BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 130/04 Verk374ndet am: 24. Mai 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Gedichttitelliste II Datenbankrichtlinie Art. 7 Abs. 2 lit. a; UrhG 247 87b Dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften wird zur Auslegung des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 96/9/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 11. M344rz 1996 374ber den rechtlichen Schutz von Datenbanken (Da-tenbankrichtlinie) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Kann eine 334bernahme von Daten aus einer (gem344337 Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie) gesch374tzten Datenbank in eine andere Daten-bank auch dann eine Entnahme im Sinne des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie sein, wenn sie aufgrund von Abfragen der Daten-bank nach einer Abw344gung im Einzelnen vorgenommen wird, oder setzt eine Entnahme im Sinne dieser Vorschrift einen Vorgang des (physischen) Kopierens eines Datenbestandes voraus? BGH, Beschl. v. 24. Mai 2007 - I ZR 130/04 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 21. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: I. Das Verfahren wird hinsichtlich der Klage der Kl344gerin zu 1 ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften wird zur Ausle-gung des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 96/9/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 11. M344rz 1996 374ber den rechtlichen Schutz von Datenbanken (Datenbankrichtlinie) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Kann eine 334bernahme von Daten aus einer (gem344337 Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie) gesch374tzten Datenbank in eine andere Daten-bank auch dann eine Entnahme im Sinne des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie sein, wenn sie aufgrund von Abfragen der Daten-bank nach einer Abw344gung im Einzelnen vorgenommen wird, oder setzt eine Entnahme im Sinne dieser Vorschrift einen Vorgang des (physischen) Kopierens eines Datenbestandes voraus? - 3 - Gr374nde: 1 I. Der Kl344ger zu 2 (im Folgenden: Kl344ger) ist ordentlicher Professor am Deutschen Seminar I der Kl344gerin zu 1, der Albert-Ludwigs-Universit344t Freiburg (im Folgenden: Kl344gerin). Er leitet das Projekt "Klassikerwortschatz", das zur Ver366ffentlichung der sog. Freiburger Anthologie gef374hrt hat, einer Sammlung von Gedichten aus der Zeit zwischen 1720 und 1933. Als Grundlage der Anthologie erarbeitete der Kl344ger im Rahmen des Pro-jekts "Klassikerwortschatz" eine Liste von Gedichttiteln, die unter der 334ber-schrift "Die 1100 wichtigsten Gedichte der deutschen Literatur zwischen 1730 und 1900" im Internet ver366ffentlicht wurde. Nach einer einleitenden Erl344uterung f374hrt die Liste - geordnet nach der Anzahl der Nennungen der Gedichte - (re-gelm344337ig) Autor, Titel, Anfangszeile und Erscheinungsjahr jedes Gedichts an. Der Liste lag eine Gedichtauswahl zugrunde, die wie folgt zustande gekommen war: Aus etwa 3.000 Anthologien wurden 14 ausgew344hlt. Hinzu kam die biblio-graphische Zusammenstellung aus 50 deutschsprachigen Anthologien von An-neliese D374hmert mit dem Titel "Von wem ist das Gedicht?". Aus diesen Werken, die etwa 20.000 Gedichte enthalten, wurden diejenigen Gedichte ausgew344hlt, die in mindestens drei Anthologien aufgef374hrt oder in der bibliographischen Sammlung von D374hmert mindestens dreimal erw344hnt sind. Als Voraussetzung f374r die statistische Auswertung wurden die teilweise unterschiedlichen Titel und Anfangszeilen der Gedichte vereinheitlicht und eine Liste aller Gedichttitel er-stellt. Schlie337lich wurden die Gedichte durch bibliographische Recherchen in den jeweiligen Werkausgaben nachgewiesen und ihr Entstehungsdatum ermit-telt. Diese Arbeit, die von K. W. unter Mitwirkung von Hilfskr344ften geleistet wurde, nahm etwa zweieinhalb Jahre in Anspruch. Die Kosten von insgesamt 34.900 200 trug die Kl344gerin. 2 - 4 - 3 Die Beklagte vertreibt eine CD-ROM "1000 Gedichte, die jeder haben muss", die im Jahr 2002 erschienen ist. Von den Gedichten auf der CD-ROM stammen 876 aus der Zeit zwischen 1720 und 1900; hiervon sind 856 auch in der Gedichttitelliste des Projekts "Klassikerwortschatz" benannt. Bei der Zu-sammenstellung der Gedichte auf ihrer CD-ROM hat sich die Beklagte an der Gedichttitelliste des Projekts "Klassikerwortschatz" orientiert. Sie hat einige der dort angef374hrten Gedichte weggelassen, einige wenige hinzugef374gt und im 334b-rigen die vom Kl344ger getroffene Auswahl jeweils kritisch 374berpr374ft. Die Gedicht-texte selbst hat die Beklagte eigenem digitalem Material entnommen. Die Kl344ger haben die Ansicht vertreten, die Beklagte verletze durch die Vervielf344ltigung und Verbreitung ihrer CD-ROM das Urheberrecht des Kl344gers als Sch366pfer eines Sammelwerkes und das Leistungsschutzrecht der Kl344gerin als Datenbankherstellerin. 4 Die Kl344ger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlas-sen, die CD-ROM mit dem Titel "1000 Gedichte, die jeder haben muss" zu ver-vielf344ltigen und/oder zu verbreiten. Weiter haben sie beantragt, die Schadens-ersatzpflicht der Beklagten festzustellen und sie zu verurteilen, Auskunft zu er-teilen und die noch in ihrem Besitz befindlichen Vervielf344ltigungsst374cke ihrer Gedichtsammlung zum Zweck der Vernichtung herauszugeben. 5 Die Beklagte hat vorgebracht, sie habe f374r ihre CD-ROM die beliebtesten Gedichte aus der Zeit zwischen 1720 und 1900 zusammengestellt. Bei der Auswahl habe sie nur die Gedichttitelliste des Projekts "Klassikerwortschatz" und auch diese nur als Referenz herangezogen. Daneben habe sie auch ande-re Auswahlkriterien wie etwa die Bewertungen einzelner Gedichte in Literaturle-xika angewandt. Auch die Entstehungsdaten der Gedichte seien den eigenen 6 - 5 - Sammlungen entnommen worden. Die Gedichttitelliste des Projekts "Klassiker-wortschatz" sei mangels einer sch366pferischen Leistung bei Auswahl und Anord-nung des Stoffs kein urheberrechtlich schutzf344higes Werk. Die Datensammlung erf374lle als solche nicht die Anforderungen an eine Datenbank im Sinne des 247 87a UrhG; jedenfalls fehle es an einer unmittelbaren Leistungs374bernahme. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Mannheim GRUR-RR 2004, 196). Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. 7 Der Senat hat durch Teilurteil vom heutigen Tag die Revision der Beklag-ten gegen ihre Verurteilung aufgrund der Klageantr344ge des Kl344gers im Wesent-lichen zur374ckgewiesen. 334ber die Revision der Beklagten gegen ihre Verurtei-lung aufgrund der Klageantr344ge der Kl344gerin kann noch nicht entschieden wer-den, weil zun344chst durch ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften eine vorgreifliche Rechtsfrage gekl344rt wer-den muss. 8 II. Das Berufungsgericht hat die Klageantr344ge der Kl344gerin als begr374ndet angesehen. Der Kl344gerin stehe das Schutzrecht eines Datenbankherstellers zu. Die Beklagte habe durch die Vervielf344ltigung und Verbreitung ihrer "1000 Ge-dichte, die jeder haben muss" auf CD-ROM in dieses Schutzrecht eingegriffen. Die Beklagte habe sich bei der Zusammenstellung der Gedichtanthologie weit-gehend an der Struktur der gesch374tzten Datenbank der Kl344gerin orientiert und wesentliche Teile der Daten zur Grundlage ihrer CD-ROM gemacht. Die Be-klagte habe so die Datenbank in wesentlichen Teilen 374bernommen und f374r ei-gene wirtschaftliche Zwecke weiterverwendet. Unerheblich sei, ob die Daten unver344ndert und durch unmittelbare 334bertragung entnommen w374rden, ebenso, ob die Vervielf344ltigung durch Abschreiben oder durch elektronisches Kopieren stattfinde. Entscheidend sei allein die (fast vollst344ndige) 334bernahme der ge- 9 - 6 - sch374tzten Leistung, die die wirtschaftliche Nutzung der Datenbank durch die Kl344gerin erheblich beeintr344chtige. Wegen der Rechtsverletzungen der Beklag-ten seien auch die Nebenanspr374che der Kl344gerin begr374ndet. 10 III. Der Erfolg der Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung auf-grund der Klageantr344ge der Kl344gerin h344ngt von der Auslegung des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 96/9/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 11. M344rz 1996 374ber den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. Nr. L 77 vom 27. M344rz 1996, S. 20; im Folgenden: Datenbankrichtlinie) ab. Vor einer Entscheidung 374ber das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gem344337 Art. 234 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 EG eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften zu der im Beschlusstenor ge-stellten Frage einzuholen. IV. Die Kl344gerin macht mit ihrer Klage Anspr374che aus Verletzung ihrer Rechte als Datenbankherstellerin geltend (247 97 Abs. 1, 247 98 Abs. 1 i.V. mit 247247 87a, 87b UrhG). Die den Schutz des Datenbankherstellers regelnden Vor-schriften sind in Umsetzung der Datenbankrichtlinie in das Urheberrechtsgesetz eingef374gt worden und deshalb im Sinne dieser Richtlinie auszulegen. 11 1. Die im Internet ver366ffentlichte Gedichttitelliste "Die 1100 wichtigsten Gedichte der deutschen Literatur zwischen 1730 und 1900" ist eine Datenbank im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Datenbankrichtlinie. Die Liste ist eine Sammlung, deren Elemente systematisch angeordnet und einzeln zug344nglich sind. Die voneinander unabh344ngigen Elemente der Liste (wie Namen der Urheber, Titel, Anfangszeilen und Erscheinungsdatum der Gedichte) sind systematisch in Gruppen geordnet nach der H344ufigkeit, in der die Gedichte in den Sammlungen, die der Gedichtauswahl zugrunde liegen, abgedruckt bzw. genannt sind, sowie in sich nach den Anfangsbuchstaben der Namen der Dichter. Die Elemente der 12 - 7 - Liste (wie Dichter, Gedichttitel oder Erscheinungsjahr) k366nnen jeweils f374r sich - auch elektronisch - angesteuert werden. 13 2. Die Kl344gerin genie337t f374r diese Datenbank das Schutzrecht sui generis gem344337 Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie. Sie hat als Herstellerin f374r die Be-schaffung, die 334berpr374fung und die Darstellung des Inhalts der Datenbank we-sentliche Investitionen von der Art geleistet, wie sie f374r den Schutz gem344337 Art. 7 der Datenbankrichtlinie erforderlich sind. Der Begriff der mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbun-denen Investition im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie ist dahin zu verste-hen, dass er die Mittel bezeichnet, die der Ermittlung von vorhandenen Elemen-ten und deren Zusammenstellung in dieser Datenbank gewidmet werden. Er umfasst nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht (EuGH, Urt. v. 9.11.2004 - C-203/02, Slg. 2004, I-10415 = GRUR 2005, 244 Tz 42 - BHB-Pferdewetten; vgl. auch Schricker/Vogel, Urheberrecht, 3. Aufl., 247 87a UrhG Rdn. 24 ff.). Die Kl344-gerin hat erhebliche Mittel aufgewendet, um unter den vorhandenen Gedichten diejenigen herauszufinden, die den Kriterien entsprechen, die f374r die Erstellung der Gedichttitelliste ma337geblich waren, und weiter daf374r, diese Gedichttitel sys-tematisch geordnet in der Datenbank darzustellen. Dazu geh366rten auch die Ar-beiten, die durchgef374hrt wurden, um das vorhandene Gedichtmaterial hinsicht-lich der Titel, der Anfangszeilen und der Urheberangaben so zu vereinheitli-chen, dass eine statistische Auswertung m366glich wurde. 14 3. Die Kl344gerin ist der Ansicht, dass die Beklagte durch Vervielf344ltigung und Verbreitung ihrer CD-ROM "1000 Gedichte, die jeder haben muss" in ihre Rechte als Datenbankherstellerin eingegriffen habe. Eine Rechtsverletzung durch Vervielf344ltigung der Gedichttitelliste der Kl344gerin bei der Vorbereitung der 15 - 8 - CD-ROM der Beklagten (z.B. durch Vervielf344ltigung im Arbeitsspeicher eines Computers zum Zweck der Bildschirmwiedergabe) ist nach dem Inhalt der Kla-geantr344ge nicht Gegenstand des Rechtsstreits. 16 4. Die Beklagte hat als Grundlage f374r die Auswahl der Gedichte auf ihrer CD-ROM - zumindest wiederholt und systematisch - einen wesentlichen Teil der Daten, die in der Datenbank der Kl344gerin enthalten sind, benutzt. Die Gedicht-auswahl auf ihrer CD-ROM entspricht f374r die Zeit zwischen 1720 und 1900 fast vollst344ndig der Gedichttitelliste der Kl344gerin. Von 876 Gedichten aus dieser Zeit sind 856 (knapp 98 %) bereits in der Datenbank der Kl344gerin benannt, die 1100 Gedichttitel umfasst. Die Gedichttexte selbst, die in der Gedichttitelliste der Kl344-gerin nicht enthalten waren, hat die Beklagte dagegen selbst beschafft. 5. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich die Beklagte bei der Auswahl der Gedichte f374r ihre CD-ROM lediglich inhaltlich an der Ge-dichttitelliste der Kl344gerin orientiert. Sie hat dabei die von der Kl344gerin getroffe-ne Auswahl jeweils kritisch 374berpr374ft und im Ergebnis einige Gedichte, die in der Gedichttitelliste aufgef374hrt waren, weggelassen sowie einige wenige Ge-dichte hinzugef374gt. Die Frage, ob auch eine solche - nach einer Abw344gung im Einzelnen vorgenommene - inhaltliche 334bernahme aus einer Datenbank eine Entnahme im Sinne des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie sein kann, ist noch ungekl344rt. 17 a) In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass es der Datenbankher-steller aufgrund seines Schutzrechts nicht unterbinden kann, dass seine Daten-bank als Informationsquelle verwendet wird, auch wenn auf diese Weise nach und nach aus der Datenbank wesentliche Teile der Daten als solche in eine andere Datenbank 374bernommen werden. Das Schutzrecht greift nach dieser Ansicht nur ein, wenn der Datenbankinhalt physisch - d.h. im Wege eines Ko- 18 - 9 - piervorgangs (vgl. dazu Erwgrd 38 der Datenbankrichtlinie) - in seiner Gesamt-heit oder in wesentlichen Teilen auf einen anderen Datentr344ger 374bertragen wird (vgl. Schricker/Vogel aaO 247 87b UrhG Rdn. 9; Bensinger, Sui-generis Schutz f374r Datenbanken, 1999, S. 122 f., 186 ff.; Leistner, Der Rechtsschutz von Da-tenbanken im deutschen und europ344ischen Recht, 2000, S. 144 f., 148 f.; West-kamp, Der Schutz von Datenbanken und Informationssammlungen im britischen und deutschen Recht, 2003, S. 130, 415; vgl. auch M366hring/Nicolini/Decker, UrhG, 2. Aufl., 247 87b Rdn. 3; a.A. Wandtke/Bullinger/Thum, UrhR, 2. Aufl., 247 87b UrhG Rdn. 35; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., 247 87b Rdn. 4; Loewenheim/Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 247 43 Rdn. 20; vgl. auch von Lewinski in Walter [Hrsg.], Europ344isches Urheberrecht, 2001, Art. 7 Datenbank-RL Rdn. 19; Gaster, Der Rechtsschutz von Datenbanken, 1999, Rdn. 512; ders. in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 7.8 Rdn. 129, 133 [Stand 2003]). Nach dieser Ansicht hat das Recht des Datenbankher-stellers, Entnahmen zu untersagen, einen anderen Inhalt als das Vervielf344lti-gungsrecht des Urhebers, das jede k366rperliche Festlegung des Werkes - auch in ver344nderter Form - erfasst, ohne dass es darauf ankommt, ob das Vervielf344l-tigungsst374ck mechanisch oder in anderer Weise hergestellt wird. F374r diese Ansicht k366nnten der Wortlaut des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Daten-bankrichtlinie, in dem der Begriff der Entnahme definiert wird, und die Ausle-gung dieses Begriffs in der Entscheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften "BHB-Pferdewetten" sprechen (GRUR 2005, 244 Tz 43 ff.). 19 aa) Dem Hersteller einer Datenbank wird durch das in Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie geregelte Recht sui generis - anders als dem Urheber einer Datenbank durch Art. 5 lit. a der Richtlinie - nicht die "Vervielf344ltigung" (im eng-lischen und franz366sischen Richtlinientext: "reproduction") vorbehalten, sondern die "Entnahme" (im englischen und franz366sischen Richtlinientext: "extraction"). 20 - 10 - 21 Der Begriff der Entnahme wird in Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtli-nie definiert als "die st344ndige oder vor374bergehende 334bertragung der Gesamt-heit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen ande-ren Datentr344ger, ungeachtet der daf374r verwendeten Mittel und der Form der Entnahme". Diese Definition deutet ihrem Wortlaut nach darauf hin, dass eine Entnahme - anders als eine Vervielf344ltigung - nicht schon dann vorliegt, wenn Daten aus der elektronischen Datenbank nach einer Abfrage von einem Nutzer inhaltlich erfasst und dann nach Abw344gung im Einzelnen vom Bildschirm abge-schrieben und in eine andere Datenbank 374bernommen werden. Der Wortlaut des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie legt vielmehr nahe, dass "Ent-nahme" einen Vorgang bezeichnet, bei dem eine "334bertragung" (im englischen Richtlinientext: "transfer", im franz366sischen Richtlinientext: "transfert") der in der Datenbank verk366rperten Daten auf einen Datentr344ger (derselben oder auch an-derer Art) im Wege von Kopiervorg344ngen stattfindet (vgl. dazu auch Erwgrd 38 der Richtlinie). Dabei kann sich die Frage stellen, ob auch die 334bernahme eines Datenbestandes aus einer gesch374tzten Datenbank durch schlichtes Abschrei-ben von Daten, die in der Datenbank verk366rpert sind, als ein solcher Kopiervor-gang anzusehen ist (vgl. dazu Gaster in Hoeren/Sieber aaO Teil 7.8 Rdn. 133). bb) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Ge-meinschaften ist der Begriff der Entnahme anhand des Ziels auszulegen, das mit dem Schutzrecht sui generis verfolgt wird. Dieses soll den Datenbankher-steller gegen Handlungen des Benutzers sch374tzen, die 374ber dessen begr374ndete Rechte hinausgehen und somit der Investition des Datenbankherstellers scha-den. Es soll dem Datenbankhersteller gew344hrleisten, dass seine der Erstellung und dem Betrieb der Datenbank gewidmete Investition gesch374tzt wird und er daf374r eine Verg374tung erh344lt (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz 45 f. - BHB-Pferdewetten - unter Hinweis auf die Erwgrde 42 und 48 der Datenbankrichtli- 22 - 11 - nie). Mit R374cksicht auf das Ziel der Richtlinie bezieht sich danach der Begriff der Entnahme auf jede Handlung, die darin besteht, sich ohne die Zustimmung des Datenbankherstellers die Ergebnisse seiner Investition anzueignen oder sie 366ffentlich verf374gbar zu machen und ihm damit die Eink374nfte zu entziehen, die es ihm erm366glichen sollen, die Kosten der Investition zu amortisieren (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz 51 - BHB-Pferdewetten). Die Entscheidung "BHB-Pferdewetten" geht m366glicherweise davon aus, dass der Begriff der Entnahme nur Kopierhandlungen umfasst. Gegenstand des Schutzrechts sui generis sind nicht die in der Datenbank gesammelten Daten als solche (vgl. Erwgrde 45 f. der Richtlinie; vgl. Schricker/Vogel aaO 247 87a UrhG Rdn. 19; Leistner aaO S. 146 f.). Diese k366nnen daher nicht gemeint sein, wenn in Tz 51 der Entscheidung von den Ergebnissen der Investition gespro-chen wird. Auf die Struktur der Datenbank bezieht sich das Schutzrecht eben-falls nicht (vgl. Schricker/Vogel aaO 247 87b UrhG Rdn. 9; Bensinger aaO S. 188 f.). Das Ergebnis der Investitionsleistung des Datenbankherstellers ist vielmehr die Datenbank auf einem Datentr344ger. Darin verk366rpert sich seine In-vestitionsleistung in gleicher Weise wie die Investitionsleistung eines Tontr344-gerherstellers in einem Tontr344ger (vgl. Schricker/Vogel aaO 247 85 UrhG Rdn. 18 m.w.N.) oder die Investitionsleistung eines Sendeunternehmens in programm-tragenden Signalen, die an die 326ffentlichkeit ausgestrahlt werden (Schri-cker/v. Ungern-Sternberg aaO 247 87 UrhG Rdn. 22 f. m.w.N.). Durch (unmittelba-res oder mittelbares) Kopieren der Datenbank von einem Datentr344ger, auf dem sie gespeichert ist, auf einen anderen Datentr344ger wird diese Investitionsleis-tung des Datenbankherstellers genutzt. 23 Daf374r, dass das Recht des Datenbankherstellers, die Entnahme der Ge-samtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts seiner Datenbank zu unter-sagen, auf solche Handlungen beschr344nkt ist, sprechen weiter die Ausf374hrun- 24 - 12 - gen des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften in seinem Urteil "BHB-Pferdewetten" zu der Frage, ob der Datenbankhersteller nur gegen unzul344ssige Entnahmen gesch374tzt ist, mit denen unmittelbar auf die Ursprungsdatenbank zugegriffen wird (GRUR 2005, 244 Tz 52 ff.). Der Gerichtshof legt dar, dass sich das Schutzrecht des Datenbankherstellers auch auf unzul344ssige Kopier-handlungen bezieht, die von einer Kopie seiner Datenbank aus vorgenommen werden. Dieser Er366rterung h344tte es nicht bedurft, wenn davon auszugehen w344-re, dass die in der Datenbank gespeicherten Daten bereits als solche durch das Schutzrecht sui generis gegen Entnahme gesch374tzt seien und nicht lediglich unter der Voraussetzung, dass die Entnahme durch (physische) 334bertragung der verk366rperten Daten auf einen anderen Datentr344ger stattfindet. Dementspre-chend betont der Gerichtshof in diesem Zusammenhang auch, dass sich das Schutzrecht nicht auf Handlungen erstreckt, mit denen eine Datenbank abge-fragt wird (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz 54 - BHB-Pferdewetten). b) Die Auslegung des Begriffs der Entnahme h344ngt letztlich davon ab, welchen Schutzgegenstand das Schutzrecht sui generis hat. 25 Nach einer Ansicht bezieht sich das Schutzrecht sui generis auf den In-halt der Datenbank (somit auf die gesammelten Daten selbst), indem es die Gesamtheit dieser Daten oder wesentliche Teile davon gegen unerlaubte Ent-nahme sch374tzt (vgl. 366sterr. OGH GRUR Int. 2002, 940, 941 - Gelbe Seiten, m.w.N.). Damit 374bereinstimmend wird teilweise der Schutzgegenstand des Da-tenbankherstellerrechts bestimmt als die Gesamtheit des unter wesentlichem Investitionsaufwand gesammelten, geordneten und einzeln zug344nglich gemach-ten Inhalts der Datenbank als immaterielles Gut (vgl. Wandtke/Bullinger/Thum aaO Vor 247247 87a ff. UrhG Rdn. 22; Dreier in Dreier/Schulze aaO Vor 247247 87a ff. UrhG Rdn. 1 f.; vgl. weiter Gr374tzmacher, Urheber-, Leistungs- und Sui-generis-Schutz von Datenbanken, 1999, S. 329 f.; Beneke, CR 2004, 608, 611). Von 26 - 13 - diesem Verst344ndnis des Schutzgegenstands ausgehend, kann eine Entnahme im Sinne des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie auch dann gegeben sein, wenn Elemente der Datenbank lediglich als Daten 374bernommen werden. 27 Eine andere Ansicht geht davon aus, dass das Schutzrecht sui generis kein Recht an den Informationen geben soll, die in der Datenbank gespeichert sind. Der Schutz der Investitionsleistung des Datenbankherstellers kn374pft nach dieser Ansicht daran an, dass die Datenbank als hergestelltes Gut auf einem Tr344germedium verk366rpert ist (vgl. dazu auch die Schlussantr344ge der General-anw344ltin Stix-Hackl in der Rechtssache C-338/02 Tz 31). Als Schutzgegenstand des Datenbankherstellerrechts wird dementsprechend die auf einem Tr344ger-medium festgelegte Datenbank als Erscheinungsform des unter wesentlichem Investitionsaufwand gesammelten, geordneten und einzeln zug344nglich gemach-ten Inhalts als immaterielles Gut angesehen (vgl. Schricker/Vogel aaO 247 87a UrhG Rdn. 19; in diesem Sinn auch Leistner aaO S. 144 ff., insb. S. 148 f.; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 3. Aufl., Rdn. 665; ders., MMR 2001, 9, 12). Aus diesem Verst344ndnis des Schutzgegenstands folgt, dass der Schutz gegen Entnahme ein (unmittelbares oder mittelbares) Kopieren der auf dem Tr344germedium verk366rperten Datenbank voraussetzt und nicht eingreift, wenn die Datenbank nur als Informationsquelle - und sei es auch in sehr erheb-lichem Umfang - benutzt wird. Ein solches Verst344ndnis des Begriffs der Ent-nahme k366nnte eher dem Interesse an Rechtssicherheit entsprechen, weil Nut-zer von Daten, die diese nicht unmittelbar der Datenbank selbst, sondern abge-leiteten Quellen entnehmen, vielfach kaum erkennen k366nnen, ob und gegebe-nenfalls in welcher Weise die Daten einer gesch374tzten Datenbank entstammen, - 14 - insbesondere ob sie aus der Datenbank als deren wesentlicher Teil oder im Wege einer unzul344ssigen wiederholten und systematischen Entnahme 374ber-nommen worden sind. Bornkamm v. Ungern-Sternberg B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 23.01.2004 - 7 O 262/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.07.2004 - 6 U 37/04 -
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