BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 13/10 vom 7 . Februar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2012 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reicha rt und die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abg e lehnt. Gründe: Der Antrag des Klägers, der als Insolvenzverwalter in dem Insolvenzve r- fahren über das Vermögen der T . GmbH i. L. Partei kraft Amtes ist, bleibt schon deshalb erfolglos, weil die Vorausse t zungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vo r liegen. Zwar können die Kosten der b eabsichtigten Prozessführung aus der vom Kläger verwalteten Insolvenzmasse nicht gedeckt werden, § 116 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 ZPO. Den am Gegenstand des Rechtstreits wirtschaftlich B e- teiligten ist es jedoch zumutbar, die Prozessko s ten aufzubringen. I. V orschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzum u ten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu e r- wartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozes s- 1 2 - 3 - kostenrisiko angemessen berücksicht igender Betrachtungsweise bei einem E r- folg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vo r- schuss aufzubringenden Kosten (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2011 - II ZA 1/11, ZInsO 2011, 1552 Rn. 2; Beschluss vom 23. Oktober 2008 - II ZR 2 11/08, juris Rn. 2; Beschluss vom 5. November 2007 - II ZR 188/07, DStR 2007, 2338 Rn. 2; Beschluss vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490). Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwa r tende Quotenverbesserung im Falle des O bsiegens, das Prozess - und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, B e- schluss vom 25. N o vember 2010 - VII ZB 71/08, ZIP 2011, 98 Rn. 9). II. Hieran gemessen ist der am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaf t- lich beteiligten D . GmbH die Aufbringung der Prozesskosten zumutbar. 1. Die D . GmbH ist als Insolvenzgläub i- gerin mit einer in Höhe von 195.245,40 llten Forderung am Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligt. Sie e r- hielte auf diese Forderung keine Quote, wenn der Prozess nicht (erfolgreich) geführt wü r de. Die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche sind nach den Angaben des Klägers neben einem Barbestand von 59,77 einzigen Verm ö genswerte der Masse. 2. Die beabsichtigte Prozessführung lässt eine Verbesserung der Quote auf 19,11 % erwarten, wenn der Prozess gewonnen würde. Die D . GmbH würde dann einen Betrag v on 37.311,40 l- ten; das ist deutlich mehr als das Doppelte der von ihr vorzuschießenden Ko s- 3 4 5 - 4 - ten in H ö he von 14.200,80 dieser Gläubigerin daher zuzumuten, die Kosten aufzubringen (vgl. BGH, B e- schluss vo m 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, juris Rn. 3). a) Der Senat geht nach den Darlegungen des Klägers zu den Prozessr i- siken und Vollstreckungsaussichten davon aus, dass bei einem Pr o zesserfolg der Masse ein Betrag von etwa 65.000 aa) Der Kläg er begehrt im vorliegenden Verfahren - neben Zahlungsa n- trägen in Höhe von 4.667,03 d ner und in Höhe von 194,46 2 - die Feststellung, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ( über das Zahlungsbege h- ren hinaus) 96 % des Betrags an den Kläger zu zahlen, der erfo r derlich ist, um eine Befriedigung der im Rang des § 38 InsO noch festzustellenden Forderu n- gen im laufenden Insolvenzverfahren über das Vermögen der T . GmbH zu ermöglichen, und der Beklagte zu 2 verpflic h- tet ist, die we i teren 4 % des erforderlichen Betrags zu zahlen. Nach den Angaben des Klägers sind inzwischen Forderungen von nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern ( § 38 InsO) in Höhe von 201.428,63 Tabelle festgestellt. Für die Berechnung des (prognostizie r ten) Massezuflusses ist von diesen aktuellen Verhältnissen auszugehen. En t gegen der Auffassung des Klägers können die davon abweichenden Werte in dem von ihm selbst e r- stellten Insolvenzgutachten vom 1. Juni 2007, in dem er seine eigene, vorrangig zu deckende Vergütung auf der Basis eines Mass e zuflusses von 38.396,61 bei zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten in H ö he von 51.793,22 Stammkapitals von 25.000 6 7 8 - 5 - Gegen die Beklagten werden nach aktuellem Stand vielmehr Forderungen in Höhe eines Betrags von insgesamt 227.929,65 - auf der B a- sis einer prognostizierten freien Masse von 65. - aus folgenden Einzelp o- sitionen zusammensetzt: - (Insolvenz)Gerichtskosten - Sachverständigenvergütung - Veröffentlichungskosten - Verwaltervergütung - Masseverbindlichkeiten - Zwischensumme: - zzgl. Forderungen (§ 38 InsO) - Gesamt: 227.929,65 bb) Die Abwägung des Prozess - und Vollstreckungsrisikos auf der Grundlage der Angaben des Klägers ergibt, dass auch im Falle einer Verurte i- lung des Bekl agten zu 2 von diesem keine nennenswerten Beträge erlangt we r- den können, weil über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wu r- de. Für die Beurteilung ist daher auf den gegen die Beklagten als Gesam t- schuldner verfolgten Zahlungsanspruch in Höhe von 4.667,03 beide als Gesamtschuldner gerichteten Feststellungsantrag abzuste l len, der nach den jetzigen Verhältnissen einen Anspruch in Höhe von 214.145,43 m- fasst (96 % von 227.929 , 65 des Beklagten zu 1 vermochte der Kläger keine konkreten Angaben zu den Aussichten einer Vollstreckung zu machen. Selbst wenn hinsichtlich des Za h- 9 - 6 - lungsantrags ein Prozess - und Vollstreckungsrisiko von 50 % und hinsichtlich des Feststellungsantrags ein solches von 70 % u n terstellt wird, ist mit einem Massezufluss von etwa 65.000 b) Ausgehend von vorrangig zu bedienenden Massekosten und Mass e- verbindlichkeiten in Höhe von 26.501,02 38.498,98 o- te von 19,11 %. Die zur Insolvenztabelle festgestellte Forderung der D . GmbH beträgt 195.245,40 e- trag von 37.311,4 0 t fiele. c) Demgegenüber müssen von ihr für die beabsichtigte Rechtsverfo l gung auf der Basis eines Streitwerts von bis 200.000 - und Gericht s- kosten in Höhe von 14.200,80 e richtskosten; 10 11 - 7 - 6 . 920,80 ] Rechtsanwaltskosten). Dass die Gläubigerin nicht in der Lage ist, diesen Betrag aufzubringen, wird vom Kläger nicht geltend g e macht. Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 02.02.2009 - 99 O 103/07 - KG Berlin , Entscheidung vom 07.12.2009 - 23 U 24/09 -
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