BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL I ZR 130/04 Verk374ndet am: 24. Mai 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Gedichttitelliste I UrhG 247 4 Abs. 2 a) F374r den Schutz einer Sammlung (hier: einer Gedichttitelliste) als Daten-bankwerk reicht es aus, dass die Sammlung in ihrer Struktur, die durch Auswahl oder Anordnung des Inhalts der Datenbank geschaffen worden ist, einen individuellen Charakter hat. b) Die Verk366rperung der auf pers366nlicher geistiger Sch366pfung beruhenden Konzeption in einer Datenbank ist zwar Voraussetzung f374r den urheberrecht-lichen Schutz als Datenbankwerk; der Urheber muss die daf374r notwendigen nichtsch366pferischen Arbeiten aber nicht selbst erbracht haben. UrhG 247 4 Abs. 2, 247 87a Das Recht des Urhebers an einem Datenbankwerk und das Leistungsschutz-recht des Datenbankherstellers bestehen unabh344ngig voneinander mit ver-schiedenem Schutzgegenstand. BGH, (Teil-)Urt. v. 24. Mai 2007 - I ZR 130/04 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 21. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2004 insoweit auf-gehoben, als festgestellt worden ist, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl344ger zu 2 auch den Schaden zu ersetzen, der der Kl344-gerin zu 1 durch die Vervielf344ltigung und Verbreitung der CD-ROM mit dem Titel "1000 Gedichte, die jeder haben muss" entstanden ist. Im 334brigen wird die Revision zur374ckgewiesen, soweit die Be-klagte aufgrund der Klageantr344ge des Kl344gers zu 2 verurteilt wor-den ist. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 23. Januar 2004 abge344ndert und die Klage des Kl344gers zu 2 abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kl344ger zu 2 (im Folgenden: Kl344ger) ist ordentlicher Professor am Deutschen Seminar I der Kl344gerin zu 1, der Albert-Ludwigs-Universit344t Freiburg (im Folgenden: Kl344gerin). Er leitet das Projekt "Klassikerwortschatz", das zur Ver366ffentlichung der sog. Freiburger Anthologie gef374hrt hat, einer Sammlung von Gedichten aus der Zeit zwischen 1720 und 1933. Als Grundlage der Anthologie erarbeitete der Kl344ger im Rahmen des Pro-jekts "Klassikerwortschatz" eine Liste von Gedichttiteln, die unter der 334ber-schrift "Die 1100 wichtigsten Gedichte der deutschen Literatur zwischen 1730 und 1900" im Internet ver366ffentlicht wurde. Nach einer einleitenden Erl344uterung f374hrt die Liste - geordnet nach der Anzahl der Nennungen der Gedichte - (re-gelm344337ig) Autor, Titel, Anfangszeile und Erscheinungsjahr jedes Gedichts an. Der Liste lag eine Gedichtauswahl zugrunde, die wie folgt zustande gekommen war: Aus etwa 3.000 Anthologien wurden 14 ausgew344hlt. Hinzu kam die biblio-graphische Zusammenstellung aus 50 deutschsprachigen Anthologien von An-neliese D374hmert mit dem Titel "Von wem ist das Gedicht?". Aus diesen Werken, die etwa 20.000 Gedichte enthalten, wurden diejenigen Gedichte ausgew344hlt, die in mindestens drei Anthologien aufgef374hrt oder in der bibliographischen Sammlung von D374hmert mindestens dreimal erw344hnt sind. Als Voraussetzung f374r die statistische Auswertung wurden die teilweise unterschiedlichen Titel und Anfangszeilen der Gedichte vereinheitlicht und eine Liste aller Gedichttitel er-stellt. Schlie337lich wurden die Gedichte durch bibliographische Recherchen in den jeweiligen Werkausgaben nachgewiesen und ihr Entstehungsdatum ermit-telt. Diese Arbeit, die von K. W. unter Mitwirkung von Hilfskr344ften geleistet wurde, nahm etwa zweieinhalb Jahre in Anspruch. Die Kosten von insgesamt 34.900 200 trug die Kl344gerin. 2 - 4 - 3 Die Beklagte vertreibt eine CD-ROM "1000 Gedichte, die jeder haben muss", die im Jahr 2002 erschienen ist. Von den Gedichten auf der CD-ROM stammen 876 aus der Zeit zwischen 1720 und 1900; hiervon sind 856 auch in der Gedichttitelliste des Projekts "Klassikerwortschatz" benannt. Bei der Zu-sammenstellung der Gedichte f374r ihre CD-ROM hat sich die Beklagte an der Gedichttitelliste des Projekts "Klassikerwortschatz" orientiert. Sie hat einige der dort angef374hrten Gedichte weggelassen, einige wenige hinzugef374gt und im 334b-rigen die vom Kl344ger getroffene Auswahl jeweils kritisch 374berpr374ft. Die Gedicht-texte selbst hat die Beklagte eigenem digitalem Material entnommen. Die Kl344ger haben die Ansicht vertreten, die Beklagte verletze durch die Vervielf344ltigung und Verbreitung ihrer CD-ROM das Urheberrecht des Kl344gers als Sch366pfer eines Sammelwerkes und das Leistungsschutzrecht der Kl344gerin als Datenbankherstellerin. 4 Die Kl344ger haben beantragt, 5 1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die CD-ROM mit dem Titel "1000 Gedichte, die jeder haben muss" (ISBN-Nr. ) zu vervielf344ltigen und/oder zu verbreiten; 2. der Beklagten f374r jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gem344337 Ziff. 1 Ordnungsgeld bis zu 250.000 200 und f374r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben wer-den kann, an ihren Gesch344ftsf374hrern zu vollziehende Ord-nungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudro-hen; 3. die Beklagte zu verurteilen, 374ber die Handlungen nach Ziff. 1 Auskunft zu erteilen durch Angabe der Anzahl der hergestellten Vervielf344ltigungsst374cke und durch Vorlage eines zeitlich geord-neten Verzeichnisses der Liefermengen, Lieferpreise sowie Namen und Adressen der Abnehmer der Gedichtsammlung - 5 - nach Ziff. 1 sowie Rechnung zu legen 374ber die dabei erzielten Gewinne unter Angabe der Herstellungskosten der Gedicht-sammlung nach Ziff. 1; 4. die Beklagte zu verurteilen, die noch in ihrem Besitz befindli-chen Vervielf344ltigungsst374cke der Gedichtsammlung nach Ziff. 1 einem von der Kl344gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der auf Kosten der Beklagten vorzunehmenden Vernichtung herauszugeben; 5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kl344gern zur gesamten Hand s344mtlichen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die in Ziff. 1 beschriebenen Handlungen entstanden ist oder noch entsteht. Die Beklagte hat vorgebracht, sie habe f374r ihre CD-ROM die beliebtesten Gedichte aus der Zeit zwischen 1720 und 1900 zusammengestellt. Bei der Auswahl habe sie nur die - urheberrechtlich nicht schutzf344hige - Gedichttitelliste des Projekts "Klassikerwortschatz" und auch diese nur als Referenz herange-zogen. Daneben habe sie auch andere Auswahlkriterien wie etwa die Bewer-tungen einzelner Gedichte in Literaturlexika angewandt. Auch die Entstehungs-daten der Gedichte seien den eigenen Sammlungen entnommen worden. Die Gedichttitelliste des Projekts "Klassikerwortschatz" sei mangels einer sch366pferi-schen Leistung bei Auswahl und Anordnung des Stoffs kein urheberrechtlich schutzf344higes Werk. Die Datensammlung erf374lle als solche nicht die Anforde-rungen an eine Datenbank im Sinne des 247 87a UrhG; jedenfalls fehle es an ei-ner unmittelbaren Leistungs374bernahme. 6 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Mannheim GRUR-RR 2004, 196). 7 Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. 8 - 6 - Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zur374ckweisung die Kl344ger beantragen, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 9 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Klageanspr374che des Kl344gers als begr374n-det angesehen, weil die Beklagte durch die Vervielf344ltigung und Verbreitung ihrer CD-ROM in das Urheberrecht des Kl344gers an der Gedichttitelliste des Pro-jekts "Klassikerwortschatz" als einem Datenbankwerk im Sinne des 247 4 Abs. 2 UrhG eingegriffen habe. Die Titelliste erreiche wegen des eigensch366pferischen Auswahlverfahrens bei der Auslese der Gedichte jedenfalls als sog. kleine M374nze die unterste Grenze der urheberrechtlichen Schutzf344higkeit. Unerheblich sei, dass die Liste mit den Gedichttiteln nicht auch die Texte der Gedichte ent-halte. Die Elemente der Liste seien systematisch entsprechend der Zahl der Nennungen in den Werken, die der Auswahl zugrunde gelegt worden seien, angeordnet. Im Rahmen dieses Anordnungsprinzips seien die unabh344ngig von-einander dargestellten Einzelelemente (Dichter und Titel der Gedichte) elektro-nisch zug344nglich; die Dichternamen seien alphabetisch geordnet. Die Beklagte habe die vom Kl344ger getroffene Gedichttitelauswahl trotz mancher Auslassun-gen und einiger Hinzuf374gungen unmittelbar 374bernommen und damit das f374r den Kl344ger gesch374tzte Werk rechtswidrig benutzt. 10 Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, dass das Landgericht auch die Klageantr344ge der Kl344gerin zu Recht zugesprochen habe. Der Kl344gerin stehe das Schutzrecht eines Datenbankherstellers zu. Die Beklagte habe durch die Vervielf344ltigung und Verbreitung der CD-ROM in dieses Schutzrecht einge-griffen. Sie habe sich bei der Zusammenstellung ihrer Gedichtanthologie weit- 11 - 7 - gehend an der Struktur der gesch374tzten Datenbank der Kl344ger orientiert und wesentliche Teile der Daten zur Grundlage ihrer CD-ROM gemacht. Die Be-klagte habe so die Datenbank in wesentlichen Teilen 374bernommen und f374r ei-gene wirtschaftliche Zwecke weiterverwendet. Unerheblich sei, ob die Daten unver344ndert und durch unmittelbare 334bertragung entnommen w374rden, ebenso, ob die Vervielf344ltigung durch Abschreiben oder durch elektronisches Kopieren stattfinde. Entscheidend sei allein die (fast vollst344ndige) 334bernahme der ge-sch374tzten Leistung, die die wirtschaftliche Nutzung der Datenbank durch die Kl344gerin erheblich beeintr344chtige. Wegen der Rechtsverletzungen der Beklagten seien auch die Nebenan-spr374che der Kl344ger begr374ndet. 12 II. Die Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung aufgrund der Kla-geantr344ge des Kl344gers bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg. Entgegen der An-sicht des Berufungsgerichts haftet die Beklagte allerdings dem Kl344ger nicht auch f374r Sch344den, die der Kl344gerin als Datenbankherstellerin (247 87a UrhG) ent-standen sein k366nnen (dazu nachstehend unter 2.). Die Revision der Beklagten f374hrt daher insoweit zur Teilabweisung des Antrags des Kl344gers auf Feststel-lung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. 13 334ber die Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung aufgrund der Klageantr344ge der Kl344gerin kann noch nicht entschieden werden, weil zun344chst gem344337 Art. 234 EG durch ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften eine vorgreifliche Rechtsfrage gekl344rt wer-den muss (vgl. dazu den am selben Tag ergangenen Vorlagebeschluss). 14 1. Der Kl344ger kann von der Beklagten verlangen, dass diese es unter-l344sst, ihre CD-ROM mit dem Titel "1000 Gedichte, die jeder haben muss" zu 15 - 8 - vervielf344ltigen und zu verbreiten (247 97 Abs. 1 i.V. mit 247 4 Abs. 2, 247247 16, 17 UrhG). 16 a) Die im Internet ver366ffentlichte Gedichttitelliste des Kl344gers ist ein ur-heberrechtlich schutzf344higes Datenbankwerk im Sinne des 247 4 Abs. 2 UrhG. Gegenstand des Schutzrechts an einem Datenbankwerk, einem Unterfall des Sammelwerkes (247 4 Abs. 1 UrhG), ist die Struktur der Datenbank als pers366nli-che geistige Sch366pfung, die auch in der Auswahl oder Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Elemente bestehen kann. Diese Elemente sind als sol-che urheberrechtsfrei (vgl. - zu 247 4 UrhG a.F. - BGHZ 116, 136, 142 - Leits344tze; vgl. weiter Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 3. Aufl., 247 4 UrhG Rdn. 39). aa) Die Gedichttitelliste ist eine Sammlung, deren Elemente systematisch angeordnet und einzeln zug344nglich sind (247 4 Abs. 2 UrhG). Die voneinander unabh344ngigen Elemente der Liste (wie Urheber, Titel, Anfangszeile und Er-scheinungsdatum der Gedichte) sind systematisch in Gruppen nach der Zahl der Nennungen in den Sammlungen, die der Auswahl zugrunde liegen, und in sich nach den Anfangsbuchstaben der Namen der Dichter geordnet. Die Ele-mente der Liste (wie Dichter, Gedichttitel oder Erscheinungsjahr) k366nnen je-weils f374r sich - auch elektronisch - angesteuert werden. 17 bb) Die Gedichttitelliste ist in der Auswahl und Anordnung ihrer Elemente eine pers366nliche geistige Sch366pfung. 18 (1) Der urheberrechtliche Schutz der Gedichttitelliste als Datenbankwerk im Sinne des 247 4 Abs. 2 UrhG bezieht sich nicht auf eine abstrakte wissen-schaftliche Idee, sondern auf die besondere Konzeption bei der Auswahl der Gedichttitel. Diese ist gekennzeichnet durch die Entscheidung des Kl344gers, die "wichtigsten" Gedichte der Zeit zwischen 1730 und 1900 anhand weniger An- 19 - 9 - thologien, ausgesucht unter Tausenden solcher Sammlungen, sowie anhand der Bibliographie von D374hmert zu ermitteln und dabei ein statistisches Kriterium anzuwenden. Dieses Kriterium bestand in der Mindestzahl von drei Abdrucken (oder der Nennung in der Bibliographie von D374hmert). Die so ermittelten Ge-dichttitel konnten nach der unterschiedlichen Zahl von Abdrucken der Gedichte in weitere Gruppen eingeteilt werden. Im Hinblick darauf, dass der Schutz des Datenbankwerkes auf dieser Konzeption beruht, ist es - entgegen der Ansicht der Revision - ohne Bedeutung, dass mehr als die H344lfte der in die Gedichttitel-liste aufgenommenen Titel auch in dem bibliographischen Werk von D374hmert genannt sind. (2) Die Gedichttitelliste erreicht den f374r den Schutz als Datenbankwerk notwendigen Grad an Eigent374mlichkeit. 20 Der erforderliche Grad an Eigent374mlichkeit ist im Hinblick auf die Vor-schrift des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/9/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 11. M344rz 1996 374ber den rechtlichen Schutz von Datenban-ken (ABl. Nr. L 77 vom 27. M344rz 1996, S. 20; im Folgenden: Datenbankrichtli-nie) zu bestimmen, da 247 4 Abs. 2 UrhG durch Art. 7 Nr. 1 des Informations- und Kommunikationsdienstegesetzes (IuKDG) vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870) in das Gesetz eingef374gt worden ist. Danach gen374gt es, dass die Auswahl oder Anordnung des Inhalts der Datenbank eine eigene geistige Sch366pfung des Ur-hebers ist. Auf andere Kriterien, insbesondere die Qualit344t oder den 344stheti-schen Wert der Datenbank, kommt es nicht an (Art. 3 Abs. 1 der Datenbank-richtlinie; vgl. auch Erwgrde 15 und 16 der Richtlinie). Eine bestimmte Gestal-tungsh366he ist nicht erforderlich; ein bescheidenes Ma337 an geistiger Leistung gen374gt. Es reicht aus, dass die Sammlung in ihrer Struktur, die durch Auswahl oder Anordnung des Inhalts der Datenbank geschaffen worden ist (vgl. Erwgrd 15 der Datenbankrichtlinie), einen individuellen Charakter hat (vgl. wei- 21 - 10 - ter von Lewinski in Walter [Hrsg.], Europ344isches Urheberrecht, 2001, Daten-bank-RL Art. 3 Rdn. 8 f.; Schricker/Loewenheim aaO 247 4 UrhG Rdn. 33 ff.; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., 247 4 Rdn. 12, 19; Wandtke/Bullin-ger/Marquardt, Urheberrecht, 2. Aufl., 247 4 UrhG Rdn. 11; M366hring/Nicolini/Ahl-berg, UrhG, 2. Aufl., 247 4 Rdn. 21 f.; Schack, Urheber- und Urhebervertrags-recht, 3. Aufl., Rdn. 259; Haberstumpf, GRUR 2003, 14, 20; vgl. auch - zu 247 6 366UrhG - 366sterr. OGH MR 2000, 373, 374 - Sch374ssels Dornenkrone). Dies ist hier der Fall. Die Konzeption f374r die Auswahl der in die Gedichttitelliste aufgenomme-nen Gedichte ist hinreichend individuell und in der entstandenen Datenbank umgesetzt worden. Bei dieser Sachlage ist es unerheblich, dass das Beru-fungsgericht bei der Beurteilung der urheberrechtlichen Schutzf344higkeit der Da-tenbank zu Unrecht auch ber374cksichtigt hat, dass die zur statistischen Auswer-tung herangezogenen Gedichte zun344chst hinsichtlich der Titel, der Anfangszei-len und der Bezeichnung des Urhebers vereinheitlicht werden mussten, um ei-ne statistische Bearbeitung zu erm366glichen. Es ist nicht ersichtlich, dass in die-ser verh344ltnism344337ig einfachen Bearbeitung ein sch366pferischer Beitrag liegt. 22 b) Urheber des Datenbankwerkes ist der Kl344ger, auch wenn er nach den getroffenen Feststellungen die Gedichttitelliste, die nach seiner Konzeption ausgearbeitet wurde, nicht selbst erstellt hat. Die Umsetzung seiner Konzeption durch Hilfskr344fte, die das Material gesammelt und f374r die statistische Auswer-tung vereinheitlicht haben, war nicht sch366pferischer Art und begr374ndete keine Miturheberschaft (vgl. dazu Schricker/Loewenheim aaO 247 7 UrhG Rdn. 8; Wandtke/Bullinger/Thum aaO 247 7 UrhG Rdn. 12; Schulze in Dreier/Schulze aaO 247 7 UrhG Rdn. 9; Loewenheim/Hoeren, Handbuch des Urheberrechts, 247 11 Rdn. 7). Die Verk366rperung der auf pers366nlicher geistiger Sch366pfung beruhen-den Konzeption in einer Datenbank ist zwar Voraussetzung f374r den urheber- 23 - 11 - rechtlichen Schutz als Datenbankwerk; der Urheber muss die daf374r notwendi-gen nichtsch366pferischen Arbeiten aber nicht selbst erbracht haben (vgl. dazu auch Leistner, Der Schutz von Datenbanken im deutschen und europ344ischen Recht, 2000, S. 78; Barta/Markiewicz, Festgabe Beier, 1996, S. 343, 346 f.; Kilches, RdW 1997, 710, 712). c) Die Beklagte hat durch die Vervielf344ltigung und Verbreitung ihrer CD-ROM die Rechte des Kl344gers an der Gedichttitelliste "Die 1100 wichtigsten Ge-dichte der deutschen Literatur zwischen 1730 und 1900" verletzt. 24 aa) Eine Verletzung des Urheberrechts an einem Sammelwerk kann nur angenommen werden, wenn das beanstandete Werk diejenigen Strukturen hin-sichtlich der Auslese und Anordnung des Stoffs enth344lt, die das Sammelwerk als eine pers366nliche geistige Sch366pfung im Sinne des 247 4 UrhG ausweisen. Nur wenn die Kombination der 374bernommenen Elemente besondere Strukturen in deren Auslese und Anordnung aufweist und darin das Gewebe der pers366nli-chen geistigen Sch366pfung des Sammelwerkes erkennen l344sst (vgl. Erwgrd 15 Satz 2 der Datenbankrichtlinie), kann eine Beeintr344chtigung des Urheberrechts an dem Sammelwerk im Sinne des 247 4 UrhG angenommen werden (vgl. - zu 247 4 UrhG a.F. - BGHZ 116, 136, 142 f. - Leits344tze). Eine Urheberrechtsverlet-zung kommt, wenn keine vollst344ndige 334bernahme vorliegt, nur in Betracht, wenn auch der entlehnte Teil den Schutzvoraussetzungen f374r ein Sammelwerk gen374gt (vgl. BGHZ 141, 329, 333 - Tele-Info-CD, m.w.N.). Das ist hier der Fall. 25 bb) Nach den getroffenen Feststellungen stammen von den 1000 Ge-dichten auf der CD-ROM der Beklagten 876 aus der Zeit zwischen 1720 und 1900. Von diesen stimmen 856 (knapp 98%) mit Gedichten 374berein, die durch die Gedichttitelliste des Kl344gers bezeichnet werden. Die CD-ROM-Auswahl von Gedichten f374r den Zeitraum von 1720 bis 1900 beruht damit fast vollst344ndig auf 26 - 12 - der mit der Gedichttitelliste des Kl344gers getroffenen Gedichtauswahl. Unerheb-lich ist demgegen374ber, dass die Beklagte die Texte der Gedichte auf ihrer CD-ROM ihren eigenen Best344nden entnommen hat. Die Revision verweist aller-dings zutreffend darauf, dass die Gedichtauswahl der Beklagten auch nach dem eigenen Vorbringen des Kl344gers nur mit etwa 75% der Titel dem Teil der Gedichttitelliste des Kl344gers entspricht, der auf die Klassikerzeit (1720 bis 1900) entf344llt. Dies 344ndert aber nichts daran, dass die Beklagte mit ihrer Auswahl von Gedichten einen sehr gro337en Teil der vom Kl344ger f374r diesen Zeitraum bestimm-ten Titelauswahl fast unver344ndert 374bernommen hat. Auch dieser 374bernommene Teil ist so weitgehend Ausdruck der individuellen Auswahlkonzeption des Kl344-gers, dass er noch einen gem344337 247 4 UrhG selbst344ndig schutzf344higen Teil sei-nes Datenbankwerkes darstellt. 2. Wegen der Verletzung des Urheberrechts an seinem Datenbankwerk steht dem Kl344ger ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, der ihm selbst durch die Vervielf344ltigung und Verbreitung der CD-ROM der Beklagten entstan-den ist (247 97 Abs. 1 i.V. mit 247247 16, 17 UrhG). Entgegen der Ansicht des Beru-fungsgerichts hat der Kl344ger jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm als Gesamtgl344ubiger auch Ersatz leistet f374r den Schaden, den die Kl344gerin als Datenbankherstellerin durch die Vervielf344ltigung und Verbreitung der CD-ROM erlitten hat. Den Klageparteien stehen - jeweils allein - unterschiedliche Rechte zu. Der Kl344ger ist als Urheber Inhaber des Rechts an der Gedichttitellis-te als einem Datenbankwerk (247 4 Abs. 2 UrhG), die Kl344gerin Inhaberin des Leis-tungsschutzrechts an der Gedichttitelliste als einer Datenbank im Sinne des 247 87a UrhG. Beide Rechte bestehen unabh344ngig voneinander mit verschiede-nem Schutzgegenstand (vgl. Schricker/Loewenheim aaO 247 4 UrhG Rdn. 28; Schricker/Vogel aaO Vor 247247 87a ff. UrhG Rdn. 7; Wandtke/Bullinger/Thum aaO Vor 247 87a ff. UrhG Rdn. 17, 25; Dreier in Dreier/Schulze aaO 247 4 UrhG Rdn. 3). W344hrend sich das Urheberrecht des Kl344gers auf das Datenbankwerk (247 4 27 - 13 - Abs. 2 UrhG) als Ergebnis einer pers366nlichen geistigen Sch366pfung durch Aus-wahl und Anordnung der Gedichttitel bezieht, hat das unternehmensbezogene Datenbankherstellerrecht der Kl344gerin die Datenbank im Sinne des 247 87a UrhG als Ergebnis ihrer Investitionsleistung zum Gegenstand. Falls die Beklagte durch die Vervielf344ltigung und Verbreitung ihrer CD-ROM in die Rechte der Kl344-gerin als Datenbankherstellerin (247 87b UrhG) eingegriffen haben sollte, w374rde dies lediglich Anspr374che der Kl344gerin begr374nden. Umgekehrt kann auch die Kl344gerin von der Beklagten nicht Ersatz des Schadens verlangen, der dem Kl344-ger als Urheber des Datenbankwerkes entstanden ist. 3. Der Kl344ger hat (nur) insoweit Anspruch auf Auskunft, als dies erforder-lich ist, um die Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs wegen Verlet-zung seiner Rechte am Datenbankwerk vorbereiten zu k366nnen (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.1979 - I ZR 157/77, GRUR 1980, 227, 232 - Monumenta Germaniae Historica). Der Anspruch auf Vernichtung der noch in Besitz der Beklagten be-findlichen Vervielf344ltigungsst374cke beruht auf 247 98 Abs. 1 UrhG. 28 III. Auf die Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung aufgrund der Klageantr344ge des Kl344gers ist danach das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kl344ger als Gesamtgl344ubiger auch den Schaden zu ersetzen, der der Kl344gerin durch die Vervielf344ltigung und Verbreitung der CD-ROM mit dem Titel "1000 Gedichte, die jeder haben muss" entstanden ist. Im 334brigen ist die Revision der Beklagten gegen ihre Verurtei-lung aufgrund der Klageantr344ge des Kl344gers zur374ckzuweisen. 29 Im Umfang der Aufhebung ist das landgerichtliche Urteil abzu344ndern und die Klage des Kl344gers abzuweisen. 30 - 14 - Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 31 Bornkamm v. Ungern-Sternberg B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 23.01.2004 - 7 O 262/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.07.2004 - 6 U 37/04 -
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