BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 128/05 vom 30. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Hol-steinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. April 2005 - 11 U 40/04 - wird zur374ckgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen. Gegenstandswert: 61.866,65 200 Gr374nde: Eine Zulassung der Revision ist weder wegen grunds344tzlicher Bedeutung der Rechtssache noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-derlich (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Mit Recht ist das Berufungsgericht von einer Belehrungspflicht des Be-klagten auch dem Kl344ger gegen374ber ausgegangen. Der Kl344ger war Partei des Erbvertrags und als solcher an der Beurkundung formell beteiligt. Damit er-streckte sich der Schutzbereich der Pr374fungs- und Belehrungspflichten des No-tars gem344337 247 17 BeurkG zugleich auf seine Person. Es konnte deswegen nicht 2 - 3 - ausreichen, dass sich der Beklagte hinsichtlich der gew374nschten und notwendi-gen Sicherungen f374r die verschiedenen Leistungspflichten von den Vorstellun-gen - nur - der Vorerbin leiten lie337, wie die Beschwerde geltend macht, vielmehr hatte er den Kl344ger in gleicher Weise zu belehren und zu beraten. Eine Beleh-rung des Kl344gers ist nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungs-gerichts aber unterblieben. Auf die Beweisaufnahme des Landgerichts zu den W374nschen der Vorerbin und die von der Nichtzulassungsbeschwerde dabei aufgeworfene Frage einer Wiederholung der Beweisaufnahme kam es aus die-sen Gr374nden nicht entscheidend an. 2. Richtig ist ferner, dass der Kl344ger durch die Bewilligung der L366schung des zu seinen Gunsten eingetragenen Nacherbenvermerks eine Sicherung aufgegeben und dadurch eine ungesicherte Vorleistung erbracht hat. Anders l344ge es nur, wenn die Vorerbin von den Verf374gungsbeschr344nkungen des 247 2113 Abs. 1 BGB befreit gewesen w344re (247 2136 BGB). Dazu war in den Tatsachenin-stanzen jedoch nichts vorgetragen; die Nichtzulassungsbeschwerde kann dies auch nicht unter Hinweis auf Indizien (Verpflichtung der Vorerbin im Erbvertrag, Verf374gungen 374ber die Grundst374cke zu unterlassen) nachholen. Dass der Kl344ger nach dem Eintritt des Nacherbfalles zur Auflassung der Grundst374cke nur gegen Erf374llung seiner eigenen Zahlungsanspr374che verpflichtet ist, steht nicht entge-gen. Denn beide Grundst374cke dienten zur Absicherung der erforderlichen In-vestitionen. 3 3. Bei ungesicherten Vorleistungen trifft den Notar nach st344ndiger Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs eine doppelte Belehrungspflicht: Er hat zum einen 374ber m366gliche Folgen zu belehren, die eintreten k366nnen, wenn der durch die Vorleistung Beg374nstigte unf344hig ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen, und zum anderen Wege aufzuzeigen, auf welche Weise diese Risiken vermie- 4 - 4 - den werden k366nnen (Senatsurteil vom 12. Februar 2004 - III ZR 77/03 - NJW-RR 2004, 1071, 1072; BGH, Urteil vom 10. M344rz 2005 - IX ZR 73/01 - NJW-RR 2005, 1292; jeweils m.w.N.). Das Berufungsgericht h344lt als alternative Sicherung die Stellung einer Bankb374rgschaft von Seiten des H. -H. M. zugunsten seiner Br374der f374r m366glich. Ob dies verfahrensrechtlich einwandfrei festgestellt ist, mag dahinstehen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision er366ffnet in diesem Bereich lediglich eine eingeschr344nkte 334berpr374fung, insbesondere - mit Blick auf die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - dahin, ob das Berufungsgericht den verfassungsrechtlich gew344hrleisteten Grundsatz rechtli-chen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) beachtet hat. F374r dessen Verletzung besteht hier indes kein Anhalt. Das Oberlandesgericht hat sich, wie verfassungsrecht-lich geboten, mit dem Vorbringen des Beklagten, H. -H. M. h344tte wegen der vordringlich notwendigen Investitionen keine (weiteren) Bank-b374rgschaften erhalten, befasst, dies gew374rdigt und den Vortrag in Anwendung einfachen Rechts f374r zumindest unsubstantiiert, au337erdem f374r widerspr374chlich gehalten. F374r eine Verweigerung von Bankb374rgschaften hat das Berufungsge-richt angesichts der grunds344tzlichen Kreditw374rdigkeit des Zahlungspflichtigen keinen sachlichen Grund gesehen; notfalls h344tte der Investitionsrahmen vor-374bergehend erm344337igt werden k366nnen. Das ist jedenfalls nicht objektiv willk374rlich und von der Nichtzulassungsbeschwerde deswegen hinzunehmen. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jeder Einzelheit des Parteivorbringens ausdr374ck-lich zu befassen (BVerfGE 96, 205, 216 f.). 5 4. Soweit schlie337lich der Kl344ger mit Anspr374chen gegen seinen Bruder H. -H. M. wegen des 374ber dessen Verm366gen er366ffneten Insol-venzverfahrens ausgefallen ist, geht es nicht um eine anderweitige Ersatzm366g- 6 - 5 - lichkeit, sondern um die Ermittlung des Schadensumfangs. Der von der Be-schwerde erhobene Vorwurf, der Kl344ger habe es schuldhaft unterlassen, als-bald von seinem Bruder die nach dem Erbvertrag statt der Zahlung von 80.000 DM m366gliche Leistung von Tischlerarbeiten einzufordern, w344re darum allenfalls unter dem Gesichtspunkt des 247 254 BGB von Bedeutung. Diese Beur-teilung ist indes eine Frage des Einzelfalls und gibt keine Veranlassung, in ei-nem Revisionsverfahren allgemeine Rechtsgrunds344tze 374ber den Umfang der Notarhaftung aufzustellen. Entsprechendes gilt f374r die sonstigen Punkte der Schadensberechnung. 5. Von einer weiteren Begr374ndung sieht der Senat gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab. 7 Schlick Streck Kapsa Galke Herrmann Vorinstanzen: LG L374beck, Entscheidung vom 30.01.2004 - 10 O 522/02 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 28.04.2005 - 11 U 40/04 -
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