BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 131/00Verkündet am: 12. Dezember 2002WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ : neinBGHR : ja Bricanyl IMarkenG § 24Das Umpacken eines parallel importierten Arzneimittels in einen neuen Um-karton kann erforderlich im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs derEuropäischen Gemeinschaften zur Erschöpfung des Markenrechts sein, wenndas Aufstocken des Inhalts der Originalpackung von 60 auf 100 Tabletten mit-tels versetztem Einschieben der Blisterstreifen in den Originalkarton auf denWiderstand der Verbraucher stößt.BGH, Urt. v. 12. Dezember 2002 - I ZR 131/00 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Prof.Dr. Bornkamm und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des HanseatischenOberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 11. Mai 2000 auf-gehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin, ein in Deutschland ansässiges Pharmaunternehmen, istLizenznehmerin der Marke Nr. 882 157 "BRICANYL", eingetragen für "pharma-zeutische Erzeugnisse". Sie vertreibt das Arzneimittel "Bricanyl" zur Behand-lung der Atemwege. - 3 -Die Beklagte zu 1 verbringt als Parallelimporteurin das aus den Nieder-landen stammende Arzneimittel "Bricanyl" 2,5 mg, das dort in Packungen zu 60Tabletten vertrieben wird, nach Deutschland und bringt es gemeinsam mit derBeklagten zu 2 in von ihnen neu hergestellten Umverpackungen zu 100 Ta-bletten, die sie mit der Bezeichnung "Bricanyl" versehen, in den Verkehr.Die Klägerin hat geltend gemacht, in dem Umpacken des Arzneimittels"Bricanyl" unter Verwendung von neu erstellten Umverpackungen liege eineMarkenrechtsverletzung. Die Verwendung solcher Packungen sei unnötig; dieOriginalverpackungen könnten überklebt, auf- oder abgestockt und/oder ge-bündelt werden.Die Klägerin hat beantragt,die Beklagten unter Androhung von näher bezeichneten Ord-nungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,das aus den Niederlanden importierte Arzneimittel "Bricanyl"2,5 mg Tabletten in neu hergestellte eigene Umverpackungen derPackungsgröße 100 Tabletten umzupacken und in der Bundesre-publik Deutschland feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu brin-gen.Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht,es sei die Erschöpfung des Markenrechts eingetreten. Die Verwendung derneu erstellten Umverpackungen sei erforderlich, um die Arzneimittel auf den - 4 -Markt bringen zu können; das dürfe nicht im Hinblick auf das praktisch immermögliche Bündeln, Überkleben, Auf- oder Abstocken verneint werden.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.Das Berufungsgericht hat ihr im wesentlichen stattgegeben.Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfol-gen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter.Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat eine Markenverletzung angenommen, weileine Erschöpfung des Markenrechts nicht eingetreten sei. Dazu hat es ausge-führt:Das angegriffene Verhalten der Beklagten sei unbeschadet einer ge-meinschaftsrechtlichen Erschöpfung des Markenrechts und der Schranken ge-mäß Art. 28, 30 EG eine Verletzung der Klagemarke im Sinne von § 14 Abs. 2Nr. 1 MarkenG.Eine Erschöpfung des Markenrechts sei nicht eingetreten, weil sich dieMarkeninhaberin der Benutzung ihrer Marke aus berechtigten Gründen wider-setzen dürfe. Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Gerichtshofs derEuropäischen Gemeinschaften gehöre zu den notwendigen Voraussetzungen - 5 -für den Eintritt der Erschöpfung, daß das Umpacken in eine neue äußere Ver-packung erforderlich sei, um das Arzneimittel im Einfuhrmitgliedstaat vertreibenzu können.Das Umpacken in neu erstellte "Bricanyl"-Umverpackungen sei nichterforderlich, weil überklebte Original-Umverpackungen mit aufgestocktem In-halt verwendet werden könnten.Derartig aufgestockte Packungen seien nicht "unordentlich". Eine neuhergestellte Verpackung möge in gewisser Hinsicht ansprechender sein. Daserhebliche wirtschaftliche Interesse der Beklagten, sich mit einer derartigenVerpackung als Vertriebsunternehmen besser darstellen zu können, sei jedochgegenüber den Interessen des Markeninhabers nicht vorrangig; es betreffenicht den den Beklagten zu gewährleistenden freien Warenverkehr als solchen.II. Die hiergegen gerichtete Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebungdes angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.Nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustim-mung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein mit einer Marke iden-tisches Zeichen für Waren zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, fürdie die Marke Schutz genießt. Diesen gesetzlichen Tatbestand verwirklichendie Beklagten dadurch, daß sie das importierte Arzneimittel "Bricanyl" nach derVornahme bestimmter Veränderungen, insbesondere dem Umpacken in neuhergestellte, mit der Marke der Klägerin versehene äußere Umkartons, vertrei-ben (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 und 2 MarkenG). - 6 -Der markenrechtliche Schutz greift allerdings nicht durch, wenn dasMarkenrecht erschöpft ist (§ 24 Abs. 1 MarkenG). Die Voraussetzungen einerErschöpfung hat das Berufungsgericht verneint. Das ist nicht frei von Rechts-fehlern.1. Die Bestimmung des § 24 MarkenG beruht auf der entsprechendenRegelung in Art. 7 MarkenRL. Die hierzu ergangene Rechtsprechung des Ge-richtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist deshalb zur Auslegung des§ 24 MarkenG heranzuziehen. In der Entscheidung "Bristol-Myers Squibb" hatder Gerichtshof dem Parallelimporteur von Arzneimitteln unter bestimmten Vor-aussetzungen zugestanden, die Ware um- oder neu zu verpacken und an-schließend in den Verkehr zu bringen (EuGH, Urt. v. 11.7.1996 - verb.Rs. C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Slg. 1996, I-3457 Tz. 49, 53 ff. = GRURInt. 1996, 1144; vgl. auch EuGH, Urt. v. 12.10.1999 - Rs. C-379/97, Slg. 1999,I-6927, 6964 Tz. 27, 28 = GRUR Int. 2000, 159 - Pharmacia & Upjohn). Danachist der Eintritt der Erschöpfung des Rechts aus der Marke nur für solche be-stimmten Waren (vgl. EuGH, Urt. v. 1.7.1999 - Rs. C-173/98, Slg. 1999, I-4103Tz. 20 = GRUR Int. 1999, 870 - Docksides/Sebago) anzunehmen, die vomMarkeninhaber oder mit seiner Zustimmung "unter dieser Marke" in der Ge-meinschaft in den Verkehr gebracht worden sind und bei denen kumulativ fünfBedingungen gegeben sind: (1) Die Geltendmachung der Rechte aus der Mar-ke dient nicht einer künstlichen Abschottung der Märkte. (2) Der Originalzu-stand des Arzneimittels, zum Beispiel in einem Blisterstreifen, wird von denVeränderungen, die der Importeur oder sein Lieferant vornimmt, nicht berührt,was auch mittelbar dadurch geschehen kann, daß ein neuer Beipackzettel lük-kenhaft ist oder unrichtige Angaben enthält. (3) Auf der Verpackung müssensowohl das die Umverpackung vornehmende Unternehmen als auch der Her- - 7 -steller genannt sein. (4) Das umgepackte Arzneimittel darf nicht so aufgemachtsein, daß der Ruf der Marke geschädigt wird. (5) Der Importeur muß den Mar-keninhaber vorab vom Feilhalten des umgepackten Arzneimittels unterrichtenund ihm auf Verlangen ein Muster liefern. Das soll den Markeninhaber in dieLage versetzen nachzuprüfen, ob die vom Gerichtshof der Europäischen Ge-meinschaften im übrigen aufgestellten Voraussetzungen einer Erschöpfungvorliegen oder nicht (vgl. BGH, Urt. v. 11.7.2002 - I ZR 219/99, GRUR 2002,1059, 1061 = WRP 2002, 1163 - Zantac/Zantic; Urt. v. 11.7.2002 - I ZR 35/00,GRUR 2002, 1063, 1065 = WRP 2002, 1273 - Aspirin, je m.w.N.).2. Das Berufungsgericht hat eine künstliche Abschottung der Märktedurch die Klägerin verneint. Ob eine solche vorliegt, beurteilt sich, wie das Be-rufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach objektiven Kriterien und nichtdanach, ob der Parallelimporteur eine darauf gerichtete Absicht des Markenin-habers nachweist (BGH GRUR 2002, 1059, 1061 - Zantac/Zantic; EuGHGRUR Int. 1996, 1144, 1149 Tz. 57 - Bristol-Myers Squibb; vgl. auch EuGHGRUR Int. 2000, 159, 162 f. Tz. 39, 41 - Pharmacia & Upjohn). Dabei ist daraufabzustellen, ob im Zeitpunkt des Vertriebs bestehende Umstände den Paralle-limporteur objektiv dazu zwingen, eine neue äußere Umverpackung zu ver-wenden, um das betreffende Arzneimittel im Einfuhrmitgliedstaat in den Ver-kehr bringen zu können.Entgegen der Meinung der Revision führt zwar der Umstand, daß dieentsprechende Packungsgröße im Ausfuhrmitgliedstaat Niederlande nicht an-geboten wird, nicht schon dazu, daß die Herstellung neuer äußerer Verpak-kungen für diese Größe jedenfalls als notwendig anzusehen wäre. Die Erfor-derlichkeit hängt vielmehr davon ab, ob und inwieweit die importierten Arznei- - 8 -mittel durch Maßnahmen in Deutschland vertriebsfähig gemacht werden kön-nen, die das Recht des Markeninhabers weniger beeinträchtigen (BGH GRUR2002, 1059, 1061 - Zantac/Zantic; vgl. auch EuGH GRUR Int. 1996, 1144,1148 Tz. 55 - Bristol-Myers Squibb; EuGH GRUR Int. 2000, 159, 163 Tz. 44 -Pharmacia & Upjohn; EuGH WRP 2002, 673, 676 Tz. 27, 28 - Merck, Sharp &Dohme/Paranova; EuGH WRP 2002, 666, 667 Tz. 48, 49 - Boehringer Ingel-heim/Swingward).Hierbei stellt eine Abneigung des Verkehrs gegen mit Etiketten über-klebte Arzneimittel nicht stets ein Hindernis für den tatsächlichen Zugang zumMarkt dar, das ein Umpacken in eine neue Verpackung erforderlich im Sinneder Rechtsprechung des Gerichtshofs macht. Besteht aber auf einem Marktoder einem beträchtlichen Teil dieses Marktes ein so starker Widerstand einesnicht unerheblichen Teils der Verbraucher gegen mit Etiketten überklebte Arz-neimittelpackungen, kann von einem Hindernis für den tatsächlichen Marktzu-gang auszugehen sein (EuGH WRP 2002, 673, 676 Tz. 30 - Merck, Sharp &Dohme/Paranova; EuGH WRP 2002, 666, 667 Tz. 51 - Boehringer Ingel-heim/Swingward; ebenso: EuGH, Urt. v. 19.9.2002 - Rs. C-433/00, GRUR2002, 1054, 1055 Tz. 26 - Aventis). Das Hindernis liegt insbesondere dann vor,wenn die Abneigung der Verbraucher derart ausgeprägt ist, daß sie sich auchauf die Verschreibungspraktiken der Ärzte und die Einkaufspraktiken der Apo-theker auswirkt. Die Frage, ob im Einzelfall ein Hindernis im vorgenannten Sin-ne vorliegt, hat das nationale Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände zubeantworten.Das Berufungsgericht hat angenommen, daß in Deutschland verkehrs-und vertriebsfähige Packungen ohne weiteres dadurch hergestellt werden - 9 -könnten, daß die Beklagten die niederländische äußere Originalpackung in derGröße zu 60 Tabletten mit einem entsprechenden Etikett versehen und so fürden Vertrieb des Arzneimittels in Deutschland verwenden könnten. Des weite-ren ergebe sich aus dem Beispiel von "Bricanyl"-Packungen eines anderenParallelimporteurs, daß die niederländischen Originalpackungen zu 60 Tablet-ten mit Etiketten überklebt und mit zusätzlichen Blisterstreifen auf die Pak-kungsgröße zu 100 Tabletten aufgestockt werden könnten; die Originalpak-kungen seien hierzu hinreichend dimensioniert. Eine neue Umverpackung mö-ge zwar in gewisser Hinsicht ansprechender wirken als eine überklebte odereine überklebte und aufgestockte Originalpackung, sie sei im Streitfall abernicht erforderlich im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi-schen Gemeinschaften.Dagegen wendet sich die Revision in Anbetracht der neueren Entschei-dungen des Europäischen Gerichtshofs mit Erfolg. Die Frage der Erforderlich-keit des Umpackens in neue Kartons kann im Streitfall, in dem es im Verkehrmit Arzneimitteln um die Akzeptanz einer mit neuen Etiketten überklebten undvon 60 auf 100 Tabletten aufgestockten Originalpackung geht, anhand der bis-herigen tatsächlichen Feststellungen noch nicht abschließend beantwortetwerden. Bei der erneuten Beurteilung wird das Berufungsgericht vor allem auchder Gesamtheit der tatsächlichen Umstände Beachtung zu schenken haben,zumal das Aufstocken der Originalpackungen um annähernd 67% (von 60 auf100 Tabletten) nicht als Bündelung, sondern als bloße Hinzufügung von Bli-sterstreifen in Frage steht, die auch bei großzügiger Dimensionierung der Ori-ginalpackungen wohl ein seitlich versetztes Einlegen der Blisterstreifen in denUmkarton erforderlich macht. Die Parteien werden Gelegenheit haben dazuvorzutragen, ob diese ungewöhnliche Präsentation des Arzneimittels auf den - 10 -Widerstand der Verbraucher stößt (vgl. EuGH WRP 2002, 666, 671 Tz. 52- Boehringer Ingelheim/Swingward). - 11 -III. Danach war auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteilaufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverwei-sen.Ullmannv. Ungern-SternbergStarckBornkammSchaffert
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