BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 128/06 Verk374ndet am: 18. Dezember 2008 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kam-mer 15 f374r Handelssachen, vom 3. Juli 2006 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Assekuradeurin der Transportversicherer der G. GmbH in Hamburg (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Be-klagte, die einen Paketbef366rderungsdienst betreibt, aus 374bergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin wegen Verlusts von Transportgut auf Scha-densersatz in Anspruch. 1 - 3 - Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte im Juni 2005 zu fi-xen Kosten mit der Bef366rderung einer aus vier Paketen bestehenden Waren-sendung von Hamburg nach Luftenberg/326sterreich. Die Sendung kam bei der Empf344ngerin nicht an. Mit Schreiben vom 18. Juni 2005 teilte die Beklagte der Versicherungsnehmerin mit, dass die Sendung besch344digt und der gesamte Inhalt vernichtet worden sei. Die Beklagte hat f374r den Verlust der Ware an die Versicherungsnehmerin 510,81 200 gezahlt. 2 Die Kl344gerin hat behauptet, in den vier bei der Empf344ngerin nicht abge-lieferten Paketen h344tten sich Waren im Gesamtwert von 1.705,26 200 befunden. Die Transportversicherer der Versicherungsnehmerin h344tten f374r den Verlust der Pakete an die Versicherungsnehmerin unter Ber374cksichtigung der Ersatzleis-tung der Beklagten 1.194,45 200 gezahlt. Die Kl344gerin ist der Ansicht, die Beklag-te hafte f374r den Verlust der Sendung unbeschr344nkt, da sie sich zur Ursache des Abhandenkommens unzureichend und widerspr374chlich eingelassen habe. Sie hat die Beklagte auf Zahlung von 1.194,45 200 nebst Zinsen in Anspruch genom-men. 3 Die Beklagte hat demgegen374ber die Auffassung vertreten, sie hafte nicht wegen qualifizierten Verschuldens. Die vorprozessuale Mitteilung an die Versi-cherungsnehmerin sei eine Standarderkl344rung gewesen, die aufgrund der ma-schinellen Massenbearbeitung in ungekl344rten F344llen an den Gesch344digten her-ausgeschickt werde. Tats344chlich sei die Sendung dadurch in Verlust geraten, dass der Frachtcontainer, in dem sich die Sendung befunden habe, in der Nacht vom 13. auf den 14. Juni 2005 von einem U. -Gel344nde am Flughafen Linz von Dritten entwendet worden sei. Dieses Gel344nde sei gegen Diebstahls-gefahren gesichert. 4 - 4 - Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. 5 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Be-klagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Kl344gerin beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 6 Entscheidungsgr374nde: I. Die Vorinstanzen haben den geltend gemachten Schadensersatzan-spruch aus Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR i.V. mit 247 67 Abs. 1 VVG a.F. f374r be-gr374ndet erachtet. Das Berufungsgericht hat dazu ausgef374hrt: 7 Die von der Kl344gerin vertretenen Transportversicherer der Versiche-rungsnehmerin seien aktivlegitimiert. Die Beklagte hafte f374r den der Versiche-rungsnehmerin entstandenen Schaden gem344337 Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR un-beschr344nkt, weil sie oder der 366sterreichische Lagerhalter, f374r den die Beklagte einzustehen habe, den Schaden leichtfertig und im Bewusstsein des wahr-scheinlichen Schadenseintritts verursacht h344tten. Die Beklagte treffe in Bezug auf die n344heren Umst344nde des Schadensfalls eine sekund344re Einlassungsob-liegenheit, der sie nicht nachgekommen sei. Ihr Vortrag zu den gegen einen Diebstahl ergriffenen Sicherheitsma337nahmen sei l374ckenhaft. Das rechtfertige den Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens. 8 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 9 - 5 - 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der Beklagten f374r den hier in Rede stehenden Verlust von Transportgut nach Art. 17 Abs. 1 CMR bejaht. Es ist dabei zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Beklagte von der Versicherungsnehmerin als Fixkostenspediteurin i.S. von 247 459 HGB beauf-tragt worden ist und sich ihre Haftung demgem344337 grunds344tzlich nach den Be-stimmungen 374ber die Haftung des Frachtf374hrers (Art. 17 ff. CMR) und - auf-grund vertraglicher Einbeziehung - nach ihren Allgemeinen Bef366rderungsbedin-gungen richtet. 10 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-fungsgerichts, die Beklagte schulde f374r den Verlust des Transportgutes gem344337 Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR Schadensersatz, ohne sich auf die im Gesetz und in ihren Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen vorgesehenen Haftungsbe-schr344nkungen berufen zu k366nnen, da sie den streitgegenst344ndlichen Warenver-lust leichtfertig und im Bewusstsein verursacht habe, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. 11 a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass es der Beklagten oblegen habe, zu den n344heren Umst344nden des Warenverlustes konkret vorzu-tragen, weil sie vorprozessual eine auch nicht ansatzweise zutreffende Begr374n-dung f374r den eingetretenen Schaden gegeben habe. Dagegen hat die Revision nichts erinnert. Den Vorwurf des qualifizierten Verschuldens hat das Beru-fungsgericht darauf gest374tzt, dass die Beklagte ihrer sekund344ren Darlegungs-last betreffend den Ablauf des hier in Rede stehenden Schadensfalls ein-schlie337lich der zur Schadensverhinderung getroffenen organisatorischen Kon-trollma337nahmen nicht gen374gt habe. 12 - 6 - b) Diese Beurteilung ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Sie entspricht der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 127, 275, 284; 129, 345, 350 f.; 145, 170, 183 f.; BGH, Urt. v. 14.6.2006 - I ZR 136/03, VersR 2007, 273 Tz. 13). 13 aa) Grunds344tzlich ist der Anspruchsteller gehalten, die Voraussetzungen f374r den Wegfall der zugunsten des Frachtf374hrers bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Danach tr344gt er die Darlegungs- und Beweislast daf374r, dass der Frachtf374hrer oder seine Leute vors344tzlich oder leichtfertig und im Bewusstsein gehandelt haben, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (vgl. BGH VersR 2007, 273 Tz. 13; BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 43/05, TranspR 2008, 113 Tz. 30 m.w.N.). Die dem Anspruchsteller obliegende Darle-gungs- und Beweislast kann - wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - jedoch dadurch gemildert werden, dass der Frachtf374hrer an-gesichts des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit m366glich und zumutbar, zu den n344heren Umst344nden des Schadensfalls eingehend vorzutragen. Eine solche sekund344re Darlegungslast der Beklagten ist zu bejahen, wenn der Klagevortrag nach den Umst344nden des Falles ein qualifiziertes Verschulden mit gewisser Wahrschein-lichkeit nahelegt oder sich Anhaltspunkte f374r ein solches Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 469). Insbesondere hat der Frachtf374hrer dann substantiiert darzulegen, welche Sorgfalt er konkret aufgewendet hat. Kommt er dem nicht nach, kann nach den Umst344nden des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifizier-tes Verschulden gerechtfertigt sein (BGH VersR 2007, 273 Tz. 13; TranspR 2008, 113 Tz. 30 m.w.N.). 14 - 7 - Hat der Spediteur/Frachtf374hrer seiner Einlassungsobliegenheit gen374gt, muss der Anspruchsteller die Voraussetzungen f374r eine unbeschr344nkte Haftung des Frachtf374hrers darlegen und gegebenenfalls beweisen (BGH TranspR 2008, 113 Tz. 33). 15 bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Vortrag der Kl344gerin mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf ein qualifiziertes Ver-schulden der Beklagten i.S. von 247 435 HGB schlie337en l344sst, das Voraussetzung f374r eine unbeschr344nkte Haftung des Frachtf374hrers nach Art. 29 Abs. 1 CMR ist. Die der Beklagten zum Transport nach 326sterreich 374bergebenen vier Pakete sind in Verlust geraten, w344hrend sie in ihrer Obhut waren. Mit Schreiben vom 18. Juni 2005 hat die Beklagte der Versicherungsnehmerin lediglich mitgeteilt, dass "die Sendung besch344digt und der gesamte Inhalt vernichtet" worden sei. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Kl344gerin hat die Beklagte der Versiche-rungsnehmerin vorprozessual trotz mehrfacher Nachfrage keinerlei Einzelheiten zur Schadensursache mitgeteilt. Aufgrund der Weigerung der Beklagten, zu den n344heren Umst344nden des Schadensfalls Angaben zu machen, ist der Scha-denshergang bis zur Klageerhebung v366llig ungekl344rt geblieben. Das rechtfertigt grunds344tzlich den Schluss auf ein grobes Organisationsverschulden im Be-triebsbereich der Beklagten mit der Folge, dass sie im Prozess detailliert zu den Organisationsabl344ufen in ihrem Betrieb und zu den von ihr gegen einen Verlust von Transportgut eingerichteten Sicherheitsma337nahmen vortragen muss (vgl. BGH TranspR 2003, 467, 469). 16 cc) Die Beklagte ist ihrer sekund344ren Darlegungslast insoweit nachge-kommen, als sie einen Diebstahl des Frachtcontainers, in dem sich die vier ver-lorengegangenen Pakete nach ihrem unbestrittenen Vortrag befunden haben, 17 - 8 - als Schadensursache dargelegt hat. Ferner hat die Beklagte vorgetragen, dass das Gel344nde, von dem der Container entwendet worden sei, mit einem hohen Stacheldrahtzaun umgeben, durch ein Gittertor gesichert und video374berwacht gewesen sei. Das Gel344nde sei w344hrend der Nacht von Wachpersonal kontrol-liert worden; der Fahrer habe seine Schl374ssel f374r den entwendeten LKW im B374-ro abgelegt. Damit hat die Beklagte die ihr obliegende Darlegungslast nur un-vollkommen erf374llt. Bei Zugrundelegung des von der Beklagten gehaltenen Vortrags sind entgegen der Auffassung der Revision Organisationsm344ngel in ihrem Betriebs-bereich denkbar und Geschehensabl344ufe naheliegend, die auf ein qualifiziertes Verschulden schlie337en lassen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenom-men, dass es auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten gut vorstellbar erscheint, dass weder das Gel344nde, von dem nach dem Vortrag der Beklagten das komplette Transportfahrzeug entwendet wurde, noch das Fahrzeug selbst in ausreichendem Ma337e gesichert waren. Es ist insbesondere offengeblieben, ob und auf welche Weise (etwa durch eine Wegfahrsperre) das entwendete Transportfahrzeug gegen Diebstahl gesichert war, ob das Gittertor zum Gel344n-de, auf dem der beladene LKW abgestellt war, aufgeschlossen oder aufgebro-chen wurde, weshalb gerade die Aufzeichnung der eigentlichen Entwendung durch die Videoanlage unterblieben ist, wie oft und in welchen Zeitabst344nden das Gel344nde von Wachpersonal kontrolliert wurde, worauf sich die Bewachung erstreckt und ob der Wachdienst seinerseits in Bezug auf die Einhaltung der 334berwachungspflichten kontrolliert wird. Ebenso fehlen Angaben dazu, ob es vor dem streitgegenst344ndlichen Schadensfall bereits zu Diebst344hlen von bela-denen Transportfahrzeugen gekommen war und was die Beklagte gegebenen-falls zur Erh366hung der Sicherheit unternommen hat. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, ob die T344ter sich die angeblich im B374rogeb344ude verwahrten Fahr- 18 - 9 - zeugschl374ssel verschafft haben. Mit Recht hat das Berufungsgericht von der Beklagten des Weiteren die Angabe der Namen der beteiligten Personen (Fah-rer, Wachmannschaft, zentrale Kontrolle) verlangt. Obwohl das Berufungsge-richt die Beklagte rechtzeitig vor der m374ndlichen Berufungsverhandlung darauf hingewiesen hat, in welchen konkreten Punkten ihr Vortrag erg344nzt werden m374sse, ist die Beklagte dem nicht einmal ansatzweise nachgekommen. Unter diesen Umst344nden ist es aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstan-den, dass das Berufungsgericht zu der Annahme gelangt ist, dass die Beklagte den Verlust der vier Pakete leichtfertig und im Bewusstsein des wahrscheinli-chen Schadenseintritts verursacht hat. 19 - 10 - III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 20 Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Koch Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 03.03.2006 - 31C C 215/05 - LG Hamburg, Entscheidung vom 03.07.2006 - 415 S 2/06 -
Full & Egal Universal Law Academy