ECLI:DE:BGH:2016:210716UIZR127.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 127 /1 5 Verkündet am: 21. Juli 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Förderverein BuchPrG §§ 3, 5 Abs. 1 , § 7 Abs. 4 Nr. 1, § 9 Abs. 1; UWG § 4 a Abs. 1 Satz 3; UWG aF § 4 Nr. 1 a) Wer als Online - Buchhändler im Rahmen eines Partnerprogramms mit dem Förderverein einer Schule für jede Bestellung eines Schulbuchs über einen auf dem Internetauftritt des Förderver eins platzierten Link eine Provisionszahlung zwischen 5% und 9% des Kaufpreises an den Förderverein leistet, verstößt nicht gegen die Buchpreisbindung, sofern der Buchkä u- fer den gebundenen Buchpreis in voller Höhe entrichten muss und die Provision nicht vo m Förderverein an den Buchkäufer weitergeleitet wird. b) Eine unzulässige Umgehung der Buchpreisbindung liegt vor, wenn dem Käufer im Gege n- zug zur vollen Entrichtung des gebundenen Buchpreises ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird, der so erheblich is t, dass er die auf den Preis bezogene Kaufentscheidung in releva n- ter Weise beeinflussen kann. Die Gewährung von ideellen und immateriellen Vorteilen, etwa die Vermittlung des Gefühls, etwas Gutes getan zu haben, reicht nicht. c) Mit dem Näheverhältnis zwis chen dem Käufer und dem Förderverein, welches sich aus der Mitgliedschaft oder der Interessenvertretung ergibt, ist noch kein wirtschaftlicher Vorteil für das Vermögen des Käufers verbunden, der die Annahme einer Umgehung der Buchprei s- bindung rechtfertigen kann. BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 127/15 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand - lung vom 21 . Juli 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , d ie Richter Prof. Dr. Koch , Dr. Lö ffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammerg e- richts vom 2. Juni 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewi e- sen . Von Rechts wegen Tatbestand: D e r Kläger ist d er Börsenverein des Deutschen Buchhandels. Die Bekla g- te ist ein Versandhandelsunternehmen. Sie vertreibt unter ihrer Internet seite " www.a... .de " verlagsneue, in Deutschland preisgebundene Bücher. Die Beklagte arbeitete t im Rahmen ihres EU - Partnerprogramm s mit dem Verein der Eltern und Freunde der D. - Schule in Berlin (nachfolgend: För derve r- ein) zusammen. Auf der Internet seite des Fördervereins hi eß es im März 2012 wie folgt: Bestellungen bei A. Eine wichtige Mitteilung des Fördervereins: Liebe Mitglieder, ü ber die Be stell - Mögli chkeit bei A. von unserer D. - Homepage aus haben wir seit der Einrichtung im Sommer über 716, - Herzlichen Dank dafür! ... 1 2 - 3 - Ab sofort kommen Bücherverkäufe über unseren Link wieder dem Förderverein zu Gute! ... Also unsere Bitte an alle A. - Kunden unter uns: Bestellen Sie über die D. - Seite bei A., damit wir Ihren Kindern Gutes tun können!!! Ich wünsche Ihnen eine schöne Frühlingszeit und bedanke mich schon mal für Ihr e Mithilfe. (Unterschrift der Vorsitzenden des Förd ervereins) Auf der Internet seite des Fördervereins war ein Link eingebunden, über den Schulbücher bei der Beklagten bestellt werden konnten. Für jede Beste l- lung eines Schulbuchs, das über diesen Link erfolgte, erhielt der Förderverein auf der Grundlage d er " Teilnahmebedingungen des EU - Partnerprogramms " der Beklagten ein e " Werbekostenerstattung " , die - abhängig vom monatlichen U m- satzvolumen - zwischen 5 % und 9 % des Kaufpreises betrug. Der Kläger sieht in dem Angebot einer Provisionszahlung an den Förde r- v erein ein en Verstoß gegen die Buchpreisbindung und ein en Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG aF. Er hat beantragt, es der Beklagten unter Androhung von Or d- nungsmitteln zu verbieten, beim Verkauf preisgebundener Bücher im Geltungsbereich des Buchpreisbi n- dungsgesetz es eine Provisionszahlung an Schulfördervereine zu bewerben, anz u- bieten und/oder durchzuführen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Berlin, GRURRR 2014, 461 = ZUMRD 2014, 661) . Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landg e- richts aufgehoben und die Klage abgewiesen (KG, GRURRR 2016, 126) . Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzl i- chen Urteils. 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: A . Das Be rufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch des Klägers abgelehnt . Zu r Begründung hat es ausgeführt: Ein Unterlassungsanspruch gemäß § 9 Abs. 1 BuchPrG sei nicht geg e- ben. Es fehle an einer Zuwiderhandlung gegen die Pflicht zur Einhaltung des festgeset zten Preises für den Verka uf von Büchern an Letztabnehm er. Die Let z tabnehmer, die bei der Beklagten über den auf der Internetseite des Fö r- dervereins gesetzten Link Schulbücher kauften, müssten den vom Verlag fes t- gesetzten Endpreis in voller Höhe an die Bek lagte zahlen. Im Streitfall werde die Preisbindung auch nicht dadurch umgangen, dass die Beklagte dem Fö r- derverein im Rahmen ihres Partnerprogramms eine sogenannte " Werbekoste n- erstattung " gewähre. Diese Erstattung werde nicht vom Förderverein an die Buchkä ufer weitergegeben. D ie Beklagte habe den Let ztabnehmern auch ke i- nen Vorteil gewährt, de r durch das Buchpreisbindungsgesetz nicht gedeckt sei. Ideelle und immaterielle Vorteil e , etwa die Vermittlung des Gefühls, etwas G u- tes getan zu haben, seien nicht ausr eichend , um einen Verstoß gegen die Buchpreisbindung zu begründen. Die Eltern, die über den Link auf der Interne t- seite des Fördervereins preisgebundene Bücher kauf t en , erhielten nicht da - durch einen geldwerten Vorteil, dass ihre Kinder von dem dem Förderve rein als " Werbekostenerstattung " zufließenden Geldbetrag profitierten. Die Mittel des Fördervereins kämen der Gesamtheit der Schülerschaft zugute. Ein dem Ve r- mögen der über den Link einkaufend en Eltern zufließender wirtschaftlich mes s- barer Mehrwert könne n icht festgestellt werden. Da sich Eltern nicht zu Spe n- den an den Förderverein gezwungen sähen, sei auc h nicht festzustellen, dass diese durch den Bücherkauf im Rahmen des Partnerprogramms der Beklagten finanzielle Aufwendungen an den Förderverein ersparten . 6 7 - 5 - Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich zudem nicht aus § 4 Nr. 1 UWG aF. Es sei nicht ersichtlich, dass durch das beanstandete Verhalten der Beklagten die Fähigkeit der Eltern , eine informierte Entscheidung zu treffen, unlauter beeinträchtigt werde. Di e finanzielle Unterstützung der Förderung des eigenen Kindes sei erkennbar so geringfügig, dass die Eltern durchaus in der Lage seien, bei ihrer Kaufentscheidung auch Aspekte zu berücksichtigen, die gegen einen Kauf bei der Beklagten oder für einen Kauf be i einem anderen Buchhändler sprächen. Da der Kauf über den beanstandeten Link auf der Inte r- netseite des Fördervereins anonym bleibe, könne zudem nicht festgestellt we r- den, dass ein unzulässiger Gruppenzwang zur solidarisch en Bestellung bei der Beklagten au sgeübt werde . B . Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder wegen eines Ve r- stoßes gegen die Buchpreisbi ndung gemäß § 9 Abs. 1 BuchPrG noch gemäß § 8 Abs. 1, § 4 Nr. 1 UWG aF zusteht. I. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass dem Kl ä- ger kein Unterlassungsanspruch gemäß § 9 Abs. 1 BuchPrG in Verbindung mit §§ 3, 5 Abs. 1 BuchPrG wegen ein es Verstoßes gegen die Buchpreisbindung zu steht. 1. Gemäß § 9 Abs. 1 BuchPrG kann auf Unterlassung in Anspruch g e- nommen werden, wer gegen die Vorschriften des Buchpreisbindungsgesetzes verstößt . Gemäß § 5 Abs. 1 BuchPrG muss derjenige, der Bücher ve rlegt oder importiert, einen Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an Letztabnehmer festsetzen und in geeigneter Weise veröffentlichen. Nach § 3 BuchP rG muss derjenige, der gewerbs - oder 8 9 10 11 - 6 - geschäftsmäßig ne ue Bücher an Letztabnehmer verkauft, den nac h § 5 BuchPrG festgesetzten Preis einhalten. 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe nicht gegen diese Vorschriften zur Buchpreisbindung verstoßen. Bei einem Kauf über den auf der Internetse ite des Fördervereins befindlichen Link hätten die Käufer den vom Verlag festgesetzten Endpreis in voller Höhe zu zahlen. Der Umstand, dass die Beklagte dem Förderverein für solche Verkäufe eine " Werbekostene r- stattung " verspreche und später auch gewähre , ä ndere daran nichts. 3. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die von der Beklagten dem Förderverein versprochene und gewährte Kostenerstattung im Rahmen ihres Partnerprogramms steht weder der Annahme einer im Wege der Saldierung festzustellenden Vermögensmehrung bei der Beklagten in Höhe des vollen Endpreises entgegen (dazu unter B I 3 a) noch liegt darin eine unz u- lässige Umgehung der Preisbindung (dazu unter B I 3 b). a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Strei t fall keine Unterschreitung des gebundenen Preises angekündigt oder g e- währt worden ist, weil bei den über die Internetseite des Fördervereins vermi t- telten Verkäufe n der volle gebundene Kaufpreis zu zahlen war . Es hat ferner mit Recht angenomme n, dass ein e Unterschreitung des gebunden en Preises auch nicht darin gesehen werden kann , dass die Beklagte einen Teil dieses in voller Höhe vereinnahmten Kaufpreises als Provisionszahlung an den Förde r- vere in versprochen und gewährt hat. aa) Die Revisio n macht geltend, Bezugspunkt für die Prü fung eines Ve r- stoßes gegen die Buchp reisbindung sei nach der Senatse ntscheidung " Gu t- scheinaktion beim Buchankauf " (Urteil vom 23. Juli 2015 - I ZR 83/14, GRUR 12 13 14 15 - 7 - 2016, 298 = WRP 2016, 323) , ob das Vermögen des Buchhändl ers beim Ve r- kauf neuer Bücher in Höhe des gebundenen Preises vermehrt werde. Daraus ergebe sich, dass etwaige finanzielle Verkaufsförderungsmaßnahmen, die u n- mittelbar und erfolgsabhängig mit dem Buchverkauf zusammenhingen, verb o- ten sein könnten. Entscheide nd sei, ob trotz derartiger Maßnahmen eine Ve r- mögenssaldierung vor und nach dem Buchverkauf beim Verkäufer eine Verm ö- gensmehrung um den gebundenen Buchpreis erge be. Im Streitfall fehle es an einer solchen Vermögensmehrung auf Seiten der Beklagten. Zwar zah lten bei isolierter Betrachtung die jeweiligen Käufer der Schulbücher den vollen Kau f- preis, den die Beklagte auch vollständig vereinnahme. Indessen entstehe nach dem Partnerprogramm der Beklagten bei Käufen über die Internetseite des Fördervereins zu desse n Gunsten von vorneherein ein Provisionsanspruch. Dieser vermindere den Kaufpreisanspruch im Rahmen der zu treffenden Saldi e- rung. Diese Minderung könne nur dann als ausgeglichen betrachtet werden, wenn mit der Forderungsentstehung oder mit dem Begleichen d er Forderung eine Verpflichtung gegenüber dem Schulförderverein erfüllt würde, der eine entsprechend werthaltige Gegenleistung des Vereins gegenüberstünde. Daran fehle es im Streitfall. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts erbringe der Förderverein k eine werthaltige Vermittlungsleistung im Sinne von § 652 BGB . Die einmalige Einrichtung eines Links durch den Förderverein verursache auch kein von der Beklagten auszugleichendes Verm ögensopfer in Höhe von bis zu 9 % des Kaufpreises der über den Link erworb enen Bücher. Zudem stehe d ie Verkehrssitte einer Gewährung von Vermittlungsprovisionen durch Buchhändler entgegen. Dem kann nicht zugestimmt werden. b b) Entgegen der Ansicht der Revision folgt aus dem Grundsatz, dass der gebundene Kaufpreis vollständig in das Vermögen des Buchhändlers gelangen muss, nicht, das s nicht nur Preisnachlässe gegenüber dem Letztabnehmer, 16 - 8 - sondern auch Vermögensabflüsse an Dritte für Verkaufsförderungsmaßnahmen untersagt sind , die unmittelbar und erfolgsabhängig mit dem Buchverk au f z u- sammenhängen. (1 ) Im Hinblick auf die vom Buchpreisbindungsgesetz bezweckte Reguli e- rung des Preiswettbewerbs im Buchhandel ist Bezugspunkt für die Prüfung e i- nes Verstoßes gegen die Buchpreisbindung, ob das Vermögen des Buchhän d- lers beim Verkauf ne uer Bücher in Höhe des gebundenen Preises vermehrt wird (BGH, GRUR 2016, 298 Rn. 22 - Gutscheinaktion beim Buchankauf). Di e- se Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Letztverbraucher - wie im Streitfall - an den Buchhändler den vollen gebundenen Preis entricht et . (2 ) Eine weitergehende Prüfung ist nur dann erforderlich, wenn die vom Letztabnehmer zu erbringende Leistung nicht allein in der Erfüllung einer Gel d- schuld besteht, sondern der Buchhändler dem Letztverbraucher erlaubt, seine Schuld (zum Teil) durch die Einlösung eines vom Letztverbraucher zuvor e r- worbenen Gutscheins zu erfüllen. In einem solchen Fall kann eine Unterschre i- tung des gebundenen Preises vorliegen , wenn dem Buchhändler für die Ausg a- be des Gutscheins keine entsprechende Gegenleistung zugef lossen ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 298 Rn. 11 f., 22 f. - Gutscheinaktion beim Buchankauf ). Es ist deshalb erforderlich, im Wege der Gesamtsaldierung unter Berücksichtigung des Wertes dieser vom Käufer für den Erwerb des Gutscheins erbrachten G e- genleistung z u prüfen, ob das Vermögen des Buchhändlers beim Verkauf des neuen Buches in Höhe des gebundenen Preises vermehrt worden ist (BGH, GRUR 2016, 298 Rn. 23 ff., 30 - Gutscheinaktion beim Buchankauf ). Ein so l- cher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. (3 ) Nach den vorstehend en Grundsätzen ist der Wert der vom Letzta b- nehmer für den Erwerb des preisgebundenen Buches zu entrichtende n Gege n- 17 18 19 - 9 - leistung maßgeblich und dabei allein auf das Verhältnis von Buchhändler und Letztabnehmer abzustellen . Die vom Buchhändler im Zusammenhang mit dem Verkauf aufgewendeten Werbe - und Vertriebsaufwendungen, zu denen auch die Aufwendungen für gegebenenfalls in den Vertrieb eingeschaltete Dritte g e- hören, sind demgegenüber nicht in die Gesamtsaldierung einzubeziehen. Sinn und Zweck des Buchpreisbindungsgesetztes ist nicht die Unterbindung jedw e- den Wettbewerbs auf der Einzelhandelsstufe, sondern ausschließlich die Ve r- hinderung des Preiswettbewerbs gegenüber dem Letztabnehmer . Andere Wet t- bewe rbsparameter werden auch dann nicht berührt , wenn sie für den Buc h- händler mit Kosten verbunden sind . So bleibt dem Buchhändler der Qualität s- wettbewerb unbenommen, etwa durch Vorhalten eines umfangreichen Sort i- ments, der Eröffnung von Online - Bestellmöglichkeiten oder der Gewährleistung einer guten Be ratung durch geschulte Verkäufer. Ebenso gebietet es die Buc h- preisbindung nicht, den Buchhändler in seiner unternehmerischen Handlung s- freiheit bei der Organisation seines Vertriebs und seines Marketings zu b e- schränken , zu der auch die provisionspflichtige Einschaltung Dritter gehört (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Gewährung von Vermittlungsprovisionen den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT - Dr uck s. 14/9196, Seite 13). b) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die von der Beklagten dem Förderverein versprochene und gewährte Kostenerstattung im Rahmen ihres Partnerprogramms auch keine unzulässige Umgehung der Preisbindungsvorschriften darstellt . aa) Allerdings ist eine Umgehung der Buchpreisbindung unzulässig, die darin l iegt, dass der Kaufpreis zwar zunächst in Höhe des gemäß § 5 BuchPrG festgesetzten Endpreis es vereinnahmt wird, dem Letztabnehmer nach einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung (vgl. da zu BGH, GRUR 2016, 298 Rn. 12 Gutscheinaktion beim Buchankauf) aber ga nz oder teilweise wieder zurücke r- 20 21 - 10 - stattet wird oder ihm gekoppelt mit dem Erwerb des preisgebundenen Erzeu g- nisses Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (vgl. zur arzneimittelrechtlichen Preisbindung BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 193/07, GRUR 2010, 1136 Rn. 17 = WRP 2010, 1482 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE, mwN) . In diesen Fällen hat der Ve r- käufer den Endpreis zwar zunächst erhalten, im wirtschaftlichen Ergebnis aber nicht im Sinne von § 3 Satz 1 Bu chPrG " eingehalten " . Eine solche Auslegung ist durch den Zweck der Buchpreisbindung geboten , durch Festsetzung ve r- bin d licher Preise beim Verkauf an Letztabnehmer ein umfangreiches, der bre i- ten Öffentlichkeit zugängliches Buchangebot in einer großen Zahl vo n Ve r- kaufsstellen zu sichern (§ 1 BuchPrG) . Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn Unterschreitungen des gebundenen Preises wirksam verhindert werden (BGH, GRUR 2016, 298 Rn. 12 - Gutscheinaktion beim Buchankauf ). Aus di e- sen Grundsätzen folgt beispiel sweise , dass Provisionen, die der Verkäufer Dri t- ten für die Vermittlung von Verkäufen an Letztabnehmern gewährt, nicht an den Letztabnehmer weitergegeben werden dürfen (vgl. den Gesetzentwurf der Bu n- desregierung, BT - Dr uck s. 14/9196, Seite 13). bb) Von diesen Maßstäben ist das Berufungsgericht ausgegangen . Es hat eine Umgehung der Preisbindungsvorschriften mit der Begründung abgelehnt, e s sei nicht zu erkennen, dass die Beklagte den Letztabnehmern Vorteile g e- währt habe, die mit der Buchpreisbindung nicht im Einklang stünden. Diese B e- urteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass ideelle und immaterielle Vorteile, etwa die Vermittlung des Gefühls, etwas Gutes getan zu haben , rech t- lich nicht erheblich sind , weil Preisbindungsvorschriften nur auf die Gewährung geldwerter, wirtschaftlich fassbarer Vortei le angewendet werden könnten. G e- gen d iese zutreffende Beurteilung werden von der Revision keine Rügen erh o- 22 23 - 11 - ben. Die Revision geht vielmehr ebenfalls davon aus, dass nur die Gewährung wirtschaftlicher Vorteile für den Endabnehmer einen Verstoß gegen die Buc h- preisbindung begründen kann. (2) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, dass für die Prüfung der Umgehung der Buchpreisbindung solche dem Letztabnehme r zugewand ten wirtschaftlichen Vorteile außer Betracht bleiben, die wirtschaftlich nicht ins G e- wicht fallen. Dies folge aus der in § 7 Abs. 4 Nr. 1 BuchPrG zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers. Diese Beurteilung ist ebenfalls frei von Rechtsfehl ern. Gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 1 BuchPrG verletzt der Letztverkäufer seine Pflicht nach § 3 BuchPrG nicht, wenn er anlässlich des Verkaufs eines Buches Waren von geringem Wert oder Waren, die im Hinblick auf den Wert des gekauften Buches wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallen, abgibt. Aus dieser Au snahmevo r- schrift ist die gesetzgeberische Wertung zu entnehmen , der durch die Buc h- preisbindung zu unterbindende Preiswettbewerb könne nur durch solche , dem Letztabnehmer zugutekommende n Vorteile betroffen sein, die wirtschaftlich so erheblich sind, dass sie seine auf den Preis bezogene Kaufentscheidung in r e- levanter Weise beeinflussen können. (3) Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben hat es das Berufung s- gericht ausgeschlossen, dass ein Elternteil oder ein an derer Käufer bei dem Kauf eines Schulbuches von der Beklagten einen hinreichend erheblichen wir t- schaftlichen Vorteil erhalte. Der von der Beklagten an den Förderverein gelei s- stete Werbekostenzuschuss komme ersichtlich der Gesamtheit der Schüle r- schaft zugut e, so dass sich der geldwerte Vorteil, der an den Letztabnehmer oder sein Kind weitergegeben werde, auf die Chance beschränke , an diesem Guthaben zu partizipieren. Diese Chance beziehe sich auf ein en verschwi n- 24 25 26 - 12 - dend geringen Bruchteil der Werbekostenerstattu ng. Dabei sei zu berücksicht i- gen, dass der Höchstsatz einer Wer bekostenerstattung von 9 % nach dem Par t- nerprogramm der Beklagte erst bei einer (unwahrscheinlich hohen) Zahl von 3 0.001 monatlic hen Buchverkäufen erreicht sei. Diese im Wesentlichen auf tatr ichterlichem Gebiet liegende Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand . Soweit die Revision geltend macht, es komme nicht auf den mathematisch exakten Anteil des einzelnen Endabne h- mers an der Provision an, sondern auf die Wirkung und den Sinn des V erkauf s- fördermodells der Bek lagten, durch Bündelung von Synergieeffekten eine al l- gemein e Qualitätssteigerung der Schul e zu erreichen und den Kindern dadurch " Gutes zu tun " , hat sie keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dargelegt. Sie versucht lediglich , der tatrichterlichen Würdigung ihre eigene Sicht der Di n- ge entgegenzusetzen. Damit kann sie in der Revisionsinstanz keinen Erfolg haben. Hinzu kommt, dass die Revision der Sache nach nicht auf die für die Einhaltung die Buchpreisbindung allein erhebliche Erlangung von nicht une r- he b lichen , wirtschaft lich messbaren Vorteilen ab stellt . Die Motivation, gemei n- sam mit anderen Eltern die Qualität der schulischen Ausstattung zu erhöhen und auf diese Weise für die Kinder etwas zu tun , richtet sich auf die Erlangun g ideeller , den Preiswettbewerb nicht betreffender Vo rteile . Diese sind mit Blick auf die Buchpreisbindung ebenso unerheblich wie beispielsweise der Wunsch des Letztabnehmers, durch seine Kaufentscheidung seine örtliche Buchhan d- lung zu unterstützen oder du rch eine n Buchkauf im Museumsshop dem Mus e- um zu helfen. (4) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, es bestehe zwischen dem Buchkäufer und dem Förderverein auch kein Näheverhältnis dergestalt, dass die dem Förderverein gewährte Zuwendung wirtschaftl ich als Vorteil des Käufers angesehen werden könnte . Mit dem durch eine Mitgliedschaft oder eine 27 28 - 13 - Interessenvertretung begründeten Näheverhältnis zwischen dem Käufer und dem Dritten sei kein wirtschaftliche r Vorteil für das Vermögen des Letztabne h- mer s verbu nden . D er Käufer erspare auch keine eigene n finanzielle n Aufwe n- dungen für eine Spende an den Förderverein. Der Buchkäufer sehe sich nicht zu einer Spende an den Förderverein gezwungen . Gegen d ie se rechtsfehlerfreie Beurteilung wendet die Revision ohne E r- folg ein , die auf der Internetseite des Fördervereins angesprochenen Verein s- mitglieder hätten trotz der formaljuristischen Trennung von Privatper son und j uristischer Person ein Interesse daran, dass die von ihnen konstituierte Pers o- nenmehrheit wirtschaftl ich profitiere. Mit den durch die Bestellungen bei der B e- klagten erzielten Provisionen solle nämlich der gemeinsam verfolgte Verein s- zweck, den Kindern Vorteile zukommen zu lassen , gefördert werden. Damit hat d ie Revision keinen Rechtsfehler des Berufungsge richts dargelegt, sondern stellt der Sache nach wiederum auf die für die Buchpreisbindung unerhebliche Motivation der Letztabnehmer ab, ideelle Vorteile zu erlangen. Die Revision macht außerdem geltend, mit dem Interesse der Vereinsmi t- glieder an der Ver mögensmehrung " ihrer " juristischen Person gehe ein eigene s Vermögensinteresse auch dann einher, wenn - wie im Streitfall - Ausschüttu n- gen von Gewinnanteilen oder sonstige Ausschüttungen in der Satzung nicht vorgesehen seien . B ei der Auflösung des Vereins f alle gemäß § 45 Abs. 3 BGB dessen Vermögen gegeben enfalls bei den Mitgliedern an. Damit kann die Rev i- sion bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil das Vermögen des Förderve r- eins gemäß § 11 seiner Satzung im Falle der Auflösung des Vereins der D. - Schule zu fällt. Im Übrigen ist die Annahme der Revision, die Mitglieder eines Schulfördervereins würden sich bei einer Buchbestellung im Rahmen des Par t- nerprogramms der Beklagten von der Aussicht leiten lassen, im Falle einer eventuellen Auflösung des Vereins in de n Genuss des durch die Werbekoste n- 29 30 - 14 - erstattung gemehrten Vereinsvermögens zu kommen, spekulativ und mit der Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen . II. Das Berufungsgericht hat außerdem rechtsfehlerfrei angenommen, dass dem Kläger kein Unterlassungs anspruch gemäß § 4 Nr. 1 UWG aF in Verbindung mit § 8 Abs. 1 UWG aF zusteht. Die Beurteilung des Berufungsg e- richts, es sei nicht ersichtlich, dass durch das beanstandete Verhalten der B e- klagten die Fähigkeit der Eltern zum Treffen einer informierten Entsch eidung unlauter beeinträchtigt werde, hält sowohl nach dem zum Zeitpunkt der Zuw i- derhandlung im Jahre 2012 geltend en Recht ( § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 1 UWG aF ) als auch nach dem zur Zeit der Entscheidung (21. Juli 2016) maßgeblichen neuen Recht (§ 3 Abs. 1, § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr . 3 UWG) der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Da der Kläger den geltend gemacht en Unterlassungsanspruch auf Wi e- derholungsgefahr stützt, ist die Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt sei ner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz recht s- widrig ist (st. R spr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 194 /14, GRUR 2016, 40 3 Rn. 9 = WRP 2016, 450 - Fressnapf , mwN). Nach dem bea n- standete n Verhalten im Jahr 2012 und vor der Entscheidung in der Revision s- instanz am 21. Juli 2016 ist das im Streitfall maßgeblic he Recht mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2 015 durch das Zweite Gesetz zu r Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, S. 2158) novelliert worden. Dadurch ist der in § 4 Nr. 1 UWG aF geregelte Tatbestand der unlauteren B e- einflussung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers und des sonstigen Marktteilnehmers in die neu geschaffene Bestimmung des § 4a UWG überführ t und entsprechend den Regelungen über aggressive Geschäftspraktiken gemäß Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken neu 31 32 - 15 - gefasst worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtsl age folgt hiera us jedoch nicht. Nach der Rechtsprechung des S e- nats war bereits § 4 Nr. 1 UWG aF unionsrechtskonform dahingehe n d auszul e- gen , dass eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG aF nur dann vor liegt , wenn der Hand elnde diese Freiheit gemäß Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29/EG durch Belästigung, Nöt i- gung oder durch unzulässige Beeinflussung im Sinne des Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2005/29/EG erheblich beeinträchtigt (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2011 - I ZR 16 7/09, GRUR 2011, 747 Rn. 26 = WRP 2011, 1321 - Kreditkarte n- übersendung; Urteil vom 3. April 2014 - I ZR 96/13, GRUR 2014, 1117 Rn. 26 = WRP 2014, 1301 - Zeugnisaktion; Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13, GRUR 2015, 1134 Rn. 31 = WRP 2015, 1341 - Schufa - Hinweis ; Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 276/14, GRUR 2016, 831 Rn. 24 = WRP 2016, 866 - Lebens - Kost ). 2. Für eine im Streitfall allein in Betracht kommende unzulässige Beei n- flussung d e r Entscheidungs - oder Verhaltensfreiheit des Verbrauchers oder s onstigen Marktteilnehmers ist erforderlich, dass der Unternehmer eine Mach t- position gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Au s- übung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die di e Fähigkeit des Verbrauchers oder son s- tigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich ei n- schränkt (Art. 2 Buchst. j in Verbindung mit Art. 8 der Richtlinie 2005/29/EG ; § 4a Abs. 1 Satz 3 UWG ). Für eine solche Beeinträchtigung der E ntscheidungsfreiheit fehlen im Streitfall nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsg e- richts hinreichende Anhaltspunk te. 33 34 - 16 - a) Die Revision macht geltend, den Eltern werde im Streitfall suggeriert, i h- rer gesetzlichen Pflicht zur elt erlichen Sorge durch den Kauf bei der Beklagten besser nachzukommen. Demgegenüber sei aus elterlicher Sicht mit einer a n- derweitigen Kaufentscheidung eine unterbliebene Förderung des eigenen Ki n- des verbunden. Damit hat d ie Revision keinen Rechtsfehler des B erufungsg e- richts dargelegt. Das Berufungsgericht hat diesen Gesichtspunkt gewürdigt. Es hat angenommen, eine unlautere Druckausübung liege nicht in dem Umstand, dass beim Kauf von einem anderen Buchhändler die Förderung des eigenen Kindes unterbleib e . Die finanzielle Unterstützung der Förderung des eigenen Kindes sei erkennbar so geringfügig, dass die Eltern durchaus in der Lage se i- en, bei ihrer Kaufentscheidung auch Aspekte zu berücksichtigen, die gegen einen Kauf bei der Beklagten oder für einen Kauf bei einem anderen Buchhän d- ler sprächen. Diese tatrichterliche Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erke n- nen. b) Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei verneint , dass mit dem Partnerprogramm der Beklagten ein zur Unlauterkeit führender Gruppenzwang verbunden ist . aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, es könne nicht festgestellt werden, dass durch das beanstandete Verhalten der Beklagten ein Gruppe n- zwang ausgeübt werde. D er Kauf über den beanstandeten Link auf der Inte r- netseite des Fördervereins bleibe anonym , der Förderverein erfahre nicht die Namen der Vertragspartner der Beklagten aus den Geschäften, für die er ein Entgelt erhalte . Da niemand erfahre, wo Eltern die Schul bücher gekauft hätten, könnten d ie se die Entscheidung treffen, die Bücher bei einem anderen Händler zu kaufen, ohne befürchten zu müssen, sich vor anderen Eltern rechtfertigen zu müssen oder bloßgestellt zu werden. Jeder, der sich einem Solidaritätsdruck 35 36 37 - 17 - entziehen wolle , könne dies tun, ohne einen Ansehensverlust oder ähnliche N achteile in Kauf nehmen zu müssen. bb) Gegen dies e auf tatrichterlichem Gebiet liegende und mit der L e- benserfahrung im Einklang stehende Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Soweit sie geltend macht, Eltern, die sich nicht für einen Kauf b ei der Beklagten über den Link des Schulvereins entschieden, drohe der Vorwurf, sich unsolidarisch zur Schulgemeinschaft oder gar gleichgültig gegenüber der Fö r- derung ihres Kindes zu verhalten, legt sie keinen Rechtsfehler des Berufung s- gerichts dar, sonder n wertet den festgestellte n Sachverhalt lediglich a nd ers als das Tatgericht. Der weitere Einwand der Revision, selbst wenn die jeweilige Kaufentscheidung im Internet nicht ohne weiteres sichtbar sei, so bestehe i m- merhin die technische Möglichkeit, über die IP - Nummer des Computers eine Identifizierung der Käufer vorzunehmen, ist bereits deshalb unerheblich, weil er sich auf neuen Sachvortrag stützt, der in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Revision legt nicht dar, dass das Berufungsgericht einen entsprechenden Vortrag der Beklagten verfahrens fe h- lerhaft übergangen hat. Gleiches gilt im Hinblick auf den Einwand der Revision, ein Gruppendruck sei innerhalb der Vereinsstruktur deshalb anzunehmen, weil der Vorwurf unsoli darischen Verhaltens jedenfalls im persönlichen Gespräch von Eltern oder Kindern untereinander drohe. c) Die Revision macht schließlich geltend, im besonderen Fall preisg e- bundener Bücher bestehe die unsachliche Beeinflussung bereits in dem U m- stand, dass aus Sicht der Eltern im Rahmen des Kaufs bei der Beklagten ein " Mehr " im Vergleich zu anderen Buchhändlern offeriert werde. Bei preisg eb u n- denen Produkten sei die Beeinflussung der Kaufentscheidung durch Preis - und Kos tengesichtspunkte nach der gesetzliche n Wertung des Buchpreisbindung s- ge se tzes unzulässig. Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Sinn 38 39 - 18 - und Zweck des Buchpreisbindungsgesetztes ist nicht die Unterbindung jedw e- den Wettbewerbs auf der Einzelhandelsstufe, sondern ausschließlich die Ve r- hi nderung des Preiswettbewerbs gegenüber dem Letztabnehmer. Im Streitfall fehlt es jedoch gerade an einem entsprechenden Verstoß gegen die Buchprei s- bindung. C. Dan ach ist die Revision des Klägers mi t der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 07.07.2014 - 101 O 55/13 - KG Berlin, Entscheidung vom 02.06.2015 - 5 U 108/14 - 40
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