ECLI:DE:BGH:2016:011216UIZR128.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 128/15 Verkündet am: 1. Dezember 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 425 Abs. 1, §§ 452, 452 a, 452d Abs. 2 Nr. 1, § 459 Satz 1; HGB aF § 606 Satz 2, § 660 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3; ADSp 2003 Ziffer 22.1 bis 22.5, 23.1, 23.1.3, 27.2 a) Für die Beurteilung der Frage, ob ein Verlust des Transportguts eingetreten ist, ist eine wirtschaftliche Betr achtung maßgebend. Ein Verlust ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Frachtführer oder Verfrachter aus der Sicht des G e- schädigten aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit außerstande ist, das Gut an den b e- rechtigten Empfänger auszulief ern. b) Beim multimodalen Transport eines zunächst auf dem Landweg und sodann auf dem Seeweg zu befördernden Guts sind die Lagerung eines mit Gütern bestückten Containers am Hafenterminal und die dort vorgenommene Stauung der Güter in Container Vorarbeiten für die Verfrachtung des Transportguts und daher regelmäßig der Se e- strecke zuzuordnen. Das gilt auch, soweit dabei Waren aus einem für einen bestimmten Seehafen vorgesehenen Container ausgeladen und in einen für einen anderen Seehafen vorgesehenen Contain er eingeladen werden oder im Zuge der Verteilung der Sendungen auf die verschiedenen Container die Entladung von Gütern unterbleibt. c) Nach § 452d Abs. 2 Nr. 1 HGB sind Formularvereinbarungen zulässig, die inhaltlich auf die Anwendung der allg e- meinen land frachtrechtlichen Vorschriften gerichtet sind und unter Durchbrechung des "network" - Systems eine Ei n- heitshaftung auf der Grundlage des allgemeinen Frachtrechts vorsehen, sofern für die Haftung auf der Teilstrecke anstelle des an sich anwendbaren Rechts die Geltung der §§ 425 ff. HGB insgesamt vereinbart wird. Dies ist bei den Haftungsregelungen in Ziffer 22.1 bis 22.5, 23.1 und 23.1.3 der ADSp 2003 nicht der Fall. d) Die von einem Container - Packunternehmen im Rahmen der Schnittstellenkontrolle bei der Entla dung, Zwischenl a- gerung und Verladung der Transportgüter eingerichteten Kontrollmaßnahmen müssen geordnet, überschaubar und zuverlässig ineinandergreifen und sicherstellen, dass die theoretisch vorgesehenen Organisationsmaßnahmen auch praktisch durchgeführt werden. Ein handschriftlicher Vermerk des mit der Entladung eines Containers betrauten Mitarbeiters stellt keine ausreichende Kontrollmaßnahme dar, weil damit nicht wirksam verhindert wird, dass der Mitarbeiter aufgrund eines Augenblicksversagens das Begl eitpapier abzeichnet, ohne die vollständige Entladung der Sendung überprüft zu haben. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2016 - I ZR 128/15 - OLG München LG Augsburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 1. Dezember 2 016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesg e- richts München - 14. Zivilsenat - vom 21. Mai 2015 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin e r- kannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und der im Revisionsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Transportversicherer der E . + L . GmbH (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie begehrt vom beklagten Speditionsu n- ternehmen aus übergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin Sch a- densersatz wegen der Fehlleitung von Transportgut. 1 - 3 - Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte am 29. März 2012 zu festen Kosten, in acht Holzkisten verpackte Waren vo n L . bei A . auf dem Land - und Seeweg nach Shanghai zu befördern. Die Abliefe - rung bei dem dortigen Empfänger sollte bis zum 9. Mai 2012 erfolgen. In den Transportvertrag wurden die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen in der bis En de 2015 geltenden Fassung (ADSp) einbezogen. Die Beklagte übe r- trug den Seetransport der Streithelferin zu 2. Diese nahm die Buchung nach ihrer Darstellung als deutsche Agentin der Streithelferin zu 1 entgegen. Die Beklagte holte die Kisten am 29. März 2 012 bei der Versicherung s- nehmerin ab. Am 4. April 2012 unterrichtete sie die Versicherungsnehmerin erstmals darüber, dass zwei der acht Kisten nicht mehr auffindbar seien. Am 10. April 2012 teilte die Beklagte der Versicherungsnehmerin mit, sie habe die Sendung am 30. April - gemeint war: am 30. März - 2012 bei einem näher bezeichneten Container - Packunternehmen in Bremen angeliefert. Wegen eines kurzfristigen Wechsels des Abfahrtshafens sei die Fracht von dort am selben Tag zum Hamburger Hafen transporti ert worden. Als am 4. April 2012 mit der Beladung des für Shanghai vorgesehenen Sammelgutcontainers b e- gonnen worden sei , seien zwei der acht Kisten nicht mehr auffindbar gewesen. Es werde allerorts nach ihnen gesucht , um sie baldmöglichst nach Shanghai zu liefern. Am 3. Mai 2012 erhielt die Versicherungsnehmerin die Nachricht, die vermissten Kisten befänden sich aufgrund einer Fehlverladung durch die Strei t- helferin zu 2 in Guatemala. Die beiden jeweils 638 kg schweren Kisten wurden in der Folgezeit nach Deutschland zurücktransportiert, wo sie Anfang Juli 2012 wieder bei der Versicherungsnehmerin eintrafen. Zur Einhaltung der Lieferfrist 2 3 4 5 - 4 - hatte diese die in den beiden Kisten enthaltenen Waren in der Zwischenzeit neu hergestellt und anderweitig nach Shanghai versandt. Die Klägerin leistete der Versicherungsnehmerin eine Entschädigung in Höhe von 26.947,16 u- herstellung der Waren und dem zu realisierenden Restwert der zurückbeförde r- ten Güter zuzüglich de r Kosten für die Schadensbearbeitung und - ermittlung errechnete. Sie hat die Beklagte auf Zahlung dieser Summe nebst Zinsen in Anspruch genommen. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe den entstandenen Schaden im vollen Umfang zu ersetzen, weil die beiden Kisten während des Landtransports aufgrund eines qualifizierten Verschuldens der Beklagten oder von ihr eingeschalteter Unternehmen verloren gegangen seien. Die Beklagte und die Streithelferinnen sind der Klage entgegengetreten. Sie haben geltend gemach t, die Fehlleitung der beiden Kisten sei darauf z u- rückzuführen, dass die Sendung in einem für Ecuador bestimmten Anladeco n- tainer von Bremen zum Hamburger Hafen umgefahren und dort von einem Mi t- arbeiter des von den Streithelferinnen beauftragten Container - P ackunter - nehmens versehentlich teilweise nicht entladen worden sei. Nach den anz u- wendenden Regeln des Seefrachtrechts falle der Beklagten kein qualifiziertes Verschulden zur Last. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte nur in Höhe eines 2.552 Sonderziehungsrechten entsprechenden Betrags nebst Zinsen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte und die Streithelferinnen beantragen, verfolgt die Klägerin ihren A n- trag auf Ersatz ih res weitergehenden Schadens nebst Zinsen weiter. 6 7 8 9 - 5 - Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe aufgrund übergegangenen Rechts aus dem zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten geschlosse nen Multi modalvertra g ein Schadensersatzanspruch in Höhe von zwei Sonderziehungsrechten je Kilogramm des fehlgeleiteten Transportguts zu. Dazu hat es ausgeführt: Die beiden außer Kontrolle geratenen Kisten seien wegen ihres lange Zeit ungeklärten Verbleibs und der einvern ehmlich aufgenommenen Ersatzpr o- duktion als verloren anzusehen. Der Verlustort sei bekannt. Der für die Fehlle i- tung ursächliche Fehler sei nach dem einzig plausiblen und naheliegenden Sachvortrag der Beklagten und der Streithelferinnen beim Stauen am Termin al des Hamburger Hafens gemacht worden, als zwei Kisten versehentlich nicht aus dem für Ecuador bestimmten Anladecontainer entladen worden seien, die Entladung aber gleichwohl in den Begleitpapieren vermerkt worden sei. Das Entladen des im Hafengelände abg estellten Containers stelle eine das Beladen des Schiffs vorbereitende Umlagerung des Transportguts dar, die der Seestr e- cke zuzurechnen sei. Der Umfang der Haftung der Beklagten ergebe sich aus den seefrach t- rechtlichen Vorschriften. Die Einbeziehung d er ADSp in den Transportvertrag habe mangels Gesamtverweises auf die §§ 425 ff. HGB keine Vereinbarung dargestellt, dass sich die Haftung der Beklagten auch für die Seestrecke nach den Bestimmungen des Landfrachtrechts richten sollte. Die Beklagte schulde nach § 660 Abs. 1 HGB aF den Betrag, der dem Wert von zwei Sonderzi e- hungsrechten je Kilogramm des Gewichts der verlorenen Kisten entspreche. Für eine unbegrenzte Haftung nach § 660 Abs. 3 HGB aF fehle es an einem 10 11 12 - 6 - eigenen qualifizierten Verschulden der Bekl agten. Die gesetzliche Haftung s- obergrenze des § 660 Abs. 1 HGB aF werde durch die Anwendung von Zi f- fer 27.2 ADSp nicht durchbrochen. B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisu ng der Sache an das Ber u- fungsgericht. Dieses ist zwar mit Recht von der Anwendbarkeit des deutschen Sachrechts (dazu unter B I) und der Aktivlegitimation der Klägerin (dazu unter B II) sowie davon ausgegangen, dass die Beklagte der Klägerin dem Grunde nach wegen der Fehlleitung der beiden Kisten zum Schadensersatz verpflichtet ist (dazu unter B III). Der rech tlichen Nachprüfung halten jedoch die Erwägu n- gen nicht stand , mit denen das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten als der Höhe nach beschränkt ang esehen hat (dazu unter B IV). I. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass auf den zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten geschlossenen Tran s- portvertrag deutsches Sachrecht anwendbar ist. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Ver ordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom - I - VO) ist, soweit die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Gütern keine Rechtswahl nach Artikel 3 der Verordnung getroffen haben, das Rec ht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Übernahmeort oder der Ablieferungsort oder der gewöhnliche Aufen t- halt des Absenders befindet. Als Güterbeförderungsvertrag im Sinne di eser B e- stimmung ist auch ein Speditionsvertrag anzusehen, wenn sein Hauptgege n- stand - wie vorliegend - die eigentliche Beförderung des betreffenden Guts ist (vgl. Erwägungsgrund 22 Satz 2 Rom - I - VO; B GH, Urteil vom 4. Februar 2016 I ZR 216/14, TranspR 201 6, 404 Rn. 12; zu Art. 4 Abs. 4 Satz 3 des Überei n- kommens vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse a n- 13 14 - 7 - zuwendende Recht [EuSchVÜ; BGBl. 1986 II S. 809] vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - C - 305/13, TranspR 20 15, 37 Rn. 28 und 32 - Haeger & Schmidt). Die Beklagte ist Beförderer im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Rom - I - VO. Nach dem Erwägungsgrund 22 Satz 3 Rom - I - VO bezeichnet der Begriff "Beförderer" die Vertragspartei, die sich zur Beförderung der Güter verpflichtet, unabhängig davon, ob sie die Beförderung selbst durchführt. Da die Beklagte ihren Sitz und damit ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Rom - I - VO) und das Transportgut in Deutschland zur Beförderung übernommen worden ist, ist der mit der Kla ge geltend gemachte A nspruch nach deutschem Recht zu beurteilen. II. Das Berufungsgericht hat die Klägerin mit Recht als aktivlegitimiert angesehen. Soweit der Versicherungsnehmerin ein Ersatzanspruch gegen die Beklagte zugestanden hat, ist dieser Ansp ruch nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG in Höhe des von der Klägerin regulierten Schadens auf diese übergegangen. III. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte der Versicherungsnehmerin für die Fehlleitung der Kisten dem Grunde nach g emäß den Vorschriften des Seefrachtrechts haftet. 1. Die Versicherungsnehmerin und die Beklagte haben einen Spedition s- vertrag geschlossen, nach dem die Beklagte zu festen Kosten die Beförderung der acht Kisten von L . nach Shanghai zu organisi eren hatte (§ 459 Satz 1 HGB). Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass auf diesen Vertrag die Vorschriften der §§ 452 ff. HGB anzuwenden sind, weil die Beklagte einen multimodalen Transport zu besorgen hatte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Tr anspR 2016, 404 Rn. 15 mwN). Ihre als solche einheitliche Spedition s- leistung hatte die Beförderung mit verschiedenartigen Transportmitteln (Lkw und Schiff) zum Gegenstand. Bei gesonderter Beauftragung wäre der Transport 15 16 17 - 8 - per Lkw den Vorschriften des Landfra chtrechts (§§ 407 ff. HGB) und der Tran s- port mit dem Schiff den Vorschriften des Seefrachtrechts in der bis zum 24. April 2013 gültigen Fassung (§§ 556 ff. HGB aF) unterfallen. 2. Steht bei einem multimodalen Transport fest, dass der Verlust auf e i- ner bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, so bestimmt sich die Haftung des Spediteurs gemäß § 452a Satz 1 HGB nach den Rechtsvorschriften, die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf dieser Teilstrecke anzuwenden wären. Andernfalls richtet sich seine Haf tung gemäß § 452 Satz 1 HGB grundsätzlich nach den Vorschriften des Landfrachtrechts. Dies gilt nach § 452 Satz 2 HGB auch dann, wenn ein Teil der Beförderung über See durchgeführt wird. 3. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Haftung der Beklagten richte sich nach dem Seefrachtrecht, weil feststehe, dass die beiden in Rede stehenden Kisten auf der Seestrecke verloren gegangen seien. Diese Beurte i- lung hält den Angriffen der Revision stand. a) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausg egangen, die Fehlleitung der Kisten sei als ein Verlust zu behandeln. aa) Für die Beurteilung der Frage, ob ein Verlust des Transportguts ei n- getreten ist, ist eine wirtschaftliche Betrachtung aus Sicht des Geschädigten maßgebend. Ein Verlust ist regelm äßig anzunehmen, wenn der Frachtführer oder Verfrachter aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit außerstande ist, das Gut an den berechtigten Empfänger auszuliefern (vgl. zum Frachtführer BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 I ZR 75/95, T ranspR 1998, 106, 108; OLG Düsseldorf, TranspR 2005, 468, 471; Schaffert in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 425 Rn. 6; MünchKomm.HGB/ Herber, 3. Aufl., § 425 Rn. 14 f. ). Es genügt, dass die spätere Ablieferung unwah r- 18 19 20 21 - 9 - scheinlich oder unzumutb ar ist (vgl. Koller, Transportrecht, 9. Aufl., § 425 HGB Rn. 9). Wenn das Gut einmal in Verlust geraten ist, kommt es nicht darauf an, ob es später wieder aufgefunden worden ist und der Absender es wieder an sich gebracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. Okto ber 1978 - I ZR 30/77, VersR 1979, 276, 277; OLG Düsseldorf, TranspR 2005, 468, 471; Schaffert in Ebe n- roth/ Boujong/Joost/Strohn aaO § 425 Rn. 10). bb) Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgega n- gen. Es hat angenommen, die fehlgeleiteten Kisten seien als verloren anzus e- hen, auch wenn sie nicht endgültig abhandengekommen seien. Ihr Verbleib sei einen Monat lang ungeklärt gewesen. Als sie sechs Tage vor Ablauf der ve r- tra g lichen Lieferfrist in Guatemala wieder aufgefunden worden seien, habe die Beklagte der Versicherungsnehmerin mitgeteilt, die sofortige Weiterleitung der Kisten sei nicht mögl ich, und ihr die Fortsetzung der einvernehmlich begonn e- nen Ersatzproduktion empfohlen. Der Annahme eines Verlusts stehe nicht en t- gegen, dass die Kisten nach ihrem Auffinden zurück nach Deutschland ve r- bracht worden seien. Die Rücklieferung habe allein der M inderung des der Ve r- sicherungsnehmerin durch den Verlust entstandenen Schadens gedient. Diese tatrichterliche Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revisionserwiderung nicht angegriffen. b) Die Revision wendet sich vergebli ch gegen die Beurteilung des Ber u- fungsgerichts, der Ort des Verlusts der Kisten stehe fest. aa) Die Anwendung des § 452a Satz 1 HGB setzt ein en bekannten Schadensort voraus. Sie erfordert daher , dass der Verlust, die Beschädigung oder das Ereignis, das zu einer Überschreitung der Lieferfrist geführt hat, nach - weislich auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist. Der Beweis hierfür 22 23 24 - 10 - obliegt nach § 452a Satz 2 HGB demjenigen, der einen bestimmten Verlustort behauptet. bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, der für die Fehlleitung u r- sächliche Fehler sei beim Stauen am Terminal des Hamburger Hafens gemacht worden, als zwei Kisten versehentlich nicht aus dem für Ecuador bestimmten Container entladen worden seien , die Entladung aber gleichwohl in den B e- gleitpapieren vermerkt worden sei. Kein anderer theoretisch denkbarer Ablauf als der von der Beklagten und den Streithelferinnen behauptete Hergang sei plausibel und naheliegend; einen solchen habe auch die Klägerin nicht aufg e- zeigt. Der Umstand, dass d ie beiden Kisten in einem Seehafen in Guatemala wieder aufgefunden worden seien, belege, dass sie Hamburg erreicht hätten und auf ein Schiff verladen worden seien. Ein deutliches Indiz für die Ankunft aller acht Kisten in Hamburg im Anladecontainer aus Bre men sei zudem , dass in der Container - Packliste und im Einzelpapier für die Sendung acht für Shan g- hai bestimmte Stellgeräte aufgeführt gewesen seien. Wären die beiden Kisten in Hamburg aus dem Anladecontainer ausgeladen und erst danach der für Südamerika vo rgesehenen Fracht zugeordnet worden, hätte dieser Fehler beim Beladen des für Ecuador bestimmten Containers bemerkt werden müssen, wenn man nicht ein zweites V ersagen unterstellen wolle, wofür nichts spreche. Hingegen sei es gut nachvollziehbar, dass die i m Anladecontainer verbliebene Ladung bei der Ergänzung mit weiteren Packstücken für Südamerika nicht e r- neut kontrolliert worden sei und daher die beiden dort irrtümlich verbliebenen Kisten nicht entdeckt worden seien. cc) Die Revision rügt ohne E rfolg, das Berufungsgericht habe, soweit es den von der Beklagten und den Streithelferinnen vermuteten Geschehensablauf aufgrund seiner Plausibilität und Nachvollziehbarkeit als erwiesen erachtet h a- be, die Anforderungen an das gesetzliche Beweismaß verkannt. 25 26 - 11 - (1) Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksicht i- gung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer e t- waigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für n icht wahr erachte t . Dabei darf und muss sich der Richter mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr.; vgl. n ur BGH, Urteil vom 6. Mai 2015 VII I ZR 161/14, NJW 2015, 2111 Rn . 11; Urteil vom 11. Juni 2015 I ZR 19/14, NJW 2016, 942 Rn. 40 - Tauschbörse I, jeweils mwN). Die B e- weiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellu n- gen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich überprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig u nd rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Mai 2015 - VI ZR 328/11, BGHZ 205, 270 Rn. 14; BGH, NJW 2016, 942 Rn. 32 - Tauschbörse I, jeweils mwN). Einen solchen Rechtsfehler d es Berufungsgerichts hat die Revision nicht aufgezeigt. (2) Das Berufungsgericht hat den Beweis der von der Beklagten und den Streithelferinnen behaupteten Verlustursache nicht aufgrund der Stimmigkeit ihres Sachvortrags als geführt angesehen. Es hat s ich anhand der vorgelegten Frachtpapiere und der weiteren unstreitigen Tatsachen davon über zeugt g e- zeigt, dass die verlorenen Kisten in dem für Ecuador bestimmten Anladeconta i- ner zum Hamburger Hafen verbracht, dort nicht entladen und deshalb nach Südamerik a verschifft worden sind. Im Blick darauf hat das Berufungsgericht einen anderen Geschehensablauf, insbesondere eine Fehlleitung der Kisten vor 27 28 - 12 - der Anlieferung des Anladecontainers am Hamburger Hafen, als theoretisch denkbar, aber nach der Lebenserfahrung fernliegend angesehen. Die Revision macht nicht geltend, die vom Berufungsgericht herangezogenen Indizien stel l- ten keine tragfähige Grundlage für die Annahme dar, die Fehlleitung der Kisten sei auf ihre unterbliebene Entladung aus dem Container am Hafenter minal z u- rückzuführen. Soweit sie eine andere Verlustursache für gut möglich hält, e r- setzt sie in unzulässiger Weise die tatrichterliche Bewertung durch ihre eigene Einschätzung, ohne dabei einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuze i- gen. c) Ohne E rfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, das für den eingetretenen Verlust ursächlich gewesene Zurüc k- lassen der beiden Kisten in dem für Ecuador bestimmten Anladecontainer sei bereits der Seestrecke zuzurechnen. aa) Tritt bei einem Vertrag über einen multimodalen Transport der Ve r- lust nicht während der Beförderung, sondern während einer beförderungsnahen Leistungsphase ein, ist für die Haftung darauf abzustellen, welchem der hyp o- thetisch geschlossenen Einzelverträge diese Phase typischerweise unterfällt (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes , BT - Drucks. 13/8445, S. 101). Wird die Verlustursache während der Verladung oder Entladung eines auf dem Landweg und Seeweg zu befördernden Guts gesetz t, kommt es darauf an, ob die Verladung oder Entladung zu den fiktiven Pflichten des Frachtführers oder des Verfrachters gehört und in den Zeitraum der Obhut des betreffenden Transporteurs über das Gut fällt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 I ZR 140/0 6, BGHZ 181, 292 Rn. 27; Koller aaO § 452a HGB Rn. 3). 29 30 - 13 - Beim multimodalen Transport eines zunächst auf dem Seeweg und s o- dann auf dem Landweg zu befördernden Guts endet die Seestrecke regelmäßig erst mit dem Beginn der Verladung des Guts auf das Transpor tmittel, mit dem es aus dem Hafen entfernt und der Landtransport durchgeführt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2005 - I ZR 325/02, BGHZ 164, 394, 396; Urteil vom 18. Oktober 2007 - I ZR 138/04, TranspR 2007, 472 Rn. 19; Urteil vom 11. April 20 13 - I ZR 61/12, TranspR 2013, 437 Rn. 23; OLG Hamburg, TranspR 2008, 213, 215 f.). Dafür spricht, dass außer dem Entladen aus dem Schiff auch die Lagerung oder Umlagerung des Guts im Hafengelände für einen Seetransport mit oder in Containern typisch ist und daher eine enge Verbindung zur Seestrecke aufweist. Zudem erfolgt eine Kontrolle des Inhalts eines Conta i- ners in aller Regel nicht schon beim Ausladen aus dem Schiff, sondern frühe s- tens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Container aus dem Terminal entfernt w e r- den soll (vgl. BGHZ 164, 394, 396; BGH, TranspR 2013, 437 Rn. 23). Es kommt hinzu, dass der Verfrachter beim Seefrachtvertrag gemäß § 606 Satz 2 HGB aF die Ablieferung des Guts schuldet und dazu regelmäßig seinen Besitz mit Zustimmung des legitimierten E mpfängers aufgeben und ihn in den Stand versetzen muss, den Besitz über das Gut auszuüben. Diese Voraussetzung ist im Regelfall nicht schon mit dem Löschen der Ladung, sondern erst mit dem Beginn der Verladung des Guts auf das Beförderungsmittel erfüllt, m it dem es aus dem Hafen entfernt werden soll (vgl. BGHZ 164, 394, 397). Der Verlad e- vorgang ist dann nicht mehr der Seestrecke, sondern der nachfolgenden Lan d- strecke zuzuordnen (vgl. BGH, TranspR 2007, 472 Rn. 21; TranspR 2013, 437 Rn. 23). bb) Diese Gr undsätze hat das Berufungsgericht entsprechend auf den vorliegend en Fall angewandt, in dem die auf dem Land - und Seeweg zu befö r- dernden Kisten zunächst in einem Container per Lkw zum Hafengelände tran s- portiert worden sind und sodann im Hafen auf ein Schiff verladen werden sol l- 31 32 - 14 - ten. Es hat angenommen, der Landtransport sei mit der Entladung des mit den Kisten befüllten Containers vom Trailer des Lkws beendet gewesen. Die nac h- folgende Lagerung des Containers im Hafengelände und das Zusammenstellen der angelief erten Sendungen für die Schiffsdestinationen in der Weise, dass die Güter aus dem im Hafen abgestellten Container zum Zweck ihrer Umladung in einen anderen Container entladen worden seien, stellten mit dem Seetransport typischerweise eng verbundene, das Be laden des Schiffs vorbereitende Uml a- gerungen des Transportguts dar. Zur Umlagerung gehöre auch, dass Kisten in einem Container belassen würden. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. cc) Die Lagerung eines mit Gütern bestückten C ontainers am Hafente r- minal (vgl. BGH, TranspR 2013, 437 Rn. 23) und die dort vorgenommen e Sta u- ung der Güter in Container (vgl. OLG Stuttgart, TranspR 2011, 32, 34) stellen Vorarbeiten für die Verfrachtung des Transportguts dar und sind daher rege l- mäßig der Seestrecke zuzuordnen. Das gilt auch, soweit dabei Waren aus e i- nem für einen bestimmten Seehafen vorgesehenen Container ausgeladen und in einen für einen anderen Seehafen bestimmten Container eingeladen werden. Es handelt sich um typische Umschlagshandlun gen im Hafengelände, die eine enge Verbindung zum anstehenden Seetransport aufweisen und bei denen r e- gelmäßig überprüft wird, welche Güter umzuladen sind. Sofern - wie im Strei t- fall - im Zuge der Verteilung der Sendungen auf die verschiedenen Container die Entladung von Gütern unterbleibt, handelt es sich um einen Fehler bei der Umlagerung der Waren für deren anstehende Verfrachtung, der grundsätzlich den Bestimmungen des Seefrachtrechts unterfällt. Diese Beurteilung steht im Einklang mit den Vorschrift en des Land frach t- rechts und des Seefrachtrechts. Der Frachtführer haftet nach § 425 Abs. 1 HGB für den Verlust eines Guts bis zu dessen Ablieferung. Die Ablieferung erfordert, 33 34 - 15 - dass der Frachtführer das Gut unter Aufgabe des eigenen Besitzes so für den Empf änger bereitstellt, dass dieser ohne weitere Hindernisse die Sachher r- schaft erwerben kann (vgl. Koller aaO § 425 HGB Rn. 25; Schaffert in Ebe n- roth/Boujong/Joost/ Strohn aaO § 425 Rn. 21). Die Haftung des Verfrachters für den Verlust eines Guts beginnt nach § 606 Satz 2 HGB aF mit dessen Anna h- me. Die Annahme setzt voraus, dass der Verfrachter oder ein in seinem Auftrag handelnder Umschlag - oder Kaibetrieb die Güter zum Zwecke ihrer Verschi f- fung in seine Obhut nimmt (vgl. Herber, Seehandelsrecht, 1. Aufl., S. 315; R a- be, Seehandelsrecht, 4. Aufl., § 606 HGB Rn. 2 und 29). Ein Container, der wie im Streitfall - für die Verschiffung der darin befindlichen Güter im Hafeng e- lände abgestellt ist, steht nicht mehr im Besitz des den Container anliefernden Frachtführe rs, sondern in der Herrschaftsgewalt des Verfrachters und unterfällt daher dessen Obhutshaftung. d) Die Beklagte haftet für den Verlust der beiden Kisten auf der Seestr e- cke dem Grunde nach gemäß den seefrachtrechtlichen Vorschriften der §§ 606 ff. HGB , die bis zum 24. April 2013 gegolten haben . Das Berufungsg e- richt hat zutreffend angenommen, dass die Parteien durch die Einbeziehung der ADSp in den Transportvertrag nicht vereinbart haben , dass die Beklagte auch auf der Seestrecke nach den landfrachtrecht lichen Vorschriften haf ten soll te (vgl. BGH, TranspR 2016, 404 Rn. 18; OLG Hamburg, TranspR 2010, 337, 341). aa) Nach § 452d Abs. 2 Nr. 1 HGB kann durch vorformulierte Vertrag s- bedingungen vereinbart werden, dass sich die Haftung des Frachtführers bei b ekanntem Schadensort (§ 452a HGB) unabhängig davon nach den Vorschri f- ten des Ersten Unterabschnitts (§§ 425 ff. HGB) bestimmt, auf welcher Teilstr e- cke der Schaden eintreten wird. Zulässig sind danach Formularvereinbarungen, die inhaltlich auf die Anwendung der allgemeinen landfrachtrechtlichen Vo r- 35 36 - 16 - schriften gerichtet sind und unter Durchbrechung des "network" - Systems eine Einheitshaftung auf der Grundlage des allgemeinen Frachtrechts vorsehen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformge setzes aaO S. 104). Vor aussetzung dafür ist, dass für die Haftung auf der Teilstrecke a n- stelle des an sich anwendbaren Rechts die Geltung der §§ 425 ff. HGB insg e- samt vereinbart wird (vgl. Koller aaO § 452d HGB Rn. 5; MünchKomm.HGB/ Herber aaO § 452d Rn. 3 4). bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, den Regelungen der ADSp sei nicht zu entnehmen, dass die Bestimmungen der §§ 425 ff. HGB en bloc gelten sollten. Ziffer 22.1 ADSp verweise allgemein auf die einschlägigen g e- setzlichen Bestimmungen, zu denen auch andere Haftungsregelungen als di e- jenigen des Landfrachtrechts gehörten. In Ziffer 22.2 bis 22.5 ADSp fänden sich lediglich sachliche und in Ziffer 23 ADSp summenmäßige Haftungsbegrenzu n- gen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. (1) Der Senat ist bislang bei der Einbeziehung der ADSp in einen mult i- modalen Transportvertrag nicht davon ausgegangen, dass sich die Haftung des Spediteurs nach den Vorschriften des Landfrachtrechts richten kann, wenn das Transportgut auf einer anderen Strec ke als auf der Landstrecke verloren g e- gangen oder beschädigt worden ist. Die Haftung für den Verlust eines Guts auf der Luftstrecke hat der Senat nach den Bestimmungen des Montrealer Übe r- einkommens beurteilt , ohne auf die Unwirksamkeit abweichender Haftung sr e- g e lungen in den ADSp gemäß § 452d Abs. 3 HGB (vgl. dazu Münc h- Komm.HGB/Herber aaO § 452d Rn. 40) einzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 194/08, TranspR 201 1, 80 Rn. 25 f.). Soweit er in ein er we i- teren Entscheidung die Vorschriften der §§ 4 25 ff. HGB herangezogen hat, b e- traf dies eine Beschädigung der Ware während der Beförderung auf dem Landweg (vgl. BGH, TranspR 2013, 437 Rn. 21 und 25). Im Urteil vom 37 38 - 17 - 4. Februar 2016 hat der Senat angenommen, dass der Beklagte - je nachdem, ob der Schaden auf der Seestrecke oder der Landstrecke eingetreten ist - nach dem See - oder dem Landfrachtrecht haftet (vgl. BGH, TranspR 2016, 404 Rn. 17 f. und 22). (2) Den im Streitfall maßgeblichen ADSp kann nicht entnommen werden, dass der Spediteur für den Verl ust des Transportguts während einer multimod a- len Beförderung durchweg nach den Vorschriften des Landfrachtrechts haftet. Sie enthalten - anders als Ziffer 22.4 der ADSp in der Fassung vom 1. Januar 2016 - keine Bestimmung, dass die §§ 425 ff. HGB bei einem Vertrag über e i- nen multimodalen Transport unter Einschluss einer Seebeförderung auf die Ha f tung des Spediteurs unabhängig davon anzuwenden sind, auf welcher Teil - strecke der Schaden eintritt. Eine solche Regelung ergibt sich entgegen der Ansicht der Revis ion auch nicht aus dem Gesamtregelungsgehalt der ADSp. Nach Ziffer 22.1 Satz 1 ADSp haftet der Spediteur bei all seinen Tätigke i- ten nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelung nimmt auf die für den Transportvertrag einschlägigen gesetzlichen Haftu ngstatbestände Bezug. D a- nach gelten für einen - wie vorliegend - vor dem 25. April 2013 geschlossenen Vertrag über einen multimodalen Transport gemäß § 452a Satz 1 HGB bei e i- nem Verlust des Guts auf der Seestrecke die §§ 606 ff. HGB aF (Bahnsen in Ebenroth /Boujong/Joost/Strohn aaO Ziff. 22 ADSp Rn. 8 f.). Nichts Abweiche n- des folgt daraus, dass der Spediteur nach Zi ffer 22.1 Satz 2 und 22.3 ADSp soweit zwingende oder AGB - feste Rechtsvorschriften nichts anderes besti m- men - in allen Fällen, in denen er für V erlust des Guts haftet, Wert - und Koste n- ersatz entsprechend §§ 429, 430 HGB zu leisten hat. Der Verweis auf einzelne Vorschriften des Landfrachtrechts lässt nicht darauf schließen , dass de r Sped i- teur bei einer multimodalen Beförderung insgesamt nach den Be stimmungen des L andfrachtrechts haf tet. 39 40 - 18 - Letzter es folgt auch nicht aus der Haftungsregelung in Ziffer 23.1 und 23.1.3 ADSp. Danach ist bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer See beförderung die Haftung des Spediteurs bei Verlust des Guts der Höhe nach auf zwei So n- derziehungsrechte für jedes Kilogramm begrenzt. Für die Anwendung von Zi f- fer 23.1.3 ADSp kommt es nicht darauf an, ob der Verlustort bekannt ist und ob der Verlust auf d e r Landstrecke oder auf der Seestrecke eingetreten ist (vgl. BGH, TranspR 2013, 437 Rn. 50; TranspR 2016, 404 Rn. 21). Die Gleichb e- handlung von Landtransport und Seetransport beschränkt sich auf die Festl e- gung einer einheitlichen Haftungshöchstsumme, ohne d ie Haftung insgesamt dem Regime des Landfrachtrechts zu unterstellen (zweifelnd Bahnsen in Ebe n- roth/Boujong/Joost/Strohn aaO Ziff. 23 ADSp Rn. 12; aA Koller aaO Ziff. 23 ADSp 2003 Rn. 6 und Ziff. 27 ADSp 2003 Rn. 8). Die Revision führt vergeblich an, o hne die Annahme eines Gesamtve r- weises auf die §§ 425 ff. HGB könne eine einheitliche Begrenzung der Haftung auf zwei Sonderziehungsrechte je Kilogramm nicht wirksam vereinbart werden, weil eine formularmäßige Absenkung der gesetzlichen Haftungshöchstbeträg e nur nach der landfrachtrechtlichen Bestimmung des § 449 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB (bis zum 24. April 2013: § 449 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HGB aF) zulässig sei. Die in Ziffer 23.1.3 ADSp geregelte Haftungsbegrenzung weicht von der Ha f- tungsbeschränkung in § 660 A bs. 1 HGB aF insofern ab, als sie keine Haftung bis zu einem Betrag von 666,67 Sonderziehungsrechten je Stück oder Einheit der verlorenen Güter zulässt, wenn dieser Betrag höher ist als zwei Rec h- nungseinheiten für das Kilogramm des Rohgewichts der verloren en oder b e- schädigten Güter . Die formularmäßige Herabsetzung der Haftungsobergrenze ist nach den Vorschriften des bis zum 24. April 2013 geltenden Seefrachtrechts zulässig (vgl. BGH, TranspR 2013, 437 Rn. 51). Zwar konnten die Verpflichtu n- 41 42 - 19 - gen des Verfrachte rs aus § 660 HGB aF (Haftungssumme) nach § 662 Abs. 1 HGB aF durch Rechtsgeschäft im Voraus nicht begrenzt werden, wenn ein Konnossement ausgestellt ist. Davon betroffen war aber allein die konnoss e- mentmäßige Haftung des Verfrachters gegenüber dem Inhaber des Konnoss e- ments, nicht dagegen die frachtvertragliche Haftung des Verfrachters gege n- über dem Befrachter (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1991 - II ZR 53/91, TranspR 1992, 106, 108; OLG Hamburg, TranspR 2007, 253, 255; TranspR 2010, 337, 341; Herber, See handelsrecht aaO S. 341 f.; Rabe aaO § 642 HGB Rn. 14; Ramming, Hamburger Handbuch Multimodaler Transport, 2011, Rn. 1209; Koller aaO § 459 HGB Rn. 35; Bahnsen in Ebenroth/Boujong/ Joost/ Strohn aaO Ziff. 23 ADSp Rn. 12; aA Schaps/Abraham, Das Seerecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. , vor § 642 HGB Rn. 11 und § 662 HGB Rn. 9). e) Die Haftung der Beklagten für die auf der Seestrecke verloren gega n- gen en Kisten dem Grunde nach ergibt sich demzufolge aus der seefrachtrech t- lichen Vorschrift des § 606 Satz 2 HGB aF. Danach haftet der Verfrachter für den Schaden, der durch Verlust der Güter in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung entsteht, es sei denn, dass der Verlust auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfracht ers nicht abgewendet werden konnten. Die Revision serwiderungen der Beklagten und der Streithelferinnen mach en nicht geltend, der Verlust der beiden außer Kontrolle geratenen Kisten sei für die Beklagte unvermeidbar und unabwendbar gewesen. IV. Nach Ans icht des Berufungsgerichts haftete die Beklagte mangels e i- genen qualifizierten Verschuldens gemäß § 660 Abs. 1 HGB aF lediglich in H ö- he des Betrags, der dem Wert von zwei Sonderziehungsrechten je Kilogramm der beiden verlorenen Kisten entspr i ch t . Dagegen w endet sich die Revision mit Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein über 43 44 - 20 - zwei Sonderziehungsrechte je Kilogramm des fehlgeleiteten Transportguts hi n- ausgehender Schadensersatzanspruch nicht verneint werden. 1. Nach § 660 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB aF haftet der Verfrachter, sofern - wie vorliegend - nicht die Art und der Wert der Güter vor ihrer Einladung vom Ablader angegeben sind und diese Angabe in das Konnossement aufgeno m- men ist, für Verlust der Güter in jedem Fall höchstens bis zu einem Betrag von 666,67 Sonderziehungsrechten für das Stück oder die Einheit oder einem B e- trag von zwei Sonderziehungsrechten für das Kilogramm des Rohgewichts der verlorenen Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Das Berufungsgericht hat zut reffend angenommen, dass die Berechnung nach dem Gewicht der be i- den fehl geleiteten Kisten vorliegend den höheren Betrag ergibt. Die Beschrä n- kung auf zwei Sonderziehungsrechte je Kilogramm der verlorenen Kisten folgt im Streitfall auch aus Ziffer 23.1 und 23.1.3 der in den Transportvertrag einb e- zogenen ADSp. Wenn - wie im Streitfall - eine Multimodalbeförderung unter Einschluss einer Seebeförderung vereinbart worden ist, stellt die Ziffer 23.1.3 ADSp eine lex specialis gegenüber Ziffer 23.1.2 ADSp dar (BGH, TranspR 2013, 437 Rn. 50; TranspR 2016, 404 Rn. 21). 2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, es fehle an einem für eine u n- begrenzte Haftung nach § 660 Abs. 3 HGB aF erforderlichen eigenen qualif i- zierten Verschulden der Beklagten, hält der rechtliche n Nachprüfung im Erge b- nis stand. a) Nach § 660 Abs. 3 HGB aF verliert der Verfrachter das Recht auf Ha f- tungsbeschränkung nach § 660 Abs. 1 HGB aF, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Verfrachter in der A b- sic ht, einen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein 45 46 47 - 21 - begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Eine entsprechende Regelung findet sich für den Spediteur in Ziffer 27.2 ADSp. b) Die Haftungsbeschränkung nach § 660 Abs. 1 HGB aF entfällt nur bei einem eigenen qualifizierten Verschulden des Verfrachters (vgl. BGHZ 181, 292 Rn. 36; BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 181/08, TranspR 2010, 376 Rn. 55; Urteil vom 24. November 2010 - I ZR 192/08, TranspR 2011 , 161 Rn. 19 und 22). Handelt es sich bei dem Verfrachter um eine juristische Person, erfordert der Verlust des Rechts auf die Haftungsbeschränkung des § 660 Abs. 1 HGB aF ein qualifiziertes Verschulden der Organe des Verfrachters (vgl. BGHZ 181, 292 Rn. 3 9; BGH, TranspR 2010, 376 Rn. 55; TranspR 2011, 161 Rn. 20). Ein solches Verschulden kommt vor allem bei einem groben Organis a- tionsverschulden der Geschäftsführung des Verfrachters in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 212/06, TranspR 2009 , 331 Rn. 37 und 39 f.; B e- gründung zum Regierungsentwurf des Seehandelsrechtsreformgesetzes, BT - Drucks. 17/10309, S. 84; MünchKomm.HGB/Herber aaO § 507 Rn. 12 und 20). c) Das Berufungsgericht hat angenommen, ein der Beklagten anzula s- tender Organisation smangel liege nicht vor, weil bei der mit dem Entladen, Zw i- schenlagern und Verladen beauftragten Subunternehmerin eine ausreichende Schnittstellenkontrolle installiert gewesen sei. Mit dieser Begründung kann ein eigenes qualifiziertes Verschulden der Bekla gten nicht verneint werden. Die vom Berufungsgericht angeführte Schnittstellenkontrolle betrifft nicht die Org a- nisation der Betriebsabläufe der Beklagten, sondern die Organisation der B e- triebsabläufe des Container - Packunternehmens, dessen sich die von der B e- klagten mit dem Seetransport beauftragten Streithelferinnen beim Umschlag der Sendungen im Hafenbereich bedient haben. 48 49 - 22 - Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob den Ge schäftsführern der Beklagten gravierende Versäumnis se bei der O r- ganisation des eigenen Betriebsbereichs anzulasten sind. Diese durften sich allerdings dar auf verlassen, dass die Streithelferinnen einen Kaiumschlagsb e- trieb einschalteten, der durch die Organisation seiner Betriebsabläufe einem Verlust der T ransportgüter zuverlässig entgegenwirkte (vgl. BGHZ 181, 292 Rn. 39; OLG Hamburg, TranspR 2008, 213, 218; Rabe, TranspR 2004, 142, 145; Zarth, EWiR 2010, 59, 60). Die Revision macht nicht geltend, de n G e- schäftsführer n der Beklagten hätten Hinweise auf Orga nisationsmängel bei dem beauftragten Container - Packunternehmen v orgelegen . Danach kann nicht von einem eigenen qualifizierten Verschulden der Beklagten ausgegangen werden. 3. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsger ichts, aus der Anwendung von Ziffer 27.2 ADSp könne sich im Streitfall keine der Höhe nach unbegrenzte Haftung der Beklagten ergeben. a) Nach Ziffer 27.2 ADSp gelten die vorstehenden Haftungsbegrenzu n- gen nicht, wenn der Schaden in den Fällen der §§ 425 ff., 461 Abs. 1 HGB durch den Spediteur oder die in §§ 428, 462 HGB genannten Personen vorsät z- lich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein verursacht worden ist, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. b) Zu den "vorstehenden Haftung sbegrenzungen" zählt die Regelung in Ziffer 23.1.3 ADSp, die die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschäd i- gung des Guts bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschi e- denartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung una b- hängig davon auf zwei Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm begrenzt, ob der Verlust auf der Landstrecke oder auf der Seestrecke eingetreten ist (vgl. BGH, TranspR 2016, 404 Rn. 21 f.; OLG Hamburg, TranspR 2010, 337, 342). 50 51 52 53 - 23 - Damit ist Ziffer 27.2 ADSp auch anwendbar, wenn die Haftung des Spediteurs bei einem multimodalen Transport - wie im Streitfall - aus § 606 Satz 2 HGB aF folgt. Aus d em Umstand, dass in Ziffer 27.2 ADSp die §§ 425 ff., 461 Abs. 1 HGB erwähnt werden, kann nicht der Schluss gezog en w erden, dass die Ha f- tungsbegrenzungen nur entfallen sollen, wenn sich die Haftung des Spediteurs nach den ausdrücklich angeführten Vorschriften des Handelsgesetzbuchs ric h- tet (vgl. BGH, TranspR 2011, 80 Rn. 37; OLG Hamburg, TranspR 2010, 337, 342; aA OLG Ha mburg, TranspR 2008, 213, 218; LG Bremen, TranspR 2010, 347, 348; Ramming aaO Rn. 354). Die ADSp enthalten ein in sich geschloss e- nes Haftungssystem, das einerseits Haftungsbegrenzungen und andererseits Ausnahmen von d ies en bei qualifiziertem Verschulden vo rsieht. Ist bei einem Vertrag über einen multimodalen Transport die Haftung bei Verlust des Guts auf der Seestrecke zugunsten des Spediteurs auf den in Ziffer 23.1.3 ADSp festg e- legten Höchstbetrag begrenzt, so gilt zu seinen Lasten auch die Regelung in Zif fer 27.2 ADSp zum Wegfall der Haftungsbegrenzung bei qualifiziertem Ve r- schulden (vgl. BGH, TranspR 2016, 404 Rn. 22; OLG Hamburg, TranspR 2010, 337, 342; OLG Köln, TranspR 2015, 121, 123; vgl. auch Bahnsen in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn aaO Ziff. 23 ADS p Rn. 12 Fn. 18). Insofern muss es der mit dem multimodalen Transport beauftragte Spediteur als Verwender der Al l- gemeinen Geschäftsbedingungen gegen sich gelten lassen, dass er den g e- samten Transport - also auch die Seestrecke - dem Haftungsregime der ADSp unterstellen wollte (vgl. OLG Hamburg, TranspR 2010, 337, 342; OLG Köln, TranspR 2015, 121, 123). c) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Anwendung der Zi f- fer 27.2 ADSp könne nicht dazu führen, dass die Beklagte der Höhe nach u n- beschränkt hafte. D ie Regelung durchbreche allein die Haftungsbegrenzung in Ziffer 23.1.3 ADSp, nicht dagegen auch die daneben bestehende gesetzliche Haftungsobergrenze des § 660 Abs. 1 HGB aF (vgl. OLG Hamburg, TranspR 54 - 24 - 2008, 213, 218; TranspR 2010, 337, 341 und 343; LG Brem en, TranspR 2010, 347, 348; Ramming aaO Rn. 360 f.; Bahnsen in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO Ziff. 27 ADSp Rn. 44). Den Regelungen der ADSp komme die eigenstä n- dige Bedeutung zu, dass unter den Voraussetzungen der Ziffer 27.2 ADSp die Beschränkung in Zi ffer 23.1.3 ADSp auf die - für den Spediteur regelmäßig günstigere - Schadensberechnung anhand des Gewichts entfalle und gemäß § 660 Abs. 1 HGB aF eine alternative Schadensberechnung anhand der Stüc k- zahl zulässig sei. Dem kann nicht zugestimmt werden. d) In dem Haftungssystem der ADSp regelt deren Ziffer 27.2 die Vorau s- setzungen, unter denen der Spediteur der Höhe nach unbegrenzt haftet. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, lässt die se B e- stimmung bei Multimodaltransporten unte r Einschluss einer Seestrecke zur Durchbrechung der Haftungsbeschränkung anders als § 660 Abs. 3 HGB aF - ein qualifiziertes Verschulden der in § 428 HGB genannten Leute oder Gehilfen des Spediteurs genügen. Beurteilt sich die Haftung - wie vorliegend - nach dem bis zum 24. April 2013 geltenden Seefrachtrecht, liegt darin eine zulässige A b- weichung von der gesetzlichen Regelung des Wegfalls der Haftungsbeschrä n- kung zum Nachteil des Spediteurs als Verwender der Allgemeinen Geschäft s- bedingungen (vgl. BGH, Tr anspR 2016, 404 Rn. 22). Abweichend von § 660 Abs. 3 HGB aF haftet der Spediteur daher auch dann unbeschränkt, wenn die in Ziffer 27.2 ADSp, § 428 HGB genannten Personen ein qualifiziertes Ve r- schulden trifft (vgl. BGH, TranspR 2016, 404 Rn. 19). e ) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen lässt sich eine unbeschränkte Haftung der Beklagten wegen e i- nes ihr nach Ziffer 27.2 ADSp zurechenbaren qualifizierten Verschuldens des mit der Entladung der Kisten aus dem Anladeco ntainer betrauten Container - Packunter nehmens nicht verneinen. 55 56 - 25 - aa) D iese s Container - Packunternehmen ist als Hilfsperson der Beklagten im Sinne von Ziffer 27.2 ADSp, § 428 HGB anzusehen. (1) Nach § 428 HGB hat der Frachtführer Handlungen und Unterla ssu n- gen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln (Satz 1). Dasselbe gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren d er Frachtführer sich b ei Ausführung der Beförderung bedient (Satz 2). Zu den "anderen Personen" zählen Subunternehmer, die der Frachtführer in Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten bei der Vorbereitung oder Durchführung des Transports einschaltet (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2004 - I ZR 200/01, TranspR 2004, 460, 462; MünchKomm.HGB/Herber aaO § 428 Rn. 7; Schaffert in Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn aaO § 428 Rn. 8 f.). (2) Die Beklagte hat die Durchführung des Seetransports den Streithelf e- rinnen übertragen, die nach ihren Angaben die PCH GmbH mit der Entladung der für andere Destinationen als Ecuador vorgeseh e- nen Sendungen aus dem Anladecontainer, der Zwischenlagerung der entlad e- nen Güter und deren Stauung in den für Shanghai vorgesehenen Sammelgu t- co ntainer im Hamburger Hafen betraut haben. Beauftragt der Spediteur einen Subunternehmer mit dem Transport und setzt dieser seinerseits einen Subu n- ternehmer ein, so ist letzterer Erfüllungsgehilfe des Spediteurs, dessen dieser sich mittelbar bedient (vgl. O LG Hamm, TranspR 1986, 77, 79; OLG Düsse l- dorf, TranspR 1990, 63, 65; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO § 428 Rn. 8). 57 58 59 - 26 - bb) Die vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen rech t- fertigen nicht die Annahme, die PCH GmbH treffe kein qualifiziertes Verschulden. (1) Ein qualifiziertes Verschulden im Sinne eines leichtfertigen Verhaltens kann sich aus einer mangelhaften Organisation des Betriebsablaufs ergeben, die keinen hinreichenden Schutz der zu befördernd en Güter gewährleistet und sich in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hi n- wegsetzt (vgl. zum Frachtführer BGH, Urteil vom 25. März 2004 - I ZR 205/01, BGHZ 158, 322, 328 und 330). Der Umschlag von Transportgütern ist beso n- ders verlustanfällig und muss deshalb so organisiert werden, dass in der Regel der Eingang und der Ausgang der Güter kontrolliert werden, damit Fehlbestä n- de frühzeitig festgestellt werden können. Ohne ausreichende Eingangs - und Ausgangskontrollen, die im Regel fall einen körperlichen Abgleich der papier - oder EDV - mäßig erfassten Ware erfordern, kann ein verlässlicher Überblick über Lauf und Verbleib der in den einzelnen Umschlagstationen ein - und abg e- henden Güter nicht gewonnen werden, so dass der Eintritt eines Verlusts und der Verlustbereich in zeitlicher, räumlicher und personeller Hinsicht nicht eing e- grenzt werden können. Das Erfordernis von Schnittstellenkontrollen wird noch verstärkt, wenn rechtlich selbstständige Drittunternehmen in die Erbringung der Tran sportleistung mit eingebunden sind. Bei einer Betriebsorganisation, die nicht durchgängig hinreichende Eingangs - und Ausgangskontrollen beim U m- schlag von Transportgütern vorsieht, ist daher im Regelfall der Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens gerechtfe rtigt, weil es sich bei diesen Maßnahmen um elementare Vorkehrungen gegen den Verlust von Ware handelt (st. Rspr.; vgl. BGH, TranspR 2016, 404 Rn. 25; zum Frachtführer vgl. BGHZ 158, 322, 330 f. mwN; BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 - I ZR 109/13, TranspR 2015 , 33 Rn. 36). Wer derartige elementare Sorgfaltsvorkehrungen unterlässt, handelt regelmäßig auch in dem Bewusstsein, dass es aufgrund des Mangels der Vorkehrungen zu 60 61 - 27 - einem Verlusteintritt kommen kann (vgl. BGHZ 158, 322, 333; BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401). Zum Wegfall der zugunsten des Spediteurs bestehenden vertraglichen oder gesetzlichen Haftungsbegrenzung hat der Anspruchsteller dar zulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Spediteur oder dessen Erfüllung sgehilfe vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, es werde mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden eintreten. Die dem Anspruchsteller obli e- gende Darlegungslast kann jedoch dadurch gemildert werden, dass der Sped i- teur angesichts des un terschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar zu den n ä- heren Umständen des Schadensfalls eingehend vorzutragen. Eine solche s e- kundäre Darlegungslast des Anspruchsgegners be steht , wen n der Klagevortrag ein qualifiziertes Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt oder sich Anhaltspunkte für ein derartiges Verschulden aus dem unstreitigen Sac h- verhalt ergeben. In diesem Fall hat der Spediteur substantiiert darzulegen, we l- che So rgfaltsmaßnahmen er zur Vermeidung des eingetretenen Schadens ko n- kret angewendet hat. Kommt er dem nicht nach, kann nach den Umständen des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (vgl. BGH, TranspR 2016, 404 Rn. 26; z um Frachtführer vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 87/11, TranspR 2012, 463 Rn. 17 f. mwN). (2) Von diesen Grundsätzen ist im Ausgangspunkt zutreffend auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat - wenn auch rechtsfehlerhaft im Blick auf ein ei genes Verschulden der Beklagten - angenommen, diese treffe eine sekundäre Darlegungslast. Dabei ha t es ersichtlich angenomm en, der U m- stand, dass der Verbleib der beiden fehlgeleiteten Kisten nicht zeitnah aufg e- klärt werden konnte, lege ein qualifiziertes V erschu lden des Container - Packunterneh mens bei der Organisation seiner Betriebsabläufe nahe. Gegen 62 63 - 28 - diese tatrichterliche Beurteilung erhebt die Revisionserwiderung keine Bea n- standungen. (3) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, der von der Beklagten gehaltene und von den Streithelferinnen ergänzte und präzisierte Vortrag zum Hergang des Verlusteintritts enthalte hinreichend konkrete Darl e- gungen zu den Betriebsabläufen des mit der Entladung des Anladecontainers befassten Subunternehmers. Die Beklagte und die Streithelferinnen haben vorgebracht, der Mitarbeiter R . des Container - Packunternehmens sei am 3. April 2012 damit be - traut gewesen, anhand der ihm übergebenen Container - Packliste und der Ei n- zelpapiere für die in der Packl iste verzeichneten Sendungen die nicht für Ecu a- dor bestimmten Güter aus dem Anladecontainer zu entladen, in der Lagerha l- le 3 abzustellen und in den Sammelgutcontainer für den betreffenden Besti m- mungshafen zu verladen. Er sei dabei gehalten gewesen, die Ent ladung der Sendung auf dem zugehörigen Einzelpapier zu vermerken. Für die in Rede st e- hende Sendung hätten die Begleitpapiere ausgewiesen, dass es sich um acht für Shanghai bestimmte Kisten handelte. Der Mitarbeiter des Container - Pack - unternehmens habe auf dem Einzelpapier versehentlich die Entladung aller acht Kisten vermerkt, obwohl zwei Kisten im Anladecontainer zurückgeblieben seien. Als am 4. April 2012 beim Stauen des für Shanghai bestimmten Sa m- melgutcontainers das Fehlen der beiden Kisten bemerkt word en sei, habe man beim Container - Packunternehmen zunächst angenommen, sie seien in der L a- gerhalle falsch abgestellt worden. Ihr tatsächlicher Verbleib sei erst beim Au s- packen de s Anladecontainer s nach der Ankunft des Schiffs in Südamerika o f- fenbar geworden . 64 65 - 29 - Der Vortrag der Beklagten und der Streithelferinnen hat sich danach nicht auf Vorbringen zur allgemeinen Organisation der Betriebsabläufe des Container - Packunternehmens beschränkt. Diese haben weitergehend darg e- legt, welche konkreten Vorkehrungen getr offen worden sind, um die Entladung der in Rede stehenden Kisten aus dem Anladecontainer zu dokumentieren. E r- gänzend haben die Streithelferinnen die zugehörigen Begleitpapiere vorgelegt. Die Revision rügt vergeblich, die Beklagte habe es versäumt, den mit der Entl a- dung betrauten Mitarbeiter zu den Geschehensabläufen zu befragen. Dass dadurch konkretere Informationen zu den Entladungsabläufen hätten gewonnen werden können, ist nicht ersichtlich und macht auch die Revision nicht geltend. (4) Die Beurteilu ng des Berufungsgerichts, die von der Beklagten und von den Streithelferinnen dargelegten Betriebsabläufe bei de m Container - Packunternehmen gewährleisteten eine ausreichende Schnittstellenkontrolle bei der Entladung, Zwischenlagerung und Verladung der Tran sportgüter, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht zu geringe Anforderungen an die zur Vermeidung von Ware n- fehlleitungen erforderlichen Kontrollmaßnahmen gestellt hat. Anhand des bish e- rigen Vorbr ingens der Beklagten und der Streithelferinnen kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Container - Packunternehmen ausre ichende Vorkehrungen dagegen ge troffen hat, dass die Kisten dem falschen Sa m- melgutcontainer zugeordnet und deshalb fehlgeleitet word en sind. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass nach dem Vo r- trag der Beklagten und der Streithelferinnen eine ausreichende Eingangsko n- trolle insoweit installiert war, als der mit der Entladung befasste Mitarbeiter des Container - Packuntern ehmens anhand des Abgleichs mit der Container - Pack - liste und dem Einzelpapier zu überprüfen hatte, ob im Anladecontainer acht für Shanghai bestimmte und deshalb zu entladende Kisten angeliefert worden w a- 66 67 68 - 30 - ren. Dem Vortrag der Beklagten und der Streithelferin nen lässt sich aber nicht entnehmen, dass eine Eingangskontrolle auch insoweit gewährleistet war, als die nachfolgende Entladung der Kisten aus dem Container wirksam überprüft wurde und die entladenen Güter datenmäßig erfasst wurden. Eine Kontrolle der Entladung war im Streitfall angezeigt, weil sie der Stauung der entladenen Güter in Sammelgutcontainer für andere Besti m- mungshäfen diente und insoweit eine Schnittstelle beim Umschlag der Tran s- portgüter darstellte. Das Umpacken von Ware n ist besonders ver lustanfällig und erfordert deshalb besondere Sorgfaltsmaßnahmen und Sicherungsvorkehru n- gen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1997 - I ZR 156/95, TranspR 1998, 262, 264). Die unzureichende Überprüfung der Entladung begründete die b e- sondere Gefahr, dass de r Verbleib der Güter im Anladecontainer nicht zeitnah festgestellt wurde und diese Güter daher - wie geschehen - eine m falschen B e- stimmungsort zu geleitet wurden, von dem sie nicht ohne Weiteres weitertran s- portiert werden konnten. Diese Gefahr war umso größ er, als nach der von de n Revisionserwiderung en der Beklagten und der Streithelferinnen nicht beansta n- deten Annahme des Berufungsgerichts die im Anladecontainer verbliebenen Waren vor der Verschiffung nach Ecuador nicht erneut kontrolliert w u rden , s o dass i nsoweit keine Ausgangskontrolle mehr stattgefunden hat. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der handschriftliche Erledigung s- vermerk auf dem Begleitpapier stellte eine ausreichende Absicherung gegen eine unterbliebene Entladung dar, ist nicht frei vo n Rechtsfehlern. Eine wirks a- me Eingangskontrolle setzt voraus, dass die ankommenden Sendungen d a- tenmäßig als Bestand erfasst werden und dabei einer versehentlichen oder g e- wollten Nichtregistrierung hinreichend entgegengewirkt wird (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1997 - I ZR 222/94, TranspR 1998, 78, 79; BGH, TranspR 1998, 262, 264; Pokrant, RdTW 2013, 10, 13). Die eingerichteten Kontrollma ß- 69 70 - 31 - nahmen müssen geordnet, überschaubar und zuverlässig ineinandergreifen und sicherstellen, dass die theoretisch vorgese henen Organisationsmaßna h- men auch praktisch durchgeführt werden (vg l. BGH, Urteil vom 4. Mai 1995 I ZR 70/93, BGHZ 129, 345, 350; Urteil vom 27. Februar 1997 - I ZR 221/94, TranspR 1997, 440, 442; BGH, TranspR 1998, 78, 79; Pokrant, RdTW 2013, 10, 12). D iese Grundsätze gelten entsprechend für die Kontrolle, ob Güter aus einem Container entladen worden sind. Der im Streitfall anzufertigende han d- schriftliche Vermerk des mit der Entladung betrauten Mitarbeiters stellte danach keine ausreichende Kontrollmaßna hme dar. Er verhinderte nicht wirksam, dass der Mitarbeiter - wie vom Berufungsgericht angenommen - aufgrund eines A u- genblicksversagens das Begleitpapier abzeichnete, ohne die vollständige En t- ladung der Sendung überprüft zu haben (vgl. BGH, TranspR 1998, 2 62, 263 f.; TranspR 2015, 33 Rn. 7 und 40). Eine fehlerhafte Dokumentation der Entladung förderte den Warenverlust in besonderem Maße, weil sie - wie der vorliegende Fall zeigt - die Suche nach außer Kontrolle geratenen Gütern wesentlich e r- schwerte. Au f der Grundlage des von der Beklagten und den Streithelferinnen g e- haltenen Vortrags bestehen daher schwerwiegende Organisationsmängel im Betriebsbereich des Container - Packunternehmens, die ein der Beklagten zur e- chenbares qualifiziertes Verschulden nahelege n. Dass die Betriebsabläufe des Container - Packunternehmens eine anderweitige datenmäßige Erfassung der aus dem Anladecontainer entladenen Transportgüter vorsahen, die ihrer Ve r- frachtung an den falschen Bestimmungsort entgegenwirkten, ist anhand des Vortrag s der Beklagten und der Streithelferinnen nicht erkennbar. Insofern geht es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht um eine doppelte, so n- dern um eine wirksame Eingangskontrolle. 71 - 32 - ( 5 ) Soweit die Revision anführt, das Verbringen des entladenen Tr an s- port guts in das Zwischenlager stelle eine weitere zu kontrollierende Schnittstelle dar, kann damit ein gravierender Organisationsmangel des Container - Pack - unternehmens nicht begründet werden. Das Berufungsgericht hat das Entladen und Abstellen im Zwisc henlager rechtsfehlerfrei als einheitlichen Vorgang des Wareneingangs angesehen. Dass die sechs nach Shanghai verschifften Kisten im Anschluss an ihre Entladung zu einer anderen Lagerhalle weitertransportiert worden sind, ist nicht ersichtlich und macht au ch die Revision nicht geltend. Eine unterbliebene Prüfung der Vollständigkeit der zwischenzulagernden Se n- dung war im Übrigen für den Verlust der beiden Kisten nicht ursächlich. Bei e i- ner solchen Kontrolle wäre festgestellt worden, dass die zwei Kisten als entl a- den vermerkt, aber nicht im Zwischenlager eingetroffen waren. Eine zeitnahe Überprüfung auf ihren Verbleib im Anladecontainer lag danach fern. C. Danach ist das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, a uch über die Kosten der Revision und die im Revisionsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Streithe l- ferinnen, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil sie nicht zur Enden t- scheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf der Grundlage des von der Beklagten und den Streithelferinnen bi s- lang gehaltenen Vortrags sind grobe Organisationsmängel des Container - Pack - unternehmens bei der Kontrolle der Vollständigkeit der entl adenen Sendung nicht ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - ergänzenden Sachvortrag der Beklagten, auf welche Weise das Container - Packunternehmen die datenmäßige Erfassung der entladenen Güter organisatorisch g ewährleistet hat, nicht für geboten erachtet. Die Beklagte und 72 73 74 - 33 - deren Streithelferinnen w e rd en im wiedereröffneten Berufungsverfahren Gel e- genheit haben, dazu im Rahmen der der Beklagten obliegenden sekundären Darlegungslast vorzutragen. Büscher Schaffer t Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 01.07.2014 - 2 HKO 3534/13 - OLG München, Entscheidung vom 21.05.2015 - 14 U 2748/14 -
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