BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 129/12 vom 20. Dezember 2012 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remm ert beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. April 2012 - 3 U 1785/11 - wird zurückgewi e- sen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahr ens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt 472.610,42 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Recht s- sache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlic hen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revis i- onsgerichts erforde rt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Ablehnung von Ansprüchen aus Sachwalterhaftung (§ 311 Abs. 3, § 241 Abs. 2 BGB) und aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter durch das Ber ufungsgericht erweist sich angesichts der besonderen Umstände 1 2 - 3 - des vorliegenden Einzelfalls (Tätigkeit des Beklagten als Rechtsanwalt und I n- teressenvertreter des Arztes Dr. M . ; Beratung der Klägerin durch die Wir t- schaftsprüferin Sch . - A . ) im Er gebnis nicht als in zulassungsrelevanter Weise rechtsfehlerhaft. Auf das Verhältnis und die Abgrenzung der Ansprüche aus Sachwalterhaftung (§ 311 Abs. 3, § 241 Abs. 2 BGB) und aus einem Ve r- trag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kommt es daher nicht entsc heidung s- erheblich an. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 12.08.2011 - 16 O 7534/08 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 03.04.2012 - 3 U 1785/11 - 3
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