BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 129/08 vom 26. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt sowie die Richter Hucke und Seiters beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 17. April 2008 - 1 U 5608/06 - wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 100.000 200 Gr374nde: Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbeson-dere beziehen sich die von der Beschwerde in Bezug genommenen Erw344gun-gen in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Oktober 2005 (BVerfGE 114, 339, 350), wonach sich derjenige, der trotz entsprechender Auf-forderung nicht zu einer Klarstellung seiner 304u337erung bereit sei, jede nicht fern liegende Deutungsm366glichkeit zurechnen lassen m374sse, allein auf Unterlas-sungsanspr374che. In Bezug auf Schadensersatzanspr374che, die hier geltend ge-macht werden, f374hrt das Bundesverfassungsgericht hingegen aus, dass es auf 1 - 3 - die dem 304u337ernden g374nstigste Deutungsvariante ankomme (aaO S. 349; siehe im 334brigen auch aaO S. 351 sowie BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats] NJW 2006, 3769, 3773). Die von der Beschwerde f374r richtig ge-haltene Differenzierung zwischen den Zeitr344umen vor und nach einer Bean-standung durch den Betroffenen wird insoweit nicht in Erw344gung gezogen. Von einer weiteren Begr374ndung sieht der Senat gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab. 2 Schlick Herrmann Harsdorf-Gebhardt Hucke Seiters Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 04.10.2006 - 15 O 13511/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 17.04.2008 - 1 U 5608/06 -
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