ECLI:DE:BGH:2016:101215IIIZR128.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 128/14 Verkündet am: 10. Dezember 2015 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die münd liche Verhandlung vom 10. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert für Recht erkannt: Auf d i e Revision des Klägers wird der Beschluss des 11. Zivils e- nats des Oberlandesgericht s Cel le vom 20. März 2014 aufgeh o- ben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Vorw urf fehlerhafter Kapitala n- lageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Auf Em pfehlung einer für die Be klagte tätigen Handelsvertreterin zeichnete der Kläger am 4. Februar 1995 ein Angebot zur Beteiligung als Kommanditist an der Dreiländer B eteiligung O b- jek t DLF - W . F . - KG mit einer Einlage von 25.000 DM zuzüglich 1. 250 DM Agio, am 7. Februar 1997 ein solches Angebot für die Dreiländer B e- teiligung Ob jekt W . - DLF - W . F . - KG mit einer Beteil i- gungssumme von 20.000 DM zuzüglich 1.000 DM Agio sowie am 13. August 1 - 3 - 1998 ein derartiges Angebot für die Sch weiz - Deutschland - USA Dreiländer B e- teiligung Objekt - DLF - W . F . - KG über 30.000 DM zuzüglich 1.500 DM Agio . Mit Schreiben vom 19. Mai 2 011 forderte der Kläger die Beklagte auf, die (Immobilien - ) Fonds zurückzunehmen und ihm im Gegenzug den gezahlten Kaufpreis zurückzu zahlen , weil diese Anlagen in der Zwischenzeit keinen Wert mehr hätten und er sie weder verkaufen noch kündigen könn e. Nachd em die Beklagte dies zurückgewiesen hatte, beantragte der Kläger a m 27. Dezember 2011 durch seine vorinstanzlichen Prozessb evollmächtigten den Erlass eines Mahnbescheids gegen die Beklagte, der entsprechend erlassen wurde. In dem Antrag wurde der geltend g emachte (Zahlungs - ) Anspruch mit: " Schadensersatz aus Beteiligung Immobilienfonds - Vertrag 1. gem. Vertrag - DLF vom 4. 2. gem. Vertrag - DLF vom 7. 3. gem. Vertrag - DLF vom 13. 11.006,57 " bezeichnet . Weiter enthie lt er die Erklärung, dass der Anspruch von einer G e- genleistung nicht abhänge. Nach dem Widerspruch der Beklagte n gegen den Mahnbescheid und Abgabe der Sache an das Prozessgericht hat der Klä ger in seiner Anspruch s- begründung Schadensersatz in der genannten Höhe nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten gegen Abtretung aller Ansprüche aus den Beteiligungen begehrt . Er hat geltend gemacht, es habe hinsichtlich aller drei Fondsbeteiligungen an einer hinreiche nd anlagebezogenen und anl e- gergerechten Empfehlung und Beratung gefehlt . Anderenfalls hätte er die drei Beteiligungen nicht gezeichnet. 2 3 - 4 - Im streitigen Verfahren hat das Landgericht ein die Klage abweisendes Versäumn isurteil erlas sen und diese Entscheidung nach Einspruch des Klä gers aufrechterhal ten. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen . Mit der vom erke n- nenden Senat zugelassenen Re vision verfolg t der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entsche i- dung und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz . I. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch als verjährt an gesehen und zur Begründung im We sentlichen ausgeführt: D ie Zustellung des am 27. Dezember 2011 bea ntragten Mahnbescheids habe die Verjährung nicht hemmen können , weil der Kläger die darin geltend gemachten Ansprüche nicht ausreichend individualisiert habe . Aus der maßgeblichen objektivierten Sicht der Beklagten sei nicht erkennbar, welche Pflichtverletzungen ihr zur Begrü n- dung der Schadensersatzansprüche vorgeworfen würden. Dies sei jedoch e r- forderlich gewesen, um die Hemmungswirkung hinsichtlich der einzel nen b e- haupteten Pflichtverletzungen herbeizuführen. Denn Gegenstand der Verjä h- rung seien stets die einzelnen Ansprüche, nicht hingegen der Streitgegenstand des konkreten Prozesses. Der einheitliche Streitgegenstand könne mehrere materiell - rechtliche Ansprü che umfassen, die grundsätzlich jeweils eigenständ i- 4 5 6 - 5 - ger Verjährung unterlägen. Insbesondere aus dieser Unabhängigkeit der ei n- zelnen Ansprüche voneinander folge die Notwendigkeit zur Individualisierung der behaupteten Pflichtverletzungen. Da die - kenntnisab hängige - Verjährung für jede Pflichtverletzung gesondert zu laufen beginne, müsse auch eine mögl i- che Hemmung der Verjährung jeweils hinsichtlich der einzelnen Pflichtverle t- zungen bewirkt werden. Dies gelte nicht nur für die Hemmung der absoluten Verjährun g. Deshalb genüge es nicht, dass die Beklagte aufgrund der Zuste l- lung des Mahnbescheids mit der gerichtlichen Inanspruchnahme als solcher hab e rechnen müssen. Denn der Beklagten müsse eine sinnvolle Entscheidung möglich sein, ob sie sich gegen die Forderun g zur Wehr setzen wolle. Diese Entscheidung könne ohne Kenntnis der behaupteten Pflichtverletzungen nur sch wer oder vielleicht - jeden falls in verantwortungsvoller Weise - gar nicht g e- troffen werden. Dem vom Kläger angeführten Umstand , dass es sich bei der Beratungssituation um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handele, komme Bedeutung nur für die Frage des Streitgegenstands und die darauf beruhende Frage nach dem Bestehen und dem Umfang der materiellen Rechts kraft einer Entscheidung zu . Für die Verjähr ung und deren Hemmung komme es maßge b- lich auf die Beurteilung der einzelnen Ansprüche an, die ein unterschiedliches Schicksal nehmen könnten. Auf die Ausführungen des Klägers zu einem mögl i- chen - aus seiner Sicht zu verneinenden - Erschleichen des Mahnbesc heids durch die wahrheitswidrige Behauptung, sein Anspruch hänge nicht von einer Gegenleistung ab, komme es damit nicht an. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 7 - 6 - 1. Soweit das Berufungsgericht seine Entscheidung haupt sächlich darauf gründet , dass die geltend gemachten Ansprüche im vorliegenden Mahnb e- scheid nicht ausreichend individualisiert seien, um die Hemmung der Verjä h- rung herbeizuführen, kann dem nicht gefolgt werden. a ) Für die hinreichende Individualisierung des geltend gemachten A n- spruchs im Mahnantrag ist maßgeblich, dass der Anspruch durch seine Ken n- zeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden kann, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Voll - streckungsbesche ids sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, zu entscheiden, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diesen Anforderungen Genüge getan ist, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden, vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Ang a- ben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhäl t- nis und der Art des Anspruchs ab (st. Rspr., siehe etwa BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 f Rn. 13 mwN). b) An diesen Grundsä tzen gemessen sind die im vorliegenden Mahnb e- scheid enthaltenen Angaben ausreichend, um auch die Beklagte in die Lage zu versetzen, festzustellen, welche Ansprüche der Kläger g elten machen will. Es wird zunächst ausdrücklich " Schadensersatz aus Beteiligun g Immobilienfonds - Vertrag " genannt , und es werden sodann konkret die Kennnummer n sowie das Datum des jeweils zugrunde liegenden Vertrages und die im E inzelnen dazu geforderten Beträge aufgeführt. Dies lässt hinreichend erkennen, welches B e- gehren der Kläger verfolgt , und die Beklagte konnte danach keinen Zweifel d a- ran haben , dass er ihr eine schadensverursachende Verlet zung ihrer Pflichten im Rahmen des Zustandekommens der einzelnen Beteiligungen und deren Zeichnung vorwirft. Dies genügt unter den Umständen dieses Falles der n ach 8 9 10 - 7 - § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erforderlichen knappen Kennzeichnung des geltend gemachten Anspruchs und der verlangten Leistung . 2. Darüber hinaus ist die Auffassung des Berufungsgerichts rechtsfehle r- haft, eine durch die Zustellung des M ahnbescheids bewirkte und auf den Ei n- gang des Mahnantrags bei Gericht zurückwirkende Hemmung der Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3, § 209 BGB, § 167 ZPO) könne sich ohnehin nur auf die im Antrag konkret bezeichneten Pflichtverletzun gen erstrecke n . Zwar i st die Verjährung mehrerer eigenständiger und hinreichend deu t- lich voneinander abgrenzbarer Pflichtverletzungsvorwürfe in Anlageberatung s- fällen materiell - rechtlich selbständig zu beurteilen. Die kenntnisabhängige r e- gelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 1 99 Abs. 1 BGB berechnet sich für jeden dieser Beratungsfehler gesondert, so dass die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für jede Pflichtverletzung getrennt zu prüfen sind (vgl. nur Senatsurteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, NJW 2015, 2407 Rn. 14 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Die Reichweite der He m- mungswirkung von Rechtsverfolgungsmaßnahmen g emäß § 204 Abs. 1 BGB beurteilt sic h je doch - ebenso wie die materielle Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO - nicht nach dem einzelnen materi ell - rechtlichen Anspruch, sondern nach dem den Streitgegenstand bildenden prozessualen Anspruch. Dies er erfasst alle materiell - recht lichen Ansprüche, die sich im Rahmen des Rechtsschutzb e- gehrens aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt her leiten lassen, in Anlageberatungsfällen folglich sämtliche Pflichtverletzungen eines zu einer Anlageentscheidung führenden Beratungsvorgangs, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Pflichtverletzungen vorgetragen worden sind oder hä tten vorgetragen werde n können . Dementsprechend wird die Verjährung der Ansprüche für jeden eine r Anlageentscheidung zugrunde liegenden Beratung s- 11 12 - 8 - fehler gehemmt, wenn in unverjährter Zeit w egen eines oder mehrerer Ber a- tungsfehler Klage erhoben oder ein Mahn - oder Güteverfahren e ingeleitet wird ( z.B. Senatsurteil e vom 18. Juni 2015 aaO Rn. 15 und vom 16. Juli 2015 - III ZR 238/14, NJW 2015, 3162 Rn. 15 sowie BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 2 03, 1, 59 f Rn. 142 f f , jeweils mwN ). 3 . Entscheidend ist im S treitfall danach die vom Berufungsgericht offen g e- lassen e Frage , ob die Berufung auf die Hemmungswirkung des Mahnbescheids gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, weil der Kläger im Mahnantrag unzutreffend angegeben hat, seine Ansprü che seien nicht von einer Gegenleistung abhängig. a) Zwar kommt es für den Eintritt der Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht auf die Zulässigkeit, sondern allein auf die Wirksamkeit des auf den Mahnantrag erlassenen und zugestellten Mahnb escheids an, so dass bei hi nreichender Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs dessen Verjährung auch dann gehemmt wird, wenn der Mahnantrag an Mä n- geln leidet oder sogar (etwa im Hinblick auf § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unzulässig ist ( z.B. Senatsur teil vom 16. Juli 2015 aaO Rn. 17). b) Die Berufung auf die durch Zustellung eines Mahnbescheids eingetr e- tene Verjährungshemmung kann jedoch rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids die bewusste wahrheitswidrige Erklärun g enthält, der geltend gemachte Anspruch sei nicht von einer Gegenleistung a b- hängig oder die Gegenleistung sei bereits erbracht ( vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 2015, aaO Rn. 30 sowie BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 - XI ZR 536/14, NJW 2015, 3160 Rn. 16 und 34 ). 13 14 15 - 9 - aa) Das Mahnverfahren findet gemäß § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht statt, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten G e- genleistung abhängig ist. Dementsprechend muss der Mahnantrag gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO die Erklärun g enthalten, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die G egenleistung erbracht ist. Vom Anw endungsbereich der Regelung en in § 688 Abs. 2 Nr. 2, § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO werden nicht nur die Fälle des Zurückbehaltungsrechts nach §§ 273, 320 BGB erfasst, sondern sämtliche Ansprüche, die Zug um Zug zu erfüllen sind, also auch der Anspruch auf den sogenannten " großen " Schadensersatz, bei dem Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe eines vom Gesch ä- digten durch das schädigende Erei gnis adäquat kausal verlangten Vorteils b e- ansprucht werden darf (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 2015, aaO, Rn. 21 sowie BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 , aaO Rn. 21 f jeweils mwN ). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass nach den Grun dsätzen der Vorteilsausgleichung dem Geschädigten neben einem Ersat z- anspruch nicht die Vorteile verbleiben dürfen, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Solange Ersatzanspruch und Vorteil nicht gleichartig sind, muss der Schädiger Schade nsersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Vorteils leisten. Hierzu bedarf es keines besonderen Antrags oder einer Einrede des Schädigers; der Schadensersatzanspruch des Geschädigten ist vielmehr entgegen der Auffassung der Revision (siehe auch Schultz, NJW 2014, 827, 828) von vornherein nur mit dieser Einschränkung begründet (st. Rspr.; siehe nur Senatsurteile vom 16. Jul i 20 15 aaO Rn. 22 sowie vom 15. Januar 2009 - III ZR 28/08, NJW - RR 2009, 603 Rn. 14, jeweils mwN). A n- ders als der Kläger meint, entfiel die Abhängigkeit der von ihm geltend gemac h- ten Schadensersatzforderung von der Zug - um - Zug zu erfolgenden Übertragung der Ansprüche aus den Fondsanteile n nicht durch das entsprechende, in se i- 16 17 - 10 - nem Anspruchsschreiben vom 19. Mai 2011 enthaltene Angebot. Auch wenn sich die Beklagte infolge ihrer Zurückweisung des Ansinnens des Klägers in Annahmeverzug befunden haben mag (§ 295 Satz 1 BGB), hat dies nichts an der Abhängigkeit des Schadensersatzanspruchs von der Übertragung der A n- sprüche aus den Anteile n geändert (vgl. Senatsu rteil vom 16. Juli 2015 aaO Rn. 20; BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 aaO Rn. 20). bb) Die demnach § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO widerstreitende Geltendm a- chung des " großen " Schadensersatzes, der nur Zug um Zug gegen Herausg a- be eines erlangten Vorte ils zu gewähren ist, stellt, wenn der Antragsteller en t- gegen § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bewusst falsche Angaben macht, einen Mis s- brauch des Mahnverfahre ns dar, der es ihm nach § 242 BGB grundsätzlich verwehrt, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellu ng des Mahnb e- scheids zu berufen . Ebenso verwehrt ist es ihm, sich wenigstens auf die He m- mung der Verjährung in Höhe des " kleinen " Schadensersatzes zu berufen, wenn er im Mahnverfahren erklärt, die von ihm geforderte Leistung in Höhe des " großen " Schadenser satzes sei nicht von einer Gegenleistung abhängig oder die Gegenleistung sei erbracht (vgl. Senatsu rteil vom 16. Juli 2015 aaO Rn. 30 und BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 aaO Rn. 34) . c) Es kommt ernstlich in Betracht, dass die Prozessbevollmächtigten de s Kläger s , deren Verhalten er sich zurechnen lassen muss (§ 166 BGB, § 85 Abs. 2 ZPO), nach diesen Kriterien bei Stellung des Mahnantrag s rechtsmissbräuc h- lich handelten. Z war haben sie nicht erklärt , die Gegenleistung sei bereits e r- bracht, wie dies Grundla ge verschiedener vom Senat be reits entschiedener Fa l lgestaltungen gewesen ist (z.B. Senatsurteile jeweils vom 16. Juli 2015 - III ZR 238/14 aaO, III ZR 239/14, BeckRS 2015, 13343 sowie III ZR 240/14, BeckRS 2015, 13344 und Senatsb eschluss vom 27. August 2 015 - III ZR 65/15 , 18 19 - 11 - BeckRS 2015, 15779 ) . Viel mehr haben sie angegeben, die geforderte Sch a- densersatzleistung sei von einer Gegenleistung nicht ab hängig. Auch dies w i- dersprach aus den vorgenannten Gründen (Buchst. b aa) der Rechtslage. Es liegt nahe , d ass die Prozessbevollmächtigten des Klä gers d abei auch bewusst ei ne wahrheitswidrige Erklärung abgegeben haben , weil ihnen die U n- vereinbarkeit ihrer Verfahrensweise mit § 688 Abs. 2 Nr. 2, § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO vor Augen stand. Hierauf deutet der Umstand hin, dass sie nach dem W i- derspruch der Beklagten gegen den Mahnbescheid in der Anspruchsbegrü n- dung sogleich (zutreffend) die Zug - um - Zu g - Beschränkung aufgenommen haben (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 2015 - III ZR 238/14 aaO Rn. 27 ) . Dieses Vorg e- hen ist ins besondere auch nicht mit der in den Schriftsätzen der Prozessb e- vollmächtig ten des Kläger s vom 18. Februar und 10. Mai 2013 nachträg lich a n- geführten (unzutreffenden) Ansicht vereinbar, durch das vorgerichtliche Ang e- bot des Klägers im Schreiben vom 19. Mai 2 011, die Fondsanteile auf die B e- klag te zu übertragen, sei die Abhängigkeit der Klageforderung von einer G e- ge n leistung entfallen. Auf der Grundlage dieser Auffassung wäre die Zug - um - Zug - Beschränkung in der Anspruchsbegründung inkonsequent. Das Berufung sgericht hat allerdings, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, zu diesem Komplex keine Feststellungen getroffen. Da nicht au s- zuschließen ist, dass weiterer Sachvortrag zu der Frage zu erwarten ist, ob die objektiv unzutreffende Angabe zur Abhängigk eit der vom Kläger geltend g e- machten Forderung bewusst wahrheitswidrig erfolgte, ist es dem Senat ve r- wehrt, die notwendige tatrichterliche Würdigung selbst nachzuholen. 20 21 - 12 - III. Der angefochtene Beschluss ist damit aufzuheben (§ 562 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht z u- rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZO). Da weitere Feststellungen zu treffen sind, kommt eine eigene Sachentscheidung des Senats nach § 56 3 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht. Herrmann Hucke Seiters Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 11.07.2013 - 8 O 38/12 - OLG Celle, Entscheidung vom 20.03.2014 - 11 U 227/13 - 22
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