ECLI:DE:BGH:2017:110717BIIZR127.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 127/16 vom 11. Juli 20 17 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtsh ofs hat am 11. Juli 2017 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Born, Sunder, Dr. Bernau und die Richterin Grüneberg beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin geg en das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 22. April 2016 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen. Streitwert: 10.908,40 Gründe: Zulassungsgründe liegen nicht vor, die Revisio n der Klägerin hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1. Zulassungsgründe liegen nicht vor. Weder hat der Rechtsstreit grun d- sätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts und die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage 1 2 3 - 3 - aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen En t- wicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige U nklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwo r- tet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten we r- den (B GH, Beschluss vom 22. September 2015 II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 3 mwN). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Klärungsbedürftige Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Rückforderung gewinnunabhängiger Auszahlungen an Kommanditisten hat der erkennend e Senat mit seinem Urteil vom 12. März 2013 (II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222) geklärt. Weitere klärungsb e- dürftige Rechtsfragen stellen sich im vorliegenden Fall nicht. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren dense l- ben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 22. September 2015 II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 5). Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine große Anzahl denselben Fonds betreffende Einze l- verfahren handelt, es aber wie hier nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 II ZR 52/14, jur is Rn. 9 mwN). Der vorliegende Fall gibt auch keine Veranlassung, Leitsätze für die Au s- legung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts au f- zustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlass, wenn es für die rec htliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder 4 - 4 - teilweise fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 225). Die Voraussetzungen, unter den en gewinnunabhängige Auszahlu n- gen an Kommanditisten von der Gesellschaft zurückgefordert werden können, hat der erkennende Senat mit seinem Urteil vom 12. März 2013 (II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222) umschrieben. Vorliegend geht es nur noch um die Anwendung die ser Grundsätze auf den konkreten Einzelfall. Dass im vorliegenden Fall eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts geboten sein könnte, ist ebenfalls nicht zu erkennen. 2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat das Ber u- fungsgericht einen Anspruch der KG MS " S . G . " O . Reederei GmbH & Co . (im Folgenden: Fondsgesellschaft) auf Rückzahlung von an die Kommanditisten geleisteten Auszahlungen verneint. Die Auslegung des Ber u- fungsgerichts, durch die gewinnunabhängigen Aussc hüttungen aus der Liquid i- tät an die Gesellschafter würden keine Darlehensverbindlichkeiten der Gesel l- schafter begründet, ist aus revisionsrechtlicher Sicht für den vorliegend zu beu r- teilenden Gesellschaftsvertrag nicht zu beanstanden. a) Diese Feststellu ng kann der Senat selbst treffen, weil Gesellschaft s- verträge von Publikumsgesellschaften nach ihrem objektiven Erklärungsbefund nur anhand des schriftlichen Vertrags auszulegen sind. Die Vorstellungen und der Wille der Gründungsgesellschafter, die in dem G esellschaftsvertrag keinen Niederschlag gefunden haben, sind nicht zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 II ZR 348/14, ZIP 2016, 518 Rn. 13; Urteil vom 12. März 2013 II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 13). Nach der Rechtsprechung des Sena ts unterliegen die Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften unabhängig davon, ob die 5 6 7 - 5 - Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB eingreift, einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen. Hieraus folgt in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen (BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 II ZR 348/14, ZIP 2016, 518 Rn. 14; Urteil vom 12. März 2013 II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 14). Für den einer Publiku mspersonengesellschaft beitretenden Gesellscha f- ter müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag klar e r- geben. Denn die erst nach Abschluss des Gesellschaftsvertra gs beitretenden Kommanditisten müssen sich darauf verlassen können, nur solche Leistungen erbringen zu müssen, die dem Vertragstext unmissverständlich zu entnehmen sind (BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 II ZR 348/14, ZIP 2016, 518 Rn. 14; Urteil vom 12. März 2013 II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 14). b) Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft (im Weiteren: GV) enthält unter anderem folgende Regelungen: " § 12 Gewinn - und Verlustverteilung, Ausschüttungen 4. Liquiditätsausschüttungen an di e Gesellschafter auch im W e- ge einer Darlehensgewährung dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn keine Kapitaldienstleistungsrückstände hinsich t- lich der langfristigen Investitionsfinanzierung bestehen und der Ausgleich der laufenden Betriebskosten sowie der Kapita l- dienstraten auf die Schiffshypothekendarlehen für das laufende Geschäftsjahr gesichert sind und bankseitig diesen Zahlungen zugestimmt worden ist. 8 9 - 6 - Ü ber die Verwendung von Liquidit ä ts ü bersch ü ssen entscheidet auf Vorschlag der pers ö nlich haftend en Gesellschafterin der Beirat, sofern nicht die Gesellschafterversammlung entspr e- chende Beschl ü sse faßt. Liquidit ä tsaussch ü ttungen erfolgen im Verh ä ltnis der Festeinlagen der Gesellschafter untereinander. Solange Verlustsonderkonten bestehen, stellen Liqu idit ä tsau s- sch ü ttungen Darlehen an die Gesellschafter dar. § 15 Jahresabschluß, Konten der Gesellschaft 2. F ü r jeden Gesellschafter werden neben einem festen Kapita l- konto (I) ein weiteres Kapitalkonto (II) sowie ein Ergebnisso n- derkonto gef ü hrt . a) Auf dem Kapitalkonto (I) werden die Kommanditeinlagen gebucht. b) Auf dem Kapitalkonto (II) wird das Agio gebucht. c) Auf dem Ergebnissonderkonto werden die Verluste g e- bucht, auch soweit diese das feste Kapitalkonto (I) ü be r- steigen. Gewinne werden ebenfalls auf dem Ergebnisso n- derkonto gutgebracht. Ein Saldo auf dem Ergebnissonde r- konto begr ü ndet keine Nachschußverpflichtung der Ko m- manditisten. Liquidit ä tsaussch ü ttungen sind auf gesonderten unverzinsl i- chen Darlehenskonten der Gesellschafter zu erfass en. " c) Dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft lässt sich bei der g e- botenen objektiven Auslegung nach Wortlaut, Zusammenhang und Zweck aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters nicht klar und 10 - 7 - unmissverständlich entnehme n, dass die an die Kommanditisten bewirkten g e- winnunabhängigen Ausschüttungen aus der Liquidität den Kommanditisten als Darlehen der Fondsgesellschaft zur Verfügung gestellt worden sind. Ein Darl e- hensrückzahlungsanspruch besteht daher nicht. aa) Die Ge samtregelung ist unklar, weil nach § 12 Abs. 4 Satz 1 GV nicht jede Liquiditätsausschüttung ein Darlehen sein sollte, sondern nur bzw. auch ein Darlehen sein konnte. Als einzige im Gesellschaftsvertrag geregelte V o- raussetzung, wann Liquiditätsausschüttung Darlehen an die Gesellschafter da r- stellen sollten, wird in § 12 Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 GV bestimmt : " solange Verlus t- sonderkonten bestehen " . Das im Gesellschaftsvertrag dargestellte Kontensy s- tem der Klägerin sieht jedoch keine mit Verlustsonderkonten bezeichne ten G e- sellschafterkonten vor. Der Umstand, dass nach § 15 Abs. 2 aE GV Liquidit ä tsaussch ü ttungen auf gesonderten unverzinslichen Darlehenskonten der Gesellschafter zu erfa s- sen sind, spricht angesichts der Ambivalenz von Buchungen auf Darlehensko n- ten der Gesellschafter - selbst isoliert betrachtet - nicht eindeutig für ein Darl e- hen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 17 ff.). Letztlich hat das Berufungsgericht zu Recht berücksic htigt, dass es nach der Senatsrechtsprechung naheliegend gewesen wäre, im Gesellschaftsvertrag die Voraussetzungen zu regeln, unter denen der Gesellschafter zur Rückza h- lung der Ausschüttungen an die Gesellschaft verpflichtet sein sollte, wenn die Auszahlun gen unter dem Vorbehalt einer Rückforderung hätten stehen sollen (BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 23). 11 12 13 - 8 - bb) Der Hinweis der Revision darauf, die Rückzahlungsansprüche gegen die Kommanditisten seien in den Jahresabschlüsse n der Klägerin auf der Akti v- seite ausgewiesen, vermag an diesem Auslegungsergebnis nichts zu ändern. Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem G e- setz folg enden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag klar ergeben (BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 14). Denn die erst nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags beitretenden Kommanditi s- ten müssen sich darauf verlassen könne n, nur solche Leistungen erbringen zu müssen, die dem Vertragstext unmissverständlich zu entnehmen sind (BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 II ZR 348/14, ZIP 2016, 518 Rn. 15). Ist das hi n- sichtlich der hier eingeforderten Rückzahlung von Ausschüttungen nic ht der Fall, kann dieses zutreffende Auslegungsergebnis nicht nachträglich durch eine vom Gesellschaftsvertrag abweichende Handhabung seitens der Gesellschaft verändert werden. d) Entgegen der Auffassung der Revision hat der Beklagte den gegen ihn gelte nd gemachten vermeintlichen Darlehensanspruch nicht anerkannt, so dass er nicht mit Einwendungen ausgeschlossen ist. Allerdings kann der Feststellung einer Bilanz, die diese jedenfalls im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter für verbindli ch erklärt, für darin ausgewiesene Forderungen gegen den Gesellschafter die Wirkung eines zivilrechtlich verbindlichen Schuldanerkenntnisses zukommen (BGH, Urteil vom 15. März 2011 II ZR 301/09, ZIP 2011, 858 Rn. 7; Urteil vom 2. März 2009 II ZR 264/07 , ZIP 2009, 1111 Rn. 15; Urteil vom 9. Februar 2009 II ZR 292/07, BGHZ 179, 344 Rn. 50 Sanitary). Ob es sich um ein konstitut i- ves oder um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis handelt, beurteilt sich 14 15 16 - 9 - nach den Umständen im Einzelfall (BGH, Urteil vom 15. März 2011 II ZR 301/09, ZIP 2011, 858 Rn. 7; Urteil vom 2. März 2009 II ZR 264/07, ZIP 2009, 1111 Rn. 15). Dies gilt auch bei Personengesellschaften (BGH, Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 264/07, ZIP 2009, 1111 Rn. 15). Es ist zweifelhaft, ob die ser Rechtsgedanke auf eine Publikumsgesel l- schaft übertragbar ist. Die Frage muss hier nicht entschieden werden. Ein A n- erkenntnis des Beklagten kann jedenfalls bereits deshalb nicht angenommen werden, weil für ihn nicht erkennbar war, dass und in welcher Hö he die Bilanz der Fondsgesellschaft eine gegen ihn gerichtete Darlehensforderung ausweist. Im exemplarisch vorgelegten Jahresabschluss 2006 wird unter B. II. 3. lediglich ohne nähere Differenzierung aufgeführt: " Forderungen gegen Gesellschafter 6.052.539,7 8 EUR " . In der beispielhaft vorgelegten Aufgliederung zur Bilanz 2012 finden sich zwar nähere Ausführungen zu Darlehenskonten der Komma n- ditisten. Der Beklagte wird dort jedoch weder namentlich genannt noch wird 17 - 10 - eine gegen ihn gerichtete Darlehensverbindl ichkeit einzeln ausgewiesen. U n- abhängig davon fehlt es an Vortrag zur Beteiligung des Beklagten bei der B e- schlussfassung über die Feststellung der Jahresabschlüsse. Drescher Born Sunder Bernau Grüneberg Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 07.10.2015 - 1 O 224/15 - OLG Bremen, Entscheidung vom 22.04.2016 - 2 U 114/15 -
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