BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 13/05 Verk374ndet am: 10. Januar 2008 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja HGB 247 439 Abs. 1 Schadensersatzanspr374che wegen Besch344digung des Transportguts im unmit-telbaren r344umlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Ablieferung des Guts verj344hren auch dann nach 247 439 Abs. 1 HGB, wenn der Ablieferungsvor-gang im Zeitpunkt der Schadenshandlung bereits abgeschlossen war. BGH, Urt. v. 10. Januar 2008 - I ZR 13/05 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 10. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm sowie die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Dezember 2004 aufge-hoben. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig - 11. Zivilkammer - vom 19. Mai 2004 abge344ndert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Das Fuhrunternehmen, bei dem der Beklagte als Kraftfahrer t344tig war, war als Subunternehmer eines anderen Transportunternehmens damit beauf-tragt, eine B344ckereimaschine, die der Kl344ger f374r eine Ausstellung zur Verf374gung gestellt hatte, zu diesem zur374ckzubef366rdern. Bei der Anlieferung der Maschine am 5. M344rz 1999 wurde diese besch344digt, als der Beklagte, nachdem er die Ladebordwand ge366ffnet, die Sicherungen der Maschine gel366st und diese am Rand der Ladebordwand abgestellt hatte, den Motor des Fahrzeugs nochmals anlie337, um - aus nicht aufgekl344rten Gr374nden - einige Meter vorzufahren, und die Maschine daraufhin auf die Stra337e fiel. 1 Der Kl344ger hat zun344chst den Arbeitgeber des Beklagten auf Ersatz des durch die Besch344digung der Maschine entstandenen Schadens in Anspruch genommen. Die gegen diesen gerichtete Klage wurde vom Landgericht Erfurt rechtskr344ftig mit der Begr374ndung abgewiesen, der Schaden sei erst nach Ablie-ferung der Maschine eingetreten. 2 Der Kl344ger begehrt nunmehr von dem Beklagten, von dessen Anschrift er erst Anfang Februar 2002 Kenntnis erhalten hat, Schadensersatz. 3 Der Kl344ger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 24.542,01 200 nebst Zinsen zu zahlen. 4 Der Beklagte hat die Einrede der Verj344hrung erhoben. 5 - 4 - Das Landgericht hat den Beklagten antragsgem344337 verurteilt. 6 Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Dresden TranspR 2005, 72). 7 Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung der Kl344ger beantragt, verfolgt der Beklagte sein auf Abweisung der Klage gerichte-tes Begehren weiter. 8 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe die B344cke-reimaschine des Kl344gers fahrl344ssig besch344digt und sei ihm daher nach 247 823 Abs. 1 BGB zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 9 Der - nach Grund und H366he unstreitige - Anspruch des Kl344gers auf Schadensersatz sei nicht verj344hrt. Der Schaden sei au337erhalb des so genann-ten "Obhutszeitraums" eingetreten, so dass sich die Verj344hrung des Anspruchs nicht nach der frachtrechtlichen Sondervorschrift des 247 439 Abs. 1 HGB, son-dern nach den allgemeinen Verj344hrungsvorschriften richte. Das Entladen des Fahrzeugs geh366re, da anderweitige Abreden im vorliegenden Fall nicht getrof-fen worden seien, nicht mehr zur Bef366rderung und werde daher vom Frachtver-trag nicht erfasst. Der Frachtvertrag und damit der Obhutszeitraum des Fracht-f374hrers h344tten mit der Ablieferung der Maschine beim Kl344ger geendet. Der Be- 10 - 5 - klagte habe den LKW an der Betriebszufahrt des Betriebs des Kl344gers abge-stellt, die Ladebordwand ge366ffnet und die Maschine zum Abladen bereitgestellt, indem er sie bis zur Ladeluke vorger374ckt habe. Sodann habe er die Mitarbeiter des Kl344gers hiervon in Kenntnis gesetzt und diese h344tten versucht, die Maschi-ne abzuladen. Verf374ge das Transportmittel - wie der LKW des Beklagten - nicht 374ber eine absenkbare Ladefl344che oder 344hnliche Ladevorrichtungen, ende die Ablieferung mit dem Bereitstellen des Transportguts in der zuvor beschriebenen Weise. II. Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der vom Kl344ger geltend gemachte Schadensersatzan-spruch aus 247 823 Abs. 1 BGB nach 247 439 Abs. 1 HGB verj344hrt. 11 1. Die in 247 439 Abs. 1 HGB geregelte Verj344hrungsfrist von einem Jahr (Satz 1) oder bei Vorsatz oder dem Vorsatz gleichstehendem Verschulden von drei Jahren (Satz 2) seit der Ablieferung des Transportguts (Abs. 2 Satz 1) gilt f374r alle Anspr374che aus einer Bef366rderung, die "den Vorschriften dieses Unter-abschnitts", also der 247247 407 bis 450 HGB, unterliegt. Dazu geh366rt der vom Kl344-ger als dem Empf344nger wegen der Besch344digung des Transportguts geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach 247 823 Abs. 1 BGB gegen den Beklag-ten, den Mitarbeiter des den Transport durchf374hrenden Frachtf374hrers, unab-h344ngig davon, ob das Transportgut im Zeitpunkt der sch344digenden Handlung schon i.S. von 247 425 Abs. 1, 247 407 Abs. 1 HGB abgeliefert war, wie das Beru-fungsgericht angenommen hat. 12 - 6 - a) Die Bestimmung des 247 439 Abs. 1 HGB kn374pft f374r die Anwendung der eigenst344ndigen frachtrechtlichen Verj344hrungsregelung allein daran an, dass sich der geltend gemachte Anspruch aus einer den Vorschriften dieses Unter-abschnitts unterliegenden Bef366rderung ergibt. Ist von einer solchen Bef366rde-rung auszugehen, weil ein wirksamer Frachtvertrag i.S. von 247 407 HGB zustan-de gekommen ist, so unterfallen alle Anspr374che, die mit dieser Bef366rderung in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, der Verj344hrungsregelung des 247 439 HGB, unabh344ngig davon, von welcher Seite sie geltend gemacht werden und auf welchem Rechtsgrund sie beruhen (vgl. Begr374ndung zum Regierungs-entwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 77; BGH, Urt. v. 20.10.2005 - I ZR 18/03, TranspR 2006, 74, 75). Die in Anlehnung an Art. 32 CMR durch das Transportrechtsreformgesetz neu geschaffene eigen-st344ndige Verj344hrungsregelung des 247 439 HGB erfasst nicht nur s344mtliche ver-tragliche Anspr374che, sondern wie Art. 32 CMR auch au337ervertragliche, insbe-sondere auch deliktische Anspr374che aus 247247 823 ff. BGB (vgl. BT-Drucks. 13/8445, S. 77; BGH, Urt. v. 21.9.2006 - I ZR 2/04, NJW-RR 2007, 182 Tz. 33 = TranspR 2006, 451; Koller, Transportrecht, 6. Aufl., 247 439 HGB Rdn. 3; Merkt in Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., 247 439 HGB Rdn. 1; Gass in Ebenroth/ Boujong/Joost, HGB, 247 439 HGB Rdn. 6; zu Art. 32 CMR vgl. Koller aaO Art. 32 CMR Rdn. 1 m.w.N.). 13 b) Im vorliegenden Fall steht das Schadensgeschehen in einem hinrei-chenden sachlichen Zusammenhang mit einer Bef366rderung i.S. der 247247 407 ff. HGB. 14 aa) Die Parteien waren Beteiligte an einem Bef366rderungsvorgang i.S. der 247247 407 ff. HGB. Der Arbeitgeber des Beklagten hatte die Bef366rderung des 15 - 7 - besch344digten Transportguts als Unterfrachtf374hrer ausgef374hrt. Der Unterfracht-f374hrer haftet grunds344tzlich in gleicher Weise wie der (Haupt-)Frachtf374hrer (vgl. 247 437 HGB). Ebenso entspricht die au337ervertragliche Haftung der Leute des Unterfrachtf374hrers und damit auch die Haftung des Beklagten derjenigen der Leute des (Haupt-)Frachtf374hrers (247 437 Abs. 4, 247 436 HGB). Der Kl344ger war als Empf344nger an dem Bef366rderungsvorgang beteiligt. F374r au337ervertragliche An-spr374che des Empf344ngers gegen den Unterfrachtf374hrer oder gegen dessen Leu-te gilt die Verj344hrungsregelung des 247 439 HGB ebenso wie f374r Anspr374che ge-gen den (Haupt-)Frachtf374hrer oder dessen Leute (vgl. Koller aaO 247 439 HGB Rdn. 2, 247 437 HGB Rdn. 38). bb) F374r den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs mit der Bef366rderung (vgl. BGH TranspR 2006, 74, 75; NJW-RR 2007, 182 Tz. 33) reicht es aus, dass die Besch344digung des Transportguts wie hier im unmittelbaren r344umlichen und zeitlichen Zusam-menhang mit dessen Ablieferung erfolgt ist (ebenso Heuer, TranspR 2005, 73, 74; Koller aaO 247 439 HGB Rdn. 6). Dabei kann dahinstehen, ob die Maschine im Zeitpunkt ihrer Besch344digung bereits i.S. von 247 407 Abs. 1, 247 425 Abs. 1 HGB abgeliefert war, wie das Berufungsgericht angenommen hat, oder ob sie sich noch in der Obhut des Beklagten befand, wie die Revision geltend macht. Denn auch bei einer Besch344digung im Anschluss an die Ablieferung ist ein hin-reichender Zusammenhang mit der Bef366rderung i.S. von 247 439 Abs. 1 HGB ge-geben. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Anwendungsbe-reich des 247 439 HGB nicht auf Anspr374che auf Ersatz von Sch344den beschr344nkt, die in dem Zeitraum eingetreten sind, in dem sich das Transportgut (noch) in der Obhut des Frachtf374hrers befunden hat. Dem Wortlaut der Vorschrift l344sst sich, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, eine solche Beschr344nkung 16 - 8 - nicht entnehmen. Zwar ist die vertragliche Haftung des Frachtf374hrers auf den Schadenszeitraum von der 334bernahme des Guts bis zur Ablieferung beschr344nkt (247 425 Abs. 1 HGB). Die Verj344hrungsregelung des 247 439 HGB kn374pft jedoch nicht an den Zeitraum der vertraglichen Haftung des Frachtf374hrers an, sondern stellt allein darauf ab, ob die Bef366rderung als solche den Bestimmungen der 247247 407 ff. HGB unterliegt (vgl. auch Heuer, TranspR 2005, 73, 74). Mit diesem Anwendungskriterium sollen in bewusster Anlehnung an das Vorbild des Art. 32 CMR alle - vertraglichen wie au337ervertraglichen - Anspr374che erfasst werden, die sich aus der Bef366rderungssituation ergeben (BT-Drucks. 13/8445, S. 77). Bei der Verj344hrungsregelung des Art. 32 CMR sind dies nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats alle mit der CMR-Bef366rderung in einem irgendwie gearteten sachlichen Zusammenhang stehenden Anspr374che (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1978 - I ZR 30/77, NJW 1979, 2473, 2474 = VersR 1979, 276; Urt. v. 10.5.1990 - I ZR 234/88, TranspR 1990, 418, 420 = NJW-RR 1990, 1508; vgl. auch Demuth in Thume, CMR-Kommentar, 2. Aufl., Art. 32 Rdn. 5, m.w.N.). Der Anwendungsbereich der im Regelungsgehalt bewusst an die Be-stimmung des Art. 32 CMR angelehnten Verj344hrungsvorschrift des 247 439 HGB ist entsprechend zu bestimmen. Mit der besonderen frachtrechtlichen Verj344h-rungsregelung soll ein Gleichlauf aller unmittelbar mit der Bef366rderung zusam-menh344ngenden Anspr374che erreicht werden, um einerseits dem Interesse des Gl344ubigers an der Verfolgung seiner Rechte, andererseits dem Interesse des Schuldners an rascher Abwicklung des Schadensfalls, aber auch dem Interesse des Rechtsverkehrs an einer Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit der Beile-gung von Rechtsstreitigkeiten Rechnung zu tragen (BT-Drucks. 13/8445, S. 77). Die Neuregelung der Verj344hrung durch das Transportrechtsreformgesetz hatte zum Ziel, die Verj344hrungsbestimmungen zu vereinfachen und 374bersichtlicher zu 17 - 9 - gestalten und insbesondere die bis dahin geltenden vielf344ltigen Differenzierun-gen hinsichtlich unterschiedlicher Anspruchsarten (zur Anwendbarkeit von 247 852 BGB a.F. neben 247 439 HGB a.F. nach der Rechtsprechung vor Inkrafttre-ten des Transportrechtsreformgesetzes vgl. BGHZ 116, 297, 299 f.; 123, 394, 399; BGH, Urt. v. 10.7.1997 - I ZR 75/95, TranspR 1998, 106 = NJW-RR 1998, 543) zu beseitigen (BT-Drucks. 13/8445, S. 77; vgl. auch BGH TranspR 2006, 74, 76). Den genannten Gesetzeszwecken widerspr344che es, wenn Anspr374che wegen Besch344digungen des Transportguts, die im unmittelbaren r344umlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Ablieferung erfolgt sind, unterschiedli-chen Verj344hrungsvorschriften unterworfen w344ren, je nachdem ob - was im Ein-zelfall nur mit Schwierigkeiten festgestellt werden kann (vgl. nur Koller aaO 247 425 HGB Rdn. 24 ff. m.w.N.) - der Ablieferungsvorgang im Zeitpunkt der Schadenshandlung bereits abgeschlossen war oder nicht. 2. Der Schadensersatzanspruch des Kl344gers ist demzufolge nach 247 439 Abs. 1 HGB verj344hrt. Die Verj344hrung begann gem344337 247 439 Abs. 2 Satz 1 HGB mit Ablauf des 5. M344rz 1999, da das Transportgut unabh344ngig von dem genau-en Zeitpunkt, d.h. vor oder nach dem Schadenseintritt, jedenfalls an diesem Tage abgeliefert worden ist. Die einj344hrige Verj344hrungsfrist nach 247 439 Abs. 1 Satz 1 HGB lief damit am 5. M344rz 2000, die dreij344hrige Verj344hrungsfrist nach Satz 2 am 5. M344rz 2002 ab (247 187 Abs. 1, 247 188 Abs. 2 BGB). Der Kl344ger hat den Beklagten erstmals mit Schreiben vom 20. Februar 2003 zum Schadenser-satz aufgefordert und sodann den Klageanspruch mit Mahnbescheid vom 13. M344rz 2003, der dem Beklagten am 3. April 2003 zugestellt worden ist, gel-tend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war auch die Verj344hrungsfrist nach 247 439 Abs. 1 Satz 2 HGB bereits abgelaufen, so dass dahingestellt bleiben kann, ob 18 - 10 - dem Beklagten ein qualifiziertes Verschulden i.S. von 247247 435, 436 Satz 2 HGB zur Last gelegt werden kann. III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Auf die Berufung des Be-klagten ist die Klage unter Ab344nderung der erstinstanzlichen Entscheidung ab-zuweisen. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus 247 91 Abs. 1 ZPO. 20 Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 19.05.2004 - 11 O 5981/03 - OLG Dresden, Entscheidung vom 16.12.2004 - 13 U 1237/04 -
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