BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 13/08 vom 9. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann, W366stmann und Hucke beschlossen: Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Dezember 2007 - 11 U 9/07 - zugelassen. Auf die Revision des Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Streitwert: 25.000 200. Gr374nde: I. Der Kl344ger nimmt den Beklagten wegen einer Amtspflichtverletzung als Notar auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte beurkundete am 17. Ja-nuar 2002 einen Vertrag zwischen dem Kl344ger und dessen damaliger Ehefrau. Gegenstand war die 334bertragung des h344lftigen Miteigentums der Ehefrau an 1 - 3 - dem gemeinsamen Hausgrundst374ck auf den Kl344ger. Im Gegenzug verpflichtete sich dieser zur Zahlung von 33.745 200 sowie zur Abgabe eines Schuldaner-kenntnisses 374ber 5.113 200. Weiterhin verpflichtete er sich, seine Ehefrau von den Darlehensverbindlichkeiten, die den eingetragenen Grundst374cksbelastungen von 150.000 DM zugrunde lagen, freizustellen. Die Urkunde enthielt in Nummer III. 4. weiterhin folgende Abgeltungsklausel: "Mit Zahlung vorbezeichneten Betrages, der 334bergabe des Schuldanerkenntnisses und der 334bernahme der Verbindlichkeiten durch den Erwerber sind s344mtliche gegenseitigen Anspr374che, sei-en sie bekannt oder unbekannt, die das mit dieser Urkunde 374ber-tragene Hausanwesen betreffen, erledigt. Die Erschienene zu 1) erkl344rt, keine Forderungen aus der 334bertragung des 275-Mit-eigentumsanteils an den Erschienenen zu 2) mehr zu stellen." Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befand sich die Ehe des Kl344gers in einer Krise, die letztlich auch zur Trennung der Eheleute und zur Scheidung im Juli 2004 f374hrte. In dem Scheidungsverfahren machte die damalige Ehefrau des Kl344gers Zugewinnausgleichsanspr374che geltend. Die Eheleute einigten sich dar-auf, dass der Kl344ger an seine Ehefrau insoweit 25.000 200 zahlte. 2 Der Kl344ger verlangt diesen Betrag von dem Beklagten mit der Begr374n-dung ersetzt, dieser habe die in dem notariellen Vertrag vom 17. Januar 2002 enthaltene Abgeltungsklausel nicht hinreichend pr344zise formuliert, so dass Zu-gewinnausgleichsanspr374che der Ehefrau wegen des 374bertragenen Hausgrund-st374ckanteils nicht ausgeschlossen gewesen seien. Diese habe die ihr als Ge-genleistung 374berlassenen Mittel vor dem f374r die Berechnung des Zugewinnaus-gleichs ma337geblichen Stichtag verbraucht, w344hrend er zu diesem Zeitpunkt noch im Genuss des durch die 334bertragung des Miteigentumsanteils bewirkten Wertzuwachses gewesen sei. Da Zugewinnausgleichsanspr374che wegen des 3 - 4 - 374bertragenen Hausgrundst374cksanteils nicht ausgeschlossen gewesen seien, habe dieser Wertzuwachs bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs Be-r374cksichtigung finden m374ssen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344-gers hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung des verlangten Schadensersatzes verurteilt. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zuge-lassen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Nichtzulassungsbe-schwerde, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. 4 II. Die zul344ssige Nichtzulassungsbeschwerde ist begr374ndet und f374hrt ge-m344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Beklagten auf rechtli-ches Geh366r verletzt. 5 1. Das Berufungsgericht hat eine schadensstiftende Amtspflichtverletzung des Beklagten und einen Schadensersatzanspruch des Kl344gers in H366he der eingeklagten 25.000 200 aus 247 19 Abs. 1 BNotO bejaht. Dabei hat es jedoch 374-bergangen, dass der Beklagte mit Schriftsatz vom 26. September 2006 den vom Kl344ger seiner Schadensberechnung zugrunde gelegten Wert des Haus-grundst374cks von 200.000 200 bestritten und allenfalls einen Wert von 118.000 200 zugestanden hat. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte dieses Bestreiten im Verlauf des Rechtsstreits aufgegeben hat. Das Berufungsgericht hat demge-gen374ber der Verurteilung des Beklagten ohne jede Er366rterung die vom Kl344ger 6 - 5 - errechnete H366he des Schadensersatzanspruches zugrunde gelegt. Zwar sind die Gerichte nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungs-gr374nden ausdr374cklich zu befassen. Deshalb m374ssen, damit ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, im Einzelfall besondere Umst344nde deutlich machen, dass tats344chliches Vorbringen eines Beteiligten entweder 374-berhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwo-gen worden ist (z.B.: BGHZ 154, 288, 300 f mit umfangreichen weiteren Nach-weisen). Das ist aber insbesondere dann der Fall, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer Frage, die f374r das Verfah-ren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgr374nden nicht eingeht (z.B.: BVerfGE 86, 133, 145 f; BVerfG NJW 1998, 2583, 2584). Der Wert des Hausgrundst374cks ist ein solcher f374r die Entscheidung des Rechtsstreits zentra-ler Punkt, da hiervon abh344ngt, ob dem Kl344ger 374berhaupt ein Schaden entstan-den ist, der der vom Berufungsgericht angenommenen Amtspflichtverletzung des Beklagten zuzurechnen ist (siehe hierzu sogleich Nummer 2). 2. Auf dieser Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf Gew344hrung des rechtlichen Geh366rs beruht die Entscheidung der Vorinstanz. 7 a) Ausgehend von dem vom Beklagten allenfalls zugestandenen Wert des Hausgrundst374cks hatte die Ehefrau des Kl344gers keinen Anspruch auf Zu-gewinnausgleich, auch wenn Nummer III. 4. des Vertrages vom 17. Januar 2002, wie es das Berufungsgericht annimmt, Zugewinnausgleichsanspr374che im Zusammenhang mit der 334bertragung des Miteigentumsanteils an dem Haus-grundst374ck nicht ausschlie337t. Das Endverm366gen des Kl344gers (247247 1375, 1384 BGB) w344re unter Ber374cksichtigung der von ihm vorgetragenen - und vom Be-klagten als ihm g374nstig nicht ersichtlich bestrittenen - Lasten und Verbindlich-keiten wie folgt zu berechnen: 8 - 6 - Wert des Hausgrundst374cks: 118.000,00 200 ./. Belastungen: 75.000,00 200 ./. sonstige Verbindlichkeiten des Kl344gers 11.000,00 200 32.000,00 200 Dies liegt unter seinem Anfangsverm366gen (247 1374 BGB), das er mit 45.000 200 beziffert, so dass er keinen Zugewinn erzielt h344tte. 9 b) Allerdings mag der Entschluss des Kl344gers, sich auf die Vereinbarung, durch die er sich zur Zahlung von 25.000 200 an seine Ehefrau verpflichtete, ein-zulassen, durch die unpr344zise Formulierung der Ausgleichsklausel im Vertrag vom 17. Januar 2002 ungeachtet der f374r den Zugewinn zu ber374cksichtigenden Werte mitveranlasst worden sein. In diesem Fall liegt es jedoch nahe, dass bei erneuter tatrichterlicher W374rdigung das Eingehen des Kl344gers auf die entspre-chende Forderung seiner damaligen Ehefrau als ein Eingriff in den Gesche-hensablauf zu betrachten ist, der den Schaden erst endg374ltig herbeif374hrte und der den Zurechnungszusammenhang mit der haftungsbegr374ndenden Handlung unterbrach. Eine solche Unterbrechung der durch die Verletzung notarieller Amtspflichten ausgel366sten Ursachenkette tritt zwar nicht ein, wenn f374r die Zweithandlung des Gesch344digten ein rechtfertigender Anlass bestand oder die-se durch das haftungsbegr374ndende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungew366hnliche Reaktion auf dieses darstellt (z.B.: Senatsurteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 247/03 - DNotZ 2004, 849, 852 m.w.N.). Wenn aber selbst bei ei-ner dem Kl344ger nachteiligen Auslegung der Abgeltungsklausel aufgrund der zur Berechnung des Zugewinns einzusetzenden Werte ein Zugewinnausgleichsan-spruch der Ehefrau ausgeschlossen gewesen w344re, d374rfte der Abschluss der Vereinbarung 374ber die Zahlung von 25.000 200 eine g344nzlich unsachgem344337e und 10 - 7 - daher ungew366hnliche Reaktion des Kl344gers gewesen. Etwas anderes kann et-wa gelten, wenn zwischen ihm und seiner Ehefrau eine Fehlvorstellung oder ein Streit 374ber den Wert des Grundst374cks bestanden und die Vereinbarung diesen Punkt ebenfalls mit erledigt h344tte. Hierf374r gibt es jedoch nach dem bisherigen Sach- und Streitstand keinen Anhaltspunkt. 3. Die Zur374ckverweisung gibt dem Berufungsgericht auch Gelegenheit, sich mit den weiteren Einwendungen des Beklagten gegen das angefochtene Urteil auseinanderzusetzen, auf die einzugehen der Senat im derzeitigen Verfahrens-stadium keinen Anlass hat. 11 Schlick Wurm Herrmann W366stmann Hucke Vorinstanzen: LG Siegen, Entscheidung vom 12.12.2006 - 8 O 284/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 07.12.2007 - 11 U 9/07 -
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