ECLI:DE:BGH:2018:210318BIZR127.17.0 BUNDESGERICHTSHOF HINWEIS BESCHLUSS I ZR 127/17 vom 21 . März 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21 . März 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch und Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz einstimmig b eschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat bea b- sichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kl ä- gerin gegen das Urteil der Zivil kam mer 15 des Landgerichts Berlin in Berlin - Mit te vom 27 . Juni 2017 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Streitwert: 1.400,84 Gründe: A . Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs - und m e- chanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, T extdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzung s- rechte wahr. Außerdem führt die Klägerin das Inkasso für Ansprüche der Ve r- wertungsgesellschaft Wort ( VG Wort ) , der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL), der Zent ralstelle für die Wiedergabe von Fer n- sehwerken (ZWF) und der Gesellschaft zur Verwertung der Urheber - und Lei s- tungsschutzrechte von Medienunternehmen (VG Media) durch. Diese Verwe r- tungsgesellschaften nehmen die ihnen von Urhebern, ausübenden Künstlern, Ton trägerherstellern, Sendeunternehmen und Filmherstellern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche wahr. 1 - 3 - D e r Beklagte betreibt in Berlin zwei Hotels, deren Zimmer mit Fernsehg e- räten ausgestattet sind. Die Fernsehgeräte verfüge n über eine Zimmerantenne, mit der das digitale terrestrische Fernsehprogramm ( DVB - T) unmittelbar em p- fangen werden kann. Die Sendesignale der Fernsehprogramme werden vom Beklagten nicht mit einer Gemeinschaftsantenne empfangen und nicht über eine zentrale Verteileranlage an die einzelnen Fernsehgeräte weitergeleitet. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe durch das Bereitstellen der Fernsehgeräte in das Recht der Urheber und Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen eingegriffen. Sie hat den Beklagten soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung auf Za h- lung von Schadensersatz sowie auf die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 1.400,84 in Anspruch genommen. Das Amtsg e- richt hat die entsprechenden Klageanträge abgewiesen. Die Berufung der Kl ä- gerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. B . Der Senat beabsichtigt, die vom Ber u fungsgericht zugelassene Revis i- on der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO z u- rückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (dazu B I ). Die Revision hat zu dem ke ine Aussicht auf Erfolg (dazu B II ). I . Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache g rundsätzliche Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten V ielzahl von Fällen stellen 2 3 4 5 6 - 4 - kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitl i- chen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist ( BVerfG, Beschluss vom 28 . Juni 2012 1 BvR 2952/08, WM 2013, 15, 16; BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 II ZR 54/09, NJW - RR 2010, 1047 Rn. 3 mwN ) . Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvor schrift Unklarheiten bestehen. Derart i- ge Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesg e- richten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unte rschie d- liche Meinungen vertreten werden. Unklarheiten bestehen dagegen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (BGH, NJW - RR 2010, 1047 Rn . 3 ; vgl. auch Sa enger/Koch, ZPO, 7 . Aufl., § 543 Rn. 9). Hat der Bundesgerichtshof eine Rechtsfrage bereits geklärt, fehlt es in aller Regel an der Klärungsbedür f- tigkeit (BVerfG, Beschluss vom 1. August 2013 1 BvR 2515/12, juris Rn. 13; Saenger/Koch aaO § 543 Rn. 8). W eiterer Klärungsbed arf kann sich aber dann ergeben, wenn neue Argumente ins Feld geführt werden können, die den Bu n- desgerichtshof zu einer Überprüfung seiner Auffassung veranlassen könnten (vgl. BVerfG, WM 2013, 15, 16; Ball in Musielak /Voit, ZPO, 14. Aufl., § 543 Rn. 5a ) . 2. Im Streitfall fehlt es an dem Merkmal der Klärungsbedürftigkeit. Die vom Berufungsgericht für grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage , ob eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 /EG und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Ric htlinie 2 006/115 /EG vorliegt, wenn ein Hotelb e- treiber die Hotelzimmer mit Fernsehgeräten ausstattet, mit denen Hotelgäste lediglich digital - terrestrisch ausgestrahlte Fernsehsendungen (DVB T) über eine Zimmerantenne empfangen können , also nicht die durch d en Hotelbetreiber mit einer Gemeinschaftsantenne empfangenen Sendesignale der Fernsehprogram - 7 - 5 - me über eine zentrale Verteileranlage an die einzelnen Fernsehgeräte weiterg e- leitet werden , ist vom Bundesgerichtshof bereits entschieden worden. Weiterer Klärungs bedarf besteht nicht . a) Der Senat hat die vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig gehaltene Frage bereits dahin entschieden, dass es bei einem solchen auch im Streitfall vorliegenden Sachverhalt an einer Handlung der Wiedergabe fehlt (BGH, U r- teil vom 17. Dezember 2015 I ZR 21 /14, GRUR 2016, 697 Rn. 24 bis 27 und 45 = WRP 2016, 1009 - Königshof ; zustimmend BeckOK UrhR/Hillig, 18. Edition Stand 1. Nov. 2017, § 20 UrhG Rn. 19; Grünberger, GRUR 2016, 977, 981; Ettig /Kaase, K&R 2016, 474 , 477; ebenso Berberich, MMR 2014, 849 ff. ). Der vom Berufungsgericht angeführte Umstand, dass die Entscheidung des Senats von einer soweit ersichtlich vereinzelt gebliebenen Stimme in der Literatur kritisch besprochen wurde (vgl. von Ungern - Sternberg, GRUR 2017, 2 17, 221; ders. in Schricker/Loewenheim, Urheber recht, 5. Aufl., § 15 Rn. 283), führt nicht zur Annahme einer weiteren Klärungsbedürftigkeit. b) Ein weiterer Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht daraus, dass neue Argumente vorgebracht werden, die den Sen at zu einer Überprüfung seiner Auffassung veranlassen könnten . aa) Soweit die Revision geltend macht, die Beurteilung des Senats en t- spreche nicht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach für das Merkmal einer Wiedergabehandlung unerheblich sei, welches technische Mittel oder Verfahren angewandt werde ( ebenso von Ungern - Sternberg, GRUR 2017, 217, 221) , kann dem nicht zugestimmt werden. 8 9 10 - 6 - Allerdings umfasst die Handlung der Wiedergabe nach der Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union jede Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel und Verfahren (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2011 C - 403/08 und C - 429/08, GRUR 2012, 156 Rn. 193 = WRP 2012, 434 - Football Association Premier League und Murphy; Urteil vom 27. Februar 2014 - C - 351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 25 = WRP 2014, 418 - ; Urteil vom 19. November 2015 - C - 325/14, GRUR 2016, 60 Rn. 16 - SBS/SABAM ; Urteil vom 31. Mai 2016 - C - 117/15, GRUR 2016, 684 Rn. 38 - Reha Training ) . Hiervon ist auch der Senat in seiner En t- scheidung " Königshof " ausgegangen (GRUR 201 6, 697 Rn. 20). Er hat eine Handlung der Wiedergabe nicht wegen des eingesetzten technischen Verfa h- rens verneint, sondern angenommen, es fehle deswegen an dem vom G e- richtshof der Europäischen Union geforderten Merkmal der " Übertragung " , weil sich aus Erwäg ungsgrund 27 der Richtlinie 2001/29/EG ergibt, dass in einem bloßen Bereitstellen von Fernsehgeräten keine Wiedergabe gesehen werden kann (vgl. BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 2 4 - Königshof). Dies entspricht der Rechtsprechung des Gerichtsho fs der Europäischen Un ion, nach der das bloße Bereitstellen von Einrichtungen zur Wiedergabe keine Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C - 306/05, GRUR 2007, 225 Rn. 45 bis 47 - SGAE/Rafael; Urteil vom 18. März 2010 - C - 136/09, MR - Int . 2010, 123 Rn. 33 = BeckRS 2011, 87330 OSDD/Divani Akropolis). bb) Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur öffentlichen Zugänglichmachung durch das Setzen eines Hyperlinks , w o- nach für das Merkmal einer W iedergabehandlung unerheblich i st , welches technische Mittel oder Verfahren angewandt werde , ergibt sich nichts anderes (aA von Ungern - Sternberg, GRUR 2017, 217, 221) . 11 12 - 7 - Zwar reicht es danach für eine Handlung der Wiedergabe gemäß Art. 3 Abs. 1 d er Richtlinie 2001/29/EG aus, wenn ein Werk einer Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht wird, dass deren Mitglieder dazu Zugang haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese Möglichkeit nutzen o der nicht (EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 C - 4 66/12, GRUR 2014, 360 Rn. 19 = WRP 2014, 414 - Svensson/Retriever Sverige). Daraus folgt allerdings nicht, dass das vom Gerichtshof der Europäischen Union in ständiger Rechtspr e- chung geforderte Merkmal der Übertragung der geschützten Werke für den B e- griff der Wiedergabe handlung unerheblich ist (aA von Ungern - Sternberg, GRUR 2017, 217, 221). Eine solche Beurteilung würde dazu führen, dass auc h in e i- nem bloßen Bereitstellen einer Einrichtung, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken soll, immer auch eine Wiedergabehandlung zu sehen wäre . Ein solches Ergebnis ist aber mit Erwägungsgrund 27 der Richtlinie und der Rech t- sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht vereinbar (vgl. BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 24 - Königshof; EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 45 b is 47 SGAE/Rafael; MR - Int . 2010, 123 Rn. 33 OSDD/Divani Akropolis). D er Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist vie l- mehr zu entnehmen, dass das Bereitstellen einer Einrichtung zur Wiedergabe (nur) in Verbindung mit einer Handlung der Wiedergabe als Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG anzusehen ist (BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 26 f. und Rn. 45 - Königshof, mwN .). Der Gerichtshof der Eur o- päischen Union geht davon aus, dass zwischen der bloßen Bereitstellung d er Einrichtungen, die die öffentliche Wiedergabe ermöglichen oder ausführen, und der Verbreitung eines Signals an die Hotelgäste zu unterscheiden ist (EuGH, MR - Int . 2010, 123 Rn. 35 f. - OSDD/Divani Akropolis). Lediglich in Bezug auf die im Streitfall nich t vorliegende Verbreitungshandlung kommt es nicht auf die eingesetzte Technik der Signalübertragung an (vgl. EuGH, MR - Int . 2010, 123 Rn. 34 - OSDD/Divani Akropolis). 13 14 - 8 - cc) Eine Handlung der Wiedergabe durch das bloße Bereitstellen von Fernsehgeräten mit D VB - T - Zimmerantenne n kann ferner nicht durch eine allein wertende Betrachtung angenommen werden . Dass es für den Begriff der Handlung der Wiedergabe nicht auf eine rein wertende Betrachtung ankommt, sondern auf eine Übertragung oder We i- terübertragung ei nes Werks nach einem spezifischen technischen Verfahren, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europä i- schen Union (vgl. nur EuGH, GRUR 2016, 684 Rn. 39 - Reha Training). Abwe i- chendes kann insbesondere nicht aus der Entscheidung " PPL/Irland " (EuGH, Urteil vom 15. März 2012 C - 162/10, GRUR 2012, 597 Rn. 56 ff.) hergeleitet werden (aA von Ungern - Sternberg, GRUR 2017, 217, 221). In dieser Entsche i- dung hat der Gerichtshof der Europäischen Union gerade nicht allein in dem Bereitstelle n von Abspielgeräten in Hotelzimmern eine Handlung der Wiederg a- be gesehen. Der Hotelbetreiber hat seinen Gästen vielmehr darüber hinaus auch Tonträger zur Verfügung gestellt, die mit diesem Gerät wiedergegeben werden konnt en (EuGH, GRUR 2012, 597 Rn. 57 un d Rn. 69 - PPL/Irland; BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 45 - Königshof). Im Streitfall hat der Beklagte mit den Fernsehgeräten lediglich Einrichtungen zur Wiedergabe bereitgestellt und darüber hinaus keine weiteren Handlungen vorgenommen, die dazu führen könnten, d arin eine öffentliche Wiedergabe zu sehen. dd) In dem bloßen Bereitstellen von TV - Geräten mit DVB - T - Antenne liegt ent gegen der Ansicht der Revision auch nicht deswegen eine Wiedergabehan d- lung, weil der Beklagte als Hotelbetreiber mit dieser Handlung dar auf abzielt, seinen Gästen den Rundfunkempfang zu ermöglichen (aA von Ungern - Sternberg, GRUR 2017, 217, 221). 15 16 17 - 9 - Zwar setzt eine Wiedergabe voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig wird , um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk zu verschaffen (vgl. Eu GH, GRUR 2007, 225 Rn. 42 - SGAE/Rafael; GRUR 2012, 156 Rn. 195 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2014, 473 Rn. 26 - ; GRUR 2016, 684 Rn. 47 f. - Re ha Training ; EuGH, Urteil vom 26. April 2017 C - 527/15, GRUR 2017, 610 Rn. 31 = WRP 2017, 677 - Stichting/ Wullems ; Urteil vom 14. Juni 2017 C - 610/15, GRUR 2017, 790 Rn. 26 = WRP 2017, 936 - Stichting/Ziggo ). Dieses subjektive Moment allein ist jedoch ni cht ausreichend. Hinzukommen muss nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs immer auch eine Übertragung oder Weiterverbreitung des Werks nach einem spezifischen technischen Verfahren (EuGH, GRUR 2016, 684 Rn. 39 - Reha Training , mwN). Dass die Absicht de s Hotelbetreibers, seinen Gästen durch die Bereitste l- lung von TV - Geräten mit DVB - T - Antenne den Rundfunkempfang zu ermögl i- chen, im Streitfall allein keine Wiedergabehandlung begründen kann , ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass auch der Verkäufer und der Vermieter von Fernsehgeräten seine L eistung mit einer entsprechenden Absicht erbringt (aA offenbar von Ungern - Sternberg, GRUR 2017, 217, 221) . Solche Personen nehmen jedoch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gerade keine Wieder gabehandlung vor, sondern stellen lediglich im Si n- ne des Erwägungsgrundes 27 der Richtlinie 2001/29/EG Einrichtungen bereit, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken ( EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 46 SGAE/Rafael; BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 25 - Königshof). ee) Ohne Erfolg rügt die Revision, der Senat habe in seiner Entscheidung " Königshof " maßgebliche Ausführungen übergangen, mit denen der Gerichtshof der Europäischen Union in der Entscheidung OSDD/Divani Akropolis (MR - Int . 2 010, 123 Rn. 39 bis 41 ) klarge stellt habe, dass allein auf den Verkauf und die Vermietung von Fernsehgeräten spezialisierte Unternehmen und nicht auch 18 19 20 - 10 - Hotelbetreiber im Sinne von Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2001/29/EG Ei n- richtungen bereitstellen können. Gegenstand der Entscheid ung " OSDD/Divani Akropolis " des Gerichtshofs der Europäischen Union war ein Sachverhalt, in dem der Betreiber eines Hotels in seinen Gästezimmern Fernsehgeräte aufgestellt hatte, mit denen die Fer n- sehprogramme über die zentrale Hotelanlage, an die sie ange schlossen waren, empfangen werden konnten (EuGH, MR - Int . 2010, 123 ). Der Gerichtshof hat in seiner Entscheidung seine Rechtsprechung bestätigt, dass die bloße Bereitste l- lung der physischen Einrichtun gen, an der neben dem Hotel in der Regel auf den Verkauf und die Einrichtung von Fernsehgeräten spezialisierte Installat i- onsunternehmen beteiligt seien, als solche keine Wiedergabe im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG darstellt (EuGH, MR - Int . 2010, 123 Rn. 33 OSDD/ Divani Akropolis). Auch wenn die bloße Bereitst ellung der Einrichtung als so l- che keine öffentliche Wiedergabe darstelle, könne diese Einrichtung jedoch der Öffentlichkeit den Zugang zu den ausgestrahlten Werken ermöglichen. Leite das Hotel das Signal mittels der installierten Fernsehempfangsgeräte an d ie in den Zimmern befindlichen Gäste weiter, handele es sich um eine öffentliche Wiedergabe, ohne dass es auf die dabei eingesetzte Technik der Signalübe r- tragung ankomme ( EuGH, MR - Int . 2010, 123 Rn. 34 - OSDD/Divani Akropolis). Es sei mithin zwischen der b loßen Bereitstellung der Einrichtungen, die die ö f- fentliche Wiedergabe ermöglichen oder ausführen, und der Verbreitung eines Signals an die Hotelgäste zu unterscheiden ( EuGH, MR - Int . 2010, 123 Rn. 35 f. - OSDD/Divani Akropolis ). Im W eiteren führt der Geric htshof der Europäischen Union aus, dass der Hotelbetreiber nicht allein Einrichtungen bereitgestellt h a- be, sondern er durch den Anschluss der Fernsehgeräte an die zentrale Antenne einen Akt der öffentlichen Wiedergabe vorgenommen habe (EuGH, MR - Int . 2010, 123 Rn. 37 bis 42 - OSDD/Divani Akropolis ) . Vorliegend hat der Beklagte lediglich Einrichtungen zur Wiedergabe bereitgestellt und darüber hinaus ger a- 21 - 11 - de keine weiteren Handlungen vorgenommen, die dazu führen könnten, darin eine öffentliche Wiedergabe zu seh en. ff) Entgegen der Ansicht der Revision ergeben sich auch aus der nach E r- lass der Senatsentscheidung " Köni gshof " ergangenen Entscheidung " Stich - ting/Wullems " des Gerichtshofs der Europäischen Union keine Argumente, die den Bundesgerichtshof zu einer Ü berprüfung seiner Auffassung veranlassen könnten. In der Entscheidung " Stichting/Wullems " hat der Gerichtshof vielmehr die bereits in seine r Entscheidung " SGAE/Rafael " (EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 46) aufgestellten Grundsätze bestätigt, dass das bloße kör perliche Berei t- stellen von Einrichtungen als solche keine Wiedergabe im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG ist (EuGH, GRUR 2017, 610 Rn. 40). Auf diese Grundsätze hat der Senat in der Entscheidung " Königshof " maßgeblich abgestellt (GRUR 2016, 697 Rn. 24 f.). D er Gerichtshof der Europäischen Union hat weiter ausgeführt, diese Einrichtung könne den Zugang der Öffentlichkeit zu den ausgestrahlten Werken technisch ermöglichen, so dass es sich um eine öffentliche Wiedergabe handelt, wenn das Hotel durch so aufgeste llte Fernsehapparate das Signal an die in den Zimmern dieses Ho tels wohnenden Gäste verbreitet , ohne dass es darauf ankommt, welche Technik zur Übertra gung des Signals verwendet wird (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 46 SGAE/Rafael ; GRUR 2017, 610 Rn. 40 Stichting/Wullems). Damit hat der Gerichtshof gerade deutlich gemacht, dass zur Ermöglichung des Zugangs noch eine Verbreitungshandlu ng des Hotels hinzutreten muss. Dies wird bestätigt durch die ebenfalls von der Revision angeführte En t- scheidung " Hotel Edelweiß " des Gerichtshofs der Europäischen Union. Dort hat der Gerichtshof ausgeführt, dass ein Hotelbetreiber, der in seinen Gästezi m- mern Fernseh - und/oder Radiogeräte aufstellt, zu denen er ein Sendesignal 22 23 24 - 12 - übermittelt, eine öffentliche Wiedergabe im Si nne von Art. 8 Abs. 2 dieser Rich t- linie vornimmt ( EuGH, GRUR 2017, 385 Rn. 18 = WRP 2017, 415 - Verwe r- tungsgesellschaft Rundfunk/Hetteger Hotel Edelweiss ) . Im Streitfall hat der Beklagte mit den Fernsehgeräten und DVB - T - Antennen lediglich Einrichtungen zur Wiedergabe bereitgestellt und darüber hinaus keine weiteren Handlungen der Übermittlung des Sendesignals vorg e- nommen . Die Sendesignale der Fernsehprogramme werden vom Beklagten gerade nicht mit einer zentralen Antennenanlage empfangen und über eine ze ntrale Verteileranlage an die einzelnen Fernse h geräte weitergeleitet ; darin liegt ein entscheidender Unterschied zu den Fallgestaltungen, in denen der G e- richtshof der E uropäischen Union eine Wiedergabehandlung durch den Betre i- ber eines Hotels oder einer Ku reinrichtung bejaht hat (vgl. BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 26 - Königshof, mwN). gg) Die Revision macht weiter geltend, die Entscheidungen, mit denen der Gerichtshof der Europäischen Union die Ermöglichung des Rundfunkempfangs in Gästezimmern als öffentlich e Wiedergabe beurteilt habe, stellten nicht darauf ab, dass die Sendungen mit einer zentralen Antennenanlage empfangen und über eine Verteileranlage zu den Empf angsgeräten in den Zimmern weitergele i- tet worden seien. Das Schweigen zur Art der verwendeten Si gnalquelle zeige, dass die Fixierung auf diesen Umstand bei der Prüfung, ob in einer Fer n- sehnutzung eine Wiedergabe liege, dem europäischen Recht un d der dazu e r- gangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs fremd sei. Dem kann nicht zug e- stimmt werden. Dass zwischen der Bereitstellung der Einrichtungen, die die Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, und einer darüber hinausgehenden Wiedergab e- handlung zu unterscheiden ist, ergibt sich bereits aus Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2001/29/EG. Dem entsprechend ist der Rechtsprechung des G e- 25 26 27 - 13 - richtshofs der Europäischen Union zu entnehmen, dass das Bereitstellen einer Einrichtung zur Wiedergabe (nur) in Verbindung mit einer Handlung der Wi e- dergabe als Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG sowi e Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG anzusehen ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 15, 45 - Königshof, mwN). D er Gerichtshof d er Europäischen Union stellt bei der Prüfung einer Wiedergabehandlung entgegen der Darste l- lung der Revision darauf ab , dass Ru ndfunksendungen durch den Hotelbetre i- ber über eine Verteileranlage zu den Empfangsgeräten in Hotelzimmern weite r- geleitet werden. Der Gerichtshof unterscheidet ausdrücklich zwischen der bl o- ßen Bereitstellung der Einrichtung en , die die öffentliche Wiedergabe ermögl i- chen oder ausführen, und der Verbreitung des durch eine zentrale Antenne em p f angenen Signals an die Hotelgäste (vgl. EuGH, MR - Int . 2010, 123 Rn. 35 f. , Rn. 40 ff. - OSDD/Divani Akropolis). Erst in der Verbin dung d er au f- gestellten Fernsehgeräte mit der zentralen An tenne des Hotels sieh t der G e- richtshof der Europäischen Union eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe (EuGH, MR - Int . 2010, 123 Rn. 43 OSDD/Divani Akropolis). II . Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1. Entgegen der Ans icht der Revision hat das Berufungsgericht den Begriff der Wiedergabe im urheberrechtlichen Sinne nicht verkannt . Das Berufungsg e- richt hat wie bereits dargelegt (vgl. unter B I) eine öffentliche Wiedergabe vielmehr im Einklang mit der Rechtsprechung de s Senats, die der Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union entspricht und an der festz u- halten ist, verneint. 2. Die Revision rügt außerdem ohne Erfolg , das Berufungsgericht habe verfahrens fehlerhaft festgestellt, dass der Beklagte nur Fern sehgeräte aufg e- stellt, ihnen aber bei Verwendung einer Zimmerantenne kein Signal zugeführt habe. 28 29 30 - 14 - a) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe seiner Pflicht zur Erteilung eines Hinweises gem äß § 139 ZPO und damit das Recht der Kl ä- gerin auf r echtliches Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, soweit es eine Wiedergabe aufgrund einer rein technischen Betrachtungsweise ausg e- schlossen habe, weil zum Fernsehen im Hotelzimmer mittels einer Zimmera n- tenne (DVB - T) die Bereitstellung des Fernseh geräts genüge, ohne dass ein Signal über Kabel an das aufgestellte Fernsehgerät übertragen werde. Das B e- rufungsgericht habe insoweit das Fehlen einer nachrichtentechnischen Signa l- verbreitung oder - übertragung bei der Fernsehnutzung in den Gästezimmern der vom Beklagten betriebenen Hotels mit einem von keiner Partei vorgetrag e- nen, sondern von ihm ermittelten Eintrag in einem Online - N achschlagewerk (Wikipedia) über Nachrichtentechnik begründet. Damit habe es seine Entsche i- dung auf eine nur ihm bekannte Tatsac he (§ 291 ZPO) gestützt, die es erst durch einen Hinweis nach § 139 ZPO in die mündliche Verhandlung hätte ei n- führen müssen. Einträge in einem Online - Nachschlagewerk über nachrichte n- technische Themen seien den Parteien n icht ohne weiteres gegenwärtig. b ) Mit dieser Rüge hat die Revision keinen Erfolg. Soweit das Berufung s- gericht auf einen Eintrag i n eine m Online - Nachschlagewerk abgestellt hat, b e- ruht darauf seine Entscheidung nicht. aa) Die Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht gemäß § 139 Abs. 2 ZPO stellt ein en mit der Revision angreifbaren Verfahrensfehler dar, wenn die Entscheidung im Sinne von § 545 Abs. 1 ZPO auf dem Verstoß beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2008 I ZB 72/07, GRUR 2008, 1126 Rn. 12 = WRP 2008, 1550; Urteil vom 3. M ärz 2016 I ZR 245/14, NJW - RR 2016, 957 Rn. 24 = TranspR 2016, 304 ; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 139 Rn. 20 ; Sta d- ler in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 139 Rn. 4; von Selle in BeckOK.ZPO, 27. Edition, St and 1. Dezember 2017, § 139 Rn. 54 ; Wöstmann in Saenger, ZPO, 7. Aufl., § 139 Rn. 1 ). Daran fehlt es im Streitfall. 31 32 33 - 15 - bb) Das Berufungsgericht hat zwar unter Hinweis auf einen Eintrag im O n- line - Nachschlagewerk Wikipedia ausgeführt, ein Signal sei in der Nachrichte n- technik stets ein Träger von Informa tionen, nicht jedoch die Information selbst. Diese Feststellung ist jedoch lediglich im Rahmen einer Hilfsbegründung erfolgt, die für die Entscheidung des Berufungsgerichts keine tragende Bedeutung hat. Das Berufungsgericht hat sich für die entscheidungser hebliche Frage , ob der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Unterscheidung zwischen der Bereitstellung eines Fernsehgeräts und einer Verbreitung als Handlung der Wiedergabe entnommen werden könne, vielmehr tragend auf den Wortsinn der vom Gerichtshof der Europäischen Union und vom Senat im Hi n- blick auf die Voraussetzungen einer urheberrechtlich relevanten Wiedergab e- handlung verwendeten B egriffe " Verbreitung " und " Übertragung " sowie " pr o- grammtragende Sendesignale " gestützt und insoweit angenommen, ein Fer n- sehgerät übertrage oder verbreite keine Signale, sondern empfange sie und mache sie wahrnehmbar. Rechtserheblich war deshalb nach der Beurteilung des Berufungsgerichts keine rein nachrichtentechnische Begriffsbesti mmung, sondern die Auslegung von höchstrichterlich geprägten Rechtsbegriffen , die lediglich an tatsächlichen Grundlagen anknüpfen . III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. 34 35 - 16 - IV. Der Strei twert der Revision beträgt 1.400,84 Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 19. Juli 2018 erledigt worden. Vorinstanzen: AG Berlin - Charlottenburg, Entscheidung vom 20.12.2016 - 2 24 C 412/16 - LG Berlin, Entscheidung vom 27.06.2017 - 15 S 3/17 - 36
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