BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 128/06 Verk374ndet am: 8. M344rz 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 307 Abs. 1 Be (F: 1. Januar 2002); TKV 247 15 Abs. 1; TKG 247 45h Abs. 1 (F: 24. Februar 2007) Eine Klausel in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen, durch die ein mit dem Inkasso von Forderungen beauftragtes Unternehmen das Risiko der Einbring-lichkeit der Forderung dem Gl344ubiger zuweist, ist auch dann nicht unwirksam, wenn es sich um einen Telekommunikationsnetzbetreiber handelt, der ande-ren Unternehmen Rufnummern zur Erbringung von Dienstleistungen gegen-374ber Dritten (hier: 0137-Nummern) zur Verf374gung stellt und sich verpflichtet, Anrufe zu den betreffenden Angeboten durchzuschalten sowie die f374r deren Inanspruchnahme angefallenen Verg374tungen unter Einschaltung anderer Te-lekommunikationsunternehmen einzuziehen. BGH, Urteil vom 8. M344rz 2007 - III ZR 128/06 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, D366rr und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 2. Mai 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs einschlie337lich der Kosten der Streithelferin der Beklagten hat die Kl344gerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten die Auszahlung einer Anbieter-verg374tung f374r den Betrieb mehrerer mit der Ziffernfolge 0137 beginnenden Telefonnummern. Die Beklagte betreibt ein Telekommunikationsnetz f374r die 326f-fentlichkeit. Dieses ist aufgrund einer Zusammenschaltungsvereinbarung mit dem Netz der D. T. AG und von dort mit dem Netz der E. GmbH & Co. KG verbunden. Die Streithelferin vertreibt Telekommu-nikationsdienste f374r Endkunden im E. -Netz. 1 Die Beklagte verf374gt 374ber ihr von der Regulierungsbeh366rde zugeteilte 0137-Rufnummern, die sie Dritten zur Nutzung gegen Entgelt 374berl344sst. Weiter 2 - 3 - schaltet sie in ihrem Netz ankommende Anrufe zu den Angeboten ihrer Kunden durch. Die Kl344gerin schloss unter dem 10. April 2003 mit der Beklagten einen "Dienstleistungsvertrag" 374ber die Nutzung mehrerer solcher Rufnummern. In dem Vertragstext wurde die Geltung der Allgemeinen und der Besonderen Ge-sch344ftsbedingungen sowie der Preisliste der Beklagten vereinbart. Nach letzte-rer sollte die Kl344gerin eine Anbieterverg374tung von 0,64 200 pro Anruf zu den von ihr betriebenen Rufnummern erhalten. Bei mehr als 100.000 Verbindungen pro Monat sollte die Verg374tung je Anruf 0,66 200 betragen. 3 Die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten enthalten in 247 9 unter anderem folgende Bestimmung: 4 (2) Verg374tungen, die der Kunde f374r die inhaltliche Erbringung und technische Bereitstellung eines Mehrwertdienstes erh344lt (An-bieterverg374tung), werden dem Anrufer (Nutzer) gemeinsam mit den Verbindungs- und Abrechnungsentgelten von dem je-weiligen Netzbetreiber (im eigenen Namen) in Rechnung ge-stellt. Beide Parteien sind sich einig, dass I. [= Beklagte] hier-bei nicht das Inkassorisiko tr344gt. Soweit I. die Anbieter-verg374tung von den Teilnehmernetzbetreibern f374r den Kunden wirksam und endg374ltig erh344lt, wird diese an den Kunden ge-m344337 den Bestimmungen der Besonderen Gesch344ftsbedingun-gen weitergereicht. 205 247 3 der Besonderen Gesch344ftsbedingungen f374r die Nutzung von 0137-Nummern beinhaltet folgende Regelungen: 5 - 4 - (3.) I. erh344lt von dem Teilnehmernetzbetreiber des Nut-zers (Anrufers) die Mehrwertdiensteverg374tung (Anbieterverg374-tung) ausgesch374ttet. Dies erfolgt aufgrund der Bestimmungen des geltenden Zusammenschaltungsvertrages zwischen I. und dem Teilnehmernetzbetreiber. Der Kunde er-kennt diesen Abrechnungsmodus aufgrund dieser Besonderen Gesch344ftsbedingungen als verbindlich an. I. beh344lt von der Auszahlung des Teilnehmernetzbetreibers das in 247 1 dieser Anlage bestimmte Verbindungsentgelt gegen374ber dem Kunden ein. (4.) I. kehrt die dem Kunden f374r die Erbringung seines Dienstes gegen374ber dem Nutzer (Anrufer) zustehende und vom Teilnehmernetzbetreiber an I. gezahlte Anbie-terverg374tung an diesen aus. 205 (6.) Das Inkasso- und Forderungsausfallrisiko im Innenverh344ltnis zwischen den Parteien wird nicht von I. getragen. Dies gilt unabh344ngig davon, ob die Nichteinbringlichkeit der Forderung auf deren Nichtigkeit, mangelnde Zahlungsbereit-schaft, mangelndes Zahlungsverm366gen oder sonstigen Gr374n-den, wie insbesondere auch betr374gerischen T344tigkeiten, be-ruht. I. ist folglich nicht zur Auszahlung der Anbie-terverg374tung an den Kunden verpflichtet, soweit diese Aus-zahlung nicht durch den Eingang eines entsprechenden Ent-geltes bei I. gedeckt ist. (7.) Soweit der Kunde aus diesen Gr374nden von I. zeitwei-lig oder endg374ltig keine Anbieterverg374tung erh344lt, bleibt er dennoch zur Zahlung der Verbindungsentgelte verpflichtet. Diese stehen I. f374r die Zuf374hrung des Verkehrs zum Kunden unabh344ngig von der Erbringung der inhaltlichen Dienstleistung (Mehrwertdienstleistung) zu. I. ist berechtigt, dem Kunden gegen374ber Einwendungen seitens des Teilnehmernetzbetreibers oder des Nutzers (Anrufers) entgegenzuhalten. - 5 - Die Kl344gerin nutzte die ihr zugeteilten Nummern, um Guthabenkarten - und nach ihren Angaben im Verhandlungstermin vom 21. M344rz 2006 vor dem Berufungsgericht au337erdem auch sogenannte Cash-Codes - durch ein eigens zu diesem Zweck von ihr beauftragtes Drittunternehmen abtelefonieren zu las-sen. Die Karten hatte sie zu einem Preis weit unter dem jeweiligen Nominalwert erworben. F374r jeden Anruf wurde ihr eine h366here Anbieterverg374tung gutge-schrieben als sie dieser bei Abbuchung von der Guthabenkarte tats344chlich kos-tete. Sie verlangt von der Beklagten die f374r diese Telefonate in den Monaten September und Oktober 2003 angefallene Anbieterverg374tung. 6 Die D. T. AG, die aufgrund entsprechender Vertr344ge auch die im E. -Netz angefallene Anbieterverg374tung an die Beklagte weiterleitet, widersprach der Auskehr an die Kl344gerin unter Berufung auf einen Manipulati-onsverdacht. Die Beklagte verweigerte daraufhin die Auszahlung der entspre-chenden Betr344ge. 7 Die Beklagte und die Streithelferin werfen der Kl344gerin unter anderem vor, durch technische Ausnutzung geringf374giger Zeitverz366gerungen bei der Er-fassung der Daten der jeweiligen Anrufe bewirkt zu haben, dass in den meisten F344llen zwar der Anfall der Anbieterverg374tung zu ihren Gunsten registriert wurde, jedoch die Abbuchung auf der jeweiligen Guthabenkarte unterblieb. 8 Die auf Auszahlung der von der Beklagten verweigerten Summe von 284.500,95 200 gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kl344-gerin. 9 - 6 - Entscheidungsgr374nde Die Revision ist unbegr374ndet. 10 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die Klage sei bereits der H366he nach unschl374ssig. Dar374ber hinaus k366nne die Kl344gerin die von ihr verlangte An-bieterverg374tung nicht beanspruchen, weil sie die ihr zugeteilten 0137-Rufnum-mern vertragswidrig verwendet habe. Zweck dieser Nummern sei die Erbrin-gung von Mehrwertdienstleistungen beziehungsweise die Abwicklung von Tele-fonmassenverkehr zu besonderen Zeiten, nicht jedoch das Abtelefonieren von Guthabenkarten. Ferner sei der Auskehranspruch nicht begr374ndet, weil die Deutsche Telekom AG der Auszahlung der Anbieterverg374tung f374r die Monate Juli bis Oktober 2003 widersprochen habe. Die Beklagte sei aufgrund der Ver-tragsbestimmungen lediglich als Inkassostelle t344tig und nicht verpflichtet, mit der Zahlung der vom Anrufer geschuldeten Anbieterverg374tung in Vorlage zu treten. 11 II. Dies h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung im entscheidenden Punkt stand. 12 Es spricht schon viel daf374r, dass die zweckwidrige Verwendung der 0137-Nummern das Entstehen des Verg374tungsanspruchs der Kl344gerin hindert. 13 - 7 - Letztlich kann dies ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die Klage der H366he nach schl374ssig ist. Die Beklagte verweigert jedenfalls mit Recht die Auszahlung der strittigen Betr344ge, weil diese "angehalten" wurden. 1. Zur Entrichtung einer eigenen Anbieterverg374tung hat sich die Beklagte in Ermangelung einer entsprechenden Vereinbarung aus den zutreffenden und von der Revision insoweit auch nicht angegriffenen Gr374nden des Berufungsur-teils nicht verpflichtet. 14 2. Auch Auskehr der von der D. T. AG "angehaltenen" Summe kann die Kl344gerin nicht beanspruchen. Die Beklagte ist zur Zahlung der strittigen Anbieterverg374tung nicht verpflichtet, weil sie diese von dem Teilneh-mernetzbetreiber noch nicht "endg374ltig" erhalten hat, wie es 247 9 Abs. 2 Satz 3 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten f374r die Weiterleitung an deren Kunden voraussetzt. Der rechtzeitige, im Einvernehmen mit dem Betrei-ber des E. -Netzes unter Berufung auf Umst344nde, die in der Sph344re der Kl344gerin liegen, erkl344rte Widerspruch der D. T. AG gegen die Auszahlung des Entgelts hat bewirkt, dass die Beklagte nicht mehr frei und da-mit nicht "endg374ltig" im Sinne ihrer Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen 374ber die Betr344ge verf374gen konnte. Entgegen der Ansicht der Kl344gerin kommt es deshalb nicht darauf an, ob die Summe bereits bei der Beklagten eingegangen oder noch bei der D. T. AG verblieben war. Ebenso ist unbeacht-lich, ob deren Einwendungen und die des Betreibers des E. -Netzes be-gr374ndet sind. Hier374ber hat sich die Kl344gerin gegebenenfalls mit diesen beiden Unternehmen auseinander zu setzen. 15 Die Beklagte ist im Verh344ltnis zur Kl344gerin nicht verpflichtet, die Anbie-terverg374tung unabh344ngig davon, ob sie sie selbst von den anderen beteiligten 16 - 8 - Netzbetreibern auflagen-, einrede- und einwendungsfrei erh344lt, zu zahlen. Sie hat, wie das Berufungsgericht im Wege der Auslegung zutreffend und von der Revision auch nicht beanstandet festgestellt hat, nach ihren Allgemeinen und Besonderen Gesch344ftsbedingungen lediglich die rechtliche Position einer In-kassostelle, die das Forderungsausfall- und Einwendungsrisiko nicht tr344gt. Dies ergibt sich nicht nur aus der eingangs zitierten Bestimmung der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten. Vielmehr stellt 247 3 Abs. 3 und 4 der Be-sonderen Gesch344ftsbedingungen f374r die Nutzung von 0137-Nummern der Be-klagten dar374ber hinaus klar, dass diese lediglich zur Auskehr der vom Dritten tats344chlich erhaltenen Verg374tungen verpflichtet ist. 247 3 Abs. 6 Satz 1 und 2 der Besonderen Gesch344ftsbedingungen und 247 9 Abs. 2 Satz 2 der Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen weisen 374berdies das "Inkasso- und Forderungsausfallrisi-ko" im Innenverh344ltnis der Parteien ausdr374cklich den Kunden der Beklagten, hier also der Kl344gerin, zu. Die Beklagte ist weiter nach 247 3 Abs. 7 Satz 3 der Besonderen Gesch344ftsbedingungen berechtigt, dem Kunden die Einwendungen des Teilnehmernetzbetreibers und des Nutzers entgegenzuhalten. 3. Entgegen der Auffassung der Revision sind diese Bestimmungen nicht gem344337 247 307 Abs. 1, 2 BGB unwirksam. Sie benachteiligen die Kunden der Be-klagten nicht unangemessen (247 307 Abs. 1 BGB). Insbesondere sind sie weder mit wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Regelungen unvereinbar (247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) noch schr344nken sie wesentliche Rechte und Pflichten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gef344hrdet ist (247 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Ein Vertrag 374ber die entgeltliche 334berlassung einer 0137-Nummer zur Nutzung durch einen Drit-ten und zur Durchschaltung von Anrufen beinhaltet nicht notwendig, dass der-jenige, der die Rufnummer zur Verf374gung stellt, sich auch zu Inkassoleistungen wegen der f374r die Inanspruchnahme des jeweiligen Dienstes durch die Anrufer 17 - 9 - angefallenen Anbieterverg374tung verpflichtet, geschweige denn, dass er hierf374r das Forderungsausfall- und Einwendungsrisiko 374bernimmt. a) Ein Anspruch hierauf ergibt sich nicht aus dem Gesetz. So sieht 247 21 Abs. 2 Nr. 7 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) nur vor, dass ein marktbeherrschendes Unternehmen auf-grund einer - hier nicht vorgetragenen - Einzelfallentscheidung der Regulie-rungsbeh366rde (nunmehr Bundesnetzagentur) zu Leistungen im Zusammenhang mit der einheitlichen Rechnungsstellung sowie zur Entgegennahme oder dem ersten Einzug von Zahlungen verpflichtet werden kann. 18 b) Auch aus der Natur des 334berlassungsvertrags l344sst sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Ob und welche Verpflichtungen zur Leistung oder zum Einzug von Verg374tungen f374r den Diensteanbieter in einem solchen Vertrag be-gr374ndet werden, h344ngt vielmehr von den Vereinbarungen der Parteien ab. Es ist ihnen deshalb unbenommen, ein reines Inkassoverh344ltnis zu begr374nden, bei dem derjenige, der die Nummer zur Verf374gung stellt, nicht das Risiko der Ein-bringlichkeit der Anbieterverg374tung 374bernimmt. Es ist, wie auch die Revision einr344umt, nicht ungew366hnlich, dass einem Dritten die Einziehung einer Forde-rung 374berlassen wird und im Verh344ltnis zum (urspr374nglichen) Forderungsinha-ber letzterer das Ausfallrisiko tr344gt (vgl. z.B. Bamberger/Roth/Rohe, BGB, 247 398 Rn. 75; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., 247 398 Rn. 37 jeweils zum sogenann-ten unechten Factoring). 19 c) Entgegen der Ansicht der Revision erfordern die im Telekommunikati-onsgesch344ft bestehenden Leistungsverh344ltnisse nicht, das Forderungsausfall- und Einwendungsrisiko f374r die Anbieterverg374tung demjenigen aufzub374rden, der die 0137-Rufnummern dem Dienstebetreiber zur Nutzung 374berl344sst. Der Anbie- 20 - 10 - ter ist auch ohne eine solche rechtliche Gestaltung in der Lage, unter zumutba-ren Bedingungen die ihm zustehende Verg374tung zu erlangen. Er ist noch nicht einmal auf die Inkassodienstleistungen des 334berlassers der Rufnummern an-gewiesen. aa) Zwischen dem Anbieter eines Mehrwertdienstes und dem Nutzer (Anrufer) kommt regelm344337ig ein Vertrag 374ber die Erbringung des Dienstes zu-stande (st344ndige Rechtsprechung des Senats: BGHZ 166, 369, 371 Rn. 10; 158, 201, 203 f; Urteil vom 16. November 2006 - III ZR 58/06 - EBE/BGH 2007, 11; Urteil vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05 - NJW 2005, 3636, 3637; Vers344umnis-urteil vom 22. November 2001 - III ZR 5/01 - NJW 2002, 361, 362; siehe ferner auch Urteil vom 20. Oktober 2005 - III ZR 37/05 - NJW 2006, 286, 287), auf-grund dessen der Anbieter einen Verg374tungsanspruch erlangt. 21 bb) Diesen Anspruch kann der Diensteanbieter unmittelbar gegen den Anschlussinhaber geltend machen, wenn dieser nicht zahlt. Dies gilt auch, wenn der Anbieter diesem gegen374ber nicht eine eigene Rechnung erstellt, son-dern, was in aller Regel - und auch hier (vgl. 247 9 Abs. 2 Satz 1 der AGB der Be-klagten) - der Fall ist, der Teilnehmernetzbetreiber des Anschlussnehmers das Entgelt in seiner Rechnung ausweist (247 15 Abs. 1 Satz 1 TKV; f374r die Zeit ab dem 24. Februar 2007 vgl. 247 45h Abs. 1 Satz 1 TKG in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur 304nderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2007, BGBl. I S. 106). 334ber die f374r den Einzug der Forderung not-wendigen Bestands- und Verbindungsdaten kann der Diensteanbieter, falls er nicht 374ber sie verf374gt, von dem Teilnehmernetzbetreiber des Anschlussinhabers Auskunft verlangen. 22 - 11 - (1) Ist der Teilnehmernetzbetreiber mit dem Unternehmer identisch, der dem Diensteanbieter die Rufnummer 374berlassen hat, folgt der Anspruch bereits als Nebenpflicht aus dem 334berlassungsvertrag, da die Ausk374nfte zur Errei-chung des wirtschaftlichen Zwecks des Vertrags notwendig sind und der Teil-nehmernetzbetreiber die Informationen unschwer erteilen kann (vgl. zu diesen Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs BGHZ 95, 274, 278 f; 95, 285, 287 f; ferner auch BGH, Urteil 7. Dezember 1988 - IVa ZR 290/87 - NJW-RR 1989, 450), weil er 374ber die erforderlichen Bestands- und Verbindungsdaten verf374gt (vgl. 247 15 Abs. 1 Satz 5 TKV und 247 21 Abs. 2 Nr. 7 c TKG). 23 (2) Sind der Teilnehmernetzbetreiber und der 334berlasser der Rufnummer verschieden, kann der Diensteanbieter von ersterem ebenfalls Auskunft 374ber die zur Einziehung seiner Forderung notwendigen Bestands- und Verbindungs-daten verlangen. 24 Dieser Anspruch kann sich - bis zum Au337erkrafttreten der Telekommuni-kations-Kundenschutzverordnung mit Ablauf des 23. Februar 2007 (vgl. Art. 5 des Gesetzes zur 304nderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2007) - bereits aus einer entsprechenden Anwendung des 247 15 Abs. 1 Satz 5 TKV ergeben. Jedenfalls hat die Kl344gerin aber gegen den jeweili-gen Teilnehmernetzbetreiber einen Auskunftsanspruch aus 247 666 BGB. Nach dieser Bestimmung ist ein Beauftragter verpflichtet, den Auftraggeber mit den erforderlichen Nachrichten zu versehen und auf Verlangen 374ber den Stand des Gesch344fts Auskunft zu erteilen. Der Teilnehmernetzbetreiber f374hrt, wenn er die durch die Inanspruchnahme des Dienstes entstandenen Verg374tungsanspr374che gem344337 247 15 Abs. 1 Satz 1 TKV beziehungsweise 247 45h Abs. 1 TKG n.F. dem Anschlussinhaber in Rechnung stellt, berechtigt objektiv ein Gesch344ft auch des Diensteanbieters. Dies gilt auch dann, wenn der Teilnehmernetzbetreiber, wie 25 - 12 - es die Parteien in 247 9 Abs. 2 Satz 1 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten vorgesehen haben, die Forderung im eigenen Namen geltend ma-chen kann. In diesen F344llen bleibt der Diensteanbieter auch im Verh344ltnis zum Anschlussnehmer - als Gesamtgl344ubiger mit dem Teilnehmernetzbetreiber - Inhaber der Forderung (vgl. Senatsurteil vom 16. November 2006 - III ZR 58/06 - aaO). Im Innenverh344ltnis zwischen dem Teilnehmernetzbetreiber und dem Diensteanbieter geb374hrt die Forderung, vorbehaltlich des auf den Netz-betreiber entfallenden Anteils, ohnehin letzterem. Der Auskunftsanspruch ge-m344337 247 666 BGB dient namentlich dazu, dem Auftraggeber zu erm366glichen, die f374r die Durchf374hrung des Gesch344fts notwendigen Dispositionen zu treffen (Staudinger/Martinek (2006), 247 666 BGB Rn. 9). Hierzu geh366ren auch die Infor-mationen, die er ben366tigt, um das Gesch344ft selbst fortzuf374hren. Die Realisie-rung des Entgeltanspruchs f374r die Nutzung der 0137-Nummer ist ein einheitli-ches Gesch344ft, das mit der Erstellung der Rechnung beginnt und sich in dem weiteren Einzug der Forderung fortsetzt. 334bernimmt der Teilnehmernetzbetrei-ber nach der Rechnungserstellung nicht das weitere Inkasso der Nutzungsver-g374tung, ist deshalb deren weiterer Einzug durch den Diensteanbieter selbst die Weiterf374hrung des vom Teilnehmernetzbetreiber begonnenen Gesch344fts. Hier-f374r ist der Anbieter auf die Bestands- und Verbindungsdaten angewiesen. Soweit der Diensteanbieter zur Geltendmachung dieses Auskunftsan-spruchs Informationen des 334berlassers der Rufnummern ben366tigt, ist dieser aus den oben (Nummer (1)) genannten Gr374nden zu den entsprechenden Anga-ben verpflichtet. 26 cc) Der Anbieter des unter der 0137-Nummer betriebenen Dienstes ist auch berechtigt, diese Daten zum Zweck der Abrechnung zu erheben, zu ver-arbeiten und zu nutzen. Diese Befugnis ergibt sich f374r den Zeitraum bis ein- 27 - 13 - schlie337lich 28. Februar 2007 aus 247 6 Abs. 1 des Gesetzes 374ber den Daten-schutz bei Telediensten vom 22. Juli 1997 (BGBl. I 1870, 1871 in der Fassung des Gesetzes vom 14. Dezember 2001, BGBl. I 3721, 3724, au337er Kraft getre-ten mit Ablauf des 28. Februar 2007 gem344337 Art. 5 des Gesetzes zur Vereinheit-lichung von Vorschriften 374ber bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste - Elektronischer-Gesch344ftsverkehr-Vereinheitlichungs-gesetz - ElGVG - vom 26. Februar 2007, BGBl. I S. 179). Danach ist der Anbie-ter eines Teledienstes im Sinne des Teledienstegesetzes (TDG) vom 22. Juli 1997 (BGBl. I 1870, ebenfalls gem344337 Art. 5 ElGVG au337er Kraft getreten mit Ab-lauf des 28. Februar 2007) berechtigt, personenbezogene Nutzungsdaten, ins-besondere Merkmale zur Identifikation des Nutzers und Angaben 374ber Beginn und Ende sowie 374ber den Umfang der Nutzung, zu Abrechnungszwecken zu erheben und zu verwenden. Der Betreiber einer 0137-Nummer ist Anbieter ei-nes Teledienstes im Sinne des 247 2 Abs. 1 TDG (LG Berlin CR 2005, 36, 37; vgl. auch Gersdorf in Beck'scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., Einl C Rn. 20, 22, 27; Schuster/Piepenbrock/Sch374tze aaO 247 3 Rn. 52). F374r die Zeit ab dem 1. M344rz 2007 folgt diese Berechtigung aus 247 15 Abs. 1 und 4 des Telemedien-gesetzes (eingef374hrt durch Art. 1 ElGVG). dd) (1) Leistet der Kunde - etwa auch im Wege der Vorauszahlung durch den Erwerb von Guthabenkarten - an den rechnungsstellenden Teilnehmer-netzbetreiber, hat dies in entsprechender Anwendung von 247 15 Abs. 1 Satz 4 TKV beziehungsweise gem344337 247 45h Abs. 1 Satz 3 TKG n.F. befreiende Wir-kung auch gegen374ber dem Diensteanbieter (vgl. Senatsurteil vom 16. Novem-ber 2006 aaO S. 12). Dieser kann dementsprechend von dem Anschlussinha-ber nicht mehr Zahlung der Verg374tung verlangen. In diesem Fall hat der Diensteanbieter gegen den Teilnehmernetzbetreiber einen Anspruch auf Aus-kehr des vereinnahmten Entgelts - abz374glich des auf den Netzbetreiber entfal- 28 - 14 - lenden Anteils und vorbehaltlich vorrangiger vertraglicher Abreden - gem344337 247 667 BGB, da dieser mit dem Inkasso der Anbieterverg374tung aus den vorge-nannten Gr374nden auch ein Gesch344ft des Diensteanbieters f374hrt. Ferner besteht ein Auskunftsanspruch nach 247 666 BGB. (2) Reicht der Teilnehmernetzbetreiber die Verg374tung an einen anderen Netzbetreiber weiter, wie hier der Betreiber des E. -Netzes an die D. T. AG, gilt Folgendes: 29 Ist der vereinnahmende Teilnehmernetzbetreiber gegen374ber dem Diensteanbieter zur Weiterleitung nicht berechtigt, bleibt er diesem gegen374ber zur Zahlung eines der auszukehrenden Verg374tung entsprechenden Betrages verpflichtet (247 280 Abs. 1 BGB i.V.m. 247 667 BGB). Darf der Teilnehmernetz-betreiber hingegen - etwa aufgrund von Zusammenschaltungsvertr344gen, wenn deren Regelungen auch im Verh344ltnis zu dem Diensteanbieter wirksam sind - die Anbieterverg374tung an einen anderen Netzbetreiber weiterreichen, ist letzte-rer, vorbehaltlich vorrangiger vertraglicher Regelungen, dem Diensteanbieter nach 247 667 BGB zur Auskehr der Verg374tung und gem344337 247 666 BGB zur Ertei-lung der erforderlichen Ausk374nfte verpflichtet. Der weitere Netzbetreiber wirkt ebenfalls an dem Forderungseinzug zugunsten des Diensteanbieters mit und f374hrt somit ein Gesch344ft f374r diesen. 30 d) Hinsichtlich dieser Anspr374che tr344gt der Diensteanbieter das Risiko, dass die jeweiligen Schuldner zahlungsunf344hig sind oder sich (begr374ndet oder unbegr374ndet) weigern zu zahlen, wobei sie ihm allerdings Gegenrechte aus ih-rem Rechtsverh344ltnis zu den Netzbetreibern nicht mit Erfolg entgegen setzen k366nnen. Weiter tr344gt der Diensteanbieter die Last, sich mit etwaigen Einwen-dungen gegen seine Forderung auseinandersetzen zu m374ssen. Diese Risiken 31 - 15 - belasten ihn jedoch nicht unzumutbar, da ihm damit grunds344tzlich nicht mehr abverlangt wird als jedem anderen Gl344ubiger. Demgegen374ber w344re es, vorbe-haltlich einer entsprechenden Abrede, umgekehrt unzumutbar, den 334berlasser der 0137-Nummern mit diesen Risiken zu belasten, da sie den Rechtsverh344lt-nissen zwischen dem Diensteanbieter und seinen Schuldnern entspringen. Schlick Streck Kapsa D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 06.04.2005 - 25 O 633/03 - OLG K366ln, Entscheidung vom 02.05.2006 - 3 U 79/05 -
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