BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 128/05 Verk374ndet am: 21. Februar 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 21. Februar 2008 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 6. Juli 2005 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht 374ber ei-nen Betrag von 31.162,99 200 nebst 5% Zinsen seit dem 29. Mai 2002 hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt und dabei ein Mitverschulden verneint hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision einschlie337-lich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin ist Transportversicherer der P. GmbH in Schwabach (im Folgenden: Versenderin). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbef366rderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und 374bergegangenem Recht der Versenderin wegen Verlusts von Transportgut in 56 F344llen auf Scha-densersatz in Anspruch. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur die Schadensf344lle 1, 14, 23, 25, 30, 31, 33 und 35. Schadensfall 1: Am 11. Januar 2000 374bergab die Versenderin der Be-klagten ein Paket zur Bef366rderung nach Frankfurt a.M. Das Paket ging auf dem Transport verloren. Die Beklagte hat 514,93 200 ersetzt. Die Kl344gerin verlangt weitere 8.330,37 200 Schadensersatz. 2 Schadensfall 14: Am 7. April 2000 374bergab die Versenderin der Beklag-ten ein Paket zur Bef366rderung nach Frankfurt a.M. Das Paket ging auf dem Transport verloren. Die Beklagte hat 515,32 200 ersetzt. Die Kl344gerin verlangt weitere 12.518,98 200 Schadensersatz. 3 Schadensfall 23: Am 29. Mai 2000 374bergab die Versenderin der Beklag-ten ein Paket zur Bef366rderung nach Bochum. Das Paket ging auf dem Trans-port verloren. Die Beklagte hat 514,28 200 ersetzt. Die Kl344gerin verlangt weitere 2.555,44 200 Schadensersatz. 4 Schadensfall 25: Am 6. Juni 2000 374bergab die Versenderin der Beklag-ten ein Paket zur Bef366rderung nach Frankfurt a.M. Das Paket ging auf dem Transport verloren. Die Beklagte hat 514,28 200 ersetzt. Die Kl344gerin verlangt weitere 8.613,17 200 Schadensersatz. 5 - 4 - 6 Schadensfall 30: Am 13. Juli 1999 374bergab die Versenderin der Beklag-ten ein Paket zur Bef366rderung nach Hemer. Das Paket ging auf dem Transport verloren. Die Beklagte hat 511,29 200 ersetzt. Die Kl344gerin verlangt weitere 2.052,23 200 Schadensersatz. Schadensfall 31: Am 15. Juli 1999 374bergab die Versenderin der Beklag-ten ein Paket zur Bef366rderung nach K366ln. Das Paket ging auf dem Transport verloren. Die Beklagte hat 511,29 200 ersetzt. Die Kl344gerin verlangt weitere 3.375,86 200 Schadensersatz. 7 Schadensfall 33: Am 23. Juli 1999 374bergab die Versenderin der Beklag-ten ein Paket zur Bef366rderung nach Celle. Das Paket ging auf dem Transport verloren. Die Beklagte hat 511,29 200 ersetzt. Die Kl344gerin verlangt weitere 2.209,23 200 Schadensersatz. 8 Schadensfall 35: Am 20. August 1999 374bergab die Versenderin der Be-klagten ein Paket zur Bef366rderung nach Oberhausen. Das Paket ging auf dem Transport verloren. Die Beklagte hat 511,29 200 ersetzt. Die Kl344gerin verlangt weitere 3.308,75 200 Schadensersatz. 9 Den Transportauftr344gen lagen die Bef366rderungsbedingungen der Beklag-ten (Stand Februar 1998) zugrunde, die auszugsweise folgende Regelungen enthielten: 10 "205 10. Haftung In den F344llen, in denen das WA oder das CMR-Abkommen nicht gelten, wird die Haftung von U. durch die vorliegenden Bef366rderungsbedin- - 5 - gungen geregelt. U. haftet bei Verschulden f374r nachgewiesene direkte Sch344den bis zu einer H366he von 205 DM 1.000 pro Sendung in der Bun-desrepublik Deutschland oder bis zu dem nach 247 54 ADSp 205 ermittelten Erstattungsbetrag, je nachdem, welcher Betrag h366her ist, es sei denn, der Versender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen h366heren Wert angegeben. Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte Dekla-ration des Werts der Sendung. 205 Diese Wertangabe gilt als Haftungs-grenze. Der Versender erkl344rt durch die Unterlassung der Wertangabe, dass sein Interesse an den G374tern die oben genannte Grundhaftung nicht 374bersteigt. 205 Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder gro-ber Fahrl344ssigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder Erf374l- lungsgehilfen. 205". Die Kl344gerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte f374r den Verlust des Transportgutes in voller H366he, da sie mangelhaft organisiert sei. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Beklagte den Verbleib der abhandengekom-menen Pakete nicht aufkl344ren k366nne. 11 Die Kl344gerin hat hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch anh344ngigen Schadensf344lle beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 42.964,03 200 nebst Zinsen zu zahlen. 12 13 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die Kl344gerin m374sse sich ein die Haftung ausschlie337endes Mitverschulden der Versenderin zurechnen lassen, weil diese eine Wertdeklaration unterlassen ha-be. Im Falle der Wertdeklaration behandele sie die Pakete sorgf344ltiger, sofern deren Wert 2.500 200 374bersteige. - 6 - Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der streitgegenst344ndlichen Schadensf344lle stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. 14 15 Der Senat hat die Revision der Beklagten beschr344nkt auf die Schadens-f344lle 1, 14, 23, 25, 30, 31, 33 und 35 und insoweit beschr344nkt auf das Mitver-schulden zugelassen. In diesem Umfang verfolgt die Beklagte mit ihrer Revision ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Kl344gerin beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat eine unbeschr344nkte Haftung der Beklagten f374r den Verlust der Pakete nach 247 425 Abs. 1, 247 435 HGB angenommen. Zur Begr374ndung hat es - soweit f374r das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausge-f374hrt: 16 Ein Mitverschulden der Versenderin gem344337 247 254 Abs. 1 BGB an dem Verlust der Pakete sei der Kl344gerin nicht zuzurechnen. Dies folge schon daraus, dass die Versenderin keine Kenntnis davon gehabt habe, dass die Pakete im Falle einer Wertdeklaration sorgf344ltiger behandelt worden w344ren. Eine solche Kenntnis einer erh366hten Transportsicherheit im Falle der Wertdeklaration sei der Versenderin auch nicht durch die Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen vermittelt worden. 334berdies komme ein Mitverschulden der Versenderin auch deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte nicht dargetan habe, auf welche Weise Wertpakete im EDI-Verfahren mit erh366hter Bef366rderungssicherheit trans-portiert w374rden. 17 - 7 - 18 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie f374hren im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsur-teils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt in den Schadensf344llen 1, 14, 23, 25, 30, 31, 33 und 35 ein Mitverschulden der Versenderin in Betracht. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Falle des qualifizierten Verschuldens i.S. von 247 435 HGB zu ber374cksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471 = NJW 2003, 3626; Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 4/04, TranspR 2006, 116, 117 m.w.N.). 19 2. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht in seiner Annahme beigetre-ten werden, ein Mitverschulden der Versenderin gem344337 247 254 Abs. 1 BGB (247 425 Abs. 2 HGB) wegen Unterlassens einer Wertdeklaration komme nicht in Betracht, weil eine Kenntnis der Versenderin, dass im Falle der Wertdeklaration von der Beklagten Ma337nahmen ergriffen worden w344ren, die die Bef366rderungs-sicherheit erh366ht h344tten, nicht festgestellt werden k366nne. Nach der Rechtspre-chung des Senats kann ein Mitverschulden schon dann zu ber374cksichtigen sein, wenn die Versenderin die sorgf344ltigere Behandlung von Wertpaketen durch den Transporteur h344tte erkennen m374ssen (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 284/02, TranspR 2006, 202, 204; Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206). Von einem Kennenm374ssen der Anwendung h366herer Sorgfalt bei korrekter Wertangabe kann im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn sich aus den Bef366rderungsbedingungen des Transporteurs ergibt, dass er f374r diesen Fall bei Verlust oder Besch344digung des Gutes h366her haften will. Diese Kenntnis wurde, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, der Versenderin durch Nummer 10 der Bef366rderungsbedingungen der Be- 20 - 8 - klagten vermittelt (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 85/04, TranspR 2006, 166, 168; Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 80/03, TranspR 2006, 121, 123 = VersR 2006, 953; Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 106/05, TranspR 2007, 421 Tz. 22). 21 3. Das Berufungsgericht hat auch zu Unrecht angenommen, es k366nne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte Pakete bei zutreffender Wertanga-be mit gr366337erer Sorgfalt behandele, also besonderen Sicherungen unterstelle, wenn der Paketwert 2.500 200 374bersteige. a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht dargetan, auf welche Weise sie sicherstelle, dass Wertpakete auch im EDI-Verfahren mit erh366hter Bef366rderungssicherheit transportiert w374rden. Die von ihr vorgetrage-nen Kontrollen bei der Bef366rderung von Wertpaketen k366nnten nicht umgesetzt werden, wenn Kunden, die am EDI-Verfahren teiln344hmen, bei der Eingabe der Paketdaten zwar eine Wertdeklaration vorn344hmen, das wertdeklarierte Paket dann aber zusammen mit anderen Paketen in den Feeder g344ben. Denn das Paket werde dann weiterhin wie eine Standardsendung bef366rdert. Soweit die Beklagte in anderen Verfahren hierzu ausgef374hrt habe, der EDI-Kunde m374sse dem Fahrer wertdeklarierte Pakete gesondert 374bergeben, fehle es vorliegend an n344herem Vortrag dazu, wie sie die Versenderin hier374ber informiert habe. Unabh344ngig davon k366nnten die vorgetragenen Sicherungsma337nahmen im EDI-Verfahren nicht durchgef374hrt werden, weil keine Versanddokumente in Papier-form existierten. 22 b) Mit dieser Begr374ndung kann ein Mitverschulden der Versenderin we-gen des Unterlassens einer Wertdeklaration in den noch streitgegenst344ndlichen Schadensf344llen nicht verneint werden. Zwar hat das Berufungsgericht rechts-fehlerfrei festgestellt, dass die von der Beklagten vorgetragenen Kontrollen bei der Bef366rderung von Wertpaketen nicht umgesetzt werden k366nnen, wenn Kun- 23 - 9 - den, die am EDI-Verfahren teilnehmen, bei der Eingabe der Paketdaten eine Wertdeklaration vornehmen, das wertdeklarierte Paket dann aber zusammen mit anderen Paketen in den Feeder geben. Eine gesonderte Behandlung ist aber im Falle einer separaten 334bergabe an den Fahrer m366glich (BGH, Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 9/05, NJW-RR 2007, 28 Tz. 32 = TranspR 2006, 394). Da dies offenkundig ist, war dieser Umstand auch ohne einen ausdr374cklichen Vortrag der Beklagten hierzu zu ber374cksichtigen (vgl. auch BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 85/05, TranspR 2007, 419 Tz. 22; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04). Der Annahme eines Mitverschuldens steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte die Versenderin hier374ber nicht informiert hat. Wenn - was mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Beklagten zu unterstellen ist - die konkrete Ausgestaltung des Versandverfahrens dem Ab-sender keinerlei Anhaltspunkte bietet, auf welche Weise wertdeklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Transportsystem zugef374hrt werden, hat er selbst Ma337nahmen zu ergreifen, um auf eine sorgf344ltigere Behandlung des wertdekla-rierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32). Von einem schadensurs344chlichen Mitverschulden der Versenderin ist deshalb auszugehen, weil sie h344tte erkennen k366nnen, dass eine sorgf344ltigere Behand-lung durch die Beklagte nur gew344hrleistet ist, wenn wertdeklarierte Pakete nicht mit anderen Paketen in den Feeder gegeben, sondern dem Abholfahrer der Beklagten separat 374bergeben werden. Dass eine solche gesonderte 334bergabe an den Abholfahrer erforderlich ist, liegt angesichts der Ausgestaltung des vor-liegend angewandten Verfahrens, das im beiderseitigen Interesse der Be-schleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen zun344chst unterbleiben (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, 403, 404 = NJW-RR 2005, 1557), f374r einen ordentlichen und vern374nftigen Versender auf der Hand (BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32). 24 - 10 - Da die Pakete im Falle einer erfolgten Wertdeklaration und gesonderten 334bergabe an den Abholfahrer im Ergebnis aus dem EDI-Verfahren herausge-nommen werden, kann auch nicht aus den Besonderheiten des EDI-Verfahrens als papierloses Verfahren darauf geschlossen werden, dass die vorgetragenen Sicherungsma337nahmen nicht durchgef374hrt werden k366nnen (vgl. BGH, Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04). 25 4. Das Berufungsgericht wird daher Feststellungen zu dem Vortrag der Beklagten zu treffen haben, dass sie bei Paketwerten von mehr als 2.500 200 bei richtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung des h366heren Bef366rde-rungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erf374llt h344tte. Gelingt der Beklagten die-ser Beweis nicht, wird sich das Berufungsgericht in den Schadensf344llen 1, 14 und 25 mit dem Einwand des Mitverschuldens nach 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB (247 425 Abs. 2 HGB) auseinanderzusetzen haben, der nicht die Feststellung vor-aussetzt, dass der Frachtf374hrer Wertpakete generell sicherer bef366rdert. Die Kausalit344t des Mitverschuldens nach 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur ver-neint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungew366hn-lichen Wert des Gutes keine besonderen Ma337nahmen ergriffen h344tte (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209). Ein ungew366hnlich hoher Schaden im Sinne dieser Vorschrift ist in den Schadensf344llen 1, 14 und 25 ge-geben, in denen der Wert des Paketinhalts jeweils 5.000 200 374berstiegen hat (vgl. BGH TranspR 2006, 208, 209). 26 III. Danach kann das angefochtene Urteil, soweit es mit der Revision an-gegriffen worden ist, keinen Bestand haben. Es ist daher auf die Revision der Beklagten aufzuheben, soweit das Berufungsgericht in den Schadensf344llen 1, 14, 23, 25, 30, 31, 33 und 35 ein Mitverschulden verneint hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber 27 - 11 - die Kosten der Revision einschlie337lich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfah-rens, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Bergmann Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 20.01.2005 - 31 O 203/02 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 06.07.2005 - I-18 U 35/05 -
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