BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 129/07 vom 17. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke beschlossen: Die Beschwerde der Kl344ger gegen die Nichtzulassung der Revisi-on in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374s-seldorf vom 4. April 2007 - I-18 U 70/06 - wird zur374ckgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die au337er-gerichtlichen Kosten des beklagten Landes haben die Kl344ger zu 55,4 % und die Kl344gerin zu 1 allein zu weiteren 44,6 % zu tragen. Die Kl344ger haben ihre au337ergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Streitwert: 859.832,47 200 Gr374nde: 1. Die Revision ist nicht gem344337 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, soweit das Beru-fungsgericht angenommen hat, dass die von den Kl344gern erhobenen Amtshaf-tungsanspr374che in Bezug auf s344mtliche Amtspflichtverletzungen sp344testens im Mai 1999 verj344hrt seien. Damit hat das Berufungsgericht weder den Anspruch der Kl344ger auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs verletzt noch willk374rlich ent-schieden noch die rechtlichen Ansatzpunkte zur Bestimmung der Verj344hrungs- 1 - 3 - frist bei Amtshaftungsanspr374chen grundlegend missverstanden. Das Beru-fungsgericht hat beachtet, dass mehrere unerlaubte Handlungen zu einer ge-sonderten verj344hrungsrechtlichen Betrachtung f374hren, weil jede Verletzungs-handlung eine neue Sch344digung und einen neuen Schadensersatzanspruch erzeugt (Senatsurteile BGHZ 97, 97, 110; 98, 77, 83; vom 20. Februar 2003 - III ZR 224/01 - NJW 2003, 1308, 1313 unter III. 3.; Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2006 - III ZR 144/05 - NVwZ 2007, 362, 367 Rn. 37; jeweils m.w.N.). Das Berufungsgericht hat nicht einen einheitlichen Verj344hrungsbeginn im Mai 1996 festgestellt, sondern den Beginn der Verj344hrungsfrist f374r die ein-zelnen, in Betracht kommenden Amtspflichtverletzungen gesondert bestimmt und dabei jeweils auf die hinreichende Kenntnis der Kl344ger von den anspruchs-begr374ndenden Umst344nden abgestellt. Dabei ist das Berufungsgericht im Ein-klang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats davon ausgegangen, dass der Gesch344digte wissen muss, dass die Amtshandlung widerrechtlich und schuldhaft war und deshalb eine Amtspflichtverletzung darstellt. Daf374r gen374gt es im Allgemeinen, dass der Verletzte die tats344chlichen Umst344nde kennt, die eine schuldhafte Amtspflichtverletzung als nahe liegend und eine Amtshaf-tungsklage - sei es auch nur als Feststellungsklage - als so aussichtsreich er-scheinen lassen, dass ihm die Klageerhebung zugemutet werden kann (Se-natsurteile, BGHZ 138, 247, 252; 170, 260, 271; Senatsbeschluss vom 12. Ok-tober 2006 aaO S. 365 f Rn. 27, 30; jeweils m.w.N.). Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler in tatrichterlicher W374rdigung aus den Stellungnahmen des von den Kl344gern beauftragten Rechtsanwalts und des Kl344gers zu 2 entnommen, dass die Kl344ger bereits im Jahre 1995 mit hinrei-chender Sicherheit um das Vorliegen ganz erheblicher Fehler in den Pr374fberich-ten der Steuerfahndung D374sseldorf wussten. Diese Kenntnis hat das Beru-fungsgericht auch in Bezug auf die Ank374ndigung des Finanzamts D374sseldorf- 2 - 4 - Nord, den steuerrechtlichen Bericht der Steuerfahndung D374sseldorf der Veran-lagung zugrunde zu legen, bejaht. Dies ist aus Rechtsgr374nden nicht zu bean-standen, selbst wenn die Kl344ger erst durch die Akteneinsicht am 5. Mai 1999 erfuhren, dass das Finanzamt D374sseldorf-Nord die Pr374fung des Abschlussbe-richts der Steuerfahndung D374sseldorf hinsichtlich der zugrunde liegenden Be-rechnungen insgesamt unterlassen hatte. Aus welchem Grund die Berech-nungsfehler dem Finanzamt D374sseldorf-Nord vor Versendung des Abschluss-berichts nicht aufgefallen waren, ist f374r die Kenntnis von einer unsorgf344ltigen Pr374fung ohne Belang. Ohne Erfolg machen die Beschwerdef374hrer geltend, ihnen sei die Erhe-bung einer Amtshaftungsklage fr374hestens im Oktober 1996 nach Zustellung des steuerrechtlichen Berichts der Steuerfahndung Wuppertal vom 13. September 1996, durch den "Entwarnung" gegeben worden sei, zumutbar gewesen. Da-durch wurde die nach den tatrichterlichen Feststellungen bereits vorher erlangte 334berzeugung der Kl344ger von der Fehlerhaftigkeit der Pr374fberichte allenfalls bes-t344tigt, aber nicht begr374ndet. Schlie337lich sind die Erw344gungen, mit denen der Senat eine Amtshaftungsklage erst dann f374r zumutbar erachtet hat, wenn das Gericht die Er366ffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hat (BGHZ 138, 247, 255 f), hier nicht einschl344gig, weil es nicht um eine amtspflichtwidrige Anklage-erhebung ging. Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Anklage war nicht auf den fehlerhaften Bericht der Steuerfahndung D374sseldorf, sondern auf den straf-rechtlichen Erg344nzungsbericht der Steuerfahndung Wuppertal gest374tzt. Mit Blick darauf musste das Berufungsgericht die f374r eine zumutbare Klageerhe-bung hinreichende Kenntnis nicht daran kn374pfen, dass den Kl344gern im Juni 1997 die Rechtskraft des Beschlusses des Landgerichts, mit dem die Er366ffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden war, bekannt wurde. 3 - 5 - 2. Eine Zulassung der Revision ist auch nicht wegen grunds344tzlicher Be-deutung gem344337 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO geboten, soweit das Berufungs-gericht eine Unterbrechung der Verj344hrung nach den Grunds344tzen 374ber die In-anspruchnahme von Prim344rrechtsschutz verneint hat. Das Berufungsgericht hat in 334bereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats der Inanspruchnahme des Prim344rrechtsschutzes verj344hrungsunterbrechende Wirkung grunds344tzlich auch bez374glich der zivilrechtlichen Geltendmachung des Amtshaftungsan-spruchs zuerkannt (Senatsurteile, BGHZ 138, 247, 250 f; vom 6. Juli 1995 - III ZR 145/94 - NJW 1995, 2778, 2779 unter I. 3. a); Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2006 aaO Rn. 31; jeweils m.w.N.). Eine M366glichkeit, durch den Prim344rrechtsschutz noch Abhilfe hinsichtlich der unrichtigen Tatsachenfeststel-lungen der Steuerfahndung D374sseldorf zu schaffen, hat das Berufungsgericht in den Klagen gegen die Steuerbescheide nicht gesehen, weil diese im Wesentli-chen auf dem korrigierenden Bericht der Steuerfahndung Wuppertal beruhten. Das ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden und wirft keine 374ber den Ein-zelfall hinausreichende kl344rungsbed374rftige Frage auf. Das gilt auch, soweit das Berufungsgericht den Gegenvorstellungen der Kl344ger gegen die Pr374fberichte der Steuerfahndung D374sseldorf keine verj344hrungsunterbrechende Wirkung zu-gebilligt hat. 4 - 6 - Im 334brigen wird von einer Begr374ndung abgesehen (247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). 5 Schlick D366rr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Hucke Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 20.03.2006 - 2b O 101/99 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 04.04.2007 - I-18 U 70/06 -
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