besteht ein innerer Zusammenhang zwischen der Au f- e r legung der Abschlagspflicht und dem verfolgten Zweck, der die Annahme der Unzumutbarkeit ausschließt. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsg e- richts, dass allein fiskalische Erwägungen einen Eingriff in die Freiheit der B e- rufswahl nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGE 102, 197, 216; 115, 276, 307) steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Vorliegend handelt es sich lediglich um eine Berufsausübungsregelung. Zudem ist die Abschlagspflicht nicht allgemein fisk a- lisch begründet, sondern soll der Steigerung gerade derjenigen von der öffentl i- chen Hand zu tragenden Kosten entgegenwirken, die die Beihilfeträger für Ar z- neimittel zu erstatten haben. 73 - 29 - (5) Die Revision rügt ferner erfolglos, es handele sich bei § 1 AMRabG bezogen auf das Zwei - Säulen - Modell der gesetzlichen und private n Kranke n- versicherung nicht um eine folgerichtige gesetzgeberische Maßnahme. In di e- sem Zusammenhang macht d ie Revision geltend, schon durch die Preisvo r- schriften des Arzneimittel rechts und hier insbe sondere durch § 78 Abs. 3 und 3a AMG sei gewährleistet, d ass die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Erstattungsbeträge auch auf die private Krankenversicherung a n- wendbar seien und folglich die Preise nicht im Belieben der pharmazeutischen Unternehmen stünden. Anders als die Rabatte zugunsten der g esetzlichen Krankenversicherung, die 90% der Versicherten erfasse, seien die Abschläge nicht unter dem Aspekt des Mengenrabatts folgerichtig. Es fehle an verlässl i- chen tatsächlichen Feststellungen des Gesetzgebers zur Eignung von Zwang s- abschlägen zur Siche rung der Prämienstabilität. Es ist nicht festzustellen, dass aufgrund arzneimittelpreisrechtlicher R e- gelungen die Vorschrift des § 1 AMRabG eine nicht folgerichtige gesetzgeber i- sche Maßnahme darstellt. Die von der Revision in Bezug genommenen Vo r- schrift en haben nicht den Regelungsgehalt, de n die Revision ihnen zumisst. § 78 Abs. 3 AMG regelt die Arzneimittelpre isbildung auf den Handelsstufen des Großhandel s und der Apotheken . Die Bestimmung schränkt die Freiheit des pharmazeutischen Unternehmers, den Abg abepreis für das unter seinem N a- men in Verkehr gebrachte Arzneimittel zunächst selbst festzulegen, nicht ein (vgl. Rehmann, AMG, 4. Aufl., § 78 Rn. 1; Hofmann in Kügel/Müller/ Hofmann, AMG, 2. Aufl., § 78 Rn. 40; Sandrock/Nawroth in Dieners/Reese, Handbuch des Pharmarechts, § 9 Rn. 153). Die Vorschrift des § 78 Abs. 3a AMG bestimmt, dass der pharmazeutische Unternehmer Arzneimittel, für die nach § 130b SGB V zugunsten der gesetzlichen Krankenversicherung Erstattungsbeträge verei n- bart sind, zu diesem Preis a bgeben muss und erstreckt so die Wirkung solcher Arzneimittelrabatte auf die private Krankenversicherung und Beihilfeträger 74 75 - 30 - ( Hofmann in Kügel/Müller/Hofmann aaO § 78 Rn. 40). Auch diese Vorschrift schränkt jedoch die Freiheit der Bestimmung des Abgabepreis es des pharm a- zeutischen Unternehmers nicht ein, solange - etwa für die Dauer des Nutze n- bewertungsverfahrens nach § 35a SGB V - ein Erstattungsbetrag für ein Ar z- neimittel noch nicht vereinbart ist. Die genannten Vorschriften stellen die Folg e- richtigkeit des § 1 AMRabG daher nicht in Frage . Die Rüge der Revision, es fehle an der Folgerichtigkeit auch unter dem Aspekt des Mengenrabatts, weil die ang egriffene Regelung lediglich 10 % der Versicherten betreffe, verfängt schon deshalb nicht, weil das Berufungsge richt seine Entscheidung auf einen solchen Aspekt nicht gestützt hat. Im Übrigen spricht nichts gegen die Angemessenheit eines Rabatts, durch den über den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung mit 90% der Versicherten hinaus der Markt der verbleiben den 10% der Privatv ersicherten umfasst wird . (6) Der Einwand der Revision, es fehle an verlässlichen tatsächlichen Feststellungen zur Eignung der in § 1 AMRabG vorgesehenen Abschläge als Mittel zur Förderung der Prämienstabilität, greift schon deshalb n icht durch, weil insoweit eine Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers besteht. Weiter hat sich die Einschätzung in Anbetracht der Verringerung des Anstiegs der Arzne i- mittelkosten in den Jahren 2011 und 2012 als richtig erwiesen (dazu B II 2 b ff). Schli eßlich hat der Gesetzgeber für den Bereich der privaten Krankenversich e- rungen und Beihilfeträger die bereits für die gesetzliche Krankenversicherung geltende n Rabatte übernommen, deren Angemessenheit die Revision nicht durchgreifend in Zweifel zieht. (7 ) Die Revision bleibt ferner ohne Erfolg, soweit sie § 1 AMRabG für zu weit gefasst und unbestimmt hält, weil es an spezifischen Vorgaben für die Prämienstabilisierung fehle. 76 77 78 - 31 - Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Einhaltung der in § 1 Satz 4 AMRabG vorgeschriebenen Zweckbindung hinreichend s i- chergestellt ist. Zum einen erstreckt sich die Versicherungsaufsicht nach § 1 Abs. 1 VAG auf die Einhaltung dieser Zweckbindung. Zum anderen bedürfen Veränderungen der Prämienhöhe nach § 12b Abs. 1 VAG der Zustimmung e i- nes unabhängigen Treuhänders, der gemäß § 12b Abs. 2 Satz 5 VAG die Au f- sichtsbehörde zu unterrichten hat , wenn kein Einvernehmen über die Prämie n- änderung erzielt werden kann. Mangels von der Klägerin vorgetragener oder sonst ersichtli cher Anhaltspunkte, dass die Versicherungsunternehmen sich nicht an die Zweckbestimmung halten, reichen diese Vorkehrungen für die A n- nahme der Verhältnismäßigkeit der Regelung aus. 3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen die Annahme de s Berufungsgerichts, dass § 1 AMRabG mit dem Grundrecht der Klägerin aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Dieses Grundrecht der Klägerin ist ebenfalls nicht verletzt, so dass es auch insoweit keiner Vorlage des Rechtsstreits an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG bedarf. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die in der Übertragung der Arzneimittelrabatte der gesetzlichen Krankenversicherung auf die private Krankenversicherung liegende Gleichbehandlung dieser Versicherungszw eige nicht grundrechtswidrig sei, weil vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls, und zwar die Verfolgung der bereits im Rahmen der Prüfung des Art. 12 Abs. 1 GG angeführten Ziele, diese Gleichbehandlung rechtfertigten. Das Berufung s- gericht hat weiter angenom men, es liege kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darin, dass die Abschlagspflicht nach § 1 AMRabG nur die pharmazeutischen Unternehmer und nicht andere Leistungserbringer des Gesundheitswesens, etwa Ärzte, treffe. In dem Umstand, dass gerade der Arzneimit telbereich b e- sonders stark von Kostensteigerungen betroffen gewesen sei, liege eine sachl i- 79 80 81 - 32 - che Rechtfertigung für eine alleinige Belastung der pharmazeutischen Unte r- nehmer. b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. a a) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich U ngleiches ungleich zu behandeln. Die Vorschrift schützt also vor sachlich nicht gerechtfertigter Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte und vor der Gleichbehandlung nicht verg leichbarer Sachverhalte (BVerfGE 83, 1, 23; 89, 132, 141; 126, 400, 416; Sachs /Osterloh/Nußberger aaO Art. 3 Rn. 8 ff.; Jarass/Pieroth aaO Art. 3 Rn. 7 f.). Grundrecht sträger sind gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch juristische Personen des Privatrechts (BVerfGE 35, 348, 357; Sachs /Osterloh/Nußberger aaO Art. 3 Rn. 72). Um zu prüfen, ob eine unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte vorliegt, sind Vergleichsgruppen zu bilden (vgl. BVerfGE 130, 151, 175; Jarass/Pieroth aaO Art. 3 Rn. 7). b b) Die Regelung des § 1 AMRabG verletzt das Grundrecht der Klägerin aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht. (1) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass Art. 3 Abs. 1 GG nicht deshalb verletzt ist, weil § 1 AMRabG die Übertragung der Arzneimi t- telrabatte d er gesetzlichen Krankenversicherung auf die private Krankenvers i- cherung in Form der Pflicht zur Abschlagsgewährung vorsieht. Die Revision rügt erfolglos, dass diese Übertragung wegen der Unterschiede zwischen be i- den Versicherungszweigen systemwidrig sei un d deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Die Systemwidrigkeit einer gesetzlichen Regelung begründet für sich allein betrachtet keinen Gleichheitsverstoß, sondern kann ihn allenfalls i n- dizieren. Jedoch scheidet die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs . 1 82 83 84 85 - 33 - GG unter diesem Aspekt aus, wenn plausible Gründe für die gesetzliche Reg e- lung sprechen (vgl. BVerfGE 68, 237, 253; 81, 156, 207). Dass der angegriff e- nen Regelung gewichtige Gründe des Gemeinwohls zugrunde liegen, hat schon die Prüfung des Art. 12 Abs. 1 GG ergeben; die Ausführungen gelten hier en t- sprechend. Deshalb liegt unter dem Aspekt der von der Revision geltend g e- machten Systemwidrigkeit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor. (2) Zu Recht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass ang e- sichts besonderer Kostensteigerungen im Arzneimittelbereich die alleinige B e- lastung der pharmazeutischen Unternehmer durch § 1 AMRabG sachlich g e- rechtfertigt ist. Diese Kostensteigerungen stehen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der pharmazeutischen Un ternehmer. Ob wie die Revision geltend macht das Vergütungsrecht der Ärzte den Bestimmungen im Wesentlichen vergleichbar ist, denen die pharmazeutischen Unternehmer im Hinblick auf ihre Preisgestaltung unterliegen, bedarf hier keiner Entscheidung. Es i st jedenfalls sachgerecht und liegt im Interesse eines zielgerichteten Kostenmanagements, Maßnahmen zur Kosteneinsparung im Gesundheitswesen nach einzelnen Lei s- tungsbereichen zu differenzieren. D ie Vielgestaltigkeit der für die Kostenen t- wicklung in den jew eiligen Leistungsbereichen maßgeblichen Faktoren steht einer schematischen Gleichbehandlung entgegen. Es besteht deshalb von Ve r- fassungs wegen keine Pflicht des Gesetzgebers, schematisch jede Kostense n- kungsmaßnahme auf alle Leistungserbringer gleichermaßen zu verteilen. 86 - 34 - C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 18.09.2013 - 29 O 18909/12 - OLG München, Entscheidung vom 08.05.2014 - 23 U 4155/13 - 87
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