BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 13/07 Verk374ndet am: 9. Juli 2009 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Brillenversorgung UWG 247 4 Nr. 11; Richtlinie 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken Art. 3 Abs. 8; MBO-304 1997 Kap. B 247 3 Abs. 2, 247 34 Abs. 5 Allein der Wunsch des Patienten, s344mtliche Leistungen aus einer Hand zu er-halten, reicht nicht aus, um eine Verweisung an einen bestimmten Optiker so-wie eine Abgabe und Anpassung der Brille durch den Augenarzt zu rechtferti-gen. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 226 I ZR 13/07 226 OLG Celle LG Hannover - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 14. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Dezember 2006 unter Zu-r374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auch die Hilfsantr344ge abgewiesen worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Tatbestand: Der Beklagte ist als Augenarzt in L. bei Hannover niedergelassen. Patienten, die nach seinem Untersuchungsbefund eine Brille ben366tigen, bietet er an, sich in seiner Praxis unter ca. 60 Musterbrillen der D. Optik GbR (nachfolgend: D. Optik), die ein Optikergesch344ft in R. bei D374ssel- dorf betreibt, eine Fassung auszusuchen. Nach Auswahl der Fassung misst der Beklagte oder eine seiner Arzthelferinnen den Abstand zwischen Brillenschar-nier und Ohrmuschel. Das Ergebnis dieser Messung teilt der Beklagte zusam-men mit der augen344rztlichen Verordnung sowie den von ihm ermittelten Werten 1 - 3 - der Pupillendistanz und des Hornhaut-Scheitel-Abstands der D. Optik mit. Diese w344hlt die Brillengl344ser aus, fertigt die Brille an und schickt die Brille entweder direkt an den Patienten oder auf dessen Wunsch an die Praxis des Beklagten, wo der Sitz der Brille kontrolliert und gegebenenfalls korrigiert wird. 2 Die Kl344gerin ist die Zentrale zur Bek344mpfung unlauteren Wettbewerbs. Sie h344lt das Verhalten des Beklagten f374r wettbewerbswidrig, weil es gegen 247 34 Abs. 5 und 247 3 Abs. 2 der Berufsordnung der 304rztekammer Niedersachsen vom 22. M344rz 2005 (NdsBO304) sowie gegen 247 1 HandwO versto337e. Die Kl344gerin hat, soweit dies Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, in erster Instanz bean-tragt, es dem Beklagten zu untersagen, im gesch344ftlichen Verkehr zu Zwe-cken des Wettbewerbs Patienten im Zusammenhang mit einer von ihm durchgef374hrten Refraktion den Abschluss eines Liefervertrags 374ber eine Brille der D. Optik GbR zu vermitteln und/oder die Brillenanpassung selbst oder durch eine seiner Arzthelferin-nen durchzuf374hren und die von der D. Optik GbR angefertigte Brille an den Patienten abzugeben. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgem344337 verurteilt. 3 In der Berufungsinstanz hat die Kl344gerin hilfsweise beantragt, dem ersten Teil des Unterlassungsantrags mit dem Zusatz 204ohne hinreichenden Grund223 stattzugeben und dem zweiten Teil des Unterlassungsantrags mit der Ein-schr344nkung 204soweit nicht die Abgabe des Produkts oder die Dienstleistung we-gen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der 344rztlichen Therapie sind223. 4 - 4 - Das Berufungsgericht hat die Klage 226 soweit in der Revisionsinstanz von Bedeutung 226 abgewiesen (OLG Celle WRP 2007, 198 = GRUR-RR 2007, 109). Dagegen wendet sich die Kl344gerin mit der vom Senat zugelassenen Revision. 5 Entscheidungsgr374nde: 6 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begr374ndet: 7 Der auf das allgemeine Verbot der Vermittlung von Brillenlieferungen ge-richtete Hauptantrag sei nur begr374ndet, wenn es f374r die Vermittlung keinen hin-reichenden Grund i.S. des 247 34 Abs. 5 NdsBO304 geben k366nne oder wenn die Vermittlung eine gewerbliche Dienstleistung sei, die unter keinen Umst344nden notwendiger Bestandteil 344rztlicher Therapie sei. Beides sei nicht der Fall. Ent-sprechendes gelte f374r den zweiten, auf ein Verbot der Brillenanpassung zielen-den Hauptantrag, der auch nicht nach 247247 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit 247 1 HandwO begr374ndet sei. Die im Zusammenhang mit der Brillenanpassung vom Beklagten durchgef374hrten T344tigkeiten geh366rten nicht nur zum Berufsbild des Augenopti-kers, sondern auch zu demjenigen des Augenarztes. Mit den Hilfsantr344gen habe die Kl344gerin ebenfalls keinen Erfolg. Ein Ver-sto337 des Beklagten gegen 247 34 Abs. 5 NdsBO304 liege nicht vor, weil die vom Beklagten angebotene Versorgungsm366glichkeit gew344hrleiste, dass mit gro337er Sicherheit die vom Augenarzt vorgenommene Sehsch344rfenbestimmung bei der Anfertigung der Brille zugrunde gelegt werde. Darin liege ein hinreichender Grund i.S. des 247 34 Abs. 5 NdsBO304, da Optiker vielfach von sich aus anb366ten, die Sehsch344rfenbestimmung des Augenarztes zu wiederholen und deshalb die Gefahr bestehe, dass sie ein Brillenglas ausw344hlten, das die Fehlsichtigkeit des 8 - 5 - Patienten nicht optimal behandele. Keines Beweises bed374rfe, ob die vom Be-klagten vorgelegten Bescheinigungen der Patienten 374ber die Gr374nde ihrer Ent-scheidung f374r den vom Beklagten angebotenen Versorgungsweg (Unzufrieden-heit mit dem Optiker, Bequemlichkeit der Versorgung 204aus einer Hand223, kompe-tentere Beratung, medizinische Besonderheiten) zutr344fen, was die Kl344gerin be-streite. Daf374r, dass dem Beklagten ein sachlicher Grund f374r die Brillenlieferun-gen fehle, sei die Kl344gerin darlegungs- und beweispflichtig. Auch ein Versto337 gegen 247 3 Abs. 2 NdsBO304 liege nicht vor. Der Beklagte wolle zur besseren Versorgung seiner Patienten, insbesondere wenn bereits Beschwerden bei der Brillenbenutzung aufgetreten seien, eine gr366337ere Kontrol-le hinsichtlich der 334bereinstimmung der Brillengl344ser mit der Brillenverordnung erreichen. Dies liege im Rahmen der Kompetenz des Beklagten zur umfassen-den medizinischen Versorgung der Patienten und sei deshalb notwendiger Be-standteil seiner 344rztlichen Therapie. 9 II. Die Revision hat nur hinsichtlich der Hilfsantr344ge Erfolg. Insoweit kann ein Unterlassungsanspruch der Kl344gerin aus 247 4 Nr. 11 UWG i.V. mit 247 34 Abs. 5, 247 3 Abs. 2 NdsBO304 auf der Grundlage der Feststellungen des Beru-fungsgerichts nicht verneint werden, so dass die Sache an das Berufungsge-richt zur374ckzuverweisen ist. Im 334brigen h344lt das Revisionsurteil revisionsge-richtlicher Nachpr374fung stand. 10 1. Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch sind die Bestimmungen des am 30. Dezember 2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur 304nderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949) anzuwenden, mit dem die Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken umgesetzt worden ist. Der im Streitfall auf Wie-derholungsgefahr gest374tzte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, 11 - 6 - wenn das beanstandete Verhalten auch schon zum Zeitpunkt seiner Begehung wettbewerbswidrig war (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 226 I ZR 96/02, GRUR 2005, 442 = WRP 2005, 474 226 Direkt ab Werk; Urt. v. 28.6.2007 226 I ZR 153/04, GRUR 2008, 186 Tz. 17 = WRP 2008, 220 226 Telefonaktion ). Das von der Kl344gerin beanstandete Verhalten des Beklagten f344llt in die Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414). Der Unterlassungsanspruch setzt daher voraus, dass das beanstandete Verhalten auch auf der Grundlage des UWG 2004 wettbewerbs-widrig war. Die f374r die Entscheidung des Streitfalls ma337geblichen Vorschriften der 247 3 Abs. 2, 247 34 Abs. 5 NdsBO304 sind Marktverhaltensregelungen i.S. von 247 4 Nr. 11 UWG; diese Bestimmung hat durch die Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken keine 304nderung erfahren. Der Anwendung des 247 4 Nr. 11 UWG steht nicht entgegen, dass diese Richtlinie, die die vollst344ndige Harmonisierung der verbrauchersch374tzenden Vorschriften der Mitgliedstaaten 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken bezweckt, keinen vergleich-baren Unlauterkeitstatbestand kennt. Denn sie l344sst alle spezifischen Regeln f374r reglementierte Berufe unber374hrt (Art. 3 Abs. 8 Richtlinie 2005/29/EG). Dement-sprechend ist die Anwendung des 247 4 Nr. 11 UWG auf berufsrechtliche Be-stimmungen, die 226 wie die Regelungen in 247 3 Abs. 2, 247 34 Abs. 5 NdsBO304 226 das Marktverhalten in gemeinschaftsrechtskonformer Weise regeln, auch nach der Richtlinie zul344ssig (vgl. K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., 247 4 Rdn. 11.6a). 12 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Abweisung der Klage mit dem ersten Teil des Hauptantrags, mit dem dem Beklagten generell unter-sagt werden soll, Patienten im Zusammenhang mit einer durchgef374hrten Re-fraktion zum Zwecke des Erwerbs einer Brille an D. Optik zu vermitteln. 13 - 7 - a) Zutreffend hat das Berufungsgericht diesen Antrag schon deshalb als unbegr374ndet angesehen, weil eine solche Vermittlung 226 das Gesetz spricht vom Verweisen der Patienten an bestimmte Anbieter 226 gem344337 247 34 Abs. 5 NdsBO304 nur dann unzul344ssig ist, wenn f374r sie kein hinreichender Grund vorliegt (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2000 226 I ZR 59/98, GRUR 2000, 1080, 1082 = WRP 2000, 1121 226 Verk374rzter Versorgungsweg). Dass ein solcher Grund bei der Verwei-sungst344tigkeit des Beklagten stets fehlen w374rde, kann nicht angenommen wer-den. Wie der Senat bereits f374r eine Zusammenarbeit zwischen einem Hals-Nasen-Ohren-Arzt und einem H366rger344teakustiker entschieden hat, kommen als sachlicher Grund f374r eine Verweisung beispielsweise die Vermeidung von We-gen bei gehbehinderten Patienten oder in der Vergangenheit gemachte schlechte Erfahrungen mit ortsans344ssigen Hilfsmittellieferanten in Betracht (BGH GRUR 2000, 1080, 1082 226 Verk374rzter Versorgungsweg). 14 b) 247 3 Abs. 2 NdsBO304 untersagt dem Arzt unter anderem, im Zusam-menhang mit der Aus374bung seiner 344rztlichen T344tigkeit gewerbliche Dienstleis-tungen zu erbringen, soweit die Dienstleistung nicht wegen ihrer Besonderhei-ten notwendiger Bestandteil der 344rztlichen Therapie ist. Diese Bestimmung kann auf die in Rede stehenden Verweisungen an bestimmte Anbieter, hier an D. Optik, nicht angewendet werden. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Beklagte die Verweisung als gewerbliche Dienstleistung erbringt. Es handelt sich dabei auch um keine typischerweise im Rahmen eines Gewerbes ausge374bte T344tigkeit. Die Revision erhebt insoweit zu Recht keine R374ge. 15 3. Ebenfalls unbegr374ndet ist der zweite Teil des Hauptantrags, mit dem dem Beklagten generell untersagt werden soll, die Brillenanpassung selbst oder durch eine seiner Arzthelferinnen durchzuf374hren und die von D. Optik angefertigte Brille an den Patienten abzugeben. 16 - 8 - a) 247 3 Abs. 2 NdsBO304 steht der Anpassung und Abgabe einer Brille durch einen Augenarzt im Zusammenhang mit der Behandlung eines Patienten nur entgegen, soweit sie nicht wegen ihrer Besonderheiten notwendiger Be-standteil der 344rztlichen Therapie sind. Die Kl344gerin hat nicht dargelegt, dass die Anpassung und Abgabe einer Brille durch den Beklagten unter keinen Umst344n-den ein solcher notwendiger Therapiebestandteil sein k366nnen. Das erscheint vielmehr jedenfalls bei Patienten denkbar, bei denen ein urs344chlicher Zusam-menhang zwischen Sehbeschwerden und bisheriger Brillenversorgung nahe-liegt. 17 b) Der Beklagte verst366337t auch nicht gegen 247 1 HandwO, wenn er die Bril-lenanpassung vornimmt. Zwar geh366ren T344tigkeiten wie die Brillenglasberatung, die Korrektur des Brillensitzes und die Messung des Abstands zwischen Brillen-scharnier und Ohrmuschel, die der Beklagte bei der Brillenanpassung aus374bt, zum Handwerk des Augenoptikers. Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfeh-ler angenommen hat, sind sie jedoch ebenso Teil der T344tigkeit eines Augenarz-tes oder stehen mit dessen T344tigkeit jedenfalls in engem Zusammenhang. Da-mit scheidet ein Versto337 gegen 247 1 HandwO aus (vgl. BGH GRUR 2000, 1080, 1081 226 Verk374rzter Versorgungsweg). Entgegen der Ansicht der Revision ist Voraussetzung f374r die Aus374bung von T344tigkeiten eines Augenoptikers durch einen Augenarzt nicht, dass diese Leistungen nach der Geb374hrenordnung f374r 304rzte (GO304) oder dem einheitlichen Bewertungsma337stab (EBM) abrechenbar sind. In der genannten Entscheidung hat der Senat diesem Umstand lediglich eine indizielle Bedeutung f374r die Bejahung einer 344rztlichen T344tigkeit beigemes-sen. 18 4. Die Revision der Kl344gerin hat jedoch Erfolg, soweit sie sich auf den Hilfsantrag zum ersten Teil des Hauptantrags bezieht. Mit diesem Antrag soll dem Beklagten untersagt werden, 19 - 9 - Patienten im Zusammenhang mit einer von ihm durchgef374hrten Refrakti-on ohne hinreichenden Grund den Abschluss eines Liefervertrags 374ber eine Brille der D. Optik GbR zu vermitteln. a) Der erste Hilfsantrag gen374gt trotz der den Wortlaut des 247 3 Abs. 2 NdsBO304 wiederholenden W366rter 204ohne hinreichenden Grund223 den Bestimmt-heitsanforderungen des 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 20 Nach 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeut-lich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (247 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Be-klagte deshalb nicht ersch366pfend verteidigen kann und letztlich die Entschei-dung dar374ber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht 374berlassen bliebe (st. Rspr.; vgl. BGHZ 156, 1, 8 f. 226 Paperboy; BGH, Urt. v. 24.2.2005 226 I ZR 128/02, GRUR 2005, 304, 305 = WRP 2005, 739 226 F366rdermit-telberatung, jeweils m.w.N.; Urt. v. 16.11.2006 226 I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Tz. 16 = WRP 2007, 775 226 Telefonwerbung f374r 204Individualvertr344ge223). Aus die-sem Grund sind insbesondere Unterlassungsantr344ge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grunds344tzlich als zu unbestimmt und damit unzu-l344ssig anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1999 226 I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 226 Gesetzeswiederholende Unterlassungsantr344ge; Urt. v. 12.7.2001 226 I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 = WRP 2002, 85 226 Rechenzentrum; GRUR 2007, 607 Tz. 16 226 Telefonwerbung f374r 204Individual-vertr344ge223). 21 22 Die Kl344gerin hat sich bem374ht, mit ihrem ersten Hilfsantrag auf die konkre-te Verletzungsform Bezug zu nehmen (Vermittlung von Patienten an die D. Optik im Zusammenhang mit einer Refraktion). Der Antrag stellt dabei klar, dass das begehrte Verbot nicht gelten soll, wenn 204hinreichende Gr374nde223 f374r die Vermittlung der Brillenlieferung vorliegen. Dabei ist der Begriff 204hinrei- - 10 - chende Gr374nde223 auslegungsbed374rftig. Nach der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs m374ssen sich hinreichende Gr374nde i.S. des 247 34 Abs. 5 NdsBO304 nicht unmittelbar aus dem Bereich der Medizin ergeben (vgl. BGH GRUR 2000, 1080, 1082 226 Verk374rzter Versorgungsweg; BGH, Urt. v. 28.9.2000 226 I ZR 141/98, GRUR 2001, 255, 256 = WRP 2001, 151 226 Augenarztanschrei-ben), sondern k366nnen auch mit der Qualit344t der Versorgung, mit der Vermei-dung von Wegen bei gehbehinderten Patienten und mit schlechten Erfahrungen mit anderen Anbietern begr374ndet werden (BGH GRUR 2000, 1080, 1082 226 Ver-k374rzter Versorgungsweg). Eine weitere Konkretisierung dessen, was im konkre-ten Fall hinreichende Gr374nde sein k366nnen, ist im Rahmen eines Unterlassungs-antrags nicht m366glich und kann von der Kl344gerin auch nicht verlangt werden. Zur Gew344hrleistung effektiven Rechtsschutzes ist die verbleibende Auslegungs-bed374rftigkeit der Antragsformulierung daher hinzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 4.7.2002 226 I ZR 38/00, GRUR 2002, 1088, 1089 = WRP 2002, 1269 226 Zugaben-b374ndel; BGHZ 158, 174, 186 226 Direktansprache am Arbeitsplatz I; BGH GRUR 2005, 604, 605 226 F366rdermittelberatung). b) Das Berufungsgericht hat bereits darin einen hinreichenden Grund f374r die Verweisung der Patienten an einen bestimmten Anbieter im Sinne von 247 34 Abs. 5 NdsBO304 gesehen, dass Augenoptiker in vielen F344llen die Sehsch344rfen-bestimmung des Augenarztes wiederholen und im Falle einer Abweichung das nach ihrer Ansicht richtige Brillenglas ausw344hlen, das hinter der f374r den Patien-ten aus 344rztlicher Sicht optimalen Therapie der Fehlsichtigkeit zur374ckbleibt. Mit der Verweisung des Patienten an die D. Optik wirke der Beklagte dieser Gefahr entgegen. Damit hat das Berufungsgericht zu geringe Anforderungen an das Merkmal des hinreichenden Grundes im Sinne des 247 34 Abs. 5 NdsBO304 gestellt. 23 - 11 - Tr344fe die Auffassung des Berufungsgerichts zu, w344re es Augen344rzten unbeschr344nkt gestattet, Patienten an bestimmte Optiker zu verweisen. Denn die Gefahr, dass vom Patienten aufgesuchte Augenoptiker die Sehsch344rfenbe-stimmung des Augenarztes wiederholen und zu abweichenden Ergebnissen kommen, besteht bei jeder Brillenverordnung. Eine generelle Zul344ssigkeit der Verweisung an einen bestimmten Optiker ist aber mit 247 34 Abs. 5 NdsBO304 un-vereinbar. Diese Bestimmung l344sst die Verweisung an einen bestimmten Anbie-ter nur im Ausnahmefall zu. Im Regelfall soll dagegen die unbeeinflusste Wahl-freiheit des Patienten unter den Anbietern gesundheitlicher Hilfsmittel gew344hr-leistet sein. Es ist 226 worauf die Revision mit Recht hinweist 226 nicht ersichtlich, warum der Beklagte die Gefahr der Auswahl eines von der 344rztlichen Verord-nung abweichenden Brillenglases nicht auf andere Weise 226 etwa durch einen entsprechenden Hinweis auf der Verordnung 226 ausschlie337en kann. 24 c) Die Abweisung des auf den ersten Teil des Unterlassungsantrags be-zogenen Hilfsantrags erweist sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig. Zwar kann den bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts kein Versto337 gegen 247 34 Abs. 5 NdsBO304 entnommen werden. Die Revision r374gt aber mit Erfolg, dass sich die 226 insofern grunds344tzlich darlegungs- und beweis-pflichtige (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2001 226 I ZR 275/99, GRUR 2002, 271, 273 = WRP 2002, 211 226 H366rger344teversorgung) 226 Kl344gerin auch auf die elf Patienten-erkl344rungen berufen hat, die der Beklagte 226 im Rahmen der ihn treffenden se-kund344ren Darlegungslast 226 in den Prozess eingef374hrt hat. Die Kl344gerin hat gel-tend gemacht, dass sich bereits aufgrund dieser Erkl344rungen ein berufs- und damit wettbewerbswidriges Verhalten des Beklagten ergebe. Dem ist insofern zuzustimmen, als sich den fraglichen Patientenerkl344rungen keine hinreichenden Gr374nde f374r eine Verweisung an einen bestimmten Optiker entnehmen lassen. Die meisten Patienten geben lediglich Gr374nde der Bequemlichkeit an, die es f374r sie als vorteilhaft erscheinen lassen, dass alle Leistungen 204aus einer Hand223 er- 25 - 12 - bracht werden. Auch dort, wo sich einzelne Patienten auf schlechte Erfahrun-gen mit einem 366rtlichen Optiker berufen, wird nicht deutlich, weshalb nicht auf andere 366rtliche Optiker zur374ckgegriffen werden konnte. Zu diesem Vorbringen des Beklagten, das sich die Kl344gerin zumindest hilfsweise zu eigen gemacht hat, hat das Berufungsgericht bislang noch keine Feststellungen getroffen. 26 5. Die Kl344gerin wendet sich auch mit Erfolg gegen die Abweisung ihres auf den zweiten Teil des Hauptantrags bezogenen Hilfsantrags. Damit begehrt sie, es dem Beklagten zu untersagen, die Brillenanpassung selbst oder durch eine seiner Arzthelferinnen durchzuf374hren und die von der D. Optik GbR angefertigte Brille abzugeben, soweit nicht die Abgabe des Produkts oder die Dienstleis-tung wegen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil 344rztlicher Therapie sind. 27 a) Gegen die Bestimmtheit des zweiten Hilfsantrags bestehen auch in-soweit keine Bedenken, als dort der Wortlaut des 247 34 Abs. 5 NdsBO304 wieder-gegeben ist. Die Kl344gerin hat sich auch bei der Fassung des zweiten Hilfsan-trags bem374ht, die konkrete Verletzungsform zu erfassen (Durchf374hrung der Bril-lenanpassung und Abgabe einer von der D. Optik angefertigten Brille). Sie hat deutlich gemacht, welche Dienstleistungen sie beanstandet und gegen die Abgabe welchen Produkts sie sich wendet. Der Antrag stellt ferner klar, dass das begehrte Verbot nicht gelten soll, wenn Abgabe oder Anpassung der Brille wegen Besonderheiten im konkreten Behandlungsfall notwendiger Be-standteil der 344rztlichen Therapie sind. Dabei bedarf der Begriff 204notwendiger Bestandteil 344rztlicher Therapie223 zwar ebenfalls der Auslegung. Dabei steht aber au337er Zweifel, dass andere als medizinische Gr374nde 226 etwa die Unzufrieden-heit des Patienten mit seinem bisherigen Optiker, die Bequemlichkeit der Ver-sorgung des Patienten oder wirtschaftliche Interessen des Beklagten 226 nicht zur Rechtfertigung herangezogen werden k366nnen. In der Rechtsprechung des - 13 - Bundesgerichtshofs ist weiter gekl344rt, dass unter Ber374cksichtigung des Grund-rechts der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) grunds344tzlich eine enge Auslegung des in 247 3 Abs. 2 NdsBO304 enthaltenen Verbotstatbestands und dementsprechend ei-ne weite Auslegung des Begriffs der Produkte oder Dienstleistungen geboten ist, die notwendiger Bestandteil 344rztlicher Therapie sind (BGH, Urt. v. 2.6.2005 226 I ZR 215/02, GRUR 2005, 875 = WRP 2005, 1240 226 Diabetesteststreifen; Urt. v. 29.5.2008 226 I ZR 75/05, GRUR 2008, 816 = WRP 2008, 1178 Tz. 19 226 Er-n344hrungsberatung). Eine weitere Konkretisierung dessen, was im konkreten Fall notwendiger Bestandteil 344rztlicher Therapie sein kann, ist der Kl344gerin nicht m366glich. Zur Gew344hrleistung effektiven Rechtsschutzes ist die verbleibende Auslegungsbed374rftigkeit der Antragsformulierung daher hinzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 4.7.2002 226 I ZR 38/00, GRUR 2002, 1088, 1089 = WRP 2002, 1269 226 Zugabenb374ndel; BGHZ 158, 174, 186 226 Direktansprache am Arbeits-platz I; BGH GRUR 2005, 604, 605 226 F366rdermittelberatung). b) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Be-klagte mit der Abgabe und Anpassung der von D. Optik an ihn ge- schickten Brillen eine T344tigkeit nach 247 3 Abs. 2 NdsBO304 aus374bt, die nur zul344ss-sig ist, wenn sie notwendiger Bestandteil der 344rztlichen Therapie ist. Dies gilt nicht nur f374r die Abgabe, sondern auch f374r die Anpassung der Brille. Hierbei handelt es sich um eine typische Leistung des Optikerhandwerks, die unabh344n-gig davon eine gewerbliche Dienstleistung darstellt, ob der Beklagte hierf374r vom Optiker eine Verg374tung erh344lt oder nicht. 28 c) Aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen kann nicht ange-nommen werden, dass der Beklagte nur dann Brillen abgegeben und angepasst hat, wenn diese Ma337nahme als notwendiger Bestandteil der 344rztlichen Therapie angesehen werden konnte. 29 - 14 - aa) Im Gegensatz zur Bestimmung des 247 34 Abs. 5 NdsBO304, die eine Verweisung an einen bestimmten Anbieter gesundheitlicher Leistungen auch aus Gr374nden gestattet, die nicht unmittelbar auf medizinischem Gebiet liegen (vgl. BGH GRUR 2001, 255, 256 226 Augenarztanschreiben), l344sst 247 3 Abs. 2 NdsBO304 die Abgabe von Produkten und die Erbringung gewerblicher Dienst-leistungen nur aus medizinischen Gr374nden zu (vgl. BGH GRUR 2005, 875, 876 226 Diabetesteststreifen, zur dort anwendbaren landesrechtlichen Bestimmung gleichen Inhalts). 30 bb) Trotz der gebotenen weiten Auslegung der medizinischen Gr374nde geh366ren die Brillenanpassung und die Abgabe der Brille durch den Beklagten regelm344337ig nicht ohne weiteres zu den notwendigen Bestandteilen 344rztlicher Therapie. Soweit der Senat die Mitwirkung von HNO-304rzten bei der Versorgung von Patienten mit H366rger344ten f374r medizinisch notwendig gehalten hat (BGH GRUR 2000, 1080, 1081 226 Verk374rzter Versorgungsweg; GRUR 2002, 271, 272 226 H366rger344teversorgung; GRUR 2005, 875, 876 226 Diabetesteststreifen), l344sst sich dies nicht auf den Streitfall 374bertragen. Denn der HNO-Arzt ist dort in den Prozess der Abgabe und Anpassung der H366rhilfe ohnehin eingebunden. Auch wenn der Patient das H366rger344t von einem 366rtlichen H366rger344teakustiker erhalten hat, muss der HNO-Arzt erneut aufgesucht werden und gegen374ber der Kran-kenkasse die ordnungsgem344337e Versorgung best344tigen (BGH GRUR 2000, 1080, 1082 226 Verk374rzter Versorgungsweg). 31 cc) Das Berufungsgericht hat einen Versto337 gegen 247 3 Abs. 2 NdsBO304 verneint, weil das beanstandete Verhalten notwendiger Bestandteil der 344rztli-chen Therapie gewesen sei. Der Beklagte habe auf diese Weise verhindern wollen, dass ein Optiker die in der 344rztlichen Verordnung angegebenen Werte nach erneuter, von ihm selbst durchgef374hrter Bestimmung der subjektiven Re-fraktion ver344ndere und an den Patienten eine Brille mit einer anderen als der 32 - 15 - verschriebenen St344rke abgebe. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts l344sst sich mit dieser Begr374ndung keine Ausnahme vom Verbot des 247 3 Abs. 2 NdsBO304 rechtfertigen. 33 Die Vermeidung erneuter Sehsch344rfenmessungen durch Optiker stellt 226 wie dargelegt 226 keinen hinreichenden Grund f374r eine Verweisung gem344337 247 34 Abs. 5 NdsBO304 dar. Die entsprechende Ma337nahme kann erst recht nicht als notwendiger Bestandteil 344rztlicher Therapie betrachtet werden. Auch wenn dem Arzt bei der medizinischen Behandlung ein erhebliches therapeutisches Ermes-sen zusteht, erfordert die nach 247 3 Abs. 2 NdsBO304 gebotene Trennung merkan-tiler Gesichtspunkte vom Heilauftrag des Arztes eine Auslegung des Begriffs der Notwendigkeit, die das Verbot des 247 3 Abs. 2 NdsBO304 nicht leerlaufen l344sst. Dementsprechend ist die medizinische Notwendigkeit der Abgabe eines Produkts oder der Erbringung einer gewerblichen Dienstleistung durch den Arzt jedenfalls dann, wenn sie im Ergebnis entgegen dem Zweck des 247 3 Abs. 2 NdsBO304 zu einer unbeschr344nkten Zul344ssigkeit der Zusammenarbeit zwischen dem Arzt und einem bestimmten Anbieter von Hilfsmitteln f374hren w374rde, nur dann zu bejahen, wenn das aus medizinischen Gr374nden verfolgte Ziel nicht auf andere zumutbare Weise erreicht werden kann. Wie bereits dargelegt, kommt in Betracht, eine eigene Sehsch344rfenbestimmung durch den Optiker mit einem entsprechenden Vermerk auf der Brillenverordnung ausdr374cklich auszuschlie-337en. Die stets bestehende M366glichkeit der Refraktion durch den Optiker kann deshalb die Notwendigkeit der Brillenanpassung und -abgabe durch den Beklagten gem344337 247 3 Abs. 2 NdsBO304 nicht begr374nden. dd) Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lassen auch sonst keine Umst344nde erkennen, die im Streitfall eine Ausnahme vom Verbot des 247 3 Abs. 2 NdsBO304 rechtfertigen k366nnten. Auch insofern verweist die Revi-sion mit Erfolg auf die vom Beklagten vorgelegten elf Patientenbescheinigun- 34 - 16 - gen, denen nicht entnommen werden kann, dass die Abgabe sowie die Anpas-sung der Brillen durch den Beklagten notwendiger Bestandteil der 344rztlichen Therapie waren. Der Umstand, dass es einzelne Patienten aus Bequemlich-keitsgr374nden vorziehen, alle Leistungen aus einer Hand zu erhalten, machen Anpassung und Abgabe der Brille noch nicht zum Bestandteil der 344rztlichen Therapie. 6. Eine abschlie337ende Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt. Das Berufungsgericht hat es bislang bei der Pr374fung der berufsrechtlichen Bestim-mungen (247 31 Abs. 5 und 247 3 Abs. 2 NdsBO304) f374r ausreichend erachtet, dass 35 - 17 - der Beklagte einer Versorgung seiner Patienten mit Brillengl344sern entgegenwir-ken wollte, die von der 344rztlichen Verordnung abweichen. Aus seiner Sicht fol-gerichtig hat es zu dem Vorbringen des Beklagten, insbesondere zu den Patien-tenbescheinigungen, deren Inhalt sich die Kl344gerin jedenfalls hilfsweise zu ei-gen gemacht hat, noch keine Feststellungen getroffen. Dies wird nachzuholen sein. Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 16.05.2006 - 26 O 130/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 21.12.2006 - 13 U 118/06 -
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