BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEIL- UND SCHLUSSURTEIL I ZR 130/04 Verk374ndet am: 13. August 2009 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 9. Juli 2009 Schrifts344tze eingereicht werden konnten, durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2004 insoweit aufgehoben, als festgestellt worden ist, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl344ge-rin zu 1 auch den Schaden zu ersetzen, der dem Kl344ger zu 2 durch die Vervielf344ltigung und Verbreitung der CD-ROM mit dem Titel 2041000 Ge-dichte, die jeder haben muss223 entstanden ist. Im 334brigen wird die Revi-sion der Beklagten zur374ckgewiesen, soweit 374ber sie nicht schon durch das Teilurteil des Senats vom 24. Mai 2007 entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Land-gerichts Mannheim vom 23. Januar 2004 auf die Berufung der Beklag-ten abge344ndert. Die Klage der Kl344gerin zu 1 wird insoweit abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kl344ger zu 2 (nachfolgend: Kl344ger) ist ordentlicher Professor am Deut-schen Seminar I der Kl344gerin zu 1, der Albert-Ludwigs-Universit344t Freiburg (nach-folgend: Kl344gerin). Er leitet das Projekt 204Klassikerwortschatz223, das zur Ver366ffentli-chung der sogenannten Freiburger Anthologie gef374hrt hat, einer Sammlung von Gedichten aus der Zeit zwischen 1720 und 1933. Als Grundlage der Anthologie erarbeitete der Kl344ger im Rahmen des Projekts eine Liste von Gedichttiteln, die unter der 334berschrift 204Die 1100 wichtigsten Gedichte der deutschen Literatur zwi-schen 1730 und 1900223 im Internet ver366ffentlicht wurde. 1 2 Die Beklagte vertreibt eine CD-ROM 2041000 Gedichte, die jeder haben muss223, die im Jahr 2002 erschienen ist. Von den Gedichten auf der CD-ROM stammen 876 aus der Zeit zwischen 1720 und 1900; hiervon sind 856 auch in der Gedichtti-telliste des Projekts 204Klassikerwortschatz223 benannt. Bei der Zusammenstellung der Gedichte f374r ihre CD-ROM hat sich die Beklagte an dieser Liste orientiert. Sie hat einige der dort angef374hrten Gedichte weggelassen, einige wenige hinzugef374gt und im 334brigen die vom Kl344ger getroffene Auswahl jeweils kritisch 374berpr374ft. Die Ge-dichttexte selbst hat die Beklagte eigenem digitalem Material entnommen. Die Kl344ger haben die Ansicht vertreten, die Beklagte verletze durch die Ver-vielf344ltigung und Verbreitung ihrer CD-ROM das Urheberrecht des Kl344gers als Sch366pfer eines Sammelwerkes und das Leistungsschutzrecht der Kl344gerin als Da-tenbankherstellerin. 3 - 4 - Die Kl344ger haben beantragt, 4 1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die CD-ROM mit dem Titel 2041000 Gedichte, die jeder haben muss223 (ISBN-Nr. 3-932544-93-5) zu ver-vielf344ltigen und/oder zu verbreiten; 2. der Beklagten f374r jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlas-sungsverpflichtung gem344337 Ziff. 1 Ordnungsgeld bis zu 250.000 200 und f374r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, an ihren Gesch344fts-f374hrern zu vollziehende Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Mo-naten anzudrohen; 3. die Beklagte zu verurteilen, 374ber die Handlungen nach Ziff. 1 Auskunft zu erteilen durch Angabe der Anzahl der hergestellten Vervielf344ltigungsst374cke und durch Vorlage eines zeitlich geordneten Verzeichnisses der Liefer-mengen, Lieferpreise sowie Namen und Adressen der Abnehmer der Ge-dichtsammlung nach Ziff. 1 sowie Rechnung zu legen 374ber die dabei erziel-ten Gewinne unter Angabe der Herstellungskosten der Gedichtsammlung nach Ziff. 1; 4. die Beklagte zu verurteilen, die noch in ihrem Besitz befindlichen Vervielf344l-tigungsst374cke der Gedichtsammlung nach Ziff. 1 einem von der Kl344gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der auf Kosten der Beklag-ten vorzunehmenden Vernichtung herauszugeben; 5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kl344gern zur gesamten Hand s344mtlichen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die in Ziff. 1 be-schriebenen Handlungen entstanden ist oder noch entsteht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Mannheim GRUR-RR 2004, 196). Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. 5 Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des Teilurteils des Senats vom 24. Mai 2007 (BGHZ 172, 268 226 Gedichttitelliste I) so-wie auf den Vorlagebeschluss des Senats vom selben Tage verwiesen (GRUR 2007, 688 = WRP 2007, 993 226 Gedichttitelliste II). 6 7 Mit dem genannten Teilurteil hat der Senat 374ber die Revision der Beklagten entschieden, soweit sie die Klage des Kl344gers betrifft. Dieser Teil der Revision ist im Wesentlichen zur374ckgewiesen worden. Das Berufungsurteil ist lediglich inso- - 5 - weit aufgehoben worden, als dort festgestellt worden ist, dass die Beklagte ver-pflichtet ist, dem Kl344ger auch den Schaden zu ersetzen, der der Kl344gerin entstan-den ist. In diesem Umfang hat der Senat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Klage der Kl344gerin hat der Senat das Verfahren mit dem genannten Beschluss vom 24. Mai 2007 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemein-schaften folgende Frage zur Auslegung des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 96/9/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 11. M344rz 1996 374ber den rechtlichen Schutz von Datenbanken (Datenbankrichtlinie) vorgelegt: Kann eine 334bernahme von Daten aus einer (gem344337 Art. 7 Abs. 1 der Daten-bankrichtlinie) gesch374tzten Datenbank in eine andere Datenbank auch dann eine Entnahme im Sinne des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie sein, wenn sie aufgrund von Abfragen der Datenbank nach einer Abw344gung im Ein-zelnen vorgenommen wird, oder setzt eine Entnahme im Sinne dieser Vor-schrift einen Vorgang des (physischen) Kopierens eines Datenbestandes vor-aus? Der Gerichtshof hat hier374ber durch Urteil vom 9. Oktober 2008 (C-304/07, GRUR 2008, 1077 226 Directmedia Publishing) wie folgt entschieden: 8 Die 334bernahme von Elementen aus einer gesch374tzten Datenbank in eine an-dere Datenbank aufgrund einer Bildschirmabfrage der ersten Datenbank und einer im Einzelnen vorgenommenen Abw344gung der darin enthaltenen Elemen-te kann eine 204Entnahme223 i.S. des Art. 7 der Datenbankrichtlinie sein, soweit es sich bei dieser Operation um die 334bertragung eines in qualitativer oder quanti-tativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts der gesch374tzten Datenbank oder um die 334bertragung unwesentlicher Teile handelt, die durch ihren wie-derholten und systematischen Charakter m366glicherweise dazu gef374hrt hat, dass ein wesentlicher Teil dieses Inhalts wiedererstellt wird; die Pr374fung, ob dies der Fall ist, ist Sache des vorlegenden Gerichts. - 6 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Klageanspr374che der Kl344gerin als begr374ndet angesehen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 9 Der Kl344gerin stehe das Schutzrecht eines Datenbankherstellers zu. Die Be-klagte habe durch die Vervielf344ltigung und Verbreitung ihrer 2041000 Gedichte, die jeder haben muss223 auf CD-ROM in dieses Schutzrecht eingegriffen. Die Beklagte habe sich bei der Zusammenstellung der Gedichtanthologie weitgehend an der Struktur der gesch374tzten Datenbank der Kl344gerin, der Freiburger Anthologie, ori-entiert und wesentliche Teile der Daten zur Grundlage ihrer CD-ROM gemacht. Die Beklagte habe so die Datenbank in wesentlichen Teilen 374bernommen und f374r eigene wirtschaftliche Zwecke weiterverwendet. Unerheblich sei, ob die Daten un-ver344ndert und durch unmittelbare 334bertragung entnommen w374rden, ebenso, ob die Vervielf344ltigung durch Abschreiben oder durch elektronisches Kopieren statt-finde. Entscheidend sei allein die (fast vollst344ndige) 334bernahme der gesch374tzten Leistung, die die wirtschaftliche Nutzung der Datenbank durch die Kl344gerin erheb-lich beeintr344chtige. Wegen der Rechtsverletzungen der Beklagten seien auch die Nebenanspr374che der Kl344gerin begr374ndet. 10 II. Die Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung aufgrund der Klage-antr344ge der Kl344gerin bleibt 226 ebenso wie ihre Revision gegen die Verurteilung auf-grund der Klageantr344ge des Kl344gers, 374ber die der Senat bereits durch Urteil vom 24. Mai 2007 entschieden hat (BGHZ 172, 268 226 Gedichttitelliste I) 226 im Wesentli-chen ohne Erfolg. Das Berufungsurteil bedarf nur insoweit der Korrektur, als die Beklagte der Kl344gerin nicht auch f374r Sch344den haftet, die dem Kl344ger als Urheber des Datenbankwerks entstanden sein k366nnen (dazu nachstehend unter II 2). Die 11 - 7 - Revision der Beklagten f374hrt daher insoweit zur Teilabweisung des Antrags der Kl344gerin auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. 1. Die Kl344gerin kann von der Beklagten verlangen, dass diese es unterl344sst, ihre CD-ROM mit dem Titel 2041000 Gedichte, die jeder haben muss223 zu vervielf344lti-gen und zu verbreiten (247 97 Abs. 1 i.V. mit 247247 87a, 87b Abs. 1 UrhG). 12 a) Wie der Senat bereits im Vorlagebeschluss vom 24. Mai 2007 (GRUR 2007, 688 226 Gedichttitelliste II) ausgef374hrt hat, handelt es sich bei der im Internet ver366ffentlichten Gedichttitelliste 204Die 1100 wichtigsten Gedichte der deutschen Li-teratur zwischen 1730 und 1900223 um eine Datenbank i.S. des Art. 1 Abs. 2 der Da-tenbankrichtlinie und damit auch um eine Datenbank i.S. des 247 87a Abs. 1 UrhG. Die Liste ist eine Sammlung, deren Elemente systematisch angeordnet und ein-zeln zug344nglich sind. Die voneinander unabh344ngigen Elemente der Liste (wie Na-men der Urheber, Titel, Anfangszeilen und Erscheinungsdatum der Gedichte) sind systematisch in Gruppen geordnet nach der H344ufigkeit, in der die Gedichte in den Sammlungen, die der Gedichtauswahl zugrunde liegen, abgedruckt bzw. genannt sind, sowie in sich nach den Anfangsbuchstaben der Namen der Dichter. Die Ele-mente der Liste (wie Dichter, Gedichttitel oder Erscheinungsjahr) k366nnen jeweils f374r sich 226 auch elektronisch 226 angesteuert werden. 13 b) Die Kl344gerin genie337t f374r diese Datenbank das Schutzrecht sui generis nach 247 87b Abs. 1 UrhG. Sie hat als Herstellerin f374r die Beschaffung, die 334berpr374-fung und die Darstellung des Inhalts der Datenbank wesentliche Investitionen von der Art geleistet, wie sie f374r den Schutz nach 247 87a UrhG erforderlich sind. 14 Der Begriff der mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbunde-nen Investition i.S. des 247 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist in der Weise zu verstehen, dass er die Mittel bezeichnet, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und 15 - 8 - deren Zusammenstellung in dieser Datenbank gewidmet werden. Er umfasst nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht (EuGH, Urt. v. 9.11.2004 226 C-203/02, Slg. 2004, I-10415 = GRUR 2005, 244 Tz 42 226 BHB-Pferdewetten; vgl. auch Schricker/Vogel, Urheberrecht, 3. Aufl., 247 87a UrhG Rdn. 24 ff.). Die Kl344gerin hat erhebliche Mittel aufgewendet, um unter den vorhandenen Gedichten diejenigen herauszufinden, die den Kriterien entsprechen, die f374r die Erstellung der Gedichttitelliste ma337geb-lich waren, und weiter daf374r, diese Gedichttitel systematisch geordnet in der Da-tenbank darzustellen. Dazu geh366rten auch die Arbeiten, die durchgef374hrt wurden, um das vorhandene Gedichtmaterial hinsichtlich der Titel, der Anfangszeilen und der Urheberangaben so zu vereinheitlichen, dass eine statistische Auswertung m366glich wurde. c) Die Beklagte hat als Grundlage f374r die Auswahl der Gedichte auf ihrer CD-ROM 226 zumindest wiederholt und systematisch 226 einen wesentlichen Teil der Daten, die in der Datenbank der Kl344gerin enthalten sind, benutzt. Die Gedichtaus-wahl auf ihrer CD-ROM entspricht f374r die Zeit zwischen 1720 und 1900 fast voll-st344ndig der Gedichttitelliste der Kl344gerin. Von 876 Gedichten aus dieser Zeit sind 856 (knapp 98 %) bereits in der Datenbank der Kl344gerin benannt, die 1100 Ge-dichttitel umfasst. Indem die Beklagte diese Gedichte der Datenbank der Kl344gerin entnommen und auf ihrer CD-ROM 204Die 1100 wichtigsten Gedichte der deutschen Literatur zwischen 1730 und 1900223 vertrieben hat, hat sie einen nach Art und Um-fang wesentlichen Teil dieser Datenbank vervielf344ltigt und vertrieben und damit in das der Kl344gerin zustehende ausschlie337liche Recht nach 247 87b Abs. 1 UrhG ein-gegriffen. 16 Dem steht der Umstand nicht entgegen, dass die Beklagte die Gedichttexte selbst nicht der Datenbank der Kl344gerin, sondern eigenem digitalem Material ent-nommen hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich die Beklag- 17 - 9 - te bei der Auswahl der Gedichte weitgehend an der Gedichttitelliste der Kl344gerin orientiert, auch wenn sie die von der Kl344gerin getroffene Auswahl kritisch 374berpr374ft und einige der dort aufgef374hrten Gedichte weggelassen sowie einige wenige hin-zugef374gt hat. Wie der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften auf die Vor-lagefrage des Senats entschieden hat, kann auch eine solche 334bernahme von Elementen aus einer gesch374tzten Datenbank eine Entnahme i.S. des Art. 7 der Datenbankrichtlinie und damit eine Vervielf344ltigung i.S. des 247 87b Abs. 1 UrhG darstellen. Unerheblich ist dabei, ob die 334bertragung durch ein (physisches) Ko-pieren oder auf andere Weise erfolgt (EuGH GRUR 2008, 1077 Tz. 37 u. 60 226 Di-rectmedia Publishing). 18 Allerdings obliegt dem Senat die Pr374fung der Frage, ob die Beklagte im Streitfall auf die beschriebene Weise einen in qualitativer oder quantitativer Hin-sicht wesentlichen Teil des Inhalts der gesch374tzten Datenbank der Kl344gerin 374ber-nommen hat. Diese Voraussetzung ist entgegen der Auffassung der Revision zu bejahen. Die besondere Leistung, die sich in der Freiburger Anthologie verk366rpert, liegt in der nach einem objektiven Verfahren vorgenommenen Auswahl einer be-stimmten Zahl von Gedichten aus einem deutlich gr366337eren Gesamtbestand. Nicht zuletzt f374r die statistische Auswertung, die der Auswahl zugrunde liegt, war es er-forderlich, die Titel der einzelnen Gedichte zu vereinheitlichen und das Entste-hungsdatum zu ermitteln. Nach den getroffenen Feststellungen stammen von den 1000 Gedichten auf der CD-ROM der Beklagten 876 aus der Zeit zwischen 1720 und 1900. Von diesen stimmen 856 (knapp 98%) mit Gedichten 374berein, die durch die Gedichttitelliste der Kl344gerin bezeichnet werden. Die CD-ROM-Auswahl von Gedichten f374r den Zeitraum von 1720 bis 1900 beruht damit fast vollst344ndig auf der mit der Gedichttitelliste der Kl344gerin getroffenen Gedichtauswahl. Die Revision verweist allerdings zutreffend darauf, dass die Gedichtauswahl der Beklagten auch nach dem eigenen Vorbringen der Kl344gerin nur mit etwa 75% der Titel dem - 10 - Teil der Gedichttitelliste der Kl344gerin entspricht, der auf die Klassikerzeit (1720 bis 1900) entf344llt. Dies 344ndert aber nichts daran, dass die Beklagte mit ihrer Auswahl von Gedichten einen sehr gro337en Teil der von der Kl344gerin f374r diesen Zeitraum bestimmten Titelauswahl fast unver344ndert 374bernommen hat. 2. Wegen der Verletzung des Leistungsschutzrechts an der Datenbank steht der Kl344gerin ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, der ihr durch die Vervielf344ltigung und Verbreitung der CD-ROM der Beklagten entstanden ist (247 97 Abs. 1 i.V. mit 247 87b Abs. 1 UrhG). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Kl344gerin jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr als Ge-samtgl344ubigerin auch Ersatz leistet f374r den Schaden, den der Kl344ger als Urheber des Datenbankwerks durch die Vervielf344ltigung und Verbreitung der CD-ROM erlit-ten hat (BGHZ 172, 268 Tz. 27 226 Gedichttitelliste I). 19 3. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten zur Auskunft und zur Herausgabe von Vervielf344ltigungsst374cken zum Zwecke der Ver-nichtung best344tigt. Die begehrte Auskunft dient der Bezifferung des Schadenser-satzanspruchs. Der Anspruch auf Vernichtung beruht auf 247 98 Abs. 1 UrhG. 20 III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten auch in-soweit aufzuheben, als es feststellt, dass die Beklagte der Kl344gerin als Gesamt-gl344ubigerin auch den Schaden zu ersetzen hat, der dem Kl344ger durch die Verviel-f344ltigung und Verbreitung der CD-ROM mit dem Titel 2041000 Gedichte, die jeder ha-ben muss223 entstanden ist. Insofern f374hrt die Revision zur Klageabweisung. Die weitergehende Revision der Beklagten ist zur374ckzuweisen. 21 - 11 - Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1, 247 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. 22 Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 23.01.2004 - 7 O 262/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.07.2004 - 6 U 37/04 -
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