BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 130/08 vom 28. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Reichart, Dr. Drescher, Dr. L366ffler und Born beschlossen: Der Gegenstandswert der anwaltlichen T344tigkeit des Prozessbe-vollm344chtigten der Beschwerdegegner wird f374r die Kl344gerin und den Drittwiderbeklagten jeweils auf 30 Millionen Euro, insgesamt auf 60 Millionen Euro festgesetzt. Gr374nde: Der Gegenstandswert der anwaltlichen T344tigkeit des Prozessbevollm344ch-tigten ist auf 60 Millionen Euro festzusetzen (247 33 Abs. 1, 247 22 Abs. 2 Satz 2 RVG). Der Geb374hrenstreitwert nach 247 39 Abs. 2 GKG, den der Senat auf 30 Millionen Euro festgesetzt hat, ist f374r die Rechtsanwaltsgeb374hren des Pro-zessbevollm344chtigten der Beschwerdegegner nicht ma337gebend, weil er zwei Personen in derselben Angelegenheit bei verschiedenen Gegenst344nden vertre-ten hat (247 23 Abs. 1 Satz 4, 247 22 Abs. 2 Satz 2 RVG). Der Gegenstandswert der anwaltlichen T344tigkeit des Prozessbevollm344chtigten der Beschwerdegegner betr344gt im Verh344ltnis zu den von ihm vertretenen Parteien jeweils 30 Millionen Euro, insgesamt 60 Millionen Euro. 1 - 3 - 2 1. F374r den Gegenstandswert sind die Werte der beiden vertretenen Par-teien zu addieren. Nach 247 22 Abs. 2 RVG betr344gt der Wert in derselben Ange-legenheit h366chstens 30 Millionen Euro und bei mehreren Personen als Auftrag-geber f374r jede Person h366chstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro. Die Erh366hung 374ber 30 Millionen Euro setzt voraus, dass die anwaltliche T344tigkeit f374r die mehreren Auftraggeber in derselben Ange-legenheit verschiedene Gegenst344nde betrifft (BGH, Beschluss vom 2. M344rz 2010 - II ZR 62/06, NJW 2010, 1373 Rn. 10). Der Gegenstand der anwaltlichen T344tigkeit ist dann derselbe, wenn der Rechtsanwalt f374r mehrere Auftraggeber wegen desselben Rechts oder Rechtsverh344ltnisses t344tig wird. Der Gegenstand der T344tigkeit f374r die beiden Auftraggeber unterschied sich. Gegenstand der T344-tigkeit f374r die Kl344gerin war deren Gesellschaftsverh344ltnis, Gegenstand der T344-tigkeit f374r den Drittwiderbeklagten war dessen Gesellschaftsverh344ltnis in der d. GmbH & Co. KG. Die Klageantr344ge und die Antr344ge der Wi-der-Widerklage betrafen die Auswirkungen einer 334bertragung der Anteile des Drittwiderbeklagten an der Kl344gerin in dieser Gesellschaft. Auch die Widerklage auf Unterlassung der Mitwirkung der 334bertragung der Anteile betraf beide je-weils in ihrem Gesellschaftsverh344ltnis. - 4 - 3 2. Der Gegenstandswert ist f374r jeden Beschwerdegegner auf 30 Millionen Euro festzusetzen, weil der zugrunde zu legende Wert ihrer Ge-sellschaftsanteile bei einem Gesamtwert der d. GmbH & Co. KG von bis zu 1 Milliarde Euro den H366chstwert von 30 Millionen Euro 374ber-steigt. Goette Reichart Drescher L366ffler Born Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.02.2007 - 13 O 17/06 KfH I - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.03.2008 - 8 U 60/07 -
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