BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 128/99 Verkündet am: 19. September 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SVS/RVS Ziffer 5.4.3 (Fassung 1994) Für die Beurteilung der Frage, ob ein Güterschaden durch eine der in Ziffer 5.4.3 SVS/RVS genannten Versicherungen gedeckt ist oder hätte gedeckt we r - den können, kommt es auf die konkrete Ausgestaltung des Schadensereigni s - ses und nicht auf die abstrakte Möglichkeit der Versicherbarkeit des Risikos an, das sich verwirklicht hat. BGH, Urt. v. 19. September 2001 - I ZR 128/99 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 19. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Pokrant fr Recht erkannt: Die Revision der Streithelferin der Klgerin gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 21. April 1999 wird zurckgewiesen. Die Kosten der Revision einschließlich der Kosten der Streithilfe trgt die Streithelferin der Klgerin. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin nimmt das beklagte Speditionsunternehmen aus eigenem und abgetretenem Recht wegen des Verlustes von bei der Beklagten eingel a - gerten Videokameras auf Schadensersatz in Anspruch. Die T. in Hamburg (im folgenden: T. ) verkaufte am 30. Juni 1997 an die Klgerin 100 Videokameras zum Gesamtpreis von 60.000, - - DM. - 4 - Die Verkuferin beauftragte die Beklagte mit Schreiben vom 3. Juli 1997, die Ware bei ihr abzuholen und bei sich bis zur schriftlichen Freistellung zur Ve r - fgung der Klgerin einzulagern. In dem Auftragsschreiben war ferner der Hi n - weis enthalten, daß das Gut handelsblich gegen Diebstahl, Transportschden und Verluste aller Art zu versichern sei. Smtliche Kosten sollten zu Lasten der Klgerin gehen. Die Beklagte hat die ordnungsgemße Übernahme der Ware schriftlich besttigt. Nachdem die Klgerin den Kaufpreis an die T. bezahlt hatte, gab di e - se das Gut mit schriftlicher Erklrung gegenber der Beklagten vom 8. Juli 1997 zur Auslieferung an die Klgerin frei. Als die Beklagte den Transport zur Klgerin am 9. Juli 1997 vorbereiten wollte, stellte sie fest, daß die Ware aus ihrem Lager entwendet worden war. Die T. hat am 25. September 1997 smtliche Ansprche gegen die Beklagte wegen des streitgegenstndlichen Schadensfalles an die Klgerin abgetreten. Die Beklagte ist bei der auf ihrer Seite beigetretenen Streithelferin transport -/lagerversichert; die SVS/RVS-Versicherung hat sie bei der Strei t - helferin der Klgerin gezeichnet. Die Klgerin und ihre Streithelferin haben die Auffassung vertreten, die Beklagte sei der Klgerin sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenem Recht der T. zum Schadensersatz verpflichtet. Der Klgerin stehe aus eig e - nem Recht zumindest ein deliktischer Schadensersatzanspruch zu, da sie i n - folge der Freigabe des Gutes durch die T. Eigentmerin der bei der Bekla g - ten eingelagerten Ware geworden sei. Die Beklagte habe den Diebstahl des Gutes grob fahrlssig verschuldet, da sie es nicht ordnungsgemß gelagert - 5 - habe. Soweit die Beklagte der Klgerin aus abgetretenem Recht der T. zum Schadensersatz verpflichtet sei, knne sie sich nicht auf den Haftungsau s - schluû gemû § 41 Buchst. a ADSp (in der Fassung vom 1. Mrz 1989, im fo l - genden: ADSp a.F.) berufen, da der eingetretene Schaden nicht von ihrer, der Beklagten, SVS/RVS-Versicherung gedeckt sei. Der Haftungsausschluû z u - gunsten des SVS/RVS-Versicherers ergebe sich aus Ziffer 5.4.3 der SVS/RVS- Versicherungsbedingungen. Die Klgerin macht ber den nach ihrer Behauptung an die T. g e - zahlten Kaufpreis von 60.000, - - DM hinaus entgangenen Gewinn als weiteren Schaden geltend. Dazu hat sie behauptet, sie habe die Ware bereits mit Ve r - trag vom 28. Juni 1997 an die M. S.r.l. fr umgerechnet 78.000, - - DM we i - terverkauft gehabt. Ferner beansprucht die Klgerin Erstattung auûergerichtl i - cher Kosten in Hhe von 1.395,87 DM. Die Klgerin und ihre Streithelferin haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klgerin 79.395,85 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte und ihre Streithelferin sind dem entgegengetreten und h a - ben geltend gemacht, aufgrund der Einbeziehung der ADSp a.F. in den Vertrag zwischen der T. und der Beklagten sei die Haftung der Beklagten ausg e - schlossen. Ein Haftungsausschluû zugunsten des SVS/RVS-Versicherers e r - gebe sich weder aus Ziffer 5.4.3 noch aus Ziffer 5.6 der Versicherungsbedi n - gungen. Der Vorwurf grober Fahrlssigkeit sei nicht gerechtfertigt. Die B e - - 6 - klagte habe ihre Obliegenheiten im Zusammenhang mit der abgeschlossenen Lagerversicherung auch ordnungsgemû erfllt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klgerin und ihrer Streithelferin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision, deren Zurckweisung die Beklagte und ihre Streithelf e - rin beantragen, verfolgt die Streithelferin der Klgerin das Klagebegehren we i - ter. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprche der Klgerin aus eigenem Recht gemû § 823 Abs. 1 BGB verneint, weil es der Klgerin nicht gelungen sei, ihre Eigentmerstellung zum Zeitpunkt des Diebstahls der Ware darzulegen; Ansprche aus abgetretenem Recht der T. seien nicht gegeben, weil die Beklagte berechtigt sei, sich auf den Haftungsausschluû nach § 41 Buchst. a ADSp a.F. zu berufen. Dazu hat es ausgefhrt: Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Eigentum s - verletzung scheitere daran, daû die Voraussetzungen fr einen Eigentumse r - werb der Klgerin gemû § 931 BGB nicht festgestellt werden knnten. Der von der Klgerin aus abgetretenem Recht der T. geltend g e - machte Schadensersatzanspruch sei ebenfalls nicht begrndet, weil sich die Beklagte auf den Haftungsausschluû nach § 41 Buchst. a ADSp a.F. berufen - 7 - knne. Die Haftungsbefreiung nach der genannten Bestimmung scheitere nicht an dem von der Klgerin und ihrer Streithelferin erhobenen Vorwurf grob fah r - lssigen Fehlverhaltens der Beklagten, weil der SVS/RVS-Versicherer auch in Fllen grober Fahrlssigkeit und sogar bei vorstzlichem Verhalten fr Sch - den einzustehen habe. Entgegen der Auffassung der Klgerin und ihrer Strei t - helferin sei der geltend gemachte Schaden von der Speditionsversicherung gedeckt, da sich ein Haftungsausschluû weder aus Ziffer 5.4.3 noch aus Zi f - fer 5.6 der SVS/RVS-Versicherungsbedingungen ergebe. Die Beklagte habe zwar eine Lagerversicherung abgeschlossen. Diese decke den Schadensfall jedoch nicht ab, weil sich der Versicherer des von der Beklagten abgeschlo s - senen Lagerversicherungsvertrages auf Leistungsfreiheit nach Nr. 9.1 seiner Versicherungsbedingungen berufen knne. Die Beklagte msse sich nmlich vorhalten lassen, daû der Schaden durch eine grob fahrlssige Organisation der von ihr bernommenen Pflichten bei der Überwachung des Lagers eing e - treten sei. Der von dem SVS/RVS-Versicherer zu ersetzende Schaden umfasse nicht nur den von der Klgerin an die T. gezahlten Kaufpreis als Gtersch a - den, sondern auch den von der Klgerin behaupteten entgangenen Gewinn (Ziff. 3.1.2, Ziff. 7.1.1 der SVS/RVS-Versicherungsbedingungen), so daû der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch nicht teilweise gegen die B e - klagte begrndet sei. Ein Anspruch auf Erstattung auûergerichtlicher Kosten stehe der Klgerin nicht zu, weil die Beklagte nicht verpflichtet sei, den en t - standenen Schaden zu ersetzen. II. Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil hlt der rev i - sionsrechtlichen Nachprfung stand. - 8 - 1. Das Berufungsgericht hat der Klgerin ohne Rechtsverstoû einen Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Eigentumsverletzung versagt. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klgerin habe nicht dargetan, zum Zeitpunkt des Diebstahls bereits Eigentmerin der Ware gewesen zu sein, lût einen Rechtsfehler nicht erkennen. Einen durch Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs seitens der T. allein in Betracht kommenden E i - gentumsbergang nach § 931 BGB hat das Berufungsgericht mit der Begr n - dung verneint, es lasse sich nicht feststellen, daû sich das entwendete Lage r - gut zum Zeitpunkt der Abtretung noch im Besitz der Beklagten befunden habe. Die Freistellung seitens der T. , die als Abtretung gewerte t werden knnte, sei am 8. Juli 1997 erfolgt. Der genaue Zeitpunkt der Entwendung sei jedoch unaufgeklrt geblieben; dieser msse zwischen der am 3. Juli 1997 erfolgten Einlagerung und dem am 9. Juli 1997 festgestellten Verlust liegen. a) Die Revision beruft sich demgegenber ohne Erfolg darauf, daû die Wirksamkeit des Eigentumsbergangs auf die Klgerin nach § 931 BGB nicht davon abhnge, ob die Beklagte im Zeitpunkt der Freistellungserklrung der T. vom 8. Juli 1997 noch im Besitz der Videokameras ge wesen sei; es kme nicht darauf an, ob der unmittelbare Besitzer bekannt sei. Denn die Freiste l - lungserklrung sei dahin auszulegen, daû nicht nur der Herausgabeanspruch gegen die Beklagte, sondern auch gegen den jeweiligen Besitzer habe abg e - treten werden sollen. - 9 - Fr eine so weitgehende Auslegung der Freistellungserklrung finden sich weder im Wortlaut der Erklrung vom 8. Juli 1997 noch im Klagevorbri n - gen irgendwelche Anhaltspunkte. Zum damaligen Zeitpunkt bestand, da der Verlust unstreitig erst am 9. Juli 1997 festgestellt wurde, keinerlei Veranla s - sung zu der Annahme, ein Dritter knnte inzwischen unmittelbarer Besitzer des eingelagerten Gutes geworden sein. Im brigen wre eine Eigentumsverle t - zung selbst dann noch nicht dargetan, wenn die Freistellungserklrung vom 8. Juli 1997 zu einem Eigentumsbergang gefhrt haben sollte. Denn die Kl - gerin mûte bereits zum Zeitpunkt des Verlusteintritts Eigentmerin gewesen sein. Der genaue Zeitpunkt der Entwendung ist jedoch ungeklrt geblieben und kann mithin auch vor dem 8. Juli 1997 gelegen haben. b) Die Revision vermag auch mit ihrer weiteren Rge nicht durchzudri n - gen, im Streitfall sei eine Ausnahme von dem Grundsatz gerechtfertigt, daû die Klgerin die Darlegungs - und Beweislast dafr trage, im Zeitpunkt des schd i - genden Ereignisses bereits Eigentmerin der Ware geworden zu sein. Die R e - vision hlt eine Umkehr der Beweislast fr geboten, weil die Beklagte die U n - aufklrbarkeit des Zeitpunkts der Entwendung durch ihr grob fahrlssiges O r - ganisationsverschulden verursacht habe, indem sie - entgegen ihrer Verpflic h - tung - das Gut whrend der Einlagerung nicht laufend berwacht und kontro l - liert habe. Dem kann nicht beigetreten werden. Die Revision beruft sich in diesem Zusammenhang ohne Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der in Fllen der Produktha f - tung eine Beweislastumkehr (BGHZ 104, 323, 333) und in Fllen der Arztha f - tung Beweiserleichterungen (BGHZ 132, 47, 49 f.) in Betracht kommen knnen. Unabhngig davon, daû im Streitfall keine vergleichbaren Umstnde vorliegen, - 10 - die in anderen Haftungsbereichen zur Anerkennung von Beweiserleichteru n - gen gefhrt haben, ist es bei Schadensersatzansprchen aus einer Eigentum s - verletzung allenfalls denkbar, den Kausalitts - oder Verschuldensnachweis zu erleichtern, nicht aber einen Geschdigten von der Beweislast zu entbinden, im Zeitpunkt des schdigenden Ereignisses berhaupt Eigentmer einer entwe n - deten Sache gewesen zu sein. Auch aus der von der Revision angefhrten Rechtsprechung des Senats zum Umfang der die Lagerorganisation betreffe n - den Darlegungspflicht des Spediteurs (u.a. BGH, Urt. v. 27.2.1997 - I ZR 221/94, TranspR 1997, 440, 442 = NJW-RR 1997, 1390, 1391) ergibt sich nichts anderes. 2. Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die weitere A n - nahme des Berufungsgerichts, der Klgerin stnden aus abgetretenem Recht der T. ebenfalls keine Ansprche gegen die Beklagte zu, weil diese sich auf den Haftungsausschluû nach § 41 Buchst. a ADSp a.F. berufen knne. a) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoû und von der Revis i - onserwiderung unbeanstandet davon ausgegangen, daû die Klgerin an sich berechtigt wre, den ihr entstandenen Schaden einschlieûlich eines entgang e - nen Gewinns wegen des gescheiterten Weiterverkaufs der Ware im Wege der Drittschadensliquidation aufgrund der Abtretungsvereinbarung mit der T. gegenber der Beklagten geltend zu machen, da die Beklagte ihre vertraglich bernommene Verpflichtung nicht erfllt hat, die Ware ordnungsgemû einz u - lagern und vollstndig an die von der T. bezeichnete Berechtigte, die Klg e - rin, herauszugeben. - 11 - b) Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Schadensersatza n - spruch gleichwohl fr unbegrndet erachtet, weil der Beklagten der Haftung s - ausschluû gemû § 41 Buchst. a ADSp a.F. zugute komme. Nach dieser Regelung ist der Spediteur in den Fllen, in denen er info l - ge ausdrcklichen oder vermuteten Auftrags eine Speditionsversicherung a b - geschlossen hat (§ 39 ADSp a.F.), von der Haftung fr jeden durch diese Ve r - sicherung gedeckten Schaden frei. aa) Das Berufungsgericht hat diese Regelung zu Recht fr grundstzlich anwendbar gehalten, weil die ADSp in die vertraglichen Beziehungen der B e - klagten zur T. einbezogen worden sind. Dies wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Ebenfalls ist unstreitig, daû die Beklagte bei der Streithelferin der Klgerin die SVS/RVS-Versicherung gezeichnet hat. Diese umfaût gemû Ziffer 3.1.2 SVS/RVS grundstzlich den von der Klgerin an die T. gezahlten Kaufpreis als Vermgensschaden einschlieûlich des entgang e - nen Gewinns, weil die Klgerin die Videokameras jedenfalls nach ihrem Vo r - trag bereits vor der Einlagerung und damit vor Schadenseintritt weiterverkauft hatte (vgl. Ziffer 7.1.1 SVS/RVS). Eine Deckungspflicht der Speditionsversich e - rung entfllt auch nicht deshalb, weil der Beklagten grobe Fahrlssigkeit vo r - zuwerfen ist. Denn nach Ziffer 3.3.5 SVS/RVS ist die Speditionsversicherung selbst bei vorstzlichem Verhalten leistungspflichtig. bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daû einer Deckung durch die Speditionsversicherung im Sinne des § 41 Buchst. a ADSp a.F. nicht ein Haftungsausschluû nach Ziffer 5.4.3 SVS/RVS (oder auch Zi f - fer 5.6) entgegensteht. - 12 - Nach dieser Regelung sind Gterschden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, die whrend einer vom Wareninteressenten verfgten Lag e - rung verursacht worden sind, soweit sie durch eine Feuer -, Einbruchdiebstahl -, Leitungswasser - oder Sturmversicherung "gedeckt sind oder htten gedeckt werden knnen". (1) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufung s - gerichts hat die Beklagte zwar eine Lagerversicherung abgeschlossen, der Schadensfall ist aber von dieser Versicherung nicht gedeckt. Denn der Vers i - cherer des von der Beklagten abgeschlossenen Lagerversicherungsvertrages, die Nebenintervenientin auf seiten der Beklagten, ist nicht leistungspflichtig, weil er sich auf Leistungsfreiheit nach Nr. 9.1 seiner Versicherungsbedingu n - gen berufen kann. Dazu hat das Berufungsgericht nher ausgefhrt, daû die Beklagte sich vorhalten lassen msse, den Schaden durch eine fehlerhafte O r - ganisation der von ihr bernommenen Pflichten bei der Überwachung des L a - gers in grob fahrlssiger Weise verschuldet zu haben. Diese tatrichterlichen Feststellungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen und werden von der Revision auch nicht beanstandet. (2) Die Revision vertritt vielmehr die Ansicht, es komme nicht - wie das Berufungsgericht gemeint habe - darauf an, ob der konkrete Schaden durch die Lagerversicherung tatschlich gedeckt sei, sondern allein darauf, ob das Ris i - ko, das sich verwirklicht und zum Schadenseintritt gefhrt habe, also die Die b - stahlsgefahr, durch eine der in Ziffer 5.4.3 SVS/RVS genannten Versicheru n - gen abstrakt htte versichert werden knnen. Dem kann nicht beigetreten we r - den. - 13 - Durch die Fassung "gedeckt sind oder htten gedeckt werden knnen" wird zum Ausdruck gebracht, daû nicht nur lagerversicherte, sondern auch l a - gerversicherbare Schden zu einem Versicherungsausschluû aus der Spedit i - onsversicherung fhren. Ist ein Schaden nach den blichen auf dem Versich e - rungsmarkt angebotenen Policen ausgeschlossen, so greift trotz Bestehens einer Lagerversicherung der Ausschluû nach Ziffer 5.4.3 SVS/RVS nicht ein (vgl. Eickmeier, Reichweite und Grenzen der Haftungsfreizeichnung gemû § 41a ADSp unter dem Einfluû der neugefaûten Speditionsversicherungsb e - dingungen, S. 146 Fn. 467, der allerdings von Gefahren und nicht von Schden spricht). Davon ist hier auszugehen. Das Berufungsgericht hat nicht nur festg e - stellt, daû der eingetretene Schadensfall von der Lagerversicherung nicht g e - deckt ist, sondern auch, daû er niemals zu einem Deckungsschutz im Rahmen eines Lagerversicherungsvertrages fhren knnte (BU 12 Abs. 2). In einem solchen Fall kann der von der Revision angefhrte Grundsatz der Subsidiaritt der Speditionsversicherung nicht eingreifen und zu einer Befreiung des SVS/RVS-Versicherers fhren. Subsidiaritt eines Versicherungsschutzes kann nur gegenber einer anderen realisierbaren Schutzmglichkeit bestehen. Da r - an fehlt es hier. Soweit die Revision eine uneingeschrnkte Subsidiaritt in s - besondere aus dem Leistungsausschluû nach Ziffer 5.1 SVS/RVS herleiten will, ist dem entgegenzuhalten, daû dort von "gedeckten Gefahren", in Zi f - fer 5.4.3 SVS/RVS hingegen von "Schden" die Rede ist. Daû mit der abwe i - chenden Wortwahl auch sachlich etwas Unterschiedliches gemeint ist, lût sich mit dem Hinweis der Revision auf die Entstehungsgeschichte der Ausschlu û - tatbestnde in Ziffer 5. SVS/RVS und die Anknpfung an Ziffer 3.1 SVS/RVS nicht hinreichend widerlegen. Eine Einschrnkung der Subsidiaritt lût sich im brigen auch der Regelung der Ziffer 3.3.6 SVS/RVS entnehmen, wonach der - 14 - SVS/RVS-Ver sicherer auch Schden zu ersetzen hat, die dadurch entstehen, "daû eine wirksam abgeschlossene Schadenversicherung durch eine fehle r - hafte Maûnahme des Spediteurs oder Zwischenspediteurs unwirksam wird". Vorstehende Auslegung entspricht auch dem Interesse des Auftragg e - bers. Mit der gemû § 39 ADSp a.F. grundstzlich bestehenden Verpflichtung zum Abschluû eines Speditionsversicherungsvertrages soll der Auftraggeber, der die Kosten der Speditionsversicherung zu tragen hat, mglichst umfassend abgesichert werden. Die Speditionsversicherung ersetzt die Haftung des Sp e - diteurs nach den Bestimmungen der ADSp und greift gemû Ziffer 3.3.5 SVS/RVS sogar bei Schden ein, die durch vorstzliches Verhalten des Sp e - diteurs entstanden sind. Wrde der Auffassung der Revision gefolgt, so wre der Auftraggeber auch in Fllen der vorliegenden Art, in denen die Bedingu n - gen des Lagerversicherers eine Haftungsbefreiung bei Vorsatz und grober Fahrlssigkeit des Spediteurs vorsehen, einem erheblichen Risiko ausgesetzt. Er wrde bei Insolvenz des Spediteurs Gefahr laufen, keinerlei Versicherung s - schutz zu erlangen. Einer Inanspruchnahme der Streithelferin der Beklagten fr den streitg e - genstndlichen Schaden steht zudem entgegen, daû ungeklrt ist, auf welche Weise die Videokameras aus dem Lager der Beklagten abhanden gekommen sind. Insbesondere steht nicht fest, ob das eingelagerte Gut durch einen Ei n - bruchdiebstahl entwendet wurde, was aber Voraussetzung wre fr eine Le i - stungspflicht des Lagerversicherers. Ein Einbruchdiebstahl liegt nach § 1 Abs. 2 Buchst. a der Allgemeinen Bedingungen fr die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (abgedruckt bei Prlss/Martin, Versicherungsvertragsg e - setz, 26. Aufl., S. 986 ff.) zwar auch vor, wenn mittels falscher Schlssel in e i - - 15 - nen Raum eines Gebudes eingedrungen wird. Es fehlt hier jedoch an hinre i - chend konkreten Anhaltspunkten, daû dies der Fall war. Das Berufungsgericht hat dazu auch keine Feststellungen getroffen. 3. Die Revision rgt schlieûlich auch erfolglos, daû das Berufungsg e - richt keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Streithelferin der Klgerin ber die Versicherungssumme von 5.000, - - DM nach Ziffer 6.2 SVS/RVS hi n - aus leistungspflichtig ist. Entgegen der Ansicht der Revision gengt es fr die schriftliche Mitteilung einer ber 5.000, - - DM hinausgehenden gewnschten Versicherungssumme (Ziffer 6.2 Satz 3 SVS/RVS), daû die T. in dem Au f - tragsschreiben an die Beklagte vom 3. Juli 1997 (Anlage K 16) den Warenwert im Zusammenhang mit der Bitte um Abschluû einer Diebstahlversicherung mit 60.000, - - DM angegeben hat (vgl. auch Koller, Transportrecht, 3. Aufl., Ziff. 6. SVS/RVS Rdn. 4). III. Danach war die Revision der Streithelferin der Klgerin zurckzuwe i - sen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO. Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Bornkamm Pokrant
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