BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 129 / 08 Verkündet am: 1 7 . Juli 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja UsedSoft II UrhG § 69d Abs. 1 1. Hat der Inhaber des Urheberrechts dem Herunter laden der Kopie eines Computerprogramms aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt, sind der zweite oder jeder weitere Erwerber einer Lizenz zur Nutzung dieses Computerprogramms nach § 69d Abs. 1 UrhG zur Vervielfältigung des Pr o- gramms berechtigt, w enn das Recht zur Verbreitung der Programmkopie e r- schöpft ist und der Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mit dem We i- terverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers herunterg e- ladenen Programmkopie verbunden ist. a) Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts setzt voraus, - dass der Urheberrechtsinhaber seine Zustimmung gegen Zahlung eines En t- gelts erteilt hat, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen; - dass de r Urheberrechtsinhaber dem Ersterwerber ein Recht eingeräumt hat, die Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen; - 2 - - dass Verbesserungen und Aktualisierungen, die das vom Nacherwerber he r- untergeladene Computerprogramm gegenüber dem vom Ersterwerber heru n- terg eladenen Computerprogramm aufweist, von einem zwischen dem Urh e- berrechtsinhaber und dem Ersterwerber abgeschlossenen Wartungsvertrag gedeckt sind; - dass der Ersterwerber seine Kopie unbrauchbar gemacht hat. b) Der Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers he r- untergeladenen Programmkopie setzt nicht voraus, dass der Nacherwerber r- hält; vielmehr reicht es aus, wenn der Nacherwerber die Kopie des Comp u- terprogramms vo n der Internetseite des Urheberrechtsinhabers auf seinen Computer herunterlädt. 2. Wer sich darauf beruft, dass die Vervielfältigung eines Computerprogramms nach § 69d Abs. 1 UrhG nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf, trägt die Darlegungs - und B eweislast dafür, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind. 3. durch § 69d Abs. 1 UrhG vermittelte Recht zu dessen bestimmungsgemäßer Benutzung kann nicht durch vertraglich e Bestimmungen ausgeschlossen werden, die dieses Recht dem Ersterwerber vorbehalten. 4. Was zur bestimmungsgemäßen Benutzung des Computerprograms nach § 69d Abs. 1 UrhG gehört, ergibt sich aus dem zwischen dem Urheberrecht s- inhaber und dem Ersterwerber gesc hlossenen Lizenzvertrag. BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 129/08 - OLG München LG München I - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 1 7 . Juli 201 3 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h. c. Born - kamm und d ie Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher , Dr. K och und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3 . Juli 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ents cheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin entwickelt und vertreibt Computersoftware, insbesondere Datenbanksoftware, die von Unternehmen, Behörden und Organisationen g e- nutzt wird. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzung s- rechte an diesen Programmen. Sie ist außerdem Inhaberin von deutschen und Gemeinschaftswortmarken Oracle , die unter anderem für Computersoftware eingetragen sind. Die Klägeri n vertreibt ihre Software in 85% der Fälle per Download über das Internet. Dabei erhält der Kunde von der Klägerin keinen Datenträger, so n- dern lädt die Software unmittelbar von der Internetseite der Klägerin auf seinen Computer herunter. Mit dem Erwerb der Software wird dem Kunden entweder ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht (Perpetual License) gegen eine einm a- lige Zahlung oder - seltener - ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht (Fixed Term 1 2 - 4 - License) gegen wiederkehrende Zahlungen eingeräumt. Bei den Prog rammen handelt es sich um sogenannte Client - Server - Software. Das Nutzungsrecht an ihnen umfasst die Befugnis, die Software dauerhaft auf einem Server zu spe i- chern und einer bestimmten Anzahl von Nutzern dadurch Zugriff zu gewähren, dass sie in den Arbeitss peicher ihrer Arbeitsplatzrechner geladen wird. Im Rahmen eines Software - Pflegevertrags können aktualisierte Versionen der Software (Updates) und Programme, die der Fehlerbehebung dienen (Patches), von der Internetseite der Klägerin heruntergeladen werden. Auf Wunsch werden die Programme auch auf CD - ROM oder DVD ausgeliefert. Die Lizenzverträge der Klägerin enthalten unter Rechtseinräumung fo l- gende Bestimmung: Mit der Zahlung für Services haben Sie ausschließlich für Ihre internen G e- schäftszwecke ein un befristetes, nicht ausschließliches, nicht abtretbares und gebührenfreies Nutzungsrecht für alles, was Oracle entwickelt und Ihnen auf der Grundlage dieses Vertrags überlässt. Die frühere Beklagte (nachfolgend die Beklagte ), über deren Vermögen im Lauf e des Revisionsverfahrens das Insolvenzverfahren mit dem jetzigen B e- klagten als Verwalter eröffnet worden ist, handelt mit gebrauchten Softwarel i- zenzen. Im Oktober 2005 bewarb sie mit der nachfolgend wiedergegebenen Anzeige eine ORACLE SONDERAKTION , be i der sie bereits benutzte L i- zenzen für Programme der Klägerin anbot. Dabei wies sie darauf hin, alle L i- zenzen seien aktuell, da die Wartung noch bestehe; die Rechtmäßigkeit des Verkaufs werde durch ein Notartestat bestätigt. In dem Notartestat heißt es, es habe eine Bestätigung des ursprünglichen Lizenznehmers vorgelegen, wonach er rechtmäßiger Inhaber der Lizenzen gewesen sei, diese nicht mehr benutze und den Kaufpreis vollständig bezahlt habe. 3 4 - 5 - Die Beklagte veranlasst dadurch Kunden, die noch nicht im Besitz der aktuellen Softwareversion sind, die Software nach dem Erwerb der Lizenzen von der Internetseite der Klägerin auf Datenträger herunterzuladen. Kunden, die bereits über die Software verfügen und Lizenzen für zusätzliche Nutzer hinz u- kaufen, vera nlasst die Beklagte damit, die Software in den Arbeitsspeicher der Arbeitsplatzrechner weiterer Anwender zu laden. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte verletze dadurch das Urh e- berrecht an diesen Programmen , dass sie die Erwerber gebrauchter L izenzen dazu veranlasse, die entsprechenden Computerprogramme zu vervielfältigen. Die Benutzung der Bezeichnung ORACLE beim Angebot dieser Lizenzen ve r- letze darüber hinaus ihre Marken rechte . Die Werbung für den Kauf der Lize n- zen sei schließlich irreführe nd. 5 6 - 6 - Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Or d- nungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, 1. Dritte zu veranlassen, Oracle Software zu vervielfältigen, indem Dritten durch einen vermeintlichen Erwerb von Lizenzen, insbesondere durch den Hinweis auf den aktuellen Wartungsstand, der Eindruck vermittelt wird, dass sie zur Nutzung und korrespondierenden Vervielfältigung berechtigt seien; 2. im geschäftlichen Verkehr mit Software das Zeichen ORACLE zu benutzen, insbesondere, unter d em Zeichen Software oder Softwarelizenzen anzubi e- ten oder das Zeichen im Geschäftsverkehr oder in der Werbung für Software zu benutzen; 3. für Lizenzen von Oracle - Software mit den Worten - Oracle Sonderaktion , - Große Oracle Sonderaktion , - Der rechtm äßige Verkauf wird durch ein Notartestat bestätigt oder - Jetzt begehrte ORACLE - Lizenzen sichern zu werben. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Mü n- chen I , ZUM 2007, 409). Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (O LG München, ZUM 2009, 70). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ve r- mögen der früheren Beklagten hat d er jetzige Beklagte das Verfahren als Inso l- venzverwalter aufgenommen. Mit Beschluss vom 3. Februar 2011 hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogram men zur Vorabentscheidung vo r- gelegt (GRUR 2011, 418 = WRP 2011, 480 - UsedSoft I ): 1. Ist derjenige, der sich auf eine Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms berufen kann, rechtmäßiger Erwerber im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG? 2. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Erschöpft sich das Recht zur Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms nach Art. 4 Abs. 2 Hal b- satz 1 der Richtlinie 2009/24/EG, wenn der Erwerber die Kopie mit Zusti m- mung des Rechtsinhabers durch Herunterladen des Programms aus dem I n- ternet auf einen Datenträger angefertigt hat? 7 8 9 - 7 - 3. Für den Fall, dass auch die zweite Frage bejaht wird: Kann sich auch derj e- nige, der eine gebrauchte Softwarelizenz erworben hat, für das Erste llen e i- ner Programmkopie als rechtmäßiger Erwerber nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 Halbsatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG auf eine Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung der vom Ersterwerber mit Zustimmung des Rechtsi n- habers durch Herunterladen des Pr ogramms aus dem Internet auf einen D a- tenträger angefertigten Kopie des Computerprogramms berufen, wenn der Ersterwerber seine Programmkopie gelöscht hat oder nicht mehr verwendet? Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 3 . J uli 20 12 ( C - 128 / 11 , GRUR 20 12, 9 04 = WRP 2012, 1074 - UsedSoft/Oracle) wie folgt entschieden: 1. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerpr o- grammen ist dahin au szulegen, dass das Recht auf die Verbreitung der K o- pie eines Computerprogramms erschöpft ist, wenn der Inhaber des Urhebe r- rechts, der dem möglicherweise auch gebührenfreien Herunterladen dieser Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt hat, g egen Za h- lung eines Entgelts, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, auch ein Recht, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen, eingeräumt hat. 2. Die Art. 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24 /EG sind dahin auszul e- gen, dass sich der zweite und jeder weitere Erwerber einer Nutzungslizenz auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie berufen können und somit im Sinne von A rt. 5 Abs. 1 der Richtlinie als rechtmäßige Erwerber einer Programmkopie anzusehen sind, die vom Ve r- vielfältigungsrecht nach dieser Vorschrift Gebrauch machen dürfen, wenn der Weiterverkauf dieser Lizenz mit dem Weiterverkauf einer von der Internetse i- te de s Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist und die Lizenz dem Ersterwerber ursprünglich vom Rechtsinhaber ohne zeitliche Begrenzung und gegen Zahlung eines Entgelts überlassen wurde, das es diesem ermöglichen soll, eine dem wirts chaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen. E ntscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei in vollem U m- fang begründet. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es auf die Gründe des landgericht lichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat ausgeführt: 10 11 - 8 - Der Klägerin stehe der mit dem Antrag zu 1 geltend gemachte Unterla s- sungsanspruch aus § 97 Abs. 1 , § 69c Nr. 1 UrhG zu. Die in Rede stehenden Computerprogramme seien urheberrechtlich geschützt. D ie Klägerin sei Inhab e- rin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Software. Die Beklagte veranlasse ihre Kunden, die Programme der Klägerin nach dem Erwerb der Lizenzen zu vervielfältigen. Dazu seien die Kunden der Beklagten nicht ber echtigt. Die Beklagte könne ihren Kunden keine zur Vervielfältigung b e- rechtigende n Nutzungsrechte übertragen . Die Nutzungsrechte der Klägerin se i- en nicht erschöpft. Die Herstellung neuer Vervielfältigungsstücke könne auch nicht auf § 69d Abs. 1 UrhG gestüt zt werden. Der Antrag zu 2, der Beklagten die Benutzung des Zeichens ORACLE im geschäftlichen Verkehr mit Software zu untersagen, sei nach § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a GMV begründet . Die B e- klagte könne sich wegen d es gleichzeitigen Verstoßes gegen die ausschließl i- chen urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Klägerin nicht auf die Schranke n- regelung des § 23 Nr. 2 MarkenG berufen. Da sie ihren Kunden ein rechtliches Nullum verkaufe, könne sie auch den Erschöpfungseinwan d des § 24 Abs. 1 MarkenG nicht erheben . Der Antrag zu 3 auf Unterlassung näher bezeichnete r Werbeaussagen sei gemäß § 8 Abs. 1, § § 3, 5 Abs. 1 UWG gerechtfertigt. Die Werbeaussagen seien irreführend, da die Beklagte ihren Kunden keine Lizenzrechte ver schaffe. B. Die Revision der Beklagten ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht wegen Fehlens einer Begründung unzulässig, soweit sie sich gegen die Z u- rückweisung der Berufung gegen die Verurteilung der Beklagten nach den A n- trägen zu 2 und 3 wendet. 12 13 14 15 - 9 - Die Revision ist gemäß § 552 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht in der gesetzlichen Form begründet ist. Die Revisionsbegrü n- dung muss gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO die bestimmte B e- zeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ( § 546 ZPO) ergibt . Betrifft die an gegriffene Entscheidung - wie hier - mehrere prozessuale Ansprüche, so ist grundsätzlich für jeden Anspruch eine den A n- forderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO genügende Beg rü n- dung der Revision erforderlich ( vgl. zu § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO BGH, U r- teil vom 26 . Januar 2006 - I ZR 121/03 , GRUR 2006, 429, 432 = WRP 2006, 584 - Schlank - Kapseln) . Die Revision der Beklagten hat nicht eigens ausgeführt, weshalb die Z u- rückwe isung der Berufung gegen ihre Verurteilung nach dem Antrag zu 2 (ma r- kenrechtlicher Unterlassungsanspruch) und dem Antrag zu 3 (wettbewerb s- rechtlicher Unterlassungsanspruch) auf einer Rechtsverletzung beruht. Das war aber auch nicht erforderlich. Beruht die Entscheidung über eine Mehrheit von Ansprüchen auf einem einheitlichen, allen Ansprüchen gemeinsamen Grund, so genügt es, wenn die Revisionsbegründung diesen einheitlichen Grund insgesamt angreift ( vgl. zu § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO aF BGH, Urteil vom 27. Januar 1994 - I ZR 326/91, GRUR 1995, 693, 695 = WRP 1994, 387 - Indizienkette; Urteil vom 22. Januar 1998 - I ZR 177/95, GRUR 1998, 587, 588 f. = WRP 1998, 512 - Bilanzanalyse Pro 7; zu § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 150/11, NJW - RR 2012, 1207 Rn. 10 mwN ). So verhält es sich hier. Das Berufungsurteil beruht hinsichtlich sämtliche r von der Klägerin ge l- tend gemachten Ansprüche auf der Annahme, die Beklagte habe ihren Kunden nicht die erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Compute r- 16 17 18 19 - 10 - programmen übertragen . Das Berufungsgericht hat gemeint , aus diesem Grund sei das Urheberrecht an den Computerprogrammen verletzt (Antrag zu 1) , komme wegen des Eingriffs in die Rechte an den Marken eine Berufung auf die Schra nkenregelung en des § 23 Nr. 2 MarkenG und des § 24 Abs. 1 MarkenG in Betracht (Antrag zu 2) und sei die Werbung irreführend (Antrag zu 3) . Es reicht daher zur Begründung der Revision gegen die Verurteilung nach den Anträgen zu 2 und 3 aus, dass die Beklagt e bereits im Rahmen der Begründung der R e- vision gegen die Verurteilung nach dem Antrag zu 1 dargelegt hat, weshalb die in Rede stehende Annahme des Berufungsgerichts nach ihrer Ansicht rech t s- fehlerhaft ist . C . Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die von der Klägerin erhobenen Unterlassungsansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts an den in Rede stehenden Computerprogrammen (da zu I ), wegen Verletzung des Markenrechts an den für Computersoftware eingetragenen Wortm arken Oracle (dazu I I) und wegen Verstoßes gegen das lauterkeitsrechtliche Irrefü h- rung sverbot (dazu I II) nicht bejaht werden . I. Die bislang getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme des Berufungsgerichts, d er Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 97 Abs. 1, § 69c Nr. 1 UrhG auf Unterlassung zu , Dritte zur Vervielfält i- gung ihrer Software zu veran lassen. 1. D ie Computerprogramme, die in der beanstandeten Werbung der B e- klagten für den Erwerb gebrauchter Softwarelizenzen genannt s ind, sind nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die sich das Berufungsgericht bez o- 20 2 1 22 - 11 - gen hat und die von der Revi sion nicht angegriffen worden sind , als individuelle geistige Werkschöpfungen nach § 69a Abs. 3 UrhG urheberrechtlich geschützt. 2. Die Klägerin ist nach den Feststellungen des Landgerichts Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrech te an den Programmen. Ihr steht daher im Falle von Urheberrechtsverletzungen ein Unterlassungsa n- spruch aus § 97 Abs. 1 UrhG zu. 3. Die Beklagte haftet für - unterstellt - unrechtmäßige Vervielfältigung s- handlungen ihrer Kunden als Störer auf Unterlassun g. a) Als Störer kann wegen einer Urheberrechtsverletzung auf Unterla s- sung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des Urheberrechts beiträgt. Da die Stö rerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte e r- streckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorg e- nommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist ( st . Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Rn. 19 = WRP 2009, 1139 - Cybersky; Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, GRUR 2010, 633 Rn. 1 9 = WRP 2010, 912 - Sommer unseres Lebens ; Urteil vom 22. Juni 2011 - I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 25 = WRP 2011, 1469 - Automobil - Onlinebörse ). Da die Beklagte ihre Kunden nach den Feststellungen des Landgerichts durch das Angebot gebrauchter Liz enzen dazu veranlasst, Computerpr o- gramme der Klägerin nach dem Erwerb solcher Lizenzen von deren Internetse i- te auf Datenträger herunterzuladen oder in die Arbeitsspeicher weiterer A r- 23 24 25 26 - 12 - beitsplatzrechner hochzuladen, k ann sie auf Unterlassung in Anspruch geno m- men werden, soweit ihre Kunden dadurch unbefugt in das nach § 69c Nr. 1 UrhG ausschließlich dem Rechtsinhaber zustehende Recht zur Vervielfältigung der Computerprogramme eingr eifen . Die Beklagte trüge damit willentlich und adäquat kausal dazu bei, dass ihr e Kunden die ausschließlichen Nutzungsrec h- te der Klägerin verletzen. Da sie die Gefahr von Rechtsverletzungen zudem g e- zielt herbeiführte, wäre ihr eine Haftung auch zuzumuten. b) Für den Unterlassungsanspruch k ommt es nicht darauf an, ob Kunden der Bek lagten die in Rede stehenden Computerprogramme der Klägerin bereits vervielfältigt und damit das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin verletzt haben. Der Anspruch auf Unterlassung besteht gemäß § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG auch dann, wenn eine Zuwiderhand lung erstmalig droht. Auch ein Störer kann vorbeugend auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (BGH, Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 41 - Internet - Versteigerung I I; BGH, GRUR 2009, 841 Rn. 14 - Cybersky). Die Werbung der Bekla gten für den Kauf gebrauchter Lizenzen begründet die ernsthafte und greifbare Gefahr so l- cher - unterstellt - widerrechtlichen Vervielfältigungen. 4 . Kunden der Beklagten, die Computerprogramme der Klägerin von d e- ren Internetseite auf einen Server ode r ein anderes Speichermedium herunte r- laden oder von ihrem Server oder einem anderen Speichermedium in den A r- beitsspeicher weiterer Computer hochladen, gr eifen dadurch in das ausschlie ß- liche Recht der Klägerin aus § 69c Nr. 1 UrhG ein, die Computerprogramme dauerhaft oder vorübergehend zu vervielfältigen (vgl. BGH, GRUR 2011 , 418 Rn. 11 bis 13 - UsedSoft I , mwN). Dazu sind sie zwar weder aufgrund eines ihnen von der Beklagten wirksam übertragene n Rechts zur Vervielfältigung der Computerprogramme (vgl. BGH, G RUR 2011 , 418 Rn. 14 und 15 - UsedSoft I , mwN) noch - s oweit das Laden der Software in den Arbeitsspeicher weiterer 27 28 - 13 - Arbeitsplatzrechner in Rede steht - aufgrund der Schrankenregelung des § 44a UrhG (vgl. BGH, GRUR 2011 , 418 Rn. 16 und 17 - UsedSoft I , mwN) berec h- tigt. Die Annahme des Berufungsgerichts, Kunden der Beklagten könnten sich auch nicht mit Erfolg auf die Regelung des § 69d Abs. 1 UrhG berufen, weil der Vertrag zwischen der Klägerin und dem Ersterwerber eine Übertragung von Nutzungsrechten an Drit te untersage und eine Vervielfältigung des Compute r- programs nur auf dem Server des Ersterwerbers gestatte , hält jedoch einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Nach § 69d Abs. 1 UrhG bedarf die Vervielfältigung eines Compute r- programms, soweit kein e besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsg e- mäße Benutzung des Computerprogramms durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig is t. Die Reg e- lung des § 69d Abs. 1 UrhG setzt die Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG (bzw. die gleichlautende Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 der Vorgä n- gerrichtlinie 91/250/EWG) ins deutsche Recht um und ist daher richtlinienko n- form auszuleg en. Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/ EG bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms in Ermangelung spezifischer ve r- traglicher Bestimmungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Compute rprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist. b ) Hat der Inhaber des Urheberrechts ( wie hier die Klägerin ) dem Heru n- terladen der Kopie eines Computerprogramms aus dem Internet auf einen D a- tenträger zugestimmt, sind nach der vom Senat eingeh olten Vorabe ntscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union der zweite oder jeder weitere Erwe r- ber einer Lizenz zur Nutzung dieses Computerprogramms (wie die Kunden der im Sinne von Art. 5 29 30 - 14 - Abs. 1 d er Richtlinie 2009/24/EG als rechtmäßige Erwerber einer Programmk o- pie (und im Sinne des § 69d Abs. 1 UrhG als zur Verwendung eines Vervielfä l- tigungsstücks des Programms Berechtigte) anzusehen, d ie vom Vervielfält i- gungsrecht nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlini e 2009/24/EG (und nach § 69d Abs. 1 UrhG) Gebrauch machen d ürfen , wenn das Recht zur Verbreitung der Programmkopie n ach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG erschöpft ist und der Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mit dem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmk o- pie verbunden ist ( vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 88 und 72 - UsedSoft/ Oracle) . Sind diese Voraussetzung en erfüllt, kann der Urheberrechtsinhaber u n- geachtet anderslautender vertraglic her Bestimmungen weder dem Weiterve r- kauf der Kopie noch dem Herunterladen der Kopie durch den Erwerber wide r- sprechen . Insbesondere kann er s ich - anders als das Berufungsgericht ang e- nommen hat - nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Vertrag zwischen de m Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber lediglich ein Nutzungsrecht ei n- räum e , das nicht abtretbar sei und ausschließlich den internen Geschäftszw e- cke der Klägerin dien e und damit eine Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte un tersag e und eine Verviel fältigung des Computerprograms nur auf dem Server des Ersterwerbers gestatte ( vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 77, 84, 23 - UsedSoft/Oracle ) . Die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 200 9 /24/EG und des § 69d Abs. 1 UrhG enthalten insofern einen z wingenden Kern, als urheberrech t- lich relevante Nutzungen, die für die vertragsgemäße Verwendung des Pr o- gramms unerlässlich sind, nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden können (vgl. zum - unbeachtlichen - vertraglichen Ausschluss der Beseitigung eine s Pr ogrammfehlers durch Dritte BGH, Urteil vom 24. Februar 2000 - I ZR 141/97, 31 32 - 15 - GRUR 2000, 866, 868 = WRP 2000, 1306 - Programmfehlerbeseitigung, mwN; vgl. auch Urteil vom 24. Oktober 2002 - I ZR 3/00, BGHZ 152, 233, 243 - CPU - Klausel). Desgleichen kann d as dem i- nes Computerprogramms durch Art. 5 Abs. 1 der Richt linie 2009 /24/EG und § 69d Abs. 1 UrhG vermittelte Recht zu dessen bestimmungsgemäße r Benu t- zung nicht durch vertragliche Bestimmung en ausgeschlossen werden, die di e- s es Recht dem Ersterwerber vorbeh alten . c) Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, die Entscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union sei nicht bindend , weil sie auf Annahme n b e- ruhe, die in die Eigentumsordnung der Mitgliedstaaten eingriffen (da zu aa) und gegen den WIPO - Urheberrechtsvertrag vom 20. Dezember 1996 (WCT) ve r- stießen (da zu bb) . aa) Der Gerichtshof hat zur Beantwortung der Frage, ob und unter we l- chen Umständen das im vorliegenden Fall in Rede stehende Herunterladen e i- ner Kopie eines C omputerprogramms aus dem Internet mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers zu einer Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung dieser Kopie im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 /EG führen kann (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 35 bis 72 - UsedSoft/Oracle) , zunächst geprüft, ob die Vertragsbeziehung zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 /EG angesehen werden kann, mit dem sich das Recht auf die Verbre i- tung dieser Kopie erschöpft (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 38 bis 49 - UsedSoft/ Oracle) . Dabei anerkannten Definition eine Vereinbarung, nach der eine Person ihre Eige n- tumsrechte an einem ihr gehörenden k örperlichen oder nichtkörperlichen G e- genstand gegen Zahlung eines Entgelts an eine andere Person abtritt ; daraus hat er geschlossen, durch das Geschäft, das nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 33 34 - 16 - 2009/24 /EG zu einer Erschöpfung des Rechts auf Verbreitung einer Kopie des Computerpro gramms führe , müsse das Eigentum an dieser Kopie übertragen worden sein (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 42 - UsedSoft/Oracle) . Schließlich hat er festgestellt, das Eigentum an der Kopie eines Computerprogramms we r- de unter den hier vorliegend en Umständen übertragen, we nn der Kunde de r Beklagten , der die Kopie herunterlade und mit der Beklagten einen Lizenzve r- trag über die Kopie abschließe, gegen Zahlung eines Entgelts ein unbefristetes Recht zur Nutzung diese Kopie erhalte ( vgl. EuGH, GRUR 201 2, 904 Rn. 43 bis 46 - UsedSoft/Oracle). Die Klägerin wendet dagegen ein , die Anna hme des Gerichtshofs , w o- nach dem Erwerber Eigentum an unkörperlichen Kopien eingeräumt werde , sei nicht bindend, weil sie in die den Mitgliedstaaten nach Art. 345 AEUV al s Reg e- lungsmaterie vorbehaltene Eigentumsordnung eingreife und damit aus den Grenzen der dem Gerichtshof eingeräumten Hoheitsakte ausbreche. Was G e- genstand des Eigentumsrechts sei, wie es erworben und übertragen werde, richte sich nach den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Nach deutschem Recht gebe es kein Eigentum an nicht körperlichen Gegenständen. Die auf der Voraussetzung einer möglichen Eigentumsübertragung an nichtkörperlichen Gegenständen beruhenden Schlussfolgerungen zur Erschöpfung des Verbre i- tun gsrechts und der Berechtigung zur Vervielfältigung entbehrten daher einer tragfähigen Grundlage und seien gleichfalls nicht bin dend. Dieser Einwand ist nicht begründet. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Gerichtshof nicht bestimmt, was unter Ei gentum im Sinne des deutschen Rechts zu verstehen sein soll . Der G e- richtshof ist vielmehr davon ausgegangen, der Wortlaut der Richtlinie 2009/24 / EG Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 /EG nicht auf die nationalen Rechtsvorschriften und sei 35 36 - 17 - daher für die Anwendung dieser Richtlinie als autonomer Begriff des Union s- rechts anzusehen, der im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen sei (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 39 bis 41 - UsedSoft/Oracle). E r hat daher ersichtlich auch d en z ur verwendeten Begriff n Be g riff des Unionsrechts a n- gesehen , der - anders als im deutschen Recht - die Einräumung eines unbefri s- teten Nutzungsrechts an einer nichtkörperlichen Programmkopie umfasst (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 47 bis 49 - UsedSoft/Oracle). bb) Der Gerichtshof ha t ferner im Rahmen der Prüfung, ob und unter welchen Umständen das im vorliegenden Fall in Rede stehende Herunterladen einer Kopie eines Computerprogramms aus dem Internet mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers zu einer Erschöpfung des Rechts zur Verbrei tung dieser Kopie im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 /EG führen kann (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 35 bis 72 - UsedSoft/Oracle), den Einwand der Klägerin und der Europäischen Kommission zurückgewiesen, wonach das Zugänglic h- machen einer Programmko pie auf der Internetseite des Inhabers des Urhebe r- Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 /EG darstelle, die gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 / EG nicht die Erschöpfung des Rechts auf Verbreitun g der Kopie bewirke (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 50 bis 5 2 - UsedSoft/Oracle). Er hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, aus Art. 6 Abs. 1 WCT , in dessen Licht die Art. 3 und 4 der Richtlinie 2001/29 /EG nach Möglichkeit auszulegen seien, gehe he r- vor, dass ein Art. 3 der Richtlinie 2001/29 /EG durch eine Eigentumsübertragung zu einer Handlung der Verbreitung im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 2001/29 /EG werde, die, wenn die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 /EG erfüllt seien, Art. 4 Abs. 2 37 - 18 - der Richtlinie 2009/24 /EG zu einer Erschöpfung des Verbreitungsrechts führen könne (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 60 - UsedSoft/Oracle). Die Klägerin macht geltend, diese Beurteilung verstoße gegen den WIPO - Urheberrechtsvertrag . Aus Art. 6 WCT und der vereinbarten Erklärung zu Art. 6 und 7 WCT ergebe sich, dass die Übertragung des Eigentums an einem unkörperlichen Gegenstand nicht zur Erschö pfung des Verbreitungsrechts fü h- ren könne. Die davon abweichende Beurteilung des Gerichtshofs sei nicht bi n- dend. Sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Europäische Union seien Vertragspartner des WIPO - Urheberrechtsvertrags ; d ieser sei sowohl in Deutschland geltendes Recht als auch integraler Bestandteil der Unionsrecht s- ordnung. Als völkerrechtlicher Vertrag sei er sowohl gegenüber einer Auslegung der Richtlinie als auch gegenüber einer richtlinienkonformen Auslegung nati o- n a len Rechts vorrangig. Auch dieser Einwand ist nicht begründet. Computerprogramme sind nach Art. 4 Satz 1 WCT als Werke der Literatur geschützt. Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst haben nach Art. 6 Abs. 1 WCT das ausschließliche Recht zu erlauben, dass das Origin al und Vervielfältigungsstücke ihrer Werke durch Verkauf oder sonstige Eigentumsübertragung der Öffentlichkeit zugän g- lich gemacht werden (Verbreitungsrecht) . Den Vertragsparteien des WIPO - Urheberrechtsvertrages steht es gemäß Art. 6 Abs. 2 WCT frei, gegebe nenfalls zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen sich dieses Recht nach dem ersten mit Erlaubnis des Urhebers erfolgten Verkauf des Originals oder eines Vervielfältigungsstücks oder der ersten sonstigen Eigentumsübertragung e r- schöpft. Nach der vereinba rten Erklärung zu Art. 6 und 7 WCT beziehen sich die in Art. 6 WCT im Zusammenhang mit dem Verbreitungsrecht verwendeten 38 39 - 19 - ausschließlich auf Vervielfältigungsstücke, die als körper liche Gegenstände in Verkehr gebracht werden. Diese Bestimmungen des WIPO - Urheberrechtsvertrages hindern den Gerichtshof nicht daran, Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 /EG bindend dahin auszulegen, dass er auch die Weiterveräußerung von Vervielfältig ungsstücken umfasst , die als nichtkörperliche Gegenstände in Verkehr gebracht w orden sind . Die Vertragspartner des WIPO - Urheberrechtsvertrages haben das Ve r- breitungsrecht des Art. 6 Abs. 1 WCT als Mindestrecht zu gewährleisten (vgl. Katzenberger in Schrick er/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. , Vor § § 120 ff. UrhG Rn. 53) . D er Europäische n Union ist es daher nicht verwehrt , für die U r- heber von Computerprogrammen ein weitergehendes Verbreitungsrecht vorz u- sehen, das sich auf die Verbreitung nichtkörperlicher P rogrammkopien e r- streckt. Ihr steh t es ferner frei zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen sich ein solches Verbreitungsrecht erschöpft. Die entsprechende Auslegung des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG durch den Gerichtshof verstößt d a- her nicht g egen die Bestimmungen des WIPO - Urheberrechtsvertrages. d) Die Beurteilung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus and e- ren Gründen als richtig dar ( § 561 ZPO). Die Klägerin macht ohne Erfolg ge l- tend, die Zurückweisung der Revision sei bereits d eshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte ihren Kunden nicht von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladene Programmkopie n , sondern allein Lizenzen zur Nutzung der Software verkaufe. aa) Die Berechtigung eines Kunden der Beklagten, der eine Nutzungslizenz für ein Computerprogramm der Kläger in erworben hat, dieses Computerprogramm als im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtline 2009/24/EG rechtmäßige r Erwerber zu vervielfältigen, setzt nach der Entscheidung des G e- 40 41 42 - 20 - richtshofs der Europäischen Union allerdings voraus, dass der Weiterverkauf der Lizenz durch die Beklagte an den Kunden mit dem Weiterverkauf der von der Internet seite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmk o- pie verbunden ist (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 88 - UsedSoft/Oracle). Dabei kann, wie die Klägerin mit Recht geltend macht, i- nicht dahin verstanden werden, dass damit der Weite r- verkauf de s Nutzungsrecht s am Computerprogramm gemeint ist, das der Urh e- berrechtsinhaber dem Ersterwerber mit dem Lizenzvertrag eingeräumt hat. Denn dieses vertragliche Nutzungsrecht ist nach den Bestimmungen d es zw i- schen der Klägerin und ihren Kunden geschlossenen b- r Vervielfältigung der Programme daher nicht wirksam auf die Beklagte übertragen; die Beklagte konnte dieses Recht folglich auch nicht auf ihre Kunden weiterübertragen (vgl. BGH, GRUR 2011, 418 Rn. 15 - UsedSoft I Lizen r- Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG das gesetzliche Recht zur bestimmungsgemäßen Nu t- zung des Computerprogramms erlangen. bb) Entgegen der Ansicht der Klägerin setzt ein Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergela denen Programmk o- pie nach der Vorabe ntscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber nicht vor aus , dass die Beklagte ihren Kun den einen Datenträger mit einer übergibt. Vielmehr liegt ein so l- cher Weiterverkauf auch dann vor, wenn der Kunde die ihm von der Beklagten verkaufte Kopie des Computerprogramms von der Internetseite des Urhebe r- rech tsinhabers auf seinen Computer herunterlädt ( D. Ulmer/Hoppen, GRUR - Pr ax 2012, 569, 571; aA Hansen/Wolff - Rojczyk, GRUR 2012, 908, 910) . Der 43 44 - 21 - von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Urheberrechts an den in Rede stehenden C omputerprogrammen ist daher nicht bereits deshalb begründet, weil die Beklagte ihren Kunden keine Date n- träger mit diesen Computerprogrammen übergibt. Der Gerichtshof hat ausgeführt, für die Frage, ob es sich bei der mit dem Abschluss eines Lizenzvertrag s einhergehende Übertragung einer Kopie eines Computerprogramms an einen Kunden durch den Urheberrechtsinhaber um e i- handele , spiele es keine Rolle , ob dem Kunden die Kopie des Computerprogramms vom Rechtsinhaber über d as He r- unterladen von dessen Internetseite oder über einen materiellen Datenträger wie eine CD - ROM oder DVD zur Verfügung gestellt werde (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 47 - UsedSoft/Oracle) ; beide Formen der Veräußerung eines Comp u- terprogramms seien auch wirtsch aftlich gesehen vergleichbar (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 61 - UsedSoft/Oracle) . Er hat weiter ausgeführt, das Verbre i- tungsrecht des Urheberrechtsinhabers sei mit dem Erstverkauf einer körperl i- chen oder nichtkörperlichen Kopie seines Computerprogramms in der Union durch ihn oder mit seiner Zustimmung nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/ EG erschöpft ; deshalb könne er dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr w i- dersprechen ; der zweite und jeder weitere Erwerber dieser Kopie sei als im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG b e- rechtigt , die ihm vom Vorerwe rber verkaufte Kopie auf seinen Computer heru n- ter zu laden ( vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 77, 80 und 81 - UsedSoft/Oracle). Es kann d aher auch für die Frage, ob die mit dem Abschluss eines L i- zenzvertrags einhergehende Übertragung einer Kopie eines Comput erpr o- gramms an einen Nacherwerber durch einen Vorerwerber einen Weiterverkauf einer Programmkopie darstellt, keine Rolle spielen, ob dem Nacherwerber die Kopie des Computerprogramms über einen materiellen Datenträger wie eine 45 46 - 22 - CD - ROM oder DVD oder über das Herunterladen von der Internetseite des Rechtsinhabers zur Verfügung gestellt wird. II. D ie Beurteilung des Berufungsgericht s , d ie Klägerin k önne gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG, Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV verla n- gen, dass die Beklagte e s unterlässt, das Zeichen ORACLE im geschäftlichen Verkehr mit Software zu benutzen , kann danach gleichfalls keinen Bestand h a- ben. 1. Die Beklagte hat allerdings das mit den Wortmarken der Klägerin ide n- der Werbung zur B e- zeichnung von Computersoftware und damit für Waren benutzt, die mit denen identisch s ind , für die die Wortmarken der Klägerin eingetragen s ind ( § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV) . 2 . Das Berufungsgericht h at angenommen, die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf den Erschöpfungseinwand nach § 24 Abs. 1 MarkenG bzw. Art. 13 GMV berufen. Danach hat der Inhaber einer Marke nicht das Recht, e i- nem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unt er dieser Marke von ihm im Inland bzw. in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden sind. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Beklagte könne sich hier - auf nicht berufen, weil sie ihren Kunden tatsächlich keine Lizenzrechte, sondern ein rechtliches Nullum verkaufe , bezüglich dessen eine markenrechtliche E r- schöpfung nicht eintreten könne. D iese Beurteilung hält einer Nachprüfung nicht stand. Die bislang g e- troffenen Feststellungen rechtfertigen - wie ausgeführt (vgl. Rn. 28 ff. ) - nicht die Annahme , die Kunden der Beklagten hätten mit dem Erwerb von Programmk o- pien nicht das Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Computerpr o- 47 48 49 50 - 23 - gramme erlangt. Die markenrechtliche Erschöpfung knüpft zwar - wie die Kläg e- rin mit Recht geltend macht - an den Vertrieb eine s körperlichen Gegenstands an. Soweit sich das Verbreitungsrecht des Urhebers auf nichtkörperliche Kopien von Computerprogrammen erstrecken und hinsichtlich solcher Kopien erschö p- fen kann, kann jedoch in entsprechender Anwendung von § 24 Abs. 1 MarkenG auc h das Recht des Markeninhabers erschöpft sein , seine Marke für solche Produkte zu benut zen. 3. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG oder des Art. 12 Buchst. b GMV berufen. Danach ist die Benutzung der Marke als Ang a- be über Merkmale oder Eigenschaften der angebotenen Produkte zulässig, s o- fern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt ( § 23 Nr. 2 MarkenG) oder den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe o der Handel entspricht (Art. 12 Buchst. b GMV). Das Berufungsgericht hat gemeint, die zuletzt genan n- te Voraussetzung liege nicht vor, weil die Beklagte mit ihrem Angebot auf eine Verletzung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Klägerin hinwirke. Di ese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Für die Beurteilung, ob die Benutzung eines Zeichens gegen die guten Sitten verstößt oder den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel en t- spricht, ist es zwar nicht relevant, o b die Zeichenbenutzung im Zusammenhang mit einer Urheberrechtsverletzung steht (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 12/08, GRUR 2011, 134 Rn. 60 - Perlentaucher; Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 100/11, GRUR 2013, 631 Rn. 37 = WRP 2013, 778 - AMAR ULA/Marulablu). Die Bestimmung en des § 23 Nr. 2 MarkenG und des Art. 12 Buchst. b GMV sind jedoch in Fällen nicht anwendbar, in denen ein Dri t- ter die Marke - wie hier - für Waren benutzt, die unter dieser Marke vom Inhaber der Marke im Inland bzw. in der G emeinschaft in den Verkehr gebracht worden 51 52 - 24 - sind. Die Bestimmung en des § 24 Abs. 1 MarkenG und des Art. 13 GMV stell en in ihrem Anwendungsbereich gegenüber den Vorschriften des § 23 Nr. 2 Ma r- kenG und des Art. 12 Buchst. b GMV vorrangige Sonderregelung en dar (vgl. auch BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 33/10, GRUR 2011, 1135 Rn. 28 = WRP 2011, 1602 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE) . III. Das Berufungsgericht hat angenommen, d ie Klägerin k önne von der Beklagten nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG Unterlassung der mit dem Antrag zu 3 angegriffenen Werb e- aussagen verlangen . Dabei ist das Be rufungsgericht zwar ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, d ie Beklagte erwecke mi t den Werbeaussagen Oracle Sonderaktion , Gr oße Oracle Sonderaktion , Der rechtmäßige Verkauf wird durch ein Notartestat bestätigt und Jetzt begehrte ORACLE - Lizenzen sichern bei ihren Kunden den Eindruck, sie übertrage ihnen mit den angebotenen L i- zenzen wirksam die für eine Nutzung der Computerp rogramme erforderlichen Nutzungsrechte. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dieser Eindruck sei unzutreffend, hält einer Nachprüfung jedoch nicht stand. Es kann aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden, die Beklagte versch affe ihren Kunden mit dem Weiterverkauf der Programmkopien nicht das Recht zur Nutzung der Computerprogramme. D . Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufz u- heben. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da noch wei tere Feststellungen zu treffen sind ( § 563 Abs. 3 ZPO) und d ie Parteien im Blick auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch Gelegenheit zu ergänzendem S achvortrag haben müssen . D ie Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidu ng an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ( § 563 Abs. 1 ZPO) . 53 54 - 25 - E. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: I . Da die Beklagte sich darauf beruft, dass die Vervielfältigung der Co m- puterprogramme nach § 69d Abs. 1 UrhG nicht der Zustimmung des Rechtsi n- habers bedarf, trägt sie nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind (vgl . Stieper, ZUM 2012, 668, 670 ) . II . Hat der Inhaber des Urheberrechts (wie hi er die Klägerin) dem Heru n- terladen der Kopie eines Computerprogramms aus dem Internet auf einen D a- tenträger zugestimmt, sind - wie oben ( Rn. 28 ff.) ausgeführt - der zweite oder jeder weitere Erwerber einer Lizenz zur Nutzung dieses Computerprogramms (wie Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG als rechtmäßige Erwerber e i- ner Programmkopie (und im Sinne des § 69d Abs. 1 UrhG als zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigte) anzusehen, die vom Vervielfältigungsrecht nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG (und nach § 69d Abs. 1 UrhG) Gebrauch machen dürfen, wenn das Recht zur Verbreitung der Programmkopie nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/E G ers chöpft ist (dazu sogleich unter 1 bis 4) und der Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mit dem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist (dazu bereits oben unter Rn. 41 ff. ). 1. D ie Erschöpfung des Verbreitungsrecht s des Urheberrechtsinhabers setzt in Fällen , in denen er - wie hier - dem Herunterladen der Kopie eines Computerprogramms zugestimmt hat, zunächst voraus, dass er seine Zusti m- mung gegen Zahlung eines Entgelts erteil t hat, d as es ihm ermöglichen soll, e i- 55 56 57 58 - 26 - ne dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Verg ü- tung zu erzielen (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 72 - UsedSoft/Oracle). Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, diese Voraussetzung sei hier nicht e rfüllt. Die Urheberrechtsinhaber hätten bislang nicht damit rechnen mü s- derart erleichtert w e rde, wie nunmehr durch das Urteil des Gerichtshofs der E u- ropäischen Union geschehen. Eine Berücksichtigung des Gebrauchtmarkts als zweitem Vertriebsweg führe zwangsläufig zu höheren Abgabepreisen des He r- stellers gegenüber dem Ersterwerber. Sie habe nach ihren Lizenzverträgen j e- weils nur nicht abtretbare Nutzungsrechte eingeräumt und daher ihre Lizenzg e- bühren jeweils ohne Berücksichtigung einer Weiterveräußerung der Software und deren Nutzung durch einen Zweiterwerber bemessen. Eine Preiserhöhung werde sie erst vornehmen können, wenn das vorliegende Verfahren rechtskrä f- tig abgeschlossen sei und s ie den Umfang der Einbußen durch den Gebrauch t- hand el endgültig abschätzen könne. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Gerichtshof nicht darauf a b- gestellt, ob der Rechtsinhaber tatsächlich ein e dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes ents prechende Vergütung erhalten hat; vielmehr reicht es nach den Vorgaben des Gerichtshofs aus, dass d er Rechtsinhaber die Möglic h- keit hatte, beim Erstverkauf der betreffenden Kopie eine angemessene Verg ü- tung zu erzielen (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 62 und 63 - UsedSoft/Oracle). Die Klägerin hatte diese Möglichkeit, weil sie ihre Zustimmung zum Herunterl a- den der Kopie von der Zahlung eines Entgelts abhängig machen konnte. Dabei konnte sie die Höhe des Entgelts nach dem Umfang des eingeräumten Nu t- zungsrechts und i nsbesondere der vereinbarten Nutzungsdauer bemessen. 59 60 - 27 - 2. Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts des Urheberrechtsinhabers setzt weiter voraus, dass er dem Erwerber ein Recht eingeräumt hat, diese K o- pie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen (EuGH, GRUR 201 2, 904 Rn. 72 - UsedSoft/Oracle). Nach den Feststellungen des Landgerichts räumt die Kläg e- rin ihren Kunden entweder ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht (Perpetual License) gegen eine einmalige Zahlung oder - seltener - ein zeitlich begrenztes Nutzungs recht (Fixed Term License) gegen wiederkehrende Zahlungen ein. Die Beklagte trägt die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass die Klägerin ihren Kun den an den hier in Rede stehenden Computerprogrammen unbefristete Nutzungsrechte ein ge räumt hat . 3. I m Hin blick auf den untrennbaren Zusammenhang , der zwischen der Kopie auf der Internetseite des Urheberrechtsinhabers in der jeweils verbesse r- ten und aktualisierten Version auf der einen und der entsprechenden Nutzung s- lizenz auf der anderen Seite besteht, erfass t die Erschöpfung des Verbreitung s- rechts die Kopie des verbesserten und aktualisierten Computerprogramms; der neue Erwerber ist daher als im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie un d aktualisierten Computerprogramms von der Internetseite des Urhebe r- rechtsinhabers herunterzuladen (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 84 und 85 - UsedSoft/Oracle). Voraussetzung hierfür ist allerdings , dass diese Verbess e- rungen und Aktualisierungen des Computerpro gramms von einem zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber abgeschlossenen Wartung s- vertrag gedeckt sind (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 64 bis 68 - Use d- Soft/Oracle). Soweit die Beklagte ihre Kunden veranlasst, verbesserte und a k- tualisierte Fass ungen der Computerprogramme von der Internetseite der Kläg e- rin herunterzuladen, trägt sie die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass diese V oraussetzung erfüllt ist. 61 62 - 28 - 4. Der Ersterwerber, der eine körperliche oder nichtkörperliche Pr o- grammkopie weiterver kauft, an der das Recht des Urheberrechtsinhabers auf Verbreitung nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 /EG erschöpft ist, muss zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs seine eigene Kopie unbrauchbar machen. Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts berechtigt ihn daher nicht dazu, die von ihm erworbene Lizenz, falls sie für eine seinen Bedarf übersteigende Zahl von Nutzern gilt, aufzuspalten und das Recht zur Nutzung des betreffenden Computerprogramms nur für eine von ihm bestimmte Nutzerzahl weiterzuve r- kaufen und die auf seinem Server installierte Kopie weiter zu nutzen . Außerdem ist d er Erwerber solcher abgespaltene n Nutzungsrechte nicht berechtigt, den Kreis der Nutzer einer bereits auf seinem Server installierten Kopie im Blick auf den Erwerb dieser zusätzliche n Nutzungsrechte auszuweiten. Die Wirkung der Erschöpfung des Verbreitungsrechts der beim Ersterwerber installierten Kopie erstreckt sich nicht auf die beim Nacherwerber bereits installierte Kopie (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 69 bis 71 und 86 - UsedSoft/ Oracle) . Daraus folgt zweierlei: a) Zum einen kann sich d er Nacherwerber einer Kopie des Compute r- programms nur dann mit Erfolg auf eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber seine Kopie unbrauchbar g e- macht hat (vgl. Stieper, ZUM 2012, 668, 670) . Es ist deshalb Sache der Bekla g- ten, darzulegen und erforderlichenfalls nachzuweisen, dass die Kunde n der Klägerin ihre Kopie n der von der Beklagten weiterverkauften Computerpr o- gramm e unbrauchbar machen . Die Erfüllung di eser Voraussetzung ergibt sich nicht bereits daraus, dass die Beklagte ihren Kunden ein Notartestat übergibt, aus dem sich lediglich ergibt, dass dem Notar eine Erklärung des ursprüngl i- chen Lizenznehmers vorge legen hat , wonach er rechtmäßiger Inhaber der L i- zenzen gewesen sei, diese nicht mehr benutze und den Kaufpreis vollständig bezahlt habe . 63 64 - 29 - b) Zum anderen verletzen d ie Kunden der Beklagten, die bereits über e i- ne auf ihrem Server installierte Kopie des Computerprogramms verfügen und abgespaltene Lizenz en für zusätzliche Nutzer hinzukaufen, das Urheberrecht an diesem Computerprogramm, wenn sie die Software im Blick auf den Erwerb dieser zusätzlichen Lizenzen in den Arbeitsspeicher der Arbeitsplatzrechner weiterer Anwender laden und damit vervielfältigen . Nach den Feststellungen des Landgerichts kommt es nach dem Geschäftsmodell der Beklagten zu einer Zunahme der Vervielfältigungsstücke des Werkes, da eine Vervielfältigung auf dem Server des Ersterwerbers erhalten bleibt und eine neue Vervielfältigung auf dem Server des Zweiterwerbers erstellt wird. Es ist Sache der Beklagten, darzulegen und erforderlichenfalls nachzuweisen, dass es bei den hier in Rede stehenden Computerprogramme n nicht zu solchen Vervielfältigungen kommt . III . Die Bestimmung des § 69d Abs. 1 UrhG setzt schließlich ebenso wie Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG voraus, dass keine besonderen ( § 69d Abs. 1 UrhG) oder spezifischen ( Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG) ve r- traglichen Bestimmungen vorliegen (da zu 1 ) und die Vervielfält igung des Co m- puterprogramms für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerpr o- gramms notwendig ist (da zu 2 ) . 65 66 - 30 - 1. o- gramms durch Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/24/EG und § 69d Abs. 1 UrhG v ermittelte Recht zu dessen b estimmungsgemäße r Benutzung kann - wie oben ( Rn. 30 ff.) ausgeführt - nicht durch spezifische (Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG) oder besondere ( § 69d Abs. 1 UrhG) vertragliche Bestimmungen ausgeschlossen werden, die dies es Recht dem Ersterwerber vorbehalten. 2. Auch der Nacherwerber, der sein Nutzungsrecht aus § 69d Abs. 1 UrhG herleitet und nicht über ein vertragliches, vom Rechtsinhaber herrühre n- des Nutzungsrecht verfügt (vgl. oben Rn. 42 f. ), ist nur zu Handlungen b erech - tigt, die für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms not - wendig sind. Was die bestimmungsgemäße Nutzung des Computerprograms ist, ergibt sich aus dem zwischen de m Urheberrechtsinhaber und dem Erster - werber geschlossenen Lizenzvertrag ( vgl. Loewenheim in Schricker/Loewen - heim aaO § 69d UrhG Rn. 7 mwN ) . Die Klägerin macht daher mit Recht ge l- tend, dass die ernstliche Gefahr einer Verletzung des Urheberrechts an Compu - terprogrammen besteht , wenn einem Nacherwerber nicht das Original oder e ine Kopie de s zwischen dem Urheber r echtsinhaber und dem Ersterwerber getroff e- nen Lizenzvertrages überreicht wird , dem sich der Umfang der Nutzungsrechte 67 68 - 31 - entnehmen lässt. Die Beklagte trägt d eshalb die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass ihren Kunden d ie zur Feststellung der bestimmungsgemäßen Nut - zung erforderlichen Informationen in geeigneter Weise erteilt werden . Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 15.03.2007 - 7 O 7061/06 - OLG München, Entscheid ung vom 03.07.2008 - 6 U 2759/07 -
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