BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 13/04 Verk374ndet am: 5. Dezember 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 705; HGB 247247 161 ff. H344ngt die H366he der einer Komplement344r-GmbH u.a. f374r die Haftungs374bernah-me zu zahlenden Verg374tung nach dem Gesellschaftsvertrag einer Kommandit-gesellschaft von der H366he des Stammkapitals der GmbH ab, d374rfen deren Ge-sellschafter das Stammkapital nicht ohne Wahrung der gesellschafterlichen Treuepflichten gegen374ber der Kommanditgesellschaft in erheblichem Umfang (hier: um das 42-fache) erh366hen. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2005 - II ZR 13/04 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 5. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts M374nchen vom 24. No-vember 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts M374nchen zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte GmbH ist seit 1996 Komplement344rin, die Kl344gerin und ihr fr374herer Ehemann, der zugleich Alleingesellschafter der Beklagten ist, sind mit im wesentlichen gleichen Einlagen Kommanditisten unter anderem folgender Gesellschaften: 1 V. I. KG (im Folgen-den: V. I KG), - 3 - V. II KG (im Folgen-den: V. II KG), V. Wohnbau KG (im Folgenden: V. Wohnbau KG), G. KG (im Folgenden: G. KG). 2 Die Kl344gerin war bis zum 20. Juli 1998 Gesch344ftsf374hrerin der Beklagten. Nach ihrer Abberufung beteiligte sich die Beklagte 1999 an der E. II GmbH und im Jahre 2000 an der S. GmbH & Co. KG. An diesen beiden Gesellschaften ist die Kl344gerin nicht beteiligt. Mit Beschluss vom 23. Mai 2000 erh366hte der geschiedene Ehemann der Kl344gerin das Stammkapital der Beklagten von 50.000,00 DM auf 1,1 Mio. 200. Das hat zur Folge, dass sich die von der Beklagten bezogene, an ihrem eige-nen Stammkapital bestimmungsgem344337 ausgerichtete Verg374tung in den vier Kommanditgesellschaften, an denen die Kl344gerin beteiligt ist, um 4.200 % er-h366ht. Die Kl344gerin sieht hierin ein treuepflichtwidriges Verhalten der Beklagten und nimmt diese auf R374ckzahlung der bereits entnommenen Verg374tungen an die jeweilige Kommanditgesellschaft sowie auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr in vollem Umfang stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revi-sion der Beklagten. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Die Revision ist begr374ndet und f374hrt unter Aufhebung der angefochte-nen Entscheidung zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht, 4 - 4 - wobei der Senat von der M366glichkeit des 247 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat. 5 1. Das Berufungsgericht meint, die R374ckzahlungsanspr374che seien als Schadensersatz wegen der Verletzung gesellschafterlicher Treuepflichten ge-rechtfertigt. Die Beklagte habe einseitig durch die exorbitante Stammkapitaler-h366hung in die Struktur der Kommanditgesellschaften in nicht mehr tragbarer Weise eingegriffen, wobei sich die Erh366hung der Haftungsverg374tung wegen der Stellung des geschiedenen Ehemanns der Kl344gerin als Alleingesellschafter der Beklagten wirtschaftlich g374nstig f374r ihn und nachteilig f374r die Kl344gerin ausge-wirkt habe. W344hrend die bisherigen Haftungsverg374tungen den an die Komman-ditisten zu verteilenden Gewinn bzw. Verlust kaum beeinflusst h344tten, sei dies in Folge der Erh366hung grundlegend anders, ohne dass sich das T344tigkeitsfeld der Beklagten in der jeweiligen Kommanditgesellschaft ver344ndert habe. Eine weitere zum Schadensersatz verpflichtende Treuepflichtverletzung liege darin, dass die Beklagte sich die erh366hte Verg374tung ohne vorherige verbindliche Fest-stellung der Jahresabschl374sse habe auszahlen lassen. Angesichts des Um-fangs der Steigerung der Verg374tung handele es sich bei der Ma337nahme um ein Grundlagengesch344ft, f374r welches die Mitwirkung der Kl344gerin unerl344sslich sei. Die Unterlassungsantr344ge seien als Ma337nahme der Notgesch344ftsf374hrung ausnahmsweise gerechtfertigt. 6 II. Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen be-steht kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung gesellschafterlicher Treuepflichten (1). Die Unterlassungsantr344ge sind nicht begr374ndet (2). 7 - 5 - 1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die kreditgebende Bank, wie die Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen hat, wegen der Sanierung der ca. 3.000 in B. -H. gelegenen, im Eigentum der V. I und V. II KG stehenden Wohnungen eine deutliche Erh366hung der Eigenkapital-basis der Gesellschaften - alternativ der Kommanditeinlagen oder des Stamm-kapitals der Komplement344rin - verlangt habe und, da die Kl344gerin eine Erh366-hung ihrer Kommanditeinlagen abgelehnt habe, die Beklagte ihr Stammkapital deshalb habe erh366hen m374ssen. Revisionsrechtlich ist danach dieser Sachver-halt zugunsten der Beklagten zugrunde zu legen. 8 a) Durch die Stammkapitalerh366hung als solche hat die Beklagte keine gesellschafterliche Treuepflicht verletzt. 9 Die Beklagte schuldet als Komplement344r-GmbH nicht anders als eine na-t374rliche Person Treue gegen374ber der Gesellschaft, wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat. Auch sie muss den Gesellschaftszweck f366rdern und bei der Wahrnehmung eigener berechtigter Belange R374cksicht auf die Mit-gesellschafter nehmen (s. allgemein zu den gesellschafterlichen Treuepflichten M374nchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. 247 705 Rdn. 221 ff.). Gegen diese Verpflichtung hat die Beklagte nicht versto337en. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu le-genden Sachverhalt liegt die Stammkapitalerh366hung der Beklagten im Interesse der Gesellschaft. Die prozentuale Koppelung der Komplement344rsverg374tung an das jeweilige Stammkapital der GmbH dient zwar in erster Linie der Vermei-dung einer verdeckten Gewinnaussch374ttung (s. dazu Binz/Sorg, GmbH u. Co KG 10. Aufl. 247 16 Rdn. 145 ff. m.w.Nachw.) und liegt damit im Interesse der Be-klagten. Objektiv hat die von der Beklagten durchgef374hrte Stammkapitalerh366-hung wegen der infolge der Koppelung automatisch eintretenden Erh366hung der Haftungsverg374tung auch einen Liquidit344tsverlust auf Seiten der Gesellschaften 10 - 6 - und eine Verringerung des - auch - an die Kl344gerin zu verteilenden, eventuell anfallenden Gewinns bzw. eine Erh366hung ihrer Verlustbeteiligung zur Folge. Eine Treuepflichtverletzung ist mit der Stammkapitalerh366hung gleichwohl nicht verbunden, weil es nach dem zu unterstellenden Vortrag der Beklagten f374r die Erh366hung eine sachliche, auch im Interesse der von der Beklagten gef374hrten Kommanditgesellschaften und damit der Kl344gerin als Mitgesellschafterin liegen-de Rechtfertigung gab. Die Stammkapitalerh366hung bei der Beklagten st344rkte die Kreditw374rdigkeit aller betroffenen Gesellschaften. Auf Kredite waren diese zur Renovierung der auch nach dem Vortrag der Kl344gerin sanierungsbed374rftigen Wohnungen in B. angewiesen. Das Berufungsgericht hat zudem nicht ausreichend beachtet, dass der - objektiv - reduzierten Liquidit344t der Gesellschaften als "Gegenwert" der f374r die wirtschaftliche Bet344tigung der Kommanditgesellschaften f366rderliche, durch die Stammkapitalerh366hung ebenfalls exorbitant erh366hte Haftungsfonds der Beklag-ten gegen374berstand und die Beklagte nach ihrem unwidersprochenen, als rich-tig zu unterstellenden Vortrag aus ihrer Beteiligung an den beiden anderen Ge-sellschaften Gewinne erzielt, die ihre Stellung als pers366nlich haftende Gesell-schafterin der Kommanditgesellschaften ebenfalls st344rken. 11 b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht nach Ma337gabe der von ihm ge-troffenen Feststellungen angenommen, die Beklagte habe ihre gesellschafterli-che Treuepflicht dadurch verletzt, dass sie auf der Grundlage ihres erh366hten Stammkapitals ihre Verg374tung errechnet und entnommen hat. Die Auszahlung war nach den bestehenden gesellschaftsvertraglichen Abreden ohne weiteres zul344ssig (aa), sie bedurfte vor allem nicht - wie die Kl344gerin meint - eines ein-stimmigen Beschlusses (bb). Die Feststellungen des Berufungsgerichts recht-fertigen auch nicht die Annahme, die Auszahlung stelle einen einseitigen Ent- 12 - 7 - zug von Mitteln dar, die dringend zur Weiterf374hrung der Gesellschaft erforder-lich seien (cc). 13 aa) In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass Verg374tungsan-spr374che im Gesellschaftsvertrag vereinbart oder durch Gesellschafterbeschluss begr374ndet werden k366nnen (Senat, BGHZ 17, 299, 301; Urt. v. 4. M344rz 1976 - II ZR 178/74, WM 1976, 446, 447 zur Gesch344ftsf374hrerverg374tung; s. auch Schlegelberger/Martens, HGB 5. Aufl. 247 114 Rdn. 22 m.w.Nachw.). Ist die Ver-g374tung - auch der H366he nach - im Gesellschaftsvertrag bereits abschlie337end geregelt, bedarf es zur Auszahlung keines - zus344tzlichen - Beschlusses. Die Entnahme ist dann eine einfache Gesch344ftsf374hrungsma337nahme. So liegt der Fall hier. Die Regelungen in den jeweiligen Gesellschaftsver-tr344gen sind zum Grund und zur H366he der Verg374tungsanspr374che abschlie337end: Danach "erh344lt" der Komplement344r f374r die 334bernahme der pers366nlichen Haf-tung eine Verg374tung in H366he von 5 bzw. 6 % seines Stammkapitals. 14 bb) Ein Gesellschafterbeschluss 374ber die Auszahlung ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht aus dem Aspekt des Grundlagenge-sch344fts erforderlich. Die Auszahlung der erh366hten Verg374tung ist kein Grundla-gengesch344ft. Durch die Auszahlung als solche wird der Gesellschaftsvertrag nicht ge344ndert, sondern vom Gesch344ftsf374hrer ausgef374hrt. Ob die Kl344gerin als Kommanditistin der vier Gesellschaften das Recht hat, von ihren Mitgesellschaf-tern eine 304nderung der Verg374tungsregelungen zu verlangen, ist im Rahmen des vorliegenden, allein das Verh344ltnis zu der pers366nlich haftenden Gesell-schafterin betreffenden Rechtsstreits nicht zu entscheiden. 15 - 8 - cc) Die Auszahlung verletzt auch im 334brigen keine gesellschafterliche Treuepflicht. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, die seine Annahme rechtfertigen, die Beklagte habe bei der Auszahlung zu Lasten der Kommanditgesellschaften einseitig ihre eigenen Interessen verfolgt. 16 17 Die Entnahme der erh366hten Verg374tung stellt die Aus374bung eines eigen-n374tzigen Mitgliedschaftsrechts dar (s. hierzu M374nchKommBGB/Ulmer aaO 247 705 Rdn. 227; M374nchKommHGB/K. Schmidt 247 105 Rdn. 191 jeweils m.w.Nachw.). Ein Vorrang des Gesellschaftsinteresses besteht bei der Aus-374bung derartiger Rechte nicht. Nach der von ihm zu wahrenden gesellschafter-lichen Treuepflicht ist der Gesellschafter aber - wie oben ausgef374hrt - gehalten, von seinen Rechten nicht willk374rlich und ohne R374cksicht auf die Interessen der Gesellschaft Gebrauch zu machen (M374nchKommBGB/Ulmer aaO Rdn. 224, 227 m.w.Nachw.). Gemessen hieran hat die Beklagte durch die Entnahme der Verg374tungen ihre Treuepflichten nicht verletzt. F374r die Erh366hung besteht ein sachlicher Grund, wie oben ausgef374hrt. Das Berufungsgericht hat im 334brigen weder festgestellt, dass die Auszahlungen die finanzielle Lage der Kommandit-gesellschaften beeintr344chtigen (s. zu einem solchen Fall Sen.Urt. v. 19. Februar 1984 - II ZR 102/84, WM 1985, 256), noch dass mit der Auszahlung sonstige unzumutbaren Folgen f374r die Gesellschaft verbunden sind. Angesichts des Vo-lumens der Haftungsverg374tungen im Verh344ltnis zur H366he der Gesamtverbind-lichkeiten der Kommanditgesellschaften folgt die Unzumutbarkeit auch nicht bereits aus der H366he der Verg374tungen. 2. Die geltend gemachten Unterlassungsanspr374che stehen der Kl344gerin nicht zu. 18 - 9 - Schon im Ansatzpunkt verkennt das Berufungsgericht, dass die von ihm zur St374tzung seiner Ansicht herangezogene Entscheidung des Senats (BGHZ 76, 160 ff.) kein Grundlagengesch344ft betrifft, von dem das Berufungsgericht ver-fehlt ausgeht, sondern dass es um die Beurteilung einer Gesch344ftsf374hrungs-ma337nahme ging. Um solch eine Gesch344ftsf374hrungsma337nahme handelt es sich auch hier, wenn die Berechtigung der Beklagten zur Entnahme der (erh366hten) Verg374tung in Frage steht. In diesem Bereich ist der pers366nlich haftende Gesell-schafter nach der Organisationsordnung der Kommanditgesellschaft freier ge-stellt mit der Folge, dass die Gesellschafter die getroffenen Gesch344ftsf374h-rungsma337nahmen hinnehmen m374ssen und sie grunds344tzlich auf die Geltend-machung von Schadensersatzanspr374chen beschr344nkt sind. Nur unter engen Ausnahmen, die an den in 247 744 Abs. 2 BGB niedergelegten Ma337st344ben zu orientieren sind, kann nach der Rechtsprechung des Senats etwas anderes gel-ten und den Gesellschaftern das Recht zustehen, von dem pers366nlich haften-den Gesellschafter Unterlassung zu verlangen und diesen Anspruch gerichtlich zu verfolgen (Senat aaO S. 168). 19 Die Voraussetzungen einer solchen Ausnahme hat das Berufungsgericht zu Unrecht als erf374llt angesehen. Wie ausgef374hrt, fehlt es schon an ausrei-chenden Feststellungen zu einer mit der Auszahlung verbundenen Gef344hrdung des Gesellschaftsverm366gens. Die vom Berufungsgericht zur Begr374ndung der Ausnahmesituation herangezogene Gefahr weiterer Stammkapitalerh366hungen ist rein spekulativ und vermag eine Notgesch344ftsf374hrung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. 20 III. Eine eigene Entscheidung ist dem Senat verwehrt, da weitere tatrich-terliche Feststellungen erforderlich sind. Die Parteien erhalten dadurch zus344tz- 21 - 10 - lich die Gelegenheit, ihren Vortrag zu erg344nzen und gegebenenfalls ihre Antr344-ge anzupassen. Goette Kraemer Gehrlein Strohn Caliebe Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 01.04.2003 - 23 O 11544/02 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 24.11.2003 - 17 U 3083/03 -
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