BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 130/08 Verk374ndet am: 25. M344rz 2010 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 25. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Juni 2008 teilweise auf-gehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung des Kl344gers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 13. Dezember 2007 teilweise ab-ge344ndert: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kl344ger Auskunft zu erteilen 374ber die am 29. Juni 2007 auf der Webpr344senz generierten Werbeerl366se sowie die erteilten Ausk374nfte durch Ab-rechnungen zu belegen. Von den Kosten des Rechtsstreits tr344gt der Kl344ger 1/5 und die Be-klagte 4/5. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte betreibt unter ein Internetportal, auf dem sie Nachrichten und Werbung verbreitet. Auf diesem Internetportal ver366f-fentlichte sie am 29. Juni 2007 ein Video, das den t366dlichen Fallschirmsprung des Politikers J374rgen M366llemann am 5. Juni 2003 zeigte. 1 - 3 - Der Kl344ger hat behauptet, er habe sich an Bord des Flugzeugs befunden, aus dem J374rgen M366llemann am 5. Juni 2003 abgesprungen sei und habe den Videofilm hergestellt. F374r die am 29. Juni 2007 von der Beklagten erzielten Werbeeinnahmen sei die 366ffentliche Wiedergabe des Videofilms an diesem Tag miturs344chlich gewesen. Der Kl344ger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe das ihm an der Bildfolge zustehende Schutzrecht schuldhaft verletzt und sei deshalb zur Auskunft 374ber die von ihr erzielten Werbeeinnahmen verpflichtet. Die Auskunft ben366tige er, um seinen Schadensersatzanspruch zu berechnen. 2 Der Kl344ger hat beantragt, 3 die Beklagte zu verurteilen, dem Kl344ger Auskunft zu erteilen 374ber die am 29. Juni 2007 auf der Webpr344senz in den einzelnen Werbeformen (ContentAd in Artikel, Content klein auf B374hne, ContentAd gro337 auf B374hne, LayerAd, PopUp, PopUnder, Fullbanner, XXL-Banner, Interstitial/Superstitial, Skyscraper, Wallpaper, TandemAd, Sonderwerbeformen) generier-ten Werbeerl366se sowie die erteilten Ausk374nfte durch Abrechnungen zu belegen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, ihr seien die Rechte, die Bildfolge 366ffentlich zug344nglich zu machen, von einer konzernangeh366rigen Gesellschaft einger344umt worden, die die Nutzungsrechte von Rainer L. erworben habe. Zwischen der an einem bestimmten Tag geschal-teten Werbung und dem Sendeinhalt bestehe kein Zusammenhang. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344-gers hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgem344337 verurteilt (OLG Hamm ZUM 2009, 159). 5 Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils be-gehrt. Der Kl344ger beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. 6 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 7 I. Das Berufungsgericht hat den Auskunftsanspruch nach 247 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. i.V. mit 247 242 f374r begr374ndet erachtet. Dazu hat es ausgef374hrt: 8 Dem Kl344ger stehe dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch ge-gen die Beklagte zu, weil sie dessen Recht an den auf dem Videofilm aufge-nommenen Laufbildern i.S. von 247 95 UrhG verletzt habe. Die Beklagte habe zwar die Aktivlegitimation des Kl344gers bestritten, dies sei aber nicht substanti-iert geschehen. Die Beklagte habe die Laufbilder am 29. Juni 2007 366ffentlich zug344nglich gemacht, ohne mit der n366tigen Sorgfalt zu pr374fen, ob die Person, von der sie Rechte herleitete, zu deren Einr344umung imstande gewesen sei. 9 Dem Kl344ger sei durch die Verletzung seines Schutzrechts an den Lauf-bildern ein Schaden entstanden. Zu dessen Berechnung ben366tige er die ver-langten Angaben 374ber die Werbeertr344ge. Diese seien mittelbar auf die rechts-widrige Nutzung des Schutzrechts des Kl344gers an den Laufbildern zur374ckzuf374h-ren. Auch ein nur mittelbar erzielter Gewinn k366nne bei der Schadensbemes-sung nach den Grunds344tzen der Herausgabe des Verletzergewinns ber374cksich-tigt werden. Eine Einschr344nkung des Auskunftsanspruchs durch die Aufnahme eines Wirtschaftspr374fervorbehalts sei nicht vorzusehen. Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass die begehrte Auskunft ein Betriebs- oder Gesch344ftsgeheimnis betreffe. 10 II. Die Revision hat nur zum Teil Erfolg. Dem Kl344ger steht gegen die Be-klagte ein Anspruch auf Mitteilung der auf der Webpr344senz am 29. Juni 2007 generierten Werbeerl366se zu. Der Kl344ger kann auch 11 - 5 - verlangen, dass die Beklagte die erteilte Auskunft durch Abrechnungen belegt. Dagegen kann der Kl344ger eine Aufgliederung der Werbeeinnahmen nach den einzelnen Werbeformen nicht beanspruchen. 12 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht den Anspruch des Kl344gers auf Er-teilung der Auskunft 374ber die am 29. Juni 2007 unter dem angegebenen Web-auftritt der Beklagten erzielten Werbeerl366se nach 247 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. i.V. mit 247 242 BGB bejaht. a) Die Frage, inwieweit dem Kl344ger ein Schadensersatzanspruch und zur Vorbereitung der Berechnung des Schadensersatzanspruchs ein unselbst344ndi-ger Auskunftsanspruch zustehen, richtet sich nach dem zur Zeit der beanstan-deten Handlung geltenden Recht. Das vorliegende Verfahren hat rechtsverlet-zende Handlungen am 29. Juni 2007 zum Gegenstand. Auf den in Rede ste-henden Schadensersatzanspruch und den seiner Durchsetzung dienenden Auskunftsanspruch ist danach 247 97 Abs. 1 UrhG a.F. anwendbar. 13 b) Der aus 247 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. und 247 242 BGB abgeleitete un-selbst344ndige Anspruch auf Auskunftserteilung zur Vorbereitung der Berechnung eines Schadensersatzanspruchs setzt voraus, dass die Beklagte widerrechtlich und schuldhaft ein dem Kl344ger nach dem Urheberrechtsgesetz zustehendes Recht verletzt hat (dazu unter II 1 b aa), dem Kl344ger aufgrund dieser Rechtsver-letzung ein Schadensersatzanspruch zusteht (dazu unter II 1 b bb), zu dessen Berechnung die Auskunft erforderlich ist und der Kl344ger in entschuldbarer Wei-se 374ber den Umfang des Anspruchs im Unklaren ist (dazu unter II 1 b cc), w344h-rend die Beklagte unschwer Aufkl344rung geben kann (dazu unter II 1 b dd; all-gemein hierzu BGH, Urt. v. 7.12.1979 - I ZR 157/77, GRUR 1980, 227, 232 f. - Monumenta Germaniae Historica; Urt. v. 13.12.2001 - I ZR 44/99, GRUR 14 - 6 - 2002, 602, 603 = WRP 2002, 715 - Musikfragmente). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erf374llt. 15 aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte in das dem Kl344ger zustehende Recht an den Laufbildern 374ber den Fallschirmabsturz des Politikers M366llemann widerrechtlich und schuldhaft ein-gegriffen hat (247 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. i.V. mit 247 94 Abs. 1 Satz 1, 247 95 UrhG). (1) Der Kl344ger ist Hersteller der Laufbilder. Davon ist auch das Beru-fungsgericht ausgegangen. Es hat den Vortrag des Kl344gers hierzu seiner Ent-scheidung als unstreitig zugrunde gelegt, weil es angenommen hat, das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen sei entgegen 247 138 Abs. 4 ZPO er-folgt und deshalb unzul344ssig gewesen. Dar374ber, ob diese Beurteilung des Beru-fungsgerichts einer revisionsrechtlichen Nachpr374fung standh344lt, braucht nicht entschieden zu werden. Die Frage, ob das Berufungsgericht den Vortrag des Kl344gers als unstreitig behandeln durfte, ist nur auf eine Verfahrensr374ge der Re-vision hin 374berpr374fbar (247 551 Abs. 3 Nr. 2 lit. b ZPO). Die entsprechende Ver-fahrensr374ge hat die Revision jedoch fallengelassen. 16 (2) Ohne Erfolg bleibt die R374ge der Revision, das Berufungsgericht habe den angebotenen Beweis nicht erhoben, dass Rainer L., von dem die zum Kon-zern der Beklagten geh366rige S. AG das Recht zur 366ffentlichen Zug344nglichma-chung der Laufbilder ableitete, die Nutzungsrechte hieran erworben habe. 17 Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklag-te keinen ausreichenden Vortrag zu einem rechtsg374ltigen Erwerb des Rechts zur 366ffentlichen Zug344nglichmachung der auf dem fraglichen Videofilm enthalte-nen Bildfolge gehalten hat. Der Kl344ger hat bestritten, dass er Rainer L. Nut- 18 - 7 - zungsrechte an den Laufbildern einger344umt hat. Danach war es Sache der Be-klagten, dazu vorzutragen, von wem Rainer L. die auf die Beklagte 374bertrage-nen Nutzungsrechte ableitete. Verf374gte die Beklagte hierzu 374ber keine eigenen Kenntnisse, h344tte sie sich bei der S. AG oder Rainer L. erkundigen m374ssen. Dass dies geschehen ist und zu keinem Ergebnis gef374hrt hat, hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Ohne Vortrag hierzu war das Berufungsgericht nicht gehalten, Rainer L. als Zeugen dazu zu vernehmen, ob er eine Erlaubnis des von der Beklagten namentlich nicht bezeichneten Herstellers der Laufbilder zu deren Ver366ffentlichung eingeholt hatte oder von wem er eine Berechtigung hier-zu ableitete. (3) Der Videofilm genie337t als Bildfolge i.S. von 247 95 UrhG Laufbildschutz. Das dem Hersteller nach 247 94 Abs. 1 Satz 1, 247 95 UrhG ausschlie337lich zuste-hende Recht, die Bildfolge i.S. von 247 19a UrhG 366ffentlich zug344nglich zu ma-chen, hat die Beklagte dadurch verletzt, dass sie den Videofilm am 29. Juni 2007 auf ihrem Internetportal zeigte. 19 Die Beklagte hat die Verletzungshandlung schuldhaft, und zwar fahrl344s-sig begangen. Sie war verpflichtet, sich Klarheit dar374ber zu verschaffen, dass sie durch das 366ffentliche Zug344nglichmachen des Videofilms nicht in die Rechte des Kl344gers als Hersteller der Laufbilder eingreift (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.1987 - I ZR 164/85, GRUR 1988, 373, 375 - Schallplattenimport III; Urt. v. 10.10.1991 - I ZR 147/89, GRUR 1993, 34, 36 f. - Bedienungsanweisung). Dieser Verpflich-tung ist die Beklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht nachgekommen. Anders als die Revision meint, durfte sich die Beklagte nicht auf eine Zusicherung der konzernangeh366rigen Gesell-schaft verlassen, der Betroffene habe der beabsichtigten Art der Bildverwen-dung zugestimmt. Sie musste sich vielmehr in ausreichender Weise selbst Klarheit dar374ber verschaffen, dass ein entsprechendes Einverst344ndnis des Her- 20 - 8 - stellers der Laufbilder vorlag (vgl. BGH GRUR 1988, 373, 375 - Schallplatten-import III). Dazu reichte die Vorlage des Vertrags mit Rainer L. nicht aus. Die-sem ist nichts 374ber die Herleitung der Nutzungsrechte an den Laufbildern zu entnehmen. 21 bb) Aufgrund der schuldhaften Verletzung des ausschlie337lichen Rechts an den Laufbildern steht dem Kl344ger nach 247 97 Abs. 1 UrhG a.F. ein Scha-densersatzanspruch zu. Hierf374r stehen die drei Berechnungsarten zur Verf374-gung: die konkrete Schadensberechnung einschlie337lich des entgangenen Ge-winns, Schadensersatz in H366he der angemessenen Lizenzgeb374hr oder Her-ausgabe des Verletzergewinns (vgl. BGHZ 57, 116, 118 - Wandsteckdose II; 181, 98 Tz. 41 f. - Tripp-Trapp-Stuhl; BGH, Urt. v. 2.10.2008 - I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Tz. 22 = WRP 2009, 319 - Whistling for a train). Die Verletzungshandlung liegt nach dem 29. April 2006 und damit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem die Richtlinie 2004/48/EG des Europ344ischen Parla-ments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. Nr. L 195, S. 16) nach ihrem Art. 20 Abs. 1 Satz 1 sp344testens von den Mitgliedstaaten umzusetzen war. Deshalb ist auch die Aus-legung des vor diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen 247 97 Abs. 1 UrhG a.F. so-weit wie m366glich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten (vgl. EuGH, Urt. v. 14.7.1994 - C-91/92, Slg. 1994, I-3325 = NJW 1994, 2473 Tz. 26 - Dori/Recreb). F374r die hier interessierende Frage der M366glichkeit der Berech-nung des Schadensersatzes auf dreierlei Weise hat sich durch die Richtlinie 2004/48/EG nichts ge344ndert. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 lit. a und b der Richtlinie 2004/48/EG sieht die M366glichkeit der Berechnung des Schadensersatzan-spruchs anhand des konkreten, dem Verletzten entstandenen Schadens, des vom Verletzer erzielten Gewinns oder der Lizenzanalogie vor (hierzu auch Er-w344gungsgrund 26 der Richtlinie). 22 - 9 - cc) Die mit dem Klageantrag verlangte Auskunft 374ber die am 29. Juni 2007 erzielten Werbeerl366se auf dem Internetportal der Beklagten sind zur Be-rechnung des Schadensersatzanspruchs erforderlich. Allerdings kann ein aus 247 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. und 247 242 BGB abgeleiteter unselbst344ndiger An-spruch auf Auskunftserteilung zur Vorbereitung der Berechnung des Schadens-ersatzanspruchs nur in dem Umfang bestehen, in dem eine Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz festgestellt werden kann (vgl. BGHZ 166, 233 Tz. 45 - Parf374mtestk344ufe). Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kl344ger die begehrte Auskunft 374ber die Werbeeinnahmen der Beklagten vom 29. Juni 2007 f374r die Berechnung des Schadensersatzanspruchs nach den Grunds344tzen der Herausgabe des Verletzergewinns ben366tigt. Gegen diese Be-urteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. 23 (1) Der Kl344ger kann die Herausgabe des Verletzergewinns insoweit ver-langen, als dieser auf der Rechtsverletzung beruht (vgl. BGHZ 181, 98 Tz. 41 - Tripp-Trapp-Stuhl; BGH, Urt. v. 29.7.2009 - I ZR 87/07, GRUR 2010, 237 Tz. 20 = WRP 2010, 390 - Zoladex). Der herauszugebende Gewinn muss aus der Schutzrechtsverletzung gezogen worden sein. Jeder urs344chliche Zusam-menhang zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erlangten Gewinn reicht grunds344tzlich aus (BGH, Urt. v. 29.5.1962 - I ZR 132/60, GRUR 1962, 509, 512 - Dia-R344hmchen II). Dagegen ist der Gewinn nicht herauszugeben, soweit ein urs344chlicher Zusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und dem vom Verletzer erzielten Gewinn ganz oder teilweise fehlt (BGH, Urt. v. 30.1.1959 - I ZR 82/57, GRUR 1959, 379, 380 - Gasparone I). 24 (2) Von diesen Ma337st344ben ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat zu Recht angenommen, ein Zusammenhang zwischen der Rechtsverlet-zung und dem von der Beklagten erzielten Gewinn sei im Streitfall gegeben, weil die Werbeerl366se auf die rechtswidrige Nutzung des ausschlie337lichen 25 - 10 - Schutzrechts des Kl344gers zur374ckzuf374hren seien. Bei einer mittelbaren Medien-finanzierung komme es nicht darauf an, wie hoch die Zahlungsbereitschaft der Werbeinteressenten f374r das tats344chlich benutzte Gut sei. Es gen374ge die Zah-lungsbereitschaft f374r vergleichbare Inhalte. 26 (3) Die Revision setzt dem ohne Erfolg entgegen, f374r die Erzielung der Werbeerl366se am 29. Juni 2007 sei die 366ffentliche Zug344nglichmachung des frag-lichen Videofilms an diesem Tag auf dem Internetportal der Beklagten nicht kausal, weil die Werbekunden die Werbeauftr344ge bereits geraume Zeit vor der Verbreitung des Videos gebucht h344tten. Zu diesem Zeitpunkt sei nicht bekannt gewesen, ob und wann das Video 366ffentlich zug344nglich gemacht w374rde. F374r die Beurteilung, ob die Ausstrahlung des Videofilms urs344chlich f374r die Werbeeinnahmen geworden ist, kommt es nicht darauf an, ob die Werbekunden die von der Beklagten auf ihrem Internetportal eingestellten Nachrichten vorher-sehen konnten. F374r einen urs344chlichen Zusammenhang zwischen den Werbe-einnahmen und der Sendung des Videofilms reicht es vielmehr aus, dass die Kunden der Beklagten ihre Werbung im Umfeld der Nachrichteninhalte des In-ternetportals platzieren. Das folgt aus der Gestaltung des Internetportals der Beklagten, bei der Nachrichten und Werbung gezeigt werden und bei der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die von der Aktualit344t der Nachrich-teninhalte ausgehende Aufmerksamkeit des Publikums genutzt wird, das da-durch geweckte Zuschauerinteresse auf die bezahlte Werbung umzulenken. Mit diesem Ziel platzieren die Kunden der Beklagten ihre Werbung im Umfeld der Nachrichteninhalte des Internetportals der Beklagten. Es ist zwischen den Par-teien unstreitig, dass den Werbeauftr344gen der Kunden die Einbindung in ein Nachrichtenumfeld zugrunde liegt. Das liegt bei einem Auftrag zur Werbung auf einem Internetportal mit Nachrichteninhalten auch auf der Hand. Damit sind die Nachrichteninhalte des Internetportals der Beklagten f374r ihre Werbeeinnahmen 27 - 11 - miturs344chlich. Da am 29. Juni 2007 zu den Inhalten des Internetportals der Be-klagten auch die fragliche Bildfolge z344hlte, ist diese miturs344chlich f374r die Wer-beeinnahmen geworden. 28 Dieser urs344chliche Zusammenhang zwischen den auf dem Internetportal der Beklagten ver366ffentlichten Nachrichten und den Werbeeinnahmen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die H366he der Werbeeinnahmen von einer Viel-zahl von Faktoren abh344ngig ist, zu denen nicht ausschlie337lich die tagesaktuel-len Nachrichten, sondern weitere Umst344nde z344hlen, zu denen etwa das allge-meine Zuschauerinteresse, das dem Internetportal der Beklagten entgegenge-bracht wird, die Stellung der Beklagten im Markt und ihre Akquisitionsbem374-hungen im Hinblick auf Werbeauftr344ge zu rechnen sind. Diese f374r die erzielten Werbeeinnahmen ebenfalls mitbestimmenden Faktoren schlie337en den urs344chli-chen Zusammenhang zwischen den jeweiligen Nachrichten und den Werbeein-nahmen nicht aus. Daraus ergibt sich nur, dass der Verletzergewinn lediglich zu einem Bruchteil auf der Urheberrechtsverletzung der Beklagten beruht und nur in diesem Umfang herauszugeben ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob die Be-klagte ihr Internetportal am 29. Juni 2007 mit anderen Inhalten als dem Video-film h344tte f374llen k366nnen. Mit diesem Einwand ist die Beklagte nach Sinn und Zweck der Schadensberechnung anhand des Verletzergewinns ausgeschlos-sen. 29 Der Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns ist kein Anspruch auf Ersatz des konkret entstandenen Schadens, sondern zielt in anderer Weise auf einen billigen Ausgleich des Verm366gensnachteils, den der verletzte Rechts-inhaber erlitten hat. Es w344re unbillig, dem Verletzer einen Gewinn zu belassen, der auf der unbefugten Nutzung des Ausschlie337lichkeitsrechts beruht. Die Ab- 30 - 12 - sch366pfung des Verletzergewinns dient zudem der Sanktionierung des sch344di-genden Verhaltens und auf diese Weise der Pr344vention gegen eine Verletzung der besonders schutzbed374rftigen Immaterialg374terrechte (vgl. BGHZ 145, 366, 371 - Gemeinkostenanteil; 181, 98 Tz. 76 - Tripp-Trapp-Stuhl). Mit diesem Rechtsgedanken st374nde es in Widerspruch, wenn der Verletzer den auf einer Rechtsverletzung beruhenden Gewinn behalten k366nnte, obwohl er von der M366glichkeit einen anderen Nachrichteninhalt zu zeigen, gerade keinen Gebrauch gemacht hat, sondern das Immaterialg374terrecht schuldhaft verletzt hat. (4) Der Kl344ger ist auch in entschuldbarer Weise 374ber den Umfang des Anspruchs im Unklaren. Er hat keine andere M366glichkeit, sich die f374r die Be-rechnung des Verletzergewinns erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen. Ge-genteiliges macht auch die Revision nicht geltend. 31 dd) Schlie337lich kann die Beklagte unschwer 374ber ihre Werbeerl366se am 29. Juni 2007 Auskunft erteilen. 32 (1) Die Revision macht in diesem Zusammenhang ohne Erfolg geltend, der Beklagten sei die Ausweisung der Tageserl366se nicht m366glich; sie r374gt einen entsprechenden Vortrag der Beklagten als 374bergangen. 33 In der Berufungsinstanz hat die Beklagte nur vorgetragen, sie verf374ge nicht 374ber die Funktionen, die eine solche Auswertung unproblematisch erm366g-lichten, sondern m374sse zu diesem Zweck zun344chst ein Computerprogramm entwickeln. Daraus folgt aber nicht, dass die Erteilung der begehrten Auskunft die Beklagte unbillig belastet. Ihr nur sehr allgemein gehaltener Vortrag ist nicht hinreichend substantiiert. Es fehlen konkrete Angaben der Beklagten zur Aus- 34 - 13 - gestaltung der einzelnen Werbeauftr344ge und der tempor344ren und quantitativen Erfassung der Werbeleistungen sowie ihrer Berechnung. 35 (2) Die Auskunft 374ber die am 29. Juni 2007 erzielten Werbeerl366se stellt auch keinen unzul344ssigen Eingriff in die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ge-sch374tzte Presse- und Rundfunkfreiheit und das durch Art. 12 Abs. 1 GG verfas-sungsrechtlich gesch374tzte Interesse an der Geheimhaltung der Gesch344ftsdaten dar. Der Anspruch des Kl344gers auf die begehrte Auskunft braucht nicht hinter der grundgesetzlich gesch374tzten Presse- und Rundfunkfreiheit der Beklagten zur374ckzutreten. 36 Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verb374rgte Presse- und Rundfunkfreiheit sch374tzt die Eigenst344ndigkeit des Rundfunks von der Beschaffung der Informati-on bis zur Verbreitung der Nachricht (BVerfGE 66, 116, 133). Der Presse- und Rundfunkfreiheit kommt ein besonders hoher Rang zu (BVerfGE 35, 202, 221 f.). Die Presse- und Rundfunkfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos ge-w344hrleistet. Sie findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen. Hierzu geh366ren 247 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. und 247 242 BGB, die Rechtsgrundlage des Auskunftsanspruchs sind. Die Vorschrif-ten dienen der wirksamen Durchsetzung von Anspr374chen nach einer Verletzung der im Urheberrechtsgesetz begr374ndeten ausschlie337lichen Rechte. Die aus den allgemeinen Gesetzen sich ergebenden Grenzen der Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG m374ssen nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-richts ihrerseits im Lichte dieser Grundrechte gesehen und selbst wieder einge-schr344nkt werden (BVerfGE 7, 198, 208 f.). 37 - 14 - Die danach grunds344tzlich erforderliche Abw344gung zwischen der Presse- und Rundfunkfreiheit, auf die die Beklagte sich berufen kann, und dem An-spruch des Kl344gers auf effektive Verfolgung seines Schadensersatzanspruchs aus der Verletzung seines Rechts an den Laufbildern geht zugunsten des Kl344-gers aus. Die durch Art. 5 Abs. 1 GG gew344hrleistete Presse- und Rundfunkfrei-heit wird durch die begehrte Auskunft in einem allenfalls geringen Ausma337 be-troffen, weil die begehrte Auskunft sich nur auf die mit der 366ffentlichen Zug344ng-lichmachung verbundenen Werbeerl366se unter Angabe der Einnahmen und Ausgaben bezieht. Demgegen374ber dient die Presse- und Rundfunkfreiheit nicht dazu, dass sich die Beklagte durch rechtswidrige und schuldhafte Eingriffe in ein ausschlie337liches Schutzrecht des Kl344gers in unzul344ssiger Weise Vorteile im wirtschaftlichen Wettbewerb verschafft. 38 Das durch die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG gesch374tzte Geheim-haltungsinteresse der Beklagten 374berwiegt das Interesse des Kl344gers an einer effektiven Rechtsdurchsetzung ebenfalls nicht. Das Berufungsgericht hat zu einem konkreten Geheimhaltungsinteresse der Beklagten an den Werbeerl366sen keine Feststellungen getroffen. Ein solches Interesse ist auch nicht ersichtlich. 39 2. Die vom Kl344ger begehrte Auskunft geht jedoch 374ber dasjenige hinaus, was zur Berechnung eines Schadensersatzanspruchs erforderlich ist. Dazu reicht die Angabe der Werbeerl366se aus, die die Beklagte am 29. Juni 2007 auf ihrem Internetportal erzielt hat. Eine Aufgliederung nach den einzelnen Werbe-formen, wie sie im Klageantrag in der Klammer angef374hrt sind, kann der Kl344ger nicht beanspruchen. Er hat nichts dazu vorgetragen, und das Berufungsgericht hat dementsprechend auch keine Feststellungen dazu getroffen, warum f374r die Berechnung des Schadensersatzes diese Aufgliederung nach den einzelnen Werbeformen erforderlich ist. Das Verlangen nach einer derartigen Aufgliede- 40 - 15 - rung erweist sich auch im Hinblick auf die berechtigten Interessen der Beklag-ten an der Geheimhaltung ihrer Gesch344ftsinterna als unverh344ltnism344337ig. 41 3. Der dem Kl344ger nach 247 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. zustehende Rech-nungslegungsanspruch umfasst auch die begehrte Vorlage von Abrechnungen (247 259 Abs. 1 BGB). Die in den Abrechnungen enthaltenen Kundenangaben kann die Beklagte unkenntlich machen, weil sie zu deren Offenlegung nicht verpflichtet ist. Die Kenntnis der Werbekunden der Beklagten ben366tigt der Kl344-ger f374r die Berechnung seines Schadensersatzanspruchs nicht. 4. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht h344tte einen Wirtschaftspr374fervorbehalt vorsehen m374ssen. Die Auskunft und Belegvor-lage umfasst in dem Umfang, in dem sie der Kl344ger beanspruchen kann, keine geheimhaltungsbed374rftigen Informationen der Beklagten, die die Aufnahme ei-nes Wirtschaftspr374fervorbehalts rechtfertigen k366nnte. 42 - 16 - 43 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 92 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm B374scher Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schaffert ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Kirchhoff Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 13.12.2007 - 8 O 311/07 - OLG Hamm, Entscheidung vom 24.06.2008 - 4 U 25/08 -
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