BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 128/07 Verk374ndet am: 19. November 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Film-Einzelbilder UrhG 247 91 (g374ltig bis 30.6.2002) Die Nutzung der bei Herstellung eines Filmwerkes entstandenen Lichtbilder ist je-denfalls dann keine filmische Verwertung im Sinne des 247 91 UrhG, wenn die Licht-bilder weder im Rahmen der Auswertung des Filmwerkes noch in Form eines Films genutzt werden. BGH, Urteil vom 19. November 2009 - I ZR 128/07 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 19. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 5. Juli 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt die Beklagte aus eigenem Recht und aus abgetrete-nem Recht der B. -Gesellschaft mbH (nach-folgend: Zedentin) wegen der Verwertung von einzelnen Bildern aus Filmen auf Schadensersatz in Anspruch. 1 Die Kl344gerin und die Zedentin sind Filmhersteller. Zu ihren Produktionen geh366ren die Filme 204Das Boot223, 204Schtonk223 und 204Die Manns - Ein Jahrhundert- 2 - 3 - roman223 (Kl344gerin) sowie 204Emil und die Detektive223, 204Das fliegende Klassenzim-mer223 und 204Bibi Blocksberg223 (Zedentin). 3 Die Beklagte unterh344lt im Internet unter der Bezeichnung 204Deutscher Fernsehdienst223 ein Online-Archiv, in das sie etwa 400.000 Einzelbilder aus Fil-men eingestellt hat. Interessenten k366nnen sich Verkleinerungen dieser Bilder (sogenannte thumbnails) ansehen und die gew374nschten Fotos gegen Bezah-lung herunterladen. Die Beklagte hat in ihr Archiv 593 einzelne Bilder aus den oben genannten Filmen der Kl344gerin und der Zedentin ohne deren Zustimmung aufgenommen. Die Kl344gerin sieht darin eine Verletzung der urheberrechtlichen Leis-tungsschutzrechte an den Lichtbildern (247247 72, 91 UrhG) und den Filmtr344gern (247 94 Abs. 1 Satz 1, 247 95 UrhG). Sie nimmt die Beklagte auf Zahlung von Scha-densersatz in H366he von 71.160 200 in Anspruch. 4 Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach f374r gerecht-fertigt erkl344rt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Kla-ge abgewiesen (OLG M374nchen GRUR-RR 2008, 228). Mit ihrer vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Beklagte bean-tragt, erstrebt die Kl344gerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kl344gerin k366nne einen Schadensersatzanspruch nach 247 97 Abs. 1 UrhG weder aus einer Verletzung des Rechts an den Lichtbildern aus 247 91 UrhG oder 247 72 UrhG noch aus einem 6 - 4 - Eingriff in das Recht an den Filmtr344gern aus 247 94 Abs. 1 Satz 1, 247 95 UrhG her-leiten. 7 Die Kl344gerin k366nne den Schadensersatzanspruch nicht auf das Recht des Filmherstellers aus 247 91 UrhG zur filmischen Verwertung der bei Herstel-lung eines Filmwerkes entstehenden Lichtbilder st374tzen. Der Begriff der filmi-schen Verwertung sei eng auszulegen und auf das zu begrenzen, was der Filmhersteller konkret zur Verwertung eines von ihm hergestellten Films ben366ti-ge. Danach habe die Beklagte weder selbst eine filmische Verwertung vorge-nommen noch an einer unbefugten filmischen Verwertung durch Dritte teilge-nommen. Die Kl344gerin habe keine Beispiele f374r Eingriffe in das Recht zur filmi-schen Verwertung der Lichtbilder vorgetragen. Allein auf die M366glichkeit, dass die Beklagte oder die Archivnutzer dieses Recht beeintr344chtigt haben k366nnten, k366nne ein Schadensersatzanspruch nicht gest374tzt werden. Die Kl344gerin k366nne ihren Schadensersatzanspruch auch nicht mit einer Verletzung des Rechts der Lichtbildner an den Lichtbildern aus 247 72 i.V. mit 247 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG begr374nden. Die Rechte, die die Beklagte zur Bereitstellung der Einzelbilder in ihrem Archiv ben366tige, st374nden den Lichtbildnern zu. Die Kl344gerin habe nicht ausreichend zu ihrer pauschalen und bestrittenen Behaup-tung vorgetragen, die Lichtbildner h344tten diese Rechte den Filmherstellern ein-ger344umt. Sie habe in der Berufungsverhandlung zwar um Gelegenheit gebeten, die entsprechenden Vertr344ge vorlegen zu k366nnen. Diese Gelegenheit habe ihr aber nicht mehr gegeben werden k366nnen. Der erg344nzende Sachvortrag w344re gem344337 247247 530, 521 Abs. 2, 247 296 Abs. 1, 247 282 Abs. 1 ZPO versp344tet gewesen. Eine Schriftsatzfrist habe daher nicht gew344hrt werden k366nnen. 8 - 5 - Der Kl344gerin stehe auch kein Schadensersatzanspruch wegen eines Eingriffs in das Recht des Filmherstellers am Filmtr344ger aus 247 94 Abs. 1 Satz 1, 247 95 UrhG zu. Es sei schon nicht ersichtlich, dass es sich bei den Fotos im Ar-chiv der Beklagten um Kopien aus den gesch374tzten Filmtr344gern handele. 9 10 II. Die Revision der Kl344gerin hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend angenommen, dass der Kl344gerin kein Schadensersatzanspruch we-gen einer Verletzung des Rechts zur filmischen Verwertung der Lichtbilder aus 247 91 UrhG zusteht (dazu 1). Ein Schadensersatzanspruch wegen einer Verlet-zung des Rechts an den Lichtbildern aus 247 72 UrhG kann dagegen mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung nicht verneint werden (dazu 2). Unter diesen Umst344nden ist 374ber den nur hilfsweise geltend gemachten Schadenser-satzanspruch wegen einer Verletzung des Rechts am Filmtr344ger aus 247 94 Abs. 1 Satz 1, 247 95 UrhG nicht zu entscheiden (dazu 3). 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Kl344gerin den Schadensersatzanspruch nicht auf das Recht des Filmherstellers aus 247 91 UrhG zur filmischen Verwertung der bei Herstellung eines Filmwerkes entste-henden Lichtbilder st374tzen kann. 11 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision unbean-standet davon ausgegangen, dass im Streitfall die bis zum 30. Juni 2002 gel-tende Vorschrift des 247 91 UrhG und nicht die seit dem 1. Juli 2002 geltende Be-stimmung des 247 89 Abs. 4 UrhG anzuwenden ist, weil die in Rede stehenden Filme vor dem 1. Juli 2002 hergestellt und die entsprechenden Vertr344ge mit den Lichtbildnern - also den Kameraleuten - vor dem 1. Juli 2002 geschlossen wor-den sind (247 132 Abs. 3 Satz 1 UrhG). Nach 247 91 UrhG erwirbt der Filmhersteller die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerkes 12 - 6 - entstehenden Lichtbilder (Satz 1); dem Lichtbildner stehen insoweit keine Rech-te zu (Satz 2). 13 b) Im Streitfall geht es allein um die Frage, ob die Beklagte das Recht der Kl344gerin und der Zedentin zur filmischen Verwertung der bei Herstellung der Filmwerke entstandenen Lichtbilder dadurch verletzt hat, dass sie 593 Einzel-bilder aus diesen Filmwerken in ihr Online-Archiv aufgenommen und zum Be-trachten und Herunterladen angeboten hat. Die Kl344gerin hat nach den Feststel-lungen des Berufungsgerichts keine anderen Beispiele f374r Eingriffe in das Recht zur filmischen Verwertung der Lichtbilder vorgetragen. Die Revision macht auch nicht geltend, das Berufungsgericht habe Sachvortrag der Kl344gerin zur Verwer-tung der Lichtbilder durch die Beklagte oder die Nutzer des Online-Archivs 374bergangen. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte daf374r, dass die Beklagte das Recht der Kl344gerin oder der Zedentin zur filmischen Verwertung der Licht-bilder in anderer Weise als durch Einstellen der Bilder in ihr Online-Archiv selbst verletzt oder an einer Verletzung dieses Rechts durch Nutzer ihres Online-Archivs teilgenommen haben k366nnte. Allein auf die M366glichkeit einer Beein-tr344chtigung des Rechts zur filmischen Verwertung der Lichtbilder kann, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ein Schadensersatzanspruch nicht gest374tzt werden. c) Die Beklagte hat das Recht der Kl344gerin und der Zedentin zur filmi-schen Verwertung der bei Herstellung der Filmwerke entstandenen Lichtbilder nicht dadurch verletzt, dass sie 593 Einzelbilder aus diesen Filmwerken in ihr Online-Archiv aufgenommen und zum Betrachten und Herunterladen angebo-ten hat. 14 - 7 - aa) Es bestehen unterschiedliche Auffassungen zu der Frage, was unter einer filmischen Verwertung im Sinne des 247 91 UrhG zu verstehen ist. 15 16 (1) Nach einer Ansicht - der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat - erwirbt der Filmhersteller mit dem Recht zur filmischen Verwertung der bei Herstellung des Filmwerkes entstandenen Lichtbilder nach 247 91 UrhG lediglich das Recht, die Lichtbilder insoweit zu verwerten, als er diese zur Auswertung des Filmwerkes ben366tigt. Danach ist eine Verwertung der Lichtbilder jedenfalls im Rahmen der Vervielf344ltigung oder Verbreitung, der 366ffentlichen Vorf374hrung oder Zug344nglichmachung oder der Funksendung des Filmwerkes gestattet (Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., 247 91 UrhG Rdn. 7; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., 247 91 Rdn. 9 f.; Wandtke/Bullinger/Manegold, UrhR, 247 91 UrhG Rdn. 7; M366hring/Nicolini/L374tje, UrhG, 2. Aufl., 247 91 Rdn. 9). Dar374ber hinaus ist nach dieser Auffassung grunds344tzlich eine Verwertung der Lichtbilder zur Werbung f374r das Filmwerk zul344ssig, wobei allerdings unter-schiedliche Ansichten dar374ber bestehen, ob dem Filmhersteller nur die filmische Werbung erlaubt ist (Schricker/Katzenberger aaO 247 91 UrhG Rdn. 7; Wandtke/Bullinger/Manegold aaO 247 91 UrhG Rdn. 7; M366hring/Nicolini/L374tje aaO 247 91 Rdn. 9) oder auch die Werbung in anderen Medien - wie etwa mit Filmbildern auf Plakaten, in Zeitungen und Zeitschriften oder im Internet (vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO Rdn. 9; vgl. auch J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., 247 91 UrhG Rdn. 12). (2) Nach einer weitergehenden Ansicht erfasst 247 91 UrhG jede Verwer-tung der Lichtbilder in filmischer Form (J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO 247 91 UrhG Rdn. 11). Danach sollen dem Filmhersteller auch das Abklam-mern von Einzelbildern (sogenannte Klammerteilauswertung) und die isolierte 17 - 8 - Nutzung der Lichtbilder in anderen Filmen oder filmischen Medien gestattet sein. 18 bb) Es kann dahinstehen, welcher dieser Auffassungen der Vorzug zu geben ist. Die Nutzung der bei Herstellung eines Filmwerkes entstandenen Lichtbilder ist jedenfalls dann keine filmische Verwertung im Sinne des 247 91 UrhG a.F., wenn die Lichtbilder - wie im Streitfall - weder im Rahmen der Aus-wertung des Filmwerkes noch in Form eines Films genutzt werden (vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO 247 91 Rdn. 11; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO 247 91 UrhG Rdn. 13; vgl. weiter die Begr374ndung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270, S. 101 zu 247 101 [sp344ter 247 91], die als Beispiel einer au337er-filmischen Nutzung die Verwendung der Einzelbilder eines Filmwerkes zur Illustration des Romans nennt, der als Filmvorlage diente). Das Einstellen von Einzelbildern aus verschiedenen Filmen in ein Online-Archiv kann entgegen der Ansicht der Revision nicht bereits deshalb als filmische Verwertung angesehen werden, weil die Beklagte ihr Internet-Angebot als 204Online-Archiv f374r Filmsze-nen223 bewirbt. Die Beklagte bringt damit lediglich zum Ausdruck, dass die in das Online-Archiv aufgenommenen Bilder aus Filmen stammen. Allein die Herkunft der Lichtbilder aus einem Film hat nicht zur Folge, dass deren Nutzung als fil-mische Verwertung im Sinne des 247 91 UrhG anzusehen ist. Anderenfalls w344re jegliche Nutzung von Lichtbildern aus Filmwerken als filmische Verwertung ein-zustufen und h344tte die Beschr344nkung des Rechtserwerbs des Filmherstellers auf die Rechte zur filmischen Verwertung keine Bedeutung. 2. Die Revision r374gt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht angenommen hat, die Kl344gerin k366nne ihren Schadensersatzanspruch nicht mit einer Verlet-zung des Rechts an den Lichtbildern aus 247 72 i.V. mit 247 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG begr374nden. 19 - 9 - 20 a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Beklagten zur Bereitstellung der Einzelbilder in ihrem Online-Archiv ben366tigten Rechte zur au337erfilmischen Verwertung der bei Herstellung der Filmwerke entstandenen Lichtbilder gem344337 247 72 i.V. mit 247 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG den Lichtbildnern zustehen. Es hat weiterhin von der Revision unbean-standet angenommen, die Kl344gerin habe nicht ausreichend zu ihrer pauschalen und bestrittenen Behauptung vorgetragen, die Lichtbildner h344tten diese Rechte den Filmherstellern einger344umt. b) Die Revision r374gt jedoch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht der Kl344gerin nicht die in der Berufungsverhandlung erbetene Gelegenheit gegeben hat, ihren Vortrag zur 334bertragung dieser Rechte unter Vorlage der mit den Kameraleuten geschlossenen Vertr344ge zu erg344nzen. 21 aa) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind im Berufungsverfahren nach 247 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 ZPO (nur) zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar f374r unerheblich gehalten worden ist. Danach darf eine Partei neue Behauptun-gen und Beweismittel (247 282 Abs. 1 ZPO) vorbringen, die vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus betrachtet entscheidungserheblich sind, vom Erstgericht jedoch ersichtlich f374r unerheblich erachtet wurden. 22 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Auf das vom Berufungsgericht zutreffend als entscheidungserheblich angesehene Vorbringen der Kl344gerin zur vertraglichen Einr344umung der Rechte an den Einzelbildern durch die Kamera-leute der Filme kam es nach dem Urteil des Landgerichts nicht an, weil das Einstellen der Bilder in das Online-Archiv und das Angebot zum Herunterladen 23 - 10 - der Bilder nach Ansicht des Landgerichts das Recht der Kl344gerin und der Ze-dentin zur filmischen Verwertung der Lichtbilder beeintr344chtigte. 24 bb) Allerdings gen374gt es f374r die Anwendung des 247 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 ZPO nicht, dass sich erst aus dem Urteil des Erstgerichts ergibt, dass dieses einen Gesichtspunkt f374r unerheblich erachtet hat. Vielmehr ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift die Zulassung neuen Vorbringens nur gebo-ten, wenn die Rechtsansicht des Erstgerichts den erstinstanzlichen Vortrag der Partei beeinflusst hat und daher, ohne dass deswegen ein Verfahrensfehler gegeben w344re, mit urs344chlich daf374r geworden ist, dass sich das Parteivorbrin-gen in das Berufungsverfahren verlagert. Das kommt unter anderem dann in Betracht, wenn die erkennbare rechtliche Beurteilung des Streitverh344ltnisses durch den Erstrichter die Partei davon abgehalten hat, zu einem bestimmten Gesichtspunkt weiter vorzutragen (BGH, Urt. v. 19.2.2004 - III ZR 147/03, NJW-RR 2004, 927 f.; Urt. v. 23.9.2004 - VII ZR 173/03, NJW-RR 2005, 167, 168 f.; Urt. v. 30.6.2006 - V ZR 148/05, NJW-RR 2006, 1292, 1293; Urt. v. 22.2.2007 - III ZR 114/06, NJW-RR 2007, 774, 775). So verh344lt es sich hier. Das Landgericht hat die Parteien in der Sitzung vom 6. Juli 2006 darauf hingewiesen, dass die Verneinung von Anspr374chen des Filmproduzenten aus 247 91 UrhG und 247 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht mit der Pra-xis in Einklang stehen d374rfte, da in diesem Fall die Filmproduzenten rechtlich nicht in der Lage w344ren, Redaktionen oder Herausgebern von Filmzeitschriften oder Fernsehprogrammen Einzelbilder zur Verf374gung zu stellen. Im Hinblick auf diesen Hinweis durfte die Kl344gerin annehmen, dass es f374r den Erfolg ihrer Kla-ge nicht auf eine Verletzung der von den Kameraleuten 374bertragenen Rechte an den Lichtbildern aus 247 72 UrhG ankommt. Es bestand f374r sie daher keine 25 - 11 - Veranlassung, die Vertr344ge mit den Kameraleuten bereits in erster Instanz vor-zulegen. 26 cc) Das Berufungsgericht hat die Kl344gerin erstmals in der m374ndlichen Verhandlung am 5. Juli 2007 darauf hingewiesen, dass es den Streitfall mate-riell-rechtlich anders als das Landgericht beurteilt und es deshalb auf die ver-traglichen Vereinbarungen mit den Kameraleuten ankommen k366nnte. Es h344tte der Kl344gerin daher - in Fortf374hrung der Regelung des 247 139 Abs. 2 ZPO - Gele-genheit geben m374ssen, sich auf seine gegen374ber der Auffassung des Erstge-richts abweichende rechtliche Beurteilung einzustellen und deshalb erforderlich gewordene neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen (vgl. Begr374n-dung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 101; BGH NJW-RR 2004, 927). Dem steht - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - nicht entgegen, dass die Kl344gerin mit R374cksicht auf die bislang fehlende h366chstrich-terliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen filmischer und au337erfilmi-scher Verwertung damit h344tte rechnen m374ssen, dass das Berufungsgericht eine andere Rechtsauffassung als das Landgericht vertritt, und dass sie zudem dar-aus, dass das Landgericht im Wege des Grundurteils zun344chst eine Kl344rung dieser umstrittenen Rechtsfrage herbeif374hren wollte, h344tte schlie337en k366nnen, dass auch eine engere Auslegung des Begriffs 204filmische Verwertung223 in Frage kommt. Die Kl344gerin war nicht im Hinblick auf 247247 530, 521 Abs. 2 ZPO, 247 296 Abs. 1 ZPO und 247 525 Satz 1, 247 282 ZPO gehalten, bereits zu einem fr374heren Zeitpunkt - etwa in der Berufungserwiderung - zur 334bertragung der Rechte an den Lichtbildern aus 247 72 UrhG vorzutragen. Der Berufungsbeklagte braucht nicht vorsorglich Tatsachenbehauptungen und Beweisangebote vorzubringen, auf die es nach dem angefochtenen Urteil nicht ankam. Er darf sich vielmehr 27 - 12 - darauf verlassen, dass ihm das Berufungsgericht, soweit es dem Erstrichter nicht folgen will, nach 247 139 Abs. 2 ZPO einen entsprechenden Hinweis erteilt und danach hinreichend Gelegenheit zur 304u337erung gibt (vgl. BVerfG, Kammer-beschl. v. 15.1.1991 - 1 BvR 1635/89, NJW 1992, 678, 679; BGH, Urt. v. 15.1.1981 - VII ZR 147/80, NJW 1981, 1378 f.; Z366ller/Gummer/He337ler, ZPO, 28. Aufl., 247 531 Rdn. 3; M374nchKomm.ZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl., 247 531 Rdn. 19). dd) Das Berufungsurteil beruht auch auf der Verletzung der 247 139 Abs. 2, 247 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 ZPO. Die Revision hat vorgetragen, dass die Kl344gerin bei Gew344hrung der beantragten Schriftsatzfrist unter Vorlage der Ver-tr344ge dargetan h344tte, dass die Kameraleute der in Rede stehenden Filme der Kl344gerin und der Zedentin die Rechte an den Lichtbildern einger344umt haben. 28 3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, der Kl344gerin stehe ein Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung der Rechte des Filmherstel-lers am Filmtr344ger aus 247 94 Abs. 1 Satz 1, 247 95 UrhG nicht zu, kann gleichfalls keinen Bestand haben. Die Kl344gerin hat den Schadensersatzanspruch in erster Linie auf eine Verletzung des Rechts an den Lichtbildern aus 247 72 UrhG und nur hilfsweise auf eine Verletzung des Rechts an den Filmtr344gern aus 247 94 Abs. 1 Satz 1, 247 95 UrhG gest374tzt. Da der auf eine vertragliche Einr344umung der Rechte an den Lichtbildern aus 247 72 UrhG gest374tzte Hauptantrag nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung abgewiesen werden kann (vgl. oben unter II 2), kann 374ber den auf eine Verletzung des Rechts an den Filmtr344-gern aus 247 94 Abs. 1 Satz 1, 247 95 UrhG gest374tzten Hilfsantrag noch nicht ent-schieden werden. 29 - 13 - Das Revisionsgericht kann den Klageantrag als Prozesserkl344rung selbst auslegen (BGH, Urt. v. 22.4.2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Tz. 9 = WRP 2009, 1001 - Internetvideorecorder, m.w.N.). Zur Auslegung des Klageantrags ist der Klagevortrag heranzuziehen. Daraus ergibt sich, dass die Kl344gerin den Schadensersatzanspruch in erster Linie mit einer Verletzung des Rechts an den Lichtbildern begr374ndet hat. Dieses Recht steht, soweit es um eine filmische Verwertung der bei Herstellung des Filmwerkes entstandenen Lichtbilder geht, nach 247 91 UrhG dem Filmhersteller und im 334brigen nach 247 72 UrhG dem Licht-bildner zu. Die Kl344gerin hat insoweit zum einen geltend gemacht, sie und die Zedentin h344tten die Rechte an den Lichtbildern nach 247 91 UrhG erworben; zum anderen hat sie sich darauf berufen, die Kameraleute h344tten ihr und der Zeden-tin die Rechte an den Lichtbildern aus 247 72 UrhG vertraglich einger344umt. 30 Dar374ber hinaus hat die Kl344gerin den Zahlungsanspruch auf eine Verlet-zung des Rechts an den Filmtr344gern aus 247 94 Abs. 1 Satz 1, 247 95 UrhG ge-st374tzt. Dieses Recht steht dem Filmhersteller zu, also der Kl344gerin und der Ze-dentin. Da es sich bei dem Recht am Lichtbild und dem Recht am Filmtr344ger um unterschiedliche Schutzrechte handelt, die nebeneinander bestehen (Schul-ze in Dreier/Schulze aaO 247 91 Rdn. 3; vgl. auch Schricker/Katzenberger aaO 247 91 UrhG Rdn. 5), hat die Kl344gerin damit nicht nur eine andere Begr374ndung f374r den Schadensersatzanspruch gegeben, sondern einen anderen Klagegrund f374r diesen Anspruch geltend gemacht (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 756 f. = WRP 2000, 804 - Telefonkarte). 31 Die Kl344gerin hat den auf eine Verletzung des Rechts an den Filmtr344gern gest374tzten Anspruch zun344chst zwar neben dem auf eine Verletzung des Rechts an den Lichtbildern gest374tzten Anspruch erhoben (Klageschrift vom 3.1.2006, S. 7). Sie hat sp344ter aber ausdr374cklich erkl344rt, dass sie den auf das Leistungs- 32 - 14 - schutzrecht des Filmproduzenten gest374tzten Schadensersatzanspruch nur hilfs-weise geltend macht (Schriftsatz vom 10.4.2006, S. 6). 33 III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zur374ckzuverweisen. Das Berufungsgericht wird zun344chst dar374ber zu entscheiden haben, ob der Kl344gerin ein Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung des Rechts an den Lichtbildern aus 247 72 UrhG zusteht, das die Kameraleute - nach dem bislang unber374cksichtigt gebliebenen Vorbringen der Kl344gerin - ihr und der Ze-dentin 374bertragen haben. 334ber den hilfsweise geltend gemachten Schadenser-satzanspruch wegen einer Verletzung des Rechts der Filmhersteller an den Filmtr344gern aus 247 94 Abs. 1 Satz 1, 247 95 UrhG wird nur zu entscheiden sein, wenn der Hauptantrag keinen Erfolg haben sollte. Vorsorglich weist der Senat insoweit auf Folgendes hin: 34 Schutzgegenstand des Rechts des Filmherstellers aus 247 94 Abs. 1 Satz 1, 247 95 UrhG ist nicht der Filmtr344ger als materielles Gut, sondern die im Filmtr344ger verk366rperte organisatorische und wirtschaftliche Leistung des Film-herstellers. Deshalb erfasst dieses Recht auch solche den Film betreffenden Verwertungshandlungen, die vom Filmtr344ger nicht unmittelbar Gebrauch ma-chen ( BGHZ 175, 135 Tz. 16 - TV-Total). Es kommt daher - anders als das Be-rufungsgericht wohl gemeint hat - nicht darauf an, ob es sich bei den Fotos im Online-Archiv der Beklagten um unmittelbare Kopien aus den Filmtr344gern han-delt. Vielmehr reicht es aus, dass diese Fotos - wie das Berufungsgericht fest-gestellt hat - aus den auf Filmtr344gern aufgenommenen Filmen stammen. 35 - 15 - Da die organisatorische und wirtschaftliche Leistung des Filmherstellers f374r den gesamten Film erbracht wird, gibt es zudem keinen Teil des Films, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfiele und der daher nicht gesch374tzt w344re. Deshalb haben auch kleinste Teile von Filmwerken und Laufbildern - wie hier die den Filmen entnommenen Einzelbilder - einen sch374tzenswerten wirtschaftli-chen Wert und genie337en Leistungsschutz nach den 247 94 Abs. 1 Satz 1, 247 95 UrhG (vgl. BGHZ 175, 135 Tz. 19 - TV-Total, m.w.N.; Schulze in Dreier/Schulze aaO 247 91 Rdn. 11 und 247 94 Rdn. 29; vgl. zum Leistungsschutz des Tontr344ger-herstellers nach 247 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG BGH, Urt. v. 20.11.2008 - I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 Tz. 14 = WRP 2008, 308 - Metall auf Metall). 36 Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 31.08.2006 - 7 O 174/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 05.07.2007 - 6 U 4794/06 -
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