BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 13/05 Verk374ndet am: 6. Juli 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO 247 19 Abs. 1 Satz 2; BGB 247 852 a.F. Zum Beginn der Verj344hrung eines Amtshaftungsanspruchs gegen den Notar, wenn zwar eine anderweitige Ersatzm366glichkeit in Betracht kommt, die aber, wie der Gesch344digte wei337, mit erheblichen Zweifeln und Risiken behaftet ist (Fortf374hrung des Senatsurteils vom 3. M344rz 2005 - III ZR 353/04 = NJW-RR 2005, 1148). BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - III ZR 13/05 - OLG Rostock LG Stralsund - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, D366rr und Galke f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des 1. Zivilse-nats des Oberlandesgerichts Rostock vom 23. Dezember 2004 und das Erg344nzungsurteil vom 17. M344rz 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund, 4. Zivilkammer, vom 20. Mai 2003 wird in vollem Um-fang zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten der Rechtsmittelz374ge zu tragen. Der Streithelfer tr344gt seine au337ergerichtlichen Kosten selbst. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagten sind die Erben der verstorbenen Notarin R. L. . Diese hatte am 26. Mai 1991 einen Vertrag beurkundet, durch den der Kl344ger zu 1/5 und Dr. C. zu 4/5 als Miterwerber je zu ideellen Anteilen ein 1 - 3 - etwa 3,26 ha gro337es Grundst374ck von dessen Eigent374mer kauften. Von dem Kaufpreis von 80.000 DM sollten der Kl344ger 15.000 DM und Dr. C. 65.000 DM tragen. Der Vertrag enthielt ferner folgende Klausel: "Die Erschienenen zu 2 [Dr. C. ] und zu 3 [der Kl344ger] verein-baren im Innenverh344ltnis, die Teilung des Grundst374ckes nach Ei-gentumswechsel dahingehend vornehmen zu lassen, dass der Er-schienene zu 3 [der Kl344ger] aus dem Bestand des Grundst374ckes eine Teilfl344che von 6.000 qm als Alleineigent374mer erh344lt." Im Februar 1993 wurden der Kl344ger zu 1/5 und Dr. C. zu 4/5 als Mit-eigent374mer im Grundbuch eingetragen. Der Kl344ger errichtete auf einer sp344ter katasterm344337ig abgeschriebenen und nach seinem Vorbringen ihm vereinba-rungsgem344337 zustehenden Teilfl344che von ca. 4.530 qm ein Wohnhaus, w344hrend die 374brige Fl344che wider Erwarten der Erwerber nicht bebaut werden durfte. Darauf kam es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Kl344ger und Dr. C. 374ber die Aufteilung des Grundst374cks. Der Kl344ger erhob im Juli 1997 Klage gegen Dr. C. mit dem Antrag, dessen Miteigentumsanteil an dem mit dem Wohnhaus bebauten Grundst374cksteil an den Kl344ger aufzulassen und die Eintragung in das Grundbuch zu bewilligen, Zug um Zug gegen Auflas-sung und Bewilligung der Eintragung des Miteigentumsanteils des Kl344gers an der Restfl344che an Dr. C. . Die Klage hatte vor dem Landgericht Stralsund und dem Oberlandesgericht Rostock Erfolg, wurde jedoch durch Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 3. Juni 2002 (II ZR 4/00 = NJW 2002, 2560) abgewiesen. 2 Der Kl344ger nimmt nunmehr die Erben der verstorbenen Notarin auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch. Die Pflichtverletzung erblickt er darin, dass entgegen den bei Abschluss des Ursprungsvertrages vom 26. Mai 1991 getroffenen Absprachen eine wirksame Verpflichtung 3 - 4 - Dr. C. 's im Innenverh344ltnis, die ihm, dem Kl344ger zustehende Grundst374cks-teilfl344che an ihn zu 374bereignen, infolge eines Beurkundungsmangels nicht be-gr374ndet worden sei. Die Beklagten haben eine Amtspflichtverletzung bestritten und die Einrede der Verj344hrung erhoben. Die Amtshaftungsklage ist am 27. De-zember 2002 beim Landgericht eingegangen und beiden Beklagten jeweils am 14. Januar 2003 zugestellt worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344gers hat das Oberlandesgericht die Beklagten verur-teilt, als Gesamtschuldner an den Kl344ger 26.412,27 200 nebst Zinsen zu zahlen, und festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, dem Kl344ger s344mtliche aus der fehlerhaften Beurkundung des Grundst374ckskauf-vertrages vom 26. Mai 1991 durch die Notarin R. L. zuk374nftig ent-stehenden Sch344den zu ersetzen. Durch Erg344nzungsurteil hat das Berufungsge-richt die dem Streithelfer des Kl344gers, dessen Prozessbevollm344chtigtem im Vorprozess und im ersten Rechtszug des jetzigen Amtshaftungsprozesses, ent-standenen Kosten den Beklagten auferlegt. Mit der vom Senat zugelassenen, gegen das Berufungsurteil und das Erg344nzungsurteil gerichteten Revision ver-folgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgr374nde I. Die Revision ist insgesamt zul344ssig. Dies gilt auch, soweit sie sich gegen das Erg344nzungsurteil richtet. Da dieses ausschlie337lich den Kostenpunkt betrifft, ist die Revision (unabh344ngig vom Wert der Beschwer) hiergegen zul344ssig, wenn sie es - wie hier - auch gegen das vorangegangene Urteil ist (BGH, Urteil vom 4. April 1984 - VIII ZR 313/82 - ZIP 1984, 1107, 1113). 4 - 5 - II. Die Revision ist auch begr374ndet. 5 1. Das Berufungsgericht hat mit eingehender Begr374ndung den Tatbestand einer schuldhaften Amtspflichtverletzung der Notarin zu Lasten des Kl344gers bei der Beurkundung des Vertrages vom 26. Mai 1991 bejaht. 6 a) Der II. Zivilsenat hat in seinem im Vorprozess des Kl344gers gegen Dr. C. ergangenen Revisionsurteil vom 3. Juni 2002 (II ZR 4/00 = NJW 2002, 2560) entschieden, dass die Klausel in dem notariellen Kaufvertrag, wo-nach der Kl344ger eine Teilfl344che von 6.000 m262 erhalten sollte, mangels hinrei-chender Kennzeichnung dieser Teilfl344che gem344337 247 313 Satz 1 BGB a.F. un-wirksam ist. Dieser Mangel ist auch nicht dadurch gem344337 247 313 Satz 2 BGB a.F. geheilt worden, dass der Kl344ger und Dr. C. das Eigentum an dem Kauf-grundst374ck erworben haben. Denn die Teilungsvereinbarung hatte einem selb-st344ndigen Formzwang unterlegen, der mit dem Ursprungskaufvertrag in keinem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang gestanden hatte. Deshalb konnte der dingliche Vollzug des Ursprungskaufvertrages insoweit keine Heilungswirkung entfalten. 7 b) Der Notarin h344tte es indessen obgelegen, auch im Innenverh344ltnis der Grundst374cksk344ufer, d.h. des Kl344gers und Dr. C. 's, klare Verh344ltnisse zu schaffen und auch insoweit auf die Beurkundung einer formwirksamen Tei-lungsabrede hinzuwirken. Dies h344tte sie bei Beachtung der notariellen Sorg-faltsstandards auch erkennen k366nnen. Die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht 8 - 6 - war daher - zumindest nach dem Sachvortrag des Kl344gers - geeignet, einen Amtshaftungsanspruch gem344337 247 19 BNotO zu begr374nden. 2. Gegen einen aus diesem Sachverhalt hergeleiteten Amtshaftungsan-spruch greift jedoch die von den Beklagten erhobene Verj344hrungseinrede durch. Der Senat braucht daher auf die R374gen der Revision, soweit sie sich ge-gen die Amtspflichtverletzung als solche richten, nicht weiter einzugehen. 9 a) Schadensersatzanspr374che wegen notarieller Amtspflichtverletzung verj344hren nach 247 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO in Verbindung mit dem im Streitfall noch anwendbaren 247 852 Abs. 1 BGB a.F. in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Er-satzpflichtigen Kenntnis erlangt. Dies war hier nach dem eigenen Sachvortrag des Kl344gers und seines Streithelfers sp344testens im Fr374hjahr 1997 der Fall. 10 aa) Der Kl344ger selbst hat in seiner Berufungsbegr374ndung vorgetragen, der Streitverk374ndete (sein damaliger Anwalt) habe ihn auf das erhebliche Pro-zessrisiko "aufgrund der eindeutigen Formnichtigkeit" der Teilungsklausel hin-gewiesen. Er habe ihm mit Schreiben vom 19. Februar 1997 ausdr374cklich mit-geteilt, dass die Teilungsklausel formnichtig sei und dass ein Anspruch gegen den Miterwerber nur in Betracht komme, "wenn man sich darauf st374tzen k366nnte, dass die Berufung auf die Formvorschriften in diesem Falle gegen Treu und Glauben versto337en w374rde". Dieses Vorbringen hat der Streithelfer in seinem Schriftsatz vom 10. Juli 2003 noch weiter pr344zisiert: Der Kl344ger sei dar374ber in-formiert worden, dass die streitbefangene Teilungsvereinbarung in Ermange-lung ihrer Bestimmtheit formunwirksam sein d374rfte. Dies habe bereits zum Zeit-punkt der Klageerhebung im Vorprozess eindeutig festgestanden. 334ber die sich 11 - 7 - daraus ergebenden Risiken des Vorprozesses sei der Kl344ger aufgekl344rt wor-den. bb) Wurde die Amtspflichtverletzung - wie hier - lediglich fahrl344ssig be-gangen, stellt auch das Fehlen einer anderweitigen Ersatzm366glichkeit (247 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO) eine zur Klagebegr374ndung geh366rende Voraussetzung dar. Deshalb muss sich die gem344337 247 852 Abs. 1 a.F. erforderliche Kenntnis wei-ter darauf erstrecken, dass der Schaden jedenfalls nicht vollst344ndig auf andere Weise gedeckt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 3. M344rz 2005 - III ZR 353/04 = NJW-RR 2005, 1148, 1149 m.w.N.). Der Kl344ger muss f344hig sein, schl374ssig darzulegen, dass eine Inanspruchnahme Dritter nicht m366glich oder nicht zumut-bar ist. 12 cc) Die schon vor Erhebung der Klage des Vorprozesses, d.h. im Fr374h-jahr 1997, beim Kl344ger bestehende Kenntnis h344tte ausgereicht, ihm eine - sei es nur auf Feststellung der Ersatzpflicht gerichtete - Amtshaftungsklage gegen die Notarin zu erm366glichen. Im Gegensatz zu dem Sachverhalt, der dem Se-natsurteil vom 3. M344rz 2005 (aaO) zugrunde gelegen hatte, bei dem die objekti-ve Mangelhaftigkeit des Beurkundungsaktes erst durch das Ergebnis des da-mals gef374hrten Vorprozesses offen gelegt worden war, bestanden hier von vornherein insoweit keinerlei Zweifel. Damit der Vorprozess Erfolg h344tte haben k366nnen, war der Kl344ger auf den rechtlich sehr zweifelhaften - und vom Prozess-bevollm344chtigten selbst nicht f374r gangbar erachteten - Weg einer Heilung des Formmangels oder auf den rechtlich noch zweifelhafteren Weg angewiesen, dass die Weigerung seines Miterwerbers, die Teilung vereinbarungsgem344337 vor-zunehmen, gegen Treu und Glauben verstie337. Die in Betracht kommende an-derweitige Ersatzm366glichkeit war also von vornherein mit ganz erheblichen Zweifeln und Risiken behaftet. Insoweit ist jedoch anerkannt, dass der Gesch344- 13 - 8 - digte sich nicht auf weitl344ufige, schwierige und unsichere Wege des Vorgehens gegen Dritte verweisen zu lassen braucht (s. zum allgemeinen Amtshaftungs-recht [247 839 Abs. 1 Satz 2 BGB] Staudinger/Wurm, BGB 13. Bearb. 2002, 247 839 Rn. 296, 298). dd) Wenn der Kl344ger sich in klarer Erkenntnis dieser Risiken - die sich sp344ter im Ergebnis auch tats344chlich verwirklicht haben, mochten auch die Ent-scheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts im Vorprozess dem Kl344ger zun344chst g374nstig gewesen sein - f374r eine vorrangige Inanspruchnahme seines Miterwerbers entschieden hat, so kann er sich, was die Verj344hrung sei-nes Amtshaftungsanspruchs gegen die Notarin betrifft, nicht auf eine Hinaus-schiebung des Verj344hrungsbeginns berufen. Dies gilt um so mehr, als ihm im Vorprozess das einfache Instrument einer Streitverk374ndung an die Notarin zur Verf374gung gestanden h344tte, um die Verj344hrung des Amtshaftungsanspruchs zu unterbrechen (247 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.; s. dazu insbesondere Senatsurteil vom 22. Januar 2004 - III ZR 99/03 = NJW-RR 2004, 1069, 1071). Denn auch bei voller W374rdigung des Umstandes, dass eine vorrangige Inanspruchnahme des Vertragspartners durch den Gesch344digten durchaus auch dem wohlver-standenen Interesse des Notars selbst dienen kann (vgl. dazu Senatsurteil vom 3. M344rz 2005 - III ZR 353/04 = NJW-RR 2005, 1148, 1149), muss auch der ge-setzgeberische Zweck der fr374heren deliktischen Verj344hrung des 247 852 BGB a.F. im Auge behalten werden, der darin besteht, dass gerade bei unerlaubten Handlungen innerhalb eines 374berschaubaren Zeitpunkts Rechtsfrieden geschaf-fen werden muss. 14 ee) Auch das weitere Argument, dass sich der Kl344ger in einem etwaigen Amtshaftungsprozess gegen die Notarin deren Einwand h344tte ausgesetzt sehen k366nnen, er m374sse sich vorrangig an seinen Miterwerber halten, hat kein solches 15 - 9 - Gewicht, als dass er es rechtfertigen k366nnte, hinsichtlich der Wahrung der Ver-j344hrungsfristen gegen374ber der Notarin oder deren Erben 374ber einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren v366llig unt344tig zu bleiben. b) Die Verj344hrung war somit sp344testens im Juli 2000 eingetreten, d.h. drei Jahre nach der Erhebung der Klage des Vorprozesses und mehr als zwei Jahre vor Erhebung der jetzigen Amtshaftungsklage. 16 3. Die Klage war daher unter Aufhebung des Berufungsurteils und im End-ergebnis unter Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils als unbegr374ndet abzuweisen. 17 Schlick Wurm Kapsa D366rr Galke Vorinstanzen: LG Stralsund, Entscheidung vom 20.05.2003 - 4 O 489/02 - OLG Rostock, Entscheidung vom 23.12.2004 - 1 U 75/03 -
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