BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 128/14 vom 5. März 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5 . März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler u nd die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des 4 . Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 19 . Mai 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Streitwert f ür das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 20 0.000 Gründe: I. Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der Se . . GmbH, die Inhabe - rin aller Rechte an dem Softwareprogramm S . und der dazugehörenden Soft - warev arianten war . Die Se . . GmbH hatte der O . D. B . GmbH & Co. KG mit Soft - ware - Überlassungsvertrag vom 22. April 1992 das Nutzungsrecht an de n Compute r- programmen " S . P . " , " S . F . " , " S . Nachkalkulation " und " S . V . " , d ie zusammen das " S . PP . " (Produktions - , Pla - nungs - und Steuersystem) bildeten, auf maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern für 40 Nutzer zur Nutzung in Deutschland übertragen . Nr. 2.8 des Vertrags lautet : " Der Kunde ist nicht berechtigt, die hierin gena nnten Rechte auf Dritte zu übertragen oder diesen entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen. " 1 2 - 3 - Im Februar 2006 wurde über das Vermögen der O . D. B . GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet. D er Insolvenzverwalter verkaufte das Anlag e- vermögen der Insolvenzschuldnerin m it Unternehmenskauf vertrag vom 30. Mai 2006 an die B . GmbH. Durch Umwandlung im Wege des Formwechsels wurde aus der B . GmbH die Beklagte zu 1, deren Komplementär - GmbH die Beklagte zu 2 ist. Die Klägerin ist der Auffass ung, der Insolvenzverwalter habe d er B . GmbH keine Nutzungsrechte an den S . - Computerprogramme n einräumen oder über - tragen können . Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verbieten, die S . - Com - puterprogramme in Objektform oder in Quell enprogrammform in ihrem Geschäftsb e- trieb zu nutzen oder anderweitig zu verwerten, die Computerprogramme an sie he r- auszugeben oder vollständig zu löschen und festzustel len, dass die Beklagten ihr zum Schadensersatz verpflichtet seien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die B e- rufung der Klägerin - nach entsprechendem Hinweis - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO z u- rückgewiesen. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt die Klägerin die Zula s- sung der Revision. Mit der Revision will sie ihre Klageanträge weiterverfolgen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil weder die Recht s- sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch die For t- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einhe it lichen Recht sprechung eine En t- scheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Di e von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind nicht b egründet . Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass das Verbreitungsrecht an den hier in Rede stehenden Vervielfältigungsstücken der Computerprogramme erschöpft ist. Die Beklagten sind daher gemäß § 69d Abs. 1 UrhG zu r Vervielfält i- gung dieser Pr ogramme berechtigt, wenn dies zu deren bestimmungsgemäße r B e- 3 4 5 6 7 8 - 4 - nutzung notwendig ist. § 69d Abs . 1 UrhG war zwar - wie die Beschwerde zutreffend geltend macht - zum Zeitpunkt des Abschlusses des Software - Überlassungsver trag s zwischen der Se . . GmbH und der O . D. B . GmbH & Co. KG am 22. April 1992 nicht in Kraft. Darauf kommt es aber im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, dass die se Bestimmung gemäß § 137d Abs. 1 Satz 1 UrhG auch auf Computerprogramme anzuwenden ist, die - wie die hier in R e- de stehenden - vor dem 24. Juni 1993 geschaffen worden sind. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Fall 1 ZPO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Koch Löffler Richterin am BGH Dr. Schwonke ist in Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben. Büscher Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 30.07.2013 - 6 O 152/13 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 19.05.2014 - 4 U 142/13 - 9
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