BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 128/11 vom 6. Juni 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestse t- zung im Senatsbeschluss vom 15. November 2012 wird zurüc k- gewiesen. Gründe: Die Gegenvorstellung der Klägerin richtet sich dagegen, dass der Senat den S treitwert für die Revision auf 50.000 die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Schutzg e- meinschaft für Bankkunden e.V., hat mit der Revision ihren in den Vorinstanzen erfolglosen Antrag weite rverfolgt, es der beklagten Genossenschaftsbank zu verbieten, bei von ihr gegen Verbraucher betriebenen Zwangsversteigerung s- verfahren selbst oder durch Dritte im ersten Termin Gebote abzugeben, die ausschließlich dem Zweck dienen, dass im zweiten Termin ei n unter der Hälfte des Grundstückswerts liegender Zuschlag erfolgen k a nn. Das Berufungsgericht hat den Streitwert in seinem Urteil vom 26. Mai 2011 auf 50.000 Bei qualifizierten Einrichtungen komme es für den Streitwert auf das satzungsmäßig wahrgenommene Interesse der Verbra u- 1 2 - 3 - cher an; maßgebend seien die gerade di esen drohenden Nachteile (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 5.9). Diese Nachteile würden von dem seitens der Klägerin angegebenen Streitwert von 1.500 ansatzweise realistisch erfasst. Die "Verschleuderung von Grundeige ntum", gegen die sich die Klägerin wende, spiele sich in anderen Größenordnungen ab. Diese Beurteilung lässt auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin in der Gegenvorstellung, bei der Beklagten handele es sich um eine kleine Genossenschaft sbank ebenso wenig einen Fehler erkennen wie die Ab - lehnung des Antrags der Klägerin auf Herabsetzung des Streitwerts im B e- schluss des Berufungsgerichts vom 8. August 2011. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hingewiesen, das s die von der Kl ä- gerin für ihren Standpunkt angeführte Bewertung von Unterlassungsklagen, die sich gegen die Verwendung von missbräuchlichen Klauseln in Allgemeinen G e- schäftsbedingungen richten, für die Bewertung der Interessen im von der Kläg e- rin hier gef ührten Wettbewerbsprozess nicht maßgeblich ist. Zu den Vorausse t- zungen für eine Streitwertherabsetzung nach § 12 Abs. 4 Fall 2 UWG im Hi n- blick auf ihre finanziellen Verhältnisse habe die Klägerin keine Ausführungen 3 - 4 - gemacht. Einen entsprechenden Vortrag h at die Klägerin auch in ihrer Gege n- vorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts durch den Senat nicht geha l- ten. Bornkamm Schaffert Kirchhoff Koch Löffler Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 19.04.2010 - 8 O 4038/09 - OLG München, Entschei dung vom 26.05.2011 - 6 U 3880/10 -
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