BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSI ZR 130/02 vom16. Januar 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2003 durch denVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffertbeschlossen:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-burg, 5. Zivilsenat, vom 24. April 2002 wird zurückgewiesen, weildie Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch dieFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Sache hat auch nicht deswe-gen grundsätzliche Bedeutung, weil der Senat gehalten wäre, zurFrage der Warenähnlichkeit ein Vorabentscheidungsersuchen anden Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu richten.Zwar liegt immer dann ein Grund für die Zulassung der Revisionvor, wenn eine entscheidungserhebliche Frage durch eine Vorlagenach Art. 234 EG zu klären ist. Im Streitfall hätte der Senat indes-sen keine Veranlassung gehabt, ein Vorabentscheidungsersuchenan den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu richten.Die Grundsätze, nach denen die Warenähnlichkeit zu beurteilenist, hat der Gerichtshof bereits in der Canon-Entscheidung vom29. September 1998 (Rs. C-39/97, Slg. 1998, I-5507 = GRUR1998, 922 = WRP 1998, 1165) aufgestellt. Deren Anwendung imEinzelfall ist grundsätzlich Aufgabe der Gerichte der Mitgliedstaa-ten. Auch die Entscheidung der 3. Beschwerdekammer des Har-monisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und - 3 -Modelle) vom 17. Juli 2002 (R 0036/2002-3, MarkenR 2002, 448 Linderhof/Lindenhof) nötigt den Senat nicht zu einem Vorabent-scheidungsersuchen. Denn auch die Beschwerdekammer gehtvon einer allerdings geringen Warenähnlichkeit zwischen Mi-neralwasser und Sekt aus (Tz. 35) und steht insofern nicht im Wi-derspruch zu der Annahme des Senats im Revisionsurteil vom16. November 2000 (I ZR 34/98, GRUR 2001, 507 = WRP 2001,694 EVIAN/REVIAN), wonach zwischen Mineralwasser undWeißwein keine absolute Warenunähnlichkeit bestehe. Im übrigenunterscheiden sich die Sachverhalte in den beiden Fällen in einemmaßgeblichen Punkt dadurch, daß im vorliegenden Fall der Kla-gemarke EVIAN nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfreigetroffenen Feststellungen eine besondere Kennzeichnungskraftzukommt (vgl. Tz. 54 des Beschlusses der Beschwerdekammer).Bei einer niedrigen oder durchschnittlichen Kennzeichnungskrafthätte eine Verwechslungsgefahr wie sich bereits aus dem Revi-sionsurteil ergibt verneint werden müssen.Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 4 -Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 1.022.583,76 Ullmannv. Ungern-SternbergBornkammPokrantSchaffert
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