BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 130/05 vom 19. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 21. Juni 2005 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwer-de, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Der Streitwert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht mit Erfolg geltend, dass das Be-rufungsgericht bei seiner Entscheidung das Recht der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat. 1 - 3 - 1. Das Berufungsgericht hat Anspr374che der Kl344gerin aus Firmenrecht (247247 5, 15 MarkenG) als unbegr374ndet angesehen, weil eine Verwechslungsge-fahr nicht festgestellt werden k366nne. Mangels einer hinreichend genauen Darle-gung der Kl344gerin zu ihrer T344tigkeit - insbesondere im Kollisionszeitpunkt - k366n-ne nicht festgestellt werden, dass die T344tigkeitsbereiche der Parteien einander hinreichend nahe seien. Durch Beschluss vom 15. Februar 2005 sei der Kl344ge-rin aufgegeben worden, ihre tats344chliche T344tigkeit nachvollziehbar unter Be-weisantritt darzulegen. Die Kl344gerin habe daraufhin lediglich allgemein gehalte-ne Erkl344rungen 374ber ihr Angebot und die Qualifikation ihrer Mitarbeiter abgege-ben, aber keine Unterlagen (etwa Vertr344ge, Rechnungen, Umsatzangaben usw.) vorgelegt. Es bleibe deshalb offen, was die Kl344gerin von ihren Angeboten tats344chlich umsetze. Zudem stelle ihr magerer Vortrag auf den jetzigen Zeit-punkt ab, w344hrend es auf den Kollisionszeitpunkt (sp344testens Oktober 2003) ankomme. 2 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war das Vorbringen der Kl344gerin zu ihrer T344tigkeit im Schriftsatz vom 21. M344rz 2005 zwar sehr allge-mein gehalten, aber noch hinreichend substantiiert. Das Berufungsgericht h344tte deshalb die Zeugin, die zum Beweis der Tatsachenbehauptungen benannt war, vernehmen m374ssen. Daran 344ndert auch der Umstand nichts, dass es der Kl344ge-rin ohne weiteres h344tte m366glich sein m374ssen, Genaueres vorzutragen und durch Unterlagen zu belegen. Zur Vorlage von Unterlagen war sie nicht ver-pflichtet. Die Pflicht, den zul344ssig angebotenen Zeugenbeweis zu erheben, wurde auch nicht durch die Erkl344rung des Prozessbevollm344chtigten der Kl344ge-rin in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht beseitigt, er k366nne nichts weiter vortragen und auch kein zus344tzliches Material vorlegen. 3 3. An der Pflicht zur Zeugeneinvernahme 344ndert auch der Umstand nichts, dass es f374r die Feststellung der Branchenn344he nicht auf die gegenw344rtige T344- 4 - 4 - tigkeit der Kl344gerin, sondern auf ihre T344tigkeit im Kollisionszeitpunkt ankommt. Es ist nichts daf374r ersichtlich, dass die Kl344gerin den unter Beweis gestellten Vortrag zu ihren gesch344ftlichen Aktivit344ten auf einen nach dem Kollisionszeit-punkt liegenden Zeitraum beschr344nken wollte. 5 II. Der Senat hat von der M366glichkeit der Aufhebung und Zur374ckverwei-sung durch Beschluss nach 247 544 Abs. 7 ZPO Gebrauch gemacht. Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Schaffert Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 30.06.2004 - 2a O 325/03 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 21.06.2005 - I-20 U 120/04 -
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