BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 129/10 Verkündet am: 15. Dezember 2011 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Einkauf Aktuell UWG §§ 3, 4 Nr. 11; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2; WpÜG § 29 Abs. 2; AktG § 17 a) Das für den Staat bestehende Gebot, sich nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse zu betätigen, stellt insoweit, als es den Schutz der Mi t- bewerber und der Verbraucher bezweckt, eine Ma rktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar. b) Der in § 29 Abs. 2 WpÜG geregelte formale Beherrschungsbegriff kann nicht mit dem Begriff der Abhängigkeit im Sinne des § 17 AktG oder and e- rer Bestimmungen gleichgesetzt werden, die an die materiell e Beher r- schung anknüpfen. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 129/10 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und di e Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesg e- richts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 9. Juni 2010 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte, die Deutsche Post AG, lässt jede Woche über ihre Zusteller vorwiegend in Ballungsgebieten und großen Städten an alle Haushalt e die Postwurfsendung " Einkauf Aktuell " verteilen , der regelmäßig weitere Werbebe i- lagen beigefügt s ind und die neben dem Fernsehprogramm redaktionelle Be i- träge in den aus dem nachstehend wiedergegebenen Klageantrag ersichtlichen Rubriken enthält. Größter Einzelaktionär der aus dem ehemaligen Monopolunternehmen " Deutsche Bundespost " hervorgegangenen B eklagten ist mit einem Anteil von 30,5% die Kreditanstalt für Wiederaufbau, an der der Bund zu 80% und die Länder zu 20% beteiligt sind . 1 2 - 3 - D ie Kläger , die Interessenverbände der Zeitungs verleger und Anzeige n- blätter, sind der Ansicht, das Verteilen der Pos twurf sendung " Einkauf Aktuell " verstoße wegen der an der Beklagten b eteilig ten öffentliche n Stellen gegen das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Gebot der Staatsferne der Presse. Sie haben deswegen die Beklagte wegen eines Verstoßes gegen eine Marktverha l- tensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG in Anspruch genommen und bea n- tragt, es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, das O b jekt " Einkauf Aktuell " zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, sofern es die Rubriken " Editorial " und/ oder " Titelstory " und/oder " Gesundheit " und/oder " TV - Höhe punkte " und/oder " TV - Lieblinge " und/oder " Essen und Trinken " und/oder " Technik " und/oder " Reisen " und/oder " Computer & Co. " und/oder " Horoskop " wie in den als Anlagen K 6, K 8, K 10, K 12, K 14, K 1 6, K 18, K 20, K 22 und K 24 beigefügten Ausdrucken aus seinen Ausgaben " Hamburg/Kiel/Lübeck " geschehen enthält . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen ( LG Hamburg , ZUM - RD 2009, 215) . Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben ( OLG Hamburg , AfP 2010, 4 9 9) . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte nicht A dressat in d e s aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleiteten Gebot s der Staatsfe r- ne der Presse ist und den Klägern daher k ein Unterlassungsanspruch aus § § 8 , 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit dieser Grundrechtsbestimmung zu steh t . Zur Begründung hat es ausgeführt : Das Gebot der Staatsferne der Presse se tze eine r pressemäßigen Bet ä- tigung öffentlicher Stellen enge Grenzen. Die Beklagte sei jedoch nicht der ö f- 3 4 5 6 - 4 - fentlichen Hand zuzurechnen . S ie sei zwar ein gemischtwirtschaftliches Unte r- nehmen . E ine beherrschende Einflussnahm e von staatlicher Seite sei aber ausgeschlossen. Sonstige Umstände, aus denen eine zumindest faktische B e- herrschung folge , hätten die Kläger nicht dargelegt. Die von Bund und Ländern über die Kreditanstalt für Wiederaufbau gehaltenen Anteile reichten hierf ür auch deshalb nicht aus, weil in den vergangenen Jahren auf den Hauptversammlu n- gen der Beklagten zwischen 67% und 74% der Stimmen repräsentiert gewesen seien , so dass die staatliche n Stellen dort keine sicher e M ehrheit gehabt hätten . Aus der möglichen po litischen Einflussnahme auf den Rücktritt des früheren Vorstandsvorsitzenden der Beklagten Dr. Z . oder de n Verkauf der Postbank erg e be sich ebenso wenig eine beherrschende Stellung wie a us dem Inhalt der Postwurf sendung " Einkauf Aktuell " oder der früheren Monopolstellung der B e- klag ten. Im Übrigen sei das Gebot der Staatsferne der Presse als bloßes A b- wehrrecht gegen staatliche Einflussnahme keine Marktverhaltensregel ung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der K läger hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat d i e Klage mit Recht als unbegründet a bgewi e- s en. Der von den Klägern gestellte Klageantrag ist allerdings entgegen der A n- sicht der Revisionserwiderung nicht unbestimmt (dazu unter II 1). Das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ab zuleitende Gebot der Staatsferne der Presse stellt auch eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar (dazu unter II 2 bis 4 ) . Die Beklagte ist jedoch nicht Adressatin dieses Gebots, weil der Bund und die Länder mit ihre m an di eser über die Kreditanstalt für Wiederaufbau g e- haltenen Anteil von 30,5% die Beklagte nicht beherrschen (dazu unter II 5 ) . 1. Der Klageantrag genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er ist anders als die Revisionserwiderung mei nt nicht deswegen unbestimmt, weil einzelne im Antrag aufgeführte Rubriken von " Ei n- 7 8 - 5 - kauf Aktuell " Beiträge enthalten, die auch nach Ansicht der Kläger unbedenklich sind; der Einwand, dass der Beklagte n mit dem Antrag auch ein zulässiges Verhalten untersag t werden soll, richtet sich nicht gegen die Zulässigkeit, so n- dern gegen die Begründetheit der Klage. Unabhängig davon ist der Klageantrag ohnehin auf ein Verbot der konkreten Verletzungsform gerichtet, das keinen Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit bege gnet; denn die Verbreitung von " Einkauf Aktuell " soll nach dem Antrag nur untersagt werden, wenn die ang e- führten Rubriken dort so ausgestaltet sind wie in den im Antrag wiedergegeb e- nen Ausgaben (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2011 I ZR 34/09, GRUR 2011, 7 42 Rn. 17 = WRP 2011, 873 Leistungspakete im Preisvergleich, mwN). 2. Die Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert zur Sicherung der Meinungsvielfalt die Staats ferne der Presse . Dieser Grundsatz schließt es aus, dass der Staat unmittelbar oder m ittelbar Presseunternehmen beherrscht, die nicht lediglich Informationspflichten der öffentlichen Stellen erfüllen . Der Staat kann zwar zur Sicherung der Vielfalt und zur Vermeidung einseitigen Einflusses auf die öffentliche Meinungsbildung infolge Zusamme nballung publizistischer Macht Gefahren durch gesetzliche Regelungen begegnen. E r selb st darf sich jedoch nur in engen Gren zen auf dem Gebiet der Presse b etätigen (vgl. BVerfGE 20, 162, 175 ; vgl. zur Rundfunkfreiheit BVerfGE 121, 30 , 52 mwN ) . Das verfassun gsrechtliche Gebot, dass die Presse von staatlichen Einflüssen freizuhalten ist, bezieht sich nicht nur auf manifeste Gefahren unmittelbarer Lenkung oder Maßreglung der im Bereich der Presse tätigen Unternehmen, sondern weitergehend auch auf die Verhinderu ng aller mittelbaren und subtilen Einflussnahmen des Staates (vgl. wiederum zur Rundfunkfreiheit BVerfGE 121, 30, 52 f. mwN). 3 . Da die Grundrechte die staatliche Gewalt umfassend und insgesamt binden und die Frage der Grundrechtsbindung für das jeweil ige Unternehmen 9 10 - 6 - nur einheitlich beantwortet werden kann , gelten diese Grundsätze nicht nur für Unternehmen, die vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehen , so n- dern auch für gemischtwi rtschaftliche Unternehmen, die von der öffentlichen Hand beherr scht werden ( vgl. BVerfG E 128, 226 Rn. 49 ff.) . Der Begriff der staatlichen Gewalt ist in diesem Zusammenhang weit zu verstehen und b e- schrän kt sich daher nich t auf sogenannte imperative Maßnahmen ( vgl. BVerfG E 128, 226 Rn. 47). Auch steht die theoretische Möglichkeit , d i e Meinungs - und Pressefreiheit des Art. 5 GG über den Umweg der Einwirkungsrechte geltend zu machen , nicht der Annahme entgegen , dass ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen unmittelbar grundrechtsverpflichtet sein kann (vgl. BVerfG E 128, 2 26 Rn. 5 2 ff. ). 4 . Das für den Staat bestehende Gebot, sich nur in engen Grenzen auf dem Gebiet d er Presse zu betätigen, dient wie oben ausgeführt der Sich e- rung der Meinungsvielfalt. Es regelt damit die Frage, wie sich Hoheitsträger und von Hoheits trägern beherrschte Unternehmen im Falle ihrer Teilnahme am Wettbewerbsgeschehen auf dem Gebiet der Presse zu verhalten haben. Das Gebot der Staatsferne der Presse stellt damit insoweit, als es auch den Schutz der Mitbewerber und der Verbraucher bezweckt, eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar ( vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm , UWG, 30. Aufl., § 4 Rn. 13.53 f.; v. Walter, Rechtsbruch als unlauteres Verhalten, 2007, S. 61). 5. Die Beklagte wird jedoch anders als die Revision meint nicht von i h- ren öffentlichen Anteil s eignern beherrscht . Die von ihr vorgenommene Herau s- g abe und Gestaltung der Postwurf sendung " Einkauf Aktuell " stellt daher kein staatliches Handeln dar . 11 12 - 7 - a) Ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen wird in der Regel von ö f- fentlichen Anteilseignern beherrscht, wenn die öffentliche Hand mehr als die Hälfte sein er Anteile hält . F ür die Grundrechtsverpflichtung ist dabei grundsät z- lich an die entsprechenden zivilrechtlichen Wertungen in den §§ 16, 17 AktG sowie in Art. 2 A bs. 1 Buchst. f der Transparenzrichtlinie 2004/109/EG an z u- knüpfen (vgl. BVerfG E 128, 226 Rn. 53). Das Kriterium der Beherrschung mit seiner Anknüpfung an die eigentumsrechtlichen Mehrheitsverhältnisse stellt danach nicht auf konkrete Einwirkungsbefugnisse hinsichtlich der Geschäftsfü h- rung ab, sondern auf die Gesamtverantwortung für das jeweilige Unternehmen . U nerheblich ist daher , ob die öffentliche Beteiligung durch eine öffentliche Stelle oder durch mehrere öffentliche Stellen erfolgt und ob diese ihre Ha ndlungen koordin ieren ( vgl. BVerfG E 128, 226 Rn. 54 ; abweichende Meinung aaO Rn. 113 ). D ie Frage, ob ein Abhängigkeitsverhältnis besteh t, ist im Übrigen in erster Linie aus der Sicht des betroffen en Unternehmens zu beurteilen. Aus sein er Sicht ist es unerh eblich , ob der nach außen einheitliche fremde Unte r- nehmerwille , dem eine Gesellschaft unterworfen sein soll , von einem anderen Unternehmen oder von mehreren anderen Unternehmen gebildet wird (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1974 II ZR 89/72, BGHZ 62, 19 3 , 197 ) . b) Nach diesen Grundsätzen ist die Beklagte kein vom Bund und den Ländern beherrschtes Unternehmen. aa ) D er Abhängigkeitstatbestand nach § 17 AktG oder Art. 2 Abs. 1 Buchst. f R L 2004/109/EG ist erfüllt , wenn ein rechtlich selbständiges Un te r- nehmen aus seiner Sicht in eine Situation geraten ist, i n der es der Möglichkeit einer Beherrschung durch ein anderes Unternehmen ausgesetzt ist ( vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 1997 II ZB 3/96, BGHZ 135, 107, 114 mwN). Die s wird nach § 17 Abs. 2 Akt G vermute t , wenn e in Unternehmen im Mehrheitsb e- 13 14 15 - 8 - sitz eines ander en Unternehmens steht. Das ist vorliegend unstreitig nicht der Fall. bb ) E ine unter 50% liegende Beteiligung kann in Verbindung mit weiteren verlässlichen Umständen rechtlicher oder tatsäch licher Art eine Abhängig keit im Sinne von § 17 AktG oder Art. 2 Abs. 1 Buchst. f R L 2004/109/EG begründen, wenn die abstrakte Möglichkeit einer beständigen und umfassenden gesel l- schaftsrechtlich vermittelt en Einflussnahme besteht (vgl. BGHZ 62, 193, 201 ). Das kann auch dann der Fall sein, wenn die Hauptversammlungen einer A kt i- engesellschaft aufgrund von Streubesitz erfahrungsgemäß so schlecht besucht sind, dass die unter 50% liegende Beteiligung eines Großaktionärs regelmäßig ausreicht, um für einen längere n Zeitraum Beschlüsse mit einfacher Mehrheit durchzusetzen. Die Abhängigkeit kann ferner durch die Möglichkeit einer ta t- sächlichen Einflussnahme auf den Vorstand und seine Geschäftspolitik ve r- stärkt werden, die ein Großaktionär bei einer Gesellschaft, an d er überwiegend Klein - und Kleinstaktionäre beteiligt sind, in hohem Maße ausüben kann. D ies kommt insbesondere dann in Betracht , wenn d er Großaktionär ein Mandat oder sogar mehrere Mandate im Aufsichtsrat besetzen kann ( vgl. BGH Z 135, 107, 114 f. ). cc) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Nach den g e- troffenen Feststellungen waren auf den Hauptversammlungen der Beklagten in den letzten Jahren immer mindestens 67 % der stimmberechtigten Anteilseigner vertreten . Damit verfügten die hinter der Kreditanstalt für Wiederaufbau stehe n- den öffentliche n Anteilseigner über k eine Hauptversammlungsmehrheit . Für den Umstand, d ass über eine besondere Mand a tsverteilung im Aufsichtsrat oder sonst in personeller Hinsicht eine durch die Beteiligung in Höhe von 30 ,5 % a n- zunehmende Abhängigkeit verstärkt worden ist , haben d ie Kläger , die wie der Gegenschlu ss aus § 17 Abs. 2 AktG ergibt - in dieser Hinsicht die Darlegungs - 16 17 - 9 - und Beweislast t ragen ( vgl. Koppensteiner in K ölner Kommentar zum AktG , 3. Aufl., 2. Be arb. 2009, § 17 Rn. 9 9 ), nicht s darge tan . Vergeblich verweist die Revision demgegenüber auf d ie Rechtsprechung des Senats, wonach im Rahmen des § 4 Nr. 11 UWG bei ein em Verhalten , das unter einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt steht, das Vorliegen einer Erlaubnis vom Adressaten des Verbots darzulegen und im Bestreitensfall auch zu bewe i- sen ist ( vgl. BGH , Urteil vom 23. Juni 2005 I ZR 194/02, BGHZ 163, 265, 273 f. Atemtest; Urteil vom 19. November 2009 I ZR 186/07, GRUR 2010, 160 Rn. 15 = WRP 2010, 250 Quizalofop ; Urteil vom 10. Februar 2011 I ZR 8/09, GRUR 2011, 842 Rn. 18 = WRP 2011, 1144 RC - Netzmittel ). I m Streitf all geht es nicht darum , ob die Bekl agte als öffentlich beherrschtes Unte r- nehmen ausnahmsweise etwa in Erfüllung ihr obliegender Informationspflic h- ten auf dem Gebiet der Presse tätig werden darf . Zu entscheiden ist hier vie l- mehr die vorgelagerte Frage, ob überhaupt eine Grundrechtsbindung der B e- klagten besteht . Das Vorli egen einer solchen Bindung war als anspruchsb e- gründende Ta tsache von den Klägern darzulegen. Davon ist zutreffend auch das Berufungsgericht ausgegangen . Es hat ausdrücklich aus ge führt, dass die Kläger die dafür erforderliche Behe rrschung der Beklagten durch ihre öffentl i- chen Anteilseigner nicht dargelegt haben. dd) D ie Revision rügt ferner , für die Frage der Beherrschung der Bekla g- ten komme es nicht auf die Frage an , in welchem Umfang ihre Anteilseigner in den letzten Jahren auf ihren Hauptversammlung en präsen t gewesen seien ; maßgeblich sei vielmehr die Sich t des beherrschten Unternehmens und d e s- halb die Frage, ob sich der Vorstand oder der Aufsichtsrat der Beklagten nach den Interessen de r Haupt aktionär e ausrichte (vgl. Vetter in K. Schmi d t/ Lutter, AktG, 2. Aufl., § 17 Rn. 6 mwN ). Auch diese Rüge führt die Revision nicht zum Erfolg. 18 19 - 10 - (1) D ie Revision beanstandet zu Unrecht , dass sich das Berufungsgericht nicht mit dem Vortrag der Kläger zur Einflussnahme der Bundesregierung auf die Besetzung des Postens des Vorstandvorsitzenden bei der Beklagten ause i- nand er gesetzt hat . D ie behauptete Einflussnahme hätte keine Beherrschung begründet , zumal selbst eine rechtlich nicht abgesicherte zufällige Mehrheit in der Hauptversammlung hierfür nicht ausgereicht hätte (vgl. MünchKomm . AktG/ Bayer , 3. Aufl., § 17 Rn. 50) . Aus demselben Grund kam es auch nicht auf die Behauptung der Kläger an , wonach die Bundesregierung den Verkauf der Pos t- bank beeinflusst habe und nichts dafür ersichtlich sei , dass die Besetzung der Spitzenpositionen der Bekl agten nicht mit staatlicher Billigung er folgt sei. Die Beklagte brauchte deshalb entgegen der Ansicht der Revision nicht dar zu legen und g e g ebenenfalls zu beweisen, dass auf de n Hauptversammlung en En t- scheidungen gegen die Stimmen der öffentlichen Anteilseig ner getroffen wo r- den sind . (2) Der von den Kläger n vorgetragene Umstand , ein Staatssekretär oder ein Vorstandsmitglied der Kreditanstalt für Wiederaufbau befinde sich im Au f- sichtsrat der Beklagten , war als solcher nicht geeignet, eine Beherrschung zu b egründen (vgl. MünchKomm . AktG/Bayer aaO § 17 Rn. 41 ; Spin d- ler/Stilz/Schall, AktG, 2. Aufl., § 17 Rn. 31 ; Großkomm.AktG/ Windbichler, 4. Aufl., § 17 Rn. 46) . Ebenso wenig führt die Möglichkeit, ein Mitglied des Au f- sichtsrats zu bestellen, zur Beherrschung ei nes Unternehmens (vgl. Münc h- Komm . AktG/ Bayer aaO § 17 Rn. 50; Vetter in K. Schmidt/Lutter aaO § 17 Rn. 12, 40) . (3) Gleichfalls o hne Erfolg rügt die Revision, die Beherrschung der B e- klagten durch ihre öffentlichen Anteilseigner ergebe sich bereits aus § 29 Abs. 2 WpÜG . D er dort geregel te f ormale Beherr schungsbegriff , wonach Kontrolle das 20 21 22 - 11 - Halten von mindestens 30% der Stimmrechte an der Zielgesellschaft ist, kann nicht mit der Abhängigkeit im Sinne des § 17 AktG oder andere r Bestimmung en gleich ge setz t werd en , die an die materielle Beherrschu ng anknüpfen . Die Vo r- schrift des § 29 Abs. 2 WpÜG enthält demgegenüber eine eigenständige, an den spezifischen Zwecken des Wertpapiererwerbs - und Übernahmegesetzes ausgerichtete Begriffsbestimmung, die die in anderen Gesetzen verwendeten Kontrollbegriffe u nberührt lässt und umgekehrt auch nicht mit dem Begriff der konzernrechtlichen Abhängigkeit nach § 17 AktG gleichgesetzt werden kann (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmen s- übernahmen, BT - Drucks. 14/7034, S. 53; v . Bülow in Kölner Kommentar zum WpÜG, 2. Aufl., § 29 Rn. 80; Noack in Schwark/Zimmer, K apitalmarktrechts - K ommen tar , 4. Aufl., § 29 WpÜG Rn. 22; Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien - und GmbH - K onzernrecht, 6. Aufl., Vor § 311 Rn. 27; aA Spin d- ler/Stilz/Schall aaO § 17 Rn. 29). (4) Für die Beurteilung der Frage, ob die Beklagte von ihren öffentlichen Anteilseignern beherrscht wird, kommt es nicht darauf an , ob - wie die Revision geltend macht in der Post wurf sendung " Einkauf Aktuell " veröffentlichte We r- bea nzeigen der CDU den Eindruck einer redaktionellen Berichterstattung e r- weck t e n . Eine sich daraus etwa ergebende Rechtswidrigkeit jener Anzeigen würde weder einen Beweis noch auch nur ein Indi z für die im vorliegenden Z u- sammenhang allein bedeutsame Beherrschung der Beklagten durch ihre öffen t- liche n Anteilseigner dar stellen . (5) Keine Beherrschung der Beklagten und damit auch nicht deren Grundrechtsbindung ergibt sich schließlich aus dem Wet tbewerbsvorteil, den die Beklagte nach dem Vortrag der Kläger infolge ihre r früher e n Monopol - stellung auch weiterhin genießt . D as Berufungsgericht hat hierzu zutreffend 23 24 - 12 - ausgeführt, dass sich dieser Vorteil allenfalls bei der Zustellung der Post - wurf sendung der Beklagten auswirken kann, die aber im vorliegenden Rechtsstreit nicht Streitgegenstand is t . D ie Kläger begehren die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Verteilung von " Einkauf Aktuell " , so fern die se Postwurf sendung die i m Klageantrag aufge führt en Rubriken enth ält . ee) Vergeblich verweist die Revision auch darauf, dass sich die Beteil i- gungsverhältnisse bei der Beklagten und die Mehrheitsverhältnisse auf de ren Hauptversammlungen ändern kön n en. Ein vorbeugender Unterlassungsa n- spruch ist vo n den Klägern in den Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht worden. Er wäre im Übrigen nur dann begründet gewesen, wenn die Kläger eine Erstbegehungsgefahr, das heißt ernsthafte und greifbare tatsächliche A n- haltspunkte dafür vorgetragen und im Bestreiten sfall bewiesen hätten, dass die Beklagte sich in naher Zukunft in der entsprechenden Weise rechtswidrig ve r- halten werde (BGH, Urteil vom 17. August 2011 I ZR 57/09, GRUR 2011, 1038 Rn. 44 = WRP 2011, 1609 Stiftparfüm). Diese Erstbegehungsgefahr muss sich dabei auf eine konkrete Verletzungshandlung beziehen; aufgrund der Umstände m u ss sich die drohende Verletzungshandlung so konkret abzeic h- nen, dass sich die Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale zuverläs sig beu r- teilen lässt ( BGH, Urteil vom 13. März 2008 I ZR 151/05, GRUR 2008, 912 Rn. 17 = WRP 2008, 1353 Metrosex, mwN). Die Kläger hätten daher Umstä n- de vortragen und gegebenenfalls beweisen müssen, die den Schluss hätten rechtfertig en könn en, die Bekl agte werde ihre Postwurf sendung " Einkauf Akt u- ell " auch bei einer absehbaren Änderung der bei ihr bestehenden Beteiligungs - oder Stimmverhältnisse in unveränderter Form fortführen. 25 - 13 - III . N ach allem ist die Revision der Kläger mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 06.11.2008 - 315 O 136/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 09.06.2010 - 5 U 259/08 - 26
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