BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 130/08 vom 6. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. April 2010 durch die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Bender beschlossen: Der Antrag des Prozessbevollm344chtigten der Beschwerdegegner, den Streitwert f374r Klage und Widerklage jeweils auf 30 Mio. 200 fest-zusetzen, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Streitwert betr344gt - wie festgesetzt - 30 Millionen Euro (247 39 Abs. 2 GKG). Auch wenn die Werte von in einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachten Anspr374chen, die in einem Prozess verhandelt werden und nicht denselben Gegenstand betreffen, zusammengerechnet werden (247 45 Abs. 1 Satz 1 GKG), bleibt es bei diesem H366chstwert. Wenn in einem Verfahren die 1 - 3 - Werte mehrerer Streitgegenst344nde zusammenzurechnen sind (247 39 Abs. 1 GKG), betr344gt der Streitwert insgesamt h366chstens 30 Millionen Euro (247 39 Abs. 2 GKG). Strohn Caliebe Reichart Drescher Bender Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.02.2007 - 13 O 17/06 KfH I - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.03.2008 - 8 U 60/07 -
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