ECLI:DE:BGH:2018:200918BIZR128.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z R 128/18 vom 20. September 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirc hhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Der Antrag des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin , die B e- klagte selbst vor dem Bundesgerichtshof vertreten zu dürfen , wird zurückgewiesen. Gründe: Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 hat der Ver waltungsrat der Be schwerd e- führerin , eine r Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, beantragt, diese selbst vor dem Bundesgerichtshof vertreten zu dürfen. Der Antrag ist zurückz u- weisen. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nur durch einen beim Bundesg e- rich tshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Der Senat geht davon aus, dass das Schreiben vom 3. Juli 2018 für den Fall der Ablehnung des Vertretungsantrags nicht zugleich als Einlegung einer 1 2 - 3 - Nichtzulassungsbeschwerde zu werten ist, die kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen wäre (§ 544 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 30.08.2013 - 315 O 550/12 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 21. 06.2018 - 5 U 132/13 -
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