BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 129/05 Verk374ndet am: 16. M344rz 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 14 Ea Zu der dem P344chter durch Enteignung der Pachtfl344che genommenen und zu entsch344digenden Rechtsposition kann auch ein Verwendungsersatzanspruch gegen den Grundeigent374mer im Falle der K374ndigung des Pachtverh344ltnisses durch diesen, gerichtet auf den vom P344chter geschaffenen "Mehrwert" des Grundst374cks (247 591 Abs. 1 BGB), geh366ren. BGB 247 591 Abs. 1 Obergrenze des Ersatzanspruchs nach 247 591 Abs. 1 BGB ist - wie beim An-spruch des Besitzers gegen den Eigent374mer auf Ersatz n374tzlicher Verwen- - 2 - dungen nach 247 996 BGB - der Betrag der tats344chlich get344tigten Aufwendun-gen. BGH, Urteil vom 16. M344rz 2006 - III ZR 129/05 - OLG Celle LG Hannover - 3 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, D366rr und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beteiligten zu 2 wird das Urteil des 4. Zivilse-nats des Oberlandesgerichts Celle - Senat f374r Baulandsachen - vom 18. Mai 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil des Beteiligten zu 2 erkannt worden ist. Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beteiligte zu 2 beansprucht f374r von ihm angepachtete und zum Spar-gelanbau genutzte - jedoch von der Stra337enbauverwaltung (Beteiligte zu 1) ab 1. Oktober 1997 in Anspruch genommene - Fl344chen (14.985 m262 in der Gemar-kung S. ) eine Entsch344digung nach Enteignungsgrunds344tzen. Die Parteien streiten im baulandgerichtlichen Verfahren um die H366he des festzuset-zenden Betrages. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das erste Revi-sionsurteil des Senats vom 2. Oktober 2003 (III ZR 114/02 - BGHZ 156, 257 1 - 4 - = NJW 2004, 281) Bezug genommen. Das Oberlandesgericht hat aufgrund der neuen Berufungsverhandlung die an den Beteiligten zu 2 zu leistende Entsch344-digung auf 22.947,30 DM (= 11.732,77 200) nebst Zinsen - unter Anrechnung ei-ner bereits geleisteten Abschlagszahlung von 50.000 DM - herabgesetzt. Mit der hiergegen gerichteten, vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision er-strebt der Beteiligte zu 2 die Wiederherstellung der urspr374nglichen Festsetzung der Beteiligten zu 3 (Flurbereinigungsbeh366rde) in H366he von 170.880 DM nebst Zinsen. Entscheidungsgr374nde Die Revision des Beteiligten zu 2 f374hrt in dem Umfang, in dem das Beru-fungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur (erneuten) Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 2 I. 1. Das Berufungsgericht ist nach einer neuen W374rdigung der gesamten Umst344nde des von dem Beteiligten zu 2 eingegangenen und durch Spargelan-bau verwirklichten Pachtverh344ltnisses an Hand der im ersten Revisionsurteil des Senats (BGHZ 156, 257, 265 ff) genannten Kriterien zu dem Ergebnis ge-langt, dass die dem Beteiligten zu 2 - mit Wirkung vom 1. Oktober 1997 - ge-nommene Rechtsposition nicht den gesamten Zeitraum bis zum Ende der Ertragsdauer der von ihm angelegten Spargelanlage (bis 2005) umfasste, son-dern dass der von ihm m374ndlich abgeschlossene Pachtvertrag durch den 3 - 5 - Eigent374mer zum Ende des Jahres 1999 h344tte gek374ndigt werden k366nnen, ohne dass der Beteiligte zu 2 der K374ndigung durchgreifende Einw344nde - etwa auch aus 247 242 BGB - h344tte entgegensetzen k366nnen. Diese W374rdigung l344sst keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen. 2. Bei seiner weiteren Pr374fung geht das Berufungsgericht allerdings nicht n344her auf die Frage ein, welcher Entsch344digungsbetrag sich f374r den Beteiligten zu 2 aus dem Verlust seiner Rechtsposition als (Spargel anbauender) P344chter errechnet, die er immerhin auf der Grundlage der Feststellungen des Beru-fungsgerichts ohne den enteignenden Zugriff der Stra337enbauverwaltung in der Zeit vom 1. Oktober 1997 bis zum 31. Dezember 1999 unangefochten innege-habt h344tte. Ma337geblich sind hierf374r, wenn auch zeitlich begrenzt, die im ersten Revisionsurteil des Senats (BGHZ 156, 257, 260 ff) er366rterten Grunds344tze zur Entsch344digung des am entgangenen Deckungsbeitrag ausgerichteten Erwerbs-verlustes. Da das Berufungsurteil schon aus einem anderen Grund der Aufhe-bung unterliegt (unten zu II 3), hat der Tatrichter in der neuen Berufungsver-handlung Gelegenheit, die Pr374fung der dem Beteiligten zu 2 insgesamt zuste-henden - einheitlichen - Enteignungsentsch344digung auch im Einzelnen auf die-se Entsch344digungsposition zu erstrecken. 4 II. Ausgehend davon, dass der Pachtvertrag des Beteiligten zu 2 seitens des Eigent374mers zum Ende des Jahres 1999, also f374nf Jahre vor der "Ersch366p-fung" der Spargelanlage, k374ndbar war, pr374ft das Berufungsgericht als dem Be-teiligten zu 2 genommene und zu entsch344digende Rechtsposition einen An-spruch desselben gegen den Eigent374mer f374r den Fall der K374ndigung auf Ersatz 5 - 6 - wertverbessernder Verwendungen gem344337 247 591 Abs. 1 BGB. Das Berufungs-gericht zieht einen solchen Anspruch grunds344tzlich in Betracht, wobei es davon ausgeht, dass die Bewirtschaftung des Pachtlandes durch den Beteiligten zu 2 unter Anlage von Spargelfeldern mit Zustimmung des Eigent374mers erfolgt sei und der Grundbesitz durch die - noch nicht ersch366pfte - Spargelanlage einen 374ber die Pachtzeit hinaus erh366hten Wert ("Mehrwert") erlangt habe. Allerdings k366nne, so das Berufungsgericht weiter, der blo337e Mehrwert einen Ersatzan-spruch des P344chters nach 247 591 BGB nicht begr374nden. Der Ersatzanspruch sei von vornherein auf die H366he der Verwendungen des P344chters zuz374glich einer markt374blichen Verzinsung begrenzt. Daf374r, dass der Beteiligte zu 2 an n374tzli-chen Verwendungen mehr als 11.732,77 200 - den von der Beteiligten zu 1 als Enteignungsentsch344digung f374r den Beteiligten zu 2 errechneten Betrag - auf-gewendet habe, sei jedoch nichts ersichtlich oder vorgetragen; das habe der Beteiligte zu 2 auch bei der Er366rterung der Problematik des 247 591 BGB in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht behauptet. Diese Ausf374hrungen halten zwar zum Grund, nicht aber zur H366he der betreffenden Entsch344digungsposition der rechtlichen Nachpr374fung stand. 6 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass zu der dem P344ch-ter durch Enteignung der Pachtfl344che genommenen und zu entsch344digenden Rechtsposition auch ein Verwendungsersatzanspruch gegen den Grundst374cks-eigent374mer f374r den Fall der K374ndigung des Pachtverh344ltnisses durch diesen, gerichtet auf den vom P344chter geschaffenen "Mehrwert" des Grundst374cks (247 591 Abs. 1 BGB), geh366ren kann (vgl. Aust/Jacobs/Pasternak, Die Enteig-nungsentsch344digung, 5. Aufl. Rn. 558; siehe auch die Senatsurteile BGHZ 59, 250, 253 f und vom 15. April 1957 - III ZR 249/55 - LM 247 7 ErgG/RSiedlG Nr. 2 zu 247 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Erg344nzung des Reichssiedlungs- 7 - 7 - gesetzes vom 4. Juni 1935, RGBl. I S. 1). Des weiteren ist dem Berufungsge-richt darin zuzustimmen, dass die Herstellung einer Spargelanlage durch den P344chter auf gepachtetem Ackerland eine n374tzliche Verwendung im Sinne des 247 591 Abs. 1 BGB darstellen kann (vgl. - f374r den Fall der Umwandlung von Ackerland in eine Weinbaufl344che - BGH, Urteil vom 16. Juni 2000 - LwZR 22/99 - RdL 2000, 234, 235). Das wird von der Revision, als ihr g374nstig, nicht in Zweifel gezogen; auch die Revisionserwiderung nimmt dies hin. 2. Es ist entgegen den Angriffen der Revision auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Anspruch des P344chters gegen den Eigent374mer aus 247 591 Abs. 1 BGB als durch die get344tigten Aufwendungen (zuz374glich markt374blicher Verzinsung) begrenzt angesehen hat. 8 W344hrend der Verp344chter verpflichtet ist, dem P344chter die notwendigen Verwendungen auf die Pachtsache zu ersetzen (247 590b BGB), hat er nach 247 591 Abs. 1 BGB andere als notwendige Verwendungen, denen er zugestimmt hat, dem P344chter bei Beendigung des Pachtverh344ltnisses zu ersetzen, soweit die Verwendungen den Wert der Pachtsache 374ber die Pachtzeit hinaus erh366hen (Mehrwert). Diese durch Gesetz vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2065) in das B374rgerliche Gesetzbuch eingef374gte Vorschrift ist nach ihrem n344chstliegen-den Wortsinn und ihrem systematischen Zusammenhang nicht anders zu ver-stehen als die Regelung des 247 996 BGB 374ber den Ersatzanspruch des Besit-zers f374r n374tzliche Verwendungen im Eigent374mer-Besitzer-Verh344ltnis. F374r diese Regelung stand und steht au337er Streit, dass Verwendungsersatz nur bis zur H366he der der Sache jetzt noch anhaftenden Wertsteigerung, jedoch nicht 374ber die tats344chlich aufgewendeten Kosten hinaus in Betracht kommt (RGZ 106, 147, 149; BGHZ 75, 288, 295). Auch f374r 247 591 Abs. 1 BGB hat der Bundesge-richtshof ausgesprochen, dass nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung 9 - 8 - ein (noch) vorhandener Mehrwert allein einen Ersatzanspruch des P344chters nicht begr374nden k366nne; der Mehrwert sei nicht Anspruchsgrund, sondern Ma337-stab des Verwendungsersatzanspruchs (BGHZ 115, 162, 166; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Juni 2000 aaO S. 235; Wenzel AgrarR 1995, 42, 43). Dieser Rechtsprechung, deren Standpunkt von der herrschenden Meinung in der Fachliteratur geteilt wird (M374nchKommBGB/Harke 4. Aufl. 247 591 Rn. 3; Soer-gel/Heintzmann BGB 12. Aufl. 247 591 Rn. 25; Palandt/Weidenkaff BGB 65. Aufl. 247 591 Rn. 4; Hk-BGB/Ebert 4. Aufl. 247 591 Rn. 4; Erman/P. Jendrek BGB 11. Aufl. 247 591 Rn. 1; so wohl auch Lukanow Landpachtrecht 3. Aufl. 247 591 Rn. 46), schlie337t sich der erkennende Senat an. Die Gegenansicht, die darauf abstellt, dass der P344chter bez374glich der vom Verp344chter genehmigten n374tzli-chen Verwendungen besser stehen solle als bei den notwendigen Verwendun-gen, "weil der Verp344chter in Kenntnis seiner Ersatz-Pflicht die Verwendungen erlaubt hat und im 374brigen Abs. 3 Satz 3 ein Korrektiv zugunsten des Verp344ch-ters enth344lt" (L374dtke-Handjery, Landpachtrecht 4. Aufl. 247 591 Rn. 17; ihm fol-gend Bauermeister in Herberger/Martinek/R374337mann/Weth juris Praxiskommen-tar BGB 247 591 Rn. 12; Staudinger/Pikalo/v. Jeinsen BGB 13. Bearb. 247 591 Rn. 31), tr344gt weder dem Wortlaut noch dem Regelungszusammenhang der Vorschrift Rechnung, bei der der 374berkommene Begriff der "Verwendungen" inmitten steht (Verm366gensaufwendungen, die der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Sache dienen, vgl. BGHZ 131, 220, 222 f); sie findet auch in den Gesetzesmaterialien (siehe die Begr374ndung zu 247 591 BT-Drucks. 10/509 S. 22) keine St374tze. 3. Soweit das Berufungsgericht die H366he der Verwendungen des Beteilig-ten zu 2, die m366glicherweise per 31. Dezember 1999 beim Eigent374mer zu ei-nem Mehrwert gef374hrt h344tten, ungekl344rt gelassen und den Beteiligten zu 2 an seinem mangelnden Vortrag zu diesem Punkt festgehalten hat, r374gt jedoch die 10 - 9 - Revision mit Recht einen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts (Versto337 ge-gen den Untersuchungsgrundsatz, 247 221 Abs. 2 BauGB). In Baulandsachen sind grunds344tzlich die bei Klagen in b374rgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften, insbesondere also die Zivilprozess-ordnung, entsprechend anzuwenden (247 221 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die infolge dieser Verweisung mit in den Blick zu nehmenden Vorschriften der Zivilpro-zessordnung, etwa auch die 374ber die Zur374ckweisung versp344teten Vorbringens, stehen allerdings in einem Spannungsverh344ltnis zu der weiteren Regelung in 247 221 Abs. 2 BauGB, wonach - w344hrend im Zivilprozess der Verhandlungs-grundsatz gilt - das Baulandgericht auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anh366rung der Beteiligten auch solche Tatsachen ber374cksichtigen kann, die von ihnen nicht vorgebracht worden sind. Diese Re-gelung, die fr374her 374berwiegend als "Kann"-Vorschrift verstanden wurde, die es dem Gericht nach seinem Ermessen frei stelle, vom Verhandlungsgrundsatz zum Untersuchungsgrundsatz 374berzugehen, begr374ndet nach dem heute vor-herrschenden Verst344ndnis eine gerichtliche "Befugnis" im Sinne gegebenenfalls einer Verpflichtung des Gerichts zur Anwendung des Untersuchungsgrundsat-zes (Senatsurteil vom 4. November 2004 - III ZR 372/03 - BGHZ 161, 38, 45 = NJW 2005, 898, 900). Die (begrenzte) Geltung des Untersuchungsgrundsatzes im baulandgerichtlichen Verfahren ist allerdings im Zusammenhang zu sehen mit den - auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das vom Untersu-chungsgrundsatz beherrscht wird - zunehmend anerkannten Mitwirkungspflich-ten der Verfahrensbeteiligten. Dementsprechend findet die Pflicht der Tatsa-chengerichte zur Aufkl344rung des Sachverhalts (nach 247 86 Abs. 1 VwGO wie auch gegebenenfalls nach 247 221 Abs. 2 BauGB) ihre Grenze dort, wo das Kla-gevorbringen keinen tats344chlichen Anlass zur weiteren Sachaufkl344rung bietet (Senatsurteil vom 4. November 2004 aaO m.w.N.). Im Streitfall hatte das Beru- 11 - 10 - fungsgericht es indessen, was die H366he der von dem Beteiligten zu 2 f374r die Spargelanlage gemachten Verwendungen anging, nicht mit einem klaren Par-teivorbringen zu tun, das es nicht h344tte zu hinterfragen brauchen, sondern es fehlte offensichtlich an substantiiertem Vortrag des Beteiligten zu 2. Dabei war dieser Mangel an Parteivortrag erst in der letzten m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zutage getreten. Die Entscheidungserheblichkeit der H366-he der von dem Beteiligten zu 2 f374r die Spargelanlage erbrachten Verm366gens-aufwendungen ergab sich erst aus der ge344nderten Rechtsauffassung des Beru-fungsgerichts, dessen vorausgegangene Beweiserhebung noch auf der Auffas-sung basierte, f374r einen Anspruch aus 247 591 Abs. 1 BGB komme es nur auf den erzielten Mehrwert an. Andererseits gab es, worauf die Revision mit Recht hin-weist, aus dem bisherigen Verfahren, insbesondere aus den 304u337erungen der gerichtlichen Sachverst344ndigen und den fachkundlichen Stellungnahmen des die Beteiligte zu 1 vertretenden Landesamts, Hinweise auf die "Investitionsauf-wendungen" des Beteiligten zu 2 (vgl. nur GA V 454-460). Dieser bereits vor-handene Pr374fungsstoff h344tte das Berufungsgericht veranlassen m374ssen, durch Auflagen an den Beteiligten zu 2 zu weiterem Vortrag und gegebenenfalls durch zus344tzliche sachverst344ndige Erhebungen die H366he des ma337geblichen Kosten-aufwands des Beteiligten zu 2 nach landwirtschaftlichen Bewertungsgrunds344t-zen zu kl344ren. III. Das angefochtene Urteil kann daher, soweit es zum Nachteil des Betei-ligten zu 2 ergangen ist, keinen Bestand haben. Mangels Entscheidungsreife im Revisionsverfahren ist die Sache zur weiteren Pr374fung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Es wird die Aufgabe des Berufungsgerichts sein, die zutref- 12 - 11 - fende Enteignungsentsch344digung des Beteiligten zu 2 aus einer "Kombination" - unter Vermeidung einer Doppelentsch344digung und gegebenenfalls unter Ab-zinsung auf den Qualit344tsstichtag 1. Oktober 1997 - des Ertragsverlustes (ent-gangener Deckungsbeitrag) f374r die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis zum 31. De-zember 1999 mit einem entgangenen Verwendungsersatzanspruch gem344337 247 591 Abs. 2 BGB gegen den Eigent374mer wegen des am 31. Dezember 1999 f374r diesen noch gegebenen Mehrwerts zu ermitteln. Schlick Wurm Streck D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 13.12.2000 - 7 O 500/99 (Baul.) - OLG Celle, Entscheidung vom 18.05.2005 - 4 U 12/01 (Baul.) -
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