ECLI:DE:BGH:2017:071117BIIZR127.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 127/16 vom 7 . November 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB §§ 105, 161; BGB § 705 Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag klar ergeben. BGH, Beschluss vom 7. November 2017 - II ZR 127/16 - OLG Bremen LG Bremen - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7 . November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Born, Sunder, Dr. Bernau und die Richterin Grüneberg einstimmig beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 22. April 2016 wird auf ihre Kosten nach § 552a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zurückgewiesen . Gründe: Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 11 . Juli 2017 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 2 . Oktober 201 7 gibt zu einer abweichenden Beurteilung in der Sache keinen Anlass. I. Entgegen der Auffassung der Revision liegt kein Zulassungsgrund vor . Klärungsbedürftige Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Rückforderung gewinnunabhängiger Auszahlungen an Kommandi tisten hat der erkennende Senat wie bereits ausgeführt - geklärt (BGH, Urteil vom 12. März 2013 II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222) . Vorliegend geht es nur noch um die Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Einzelfall. Weitere klärungsbedürftige Rechts fragen stellen sich nicht. Die Rechtssache erlangt nicht dadurch grun d- sätzliche Bedeutung, dass eine nicht näher erläuterte " große Vielzahl " von Fondsgesellschaften betroffen ist und der Begriff des " Verlustsonderkontos " nicht ausschließlich von der Kläger in und ihren Schwestergesellschaften ve r- wendet wird. Von der Revision angeführte behauptete Fehler anderer Oberla n- 1 2 - 3 - desgerichte bei der Auslegung von Gesellschaftsverträgen rechtfertigen die Z u- lassung im vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls nicht. Zulassungsr elevante Rechtsfehler des Berufungsgerichts bei der Auslegung des Gesellschaftsve r- trags der KG MS " S . " GmbH & Co (im Folge n- den: Fondsgesellschaft) zeigt die Revision nicht auf. Sie sind auch nicht ersich t- lic h. II . Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Fond sgesel l- schaft auf Rückzahlung von an die Kommanditisten geleisteten Auszahlungen verneint. Die Auslegung des Berufungsgerichts, durch die gewinnunabhängigen Ausschüttungen aus der Liquiditä t an die Gesellschafter würden keine Darl e- hensverbindlichkeiten der Gesellschafter begründet, ist auch unter Berücksic h- tigung der neuerlichen Einwendungen der Revision aus revisionsrechtlicher Sicht für den vorliegend zu beurteilenden Gesellschaftsvertrag nicht zu bea n- standen. 1. Es ist nicht erforderlich, dass die für den Streitfall relevanten Regelu n- gen des Gesellschaftsvertrag s der Klägerin mehrere vertretbare Auslegung s- möglichkeit en zulassen . a) Die Revision weist allerdings zu Recht darauf hin, das s unklar gemäß § 305c Abs. 2 BGB (nur) Klauseln sind, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel ve r- bleibt und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar sind ( vgl. BGH, Urteil vo m 14. Juni 2017 IV ZR 161/16, NJW - RR 2017, 992 Rn. 12 mwN). Außer Betracht bleiben dabei solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind ( vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 20 17 VII ZR 259/16, NJW 2017, 2762 Rn. 19 mwN). 3 4 5 - 4 - Es muss nicht geklärt werden , inwieweit diese Grundsätze bei der Au s- legung von Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften, bei denen der Senat sich unter anderem an dem Rechtsgedanken des § 305c Ab s. 2 BGB orientiert ( vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 - II ZR 348/14, ZIP 2016, 518 Rn. 14; Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 14) , A n- wendung finden . Die Revision verkennt, dass sich die Rückforderung von Au s- schüttungen aus der Liquidität , zu deren Rückzahlung der Kommanditist von Gesetzes wegen nicht verpflichtet ist und die daher einer gesellschaftsvertragl i- chen Grundlage bedarf ( vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn . 8 ff.) , an einem anderen Grun dsatz der Rechtsprechung des Senats messen lassen muss, der unabhängig von der Auslegungsregel des § 305c Abs. 2 BGB Geltung beansprucht . Danach müssen sich für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter die mit dem Beitritt verbun denen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag klar ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 II ZR 348/14, ZIP 2016, 518 Rn. 15; Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 14 ), weil die erst nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags beitretenden Gesellschafter in i hrem Vertrauen darauf geschützt werden mü s- sen, nur solche Leistungen erbringen zu müssen, die dem Vertragstext unmis s- verständlich zu entnehmen sind (BGH, Beschluss v om 27. Juni 2016 II ZR 63/15, juris Rn. 9; Urteil vom 16. Februar 2016 II ZR 348/14, ZIP 2016, 518 Rn. 15 ; vgl. bereits BGH, Urteil vom 30. April 1979 II ZR 57/78, WM 1979, 672 ) . Lässt sich ein von der Gesellschaft behaupteter Anspruch dem Gesel l- schaftsvertrag durch Auslegung nicht positiv entnehmen, weil der Gesel l- schaftsvertrag insoweit missverständlich oder unklar ist, bedarf es zur A n- spruchsverneinung nicht noch der Feststellung eines vertretbaren Auslegung s- ergebnisses (vgl. OLG Köln, Urteil vom 3. November 2016 18 U 80/16, juris Rn. 49) . 6 - 5 - b) Dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft (im Folgenden: GV) lässt sich nicht klar und unmissverständlich entnehmen, dass die an die Ko m- manditisten bewirkten gewinnunabhängigen Ausschüttungen aus der Liquidität diesen als Darlehen der Fondsgesellschaft zur Verfügung gestellt worden sind. Die Gesamtregelung ist unter anderem deshalb unklar , weil nach § 12 Abs. 4 Satz 1 GV nicht jede Liquiditätsaussc hüttung ein Darlehen sein soll , sondern nur bzw. auch ein Darlehen se in kann , und a ls einzige im Gesel l- schaftsvertrag geregelte Voraussetzung, wann Liquiditätsausschüttung en Da r- lehen an die Gesellschafter sein soll e n , in § 12 Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 GV bestimmt ist : " solange Verlustsonderkonten bestehen " . Da s im Gesellschaftsve rtrag da r- gestellte Kontensystem der Klägerin sieht jedoch keine mit Verlustsonderkonten bezeichneten Gesellschafterkonten vor . An diesem Befund ändert sich nichts dadurch , dass auf dem nach dem im Gesellschaftsvertrag beschriebenen Ko n- tensystem der Gesells chaft einzurichtenden Ergebnissonderkonto auch Verlu s- te gebucht werden sollen. Aus dieser Zweckbestimmung des Ergebnissonde r- kontos kann entgegen der Auffassung der Revision ein verständiger Publ i- kumspersonengesellschafter nicht ohne weiteres erkennen, dass , wie die Kl ä- gerin behauptet, mit dem in § 12 Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 GV genannten Verlustso n- derkonto das in § 15 Nr. 2 c) geregelte Ergebni ssonderkonto gemeint sein soll . Zweifel hieran werden neben der Benennung des Kontos dadurch begründet , dass nach der ge sellschaftsvertraglichen Regelung Gewinne ebenfalls auf dem Ergebnissonderkonto gutgebracht werden sollen. 2. Es bleibt dabei, dass d en Kommanditisten eine gegen sie persönlich ge richtete Forderung aus den Bilanzen der Fondsgesellschaft nicht in dem Maße erkennbar war , dass von einem Anerkenntnis der Gesellschafter durch die Feststellung der Bilanz ausgegangen werden k ann. An d ies e r bereits im B eschluss vom 11 . Juli 2017 verdeutlicht e n Auffa s- sung hält de r Senat, auch unter Berücksichtigung der Angriff e der Revision , 7 8 9 10 - 6 - fest . Im exemplarisch vorgelegten Jahresabschluss 2006 wird unter B. II . 3. l e- diglich ohne nähere Differenzierung aufgeführt : " Forderungen gegen Gesel l- schafter 6.052.539,78 EUR " . In der beispielhaft vorgelegten Aufgliederung zur Bilanz 2012 finden sich zwar nähere Ausführungen zu Darlehenskonten der Kommanditisten . D er Beklagte wird dort jedoch weder na mentlich genannt noch wird eine gegen ihn gerichtete Darlehensverbindlichkeit einzeln ausgewiesen. Woraus der Beklagte danach mit der für ein en Anerkenntniswillen erforderlichen Deutlichkeit hätte schließen sollen, dass in den Bilanzen der Gesellschaft eine gegen ihn gerichtete bezifferbare Darlehensforderung ausgewiesen sein soll , lässt sich den Ausführungen der Revision nicht entnehmen. D er Einwand der Revision, die Klägerin hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass eine ko nkrete Da rstellung zu der Frage erforderlich sei, ob der B eklagte den Jahresabschlüssen zugestimmt habe, bleibt ohne Erfolg. Die R e- vision räumt selbst ein, die Kläger in habe zum Abstimmungsverhalten des B e- klagten bisher keine Unterlagen auffinden können. Z udem ist dieser Umstand 11 - 7 - nicht entscheidungserheblich, weil ein Anerkenntnis des Beklagten jedenfalls bereits deshalb nicht angenommen werden kann , weil für ihn nic ht erkennbar war, dass und in welcher Höhe die Bilanz der Fondsgesellschaft eine gegen ihn gerichtete Darlehensforderung ausweist. Drescher Born Sunder Bernau Grüneberg Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 07.10.2015 - 1 O 224/15 - OLG Bremen, E ntscheidung vom 22.04.2016 - 2 U 114/15 -
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