Abschrift BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZR 129/02 vom20. März 2003in dem RechtsstreitKläger und Beschwerdeführer,- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt -gegenBeklagter und Beschwerdegegner,- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt - - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2003 durch denVorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa undGalkebeschlossen:Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung derRevision im Urteil des 8. Zivilsenats des OberlandesgerichtsHamm vom 27. Februar 2002 - 8 U 153/01 - wird zurückgewiesen.Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zutragen.Gegenstandswert: 63.604,71 - 3 -Gründe Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht mehr gegeben,nachdem der Senat die von der Beschwerde als grundsätzlich bezeichnetenRechtsfragen durch Urteil vom heutigen Tage in dem Parallelprozeß III ZR135/02 geklärt hat. Ob ein Zulassungsgrund gegeben ist, beurteilt sich nachdem Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (BGH,Beschluß vom 20. November 2002 - IV ZR 197/02).RinneStreckSchlickKapsaGalke
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