BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 13/04 vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2004 durch die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frank-furt am Main vom 4. Dezember 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen das Gebot des rechtli-chen Gehörs geltend macht, greift ihre Rüge im Ergebnis nicht durch, denn die im Antrag formulierte Verletzungshandlung (Klage-antrag 2 i.V. mit 1 b) beschreibt nicht die Werbeaussage im Rund-schreiben vom 18. Oktober 2001. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 3 - Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 50.624,15 . Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Bergmann
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