ECLI:DE:BGH:2017:040717BIIZR130.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 130/16 vom 4. Juli 20 17 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtsho fs hat am 4. Juli 2017 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und die Richterin Grüneberg beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Ob erlandesg e- richts Düsseldorf vom 28. April 2016 wird auf ihre Kosten verworfen. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der Klägerin mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO). Die Beschwer richtet sich nach dem Interesse der Klägerin, den bisher i- gen Geschäftsführer der Beklagten und zugleich ihren eigenen Geschäftsführer in der Leitungsfunktion bei der Beklagten zu belassen, sowie den neuen G e- schäftsführer von der Leitungsfunktion auszuschließen und dessen Befreiung von § 181 BGB zu bekämpfen. 1 2 - 3 - Der Streit um die Leitungsfunktion bei der Abberufung des Gesellscha f- ter - Geschäftsführers von seinem Amt als Geschäftsleiter stellt keinen schwe r- wiegenderen Eingriff in seine Rechte dar als seine Ausschließung als Gesel l- schafter (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2009 - II ZR 59/08, GmbHR 2009, 995 Rn. 4). Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Gesellschafter die Nichti g- keit eines Beschl usses geltend macht, mit dem ein Geschäftsführer abberufen wird, und er damit erreichen möchte, dass dieser in der Leitungsfunktion bela s- sen wird (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - II ZR 127/10). Die drei in Rede stehenden Beschlüsse, deren Nichtigkeit geltend g e- macht wird, betreffen in der Sache wirtschaftlich einen Vorgang, mit dem die Leitungsmacht in der Gesellschaft von einem Geschäftsführer auf einen neuen übertragen wird und dieser von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wird. Die Streitwert e sind deshalb nicht nach § 5 ZPO zusammen zu rechnen. Maßgebend für die Wertfestsetzung ist daher der Antrag mit dem höchsten Ei n- zelwert. Keiner der Anträge für sich genommen ist nach der oben genannten Rechtsprechung des Senats mit einem höheren Wert als dem des Geschäftsa n- teils der Klägerin zu bewerten. Dass dieser mehr als 9.370 Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend. Der Streitwert und die Beschwer für 3 4 - 4 - das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sind damit in Übereinstimmung mit der Streitwertfestsetzun g des Oberlandesgerichts auf bis zu 10.000 t- zen. Drescher Wöstmann Born Bernau Grüne berg Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 12.06.2015 - 7 O 25/14 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.04.2016 - I - 6 U 99/15 -
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