BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZR 131/03 vom20. November 2003in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja VermG § 3 Abs. 3 Satz 4Der Verfügungsberechtigte, dem gegen den Berechtigten ein Kostenerstat-tungsanspruch nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG für Maßnahmen zusteht, die ernach dem 1. Juli 1994 vorgenommen hat, muß sich diesem Anspruch in Fällen,in denen der Berechtigte keine Herausgabe von Nutzungen nach § 7 Abs. 7Satz 2 VermG verlangt, nicht entgegenhalten lassen, er dürfe ihm zustehendeNutzungsentgelte nicht für pauschalierte Verwaltungskosten im Sinn des § 7Abs. 7 Satz 4 Nr. 3 VermG verwenden.BGH, Beschluß vom 20. November 2003 - III ZR 131/03 -KGBerlinLGBerlin - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2003 durchden Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörrund Galkebeschlossen:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom10. Februar 2003 - 26 U 79/02 - wird mit der Maßgabe zurückge-wiesen, daß die Beklagte zur Zahlung eines Hauptsachebetragsvon 61.790,72 nrnDie Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen.Streitwert: 61.790,72 Gründe: I.Die Klägerin, frühere Verfügungsberechtigte eines mit einem Mietshausbebauten Grundstücks in Berlin-Friedrichshain, verlangt von der Beklagten, dieaufgrund des Restitutionsbescheids des Amtes zur Regelung offener Vermö-gensfragen vom 21. August 1997 nach Hinterlegung des Ablösebetrags seit - 3 -26. November 1997 Eigentümerin des ihr am 5. Mai 1998 übergebenen Grund-stücks geworden ist, Kostenerstattung für Instandsetzungsmaßnahmen imZeitraum vom 1. Juli 1994 bis 30. April 1998 in Höhe von insgesamt138.970,48 DM (= 71.054,48 n"! #n$%&')()( *#+-,. n$n/ $n0n21das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von 62.302,01 345)6no-chen und die weitergehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Be-klagte begehrt mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision.II.Die Beschwerde ist nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts (§ 543 Abs. 2 ZPO).1.Die Beschwerde hält die Frage für rechtsgrundsätzlich, ob die Klägerinals Verfügungsberechtigte in einem Fall, in dem der Berechtigte keine Heraus-gabe der Nutzungen nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG verlangt hatte, befugt war,in ihre Abrechnung für die Zeit ab 1. Juli 1994 Verwaltungskosten im Sinn des§ 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 3 VermG in Höhe von 65.587,70 DM einzustellen, so daßden hier geltend gemachten Instandsetzungsaufwendungen in dieser Höhe kei-ne Nettomieteinnahmen mehr gegenüberstanden. Diese Frage läßt sich jedochauf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,der das Berufungsgericht gefolgt ist, ohne weiteres bejahen. - 4 -a) Nach der dem Vermögensgesetz zugrundeliegenden Konzeption wirdein entzogener Vermögenswert durch die Restitution mit Wirkung ex nunc zu-rückübertragen. Ungeachtet des Umstands, daß schon vor der Rückgabe einessolchen Vermögenswerts zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungs-berechtigten Rechtsbeziehungen bestehen, die jedenfalls ab Stellung des Re-stitutionsantrags (§ 30 VermG) Züge einer gesetzlichen Treuhand aufweisen,führt erst der bestandskräftige Rückgabebescheid eine Änderung der Güterzu-ordnung des rückgabebelasteten Vermögenswerts herbei. Dieser vermögens-rechtlichen Zuordnung entspricht es, daß die bis zur Rückgabeentscheidunggezogenen Nutzungen grundsätzlich dem Verfügungsberechtigten verbleiben,dieser aber auch die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen gewöhnlichen Er-haltungskosten zu tragen hat (vgl. BGHZ 128, 210, 211 ff; Senatsurteile BGHZ136, 57, 65; 137, 183, 186; vom 19. März 1998 - III ZR 145/97 - VIZ 1998, 323).b) Diese grundsätzliche Konzeption ist - soweit es um die hier zu beur-teilende Konstellation geht - in zweierlei Hinsicht von Ausnahmen durchbro-chen.aa) Wird der entzogene Vermögenswert erst auf der Grundlage einesnach dem 30. Juni 1994 bestandskräftig gewordenen Restitutionsbescheidszurückgegeben, kann der Berechtigte vom Verfügungsberechtigten die Her-ausgabe der diesem ab dem 1. Juli 1994 zustehenden Entgelte aus einemMiet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis verlangen (§ 7 Abs. 7 Satz 2VermG). Macht der Berechtigte diesen Anspruch geltend, so kann der bisheri-ge Verfügungsberechtigte die ihm seit dem 1. Juli 1994 entstandenen Kostenaufrechnen, die in § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 bis 3 VermG aufgeführt sind. Hierzurechnen - neben Kosten aufgrund von Rechtsgeschäften zur Erhaltung des - 5 -Vermögenswerts im Sinn des § 3 Abs. 3 VermG - auch (pauschalierte) Ver-waltungskosten in Höhe der in § 26 Abs. 2 und 3 der Zweiten Berechnungsver-ordnung in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Höchstbeträge, soweitüber die Rückgabe des Vermögenswerts - wie hier - am 9. Juli 1995 noch nichtbestandskräftig entschieden war (§ 41 Abs. 1 VermG). Der Einbeziehung derVerwaltungskosten in die aufrechenbaren Positionen liegt die Erwägung zu-grunde, daß es weder von den kommunalen Wohnungsunternehmen noch vonden öffentlichen Haushalten der neuen Länder finanziell zu verkraften undauch sachlich nicht gerechtfertigt wäre, wenn die Wohnungsunternehmen dieWohnungen bis zur Rückgabe an den berechtigten Alteigentümer in dessenInteresse kostenlos verwalten müßten (vgl. Senatsurteil BGHZ 140, 355, 359).Mit der Aufrechnungslösung in § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG wird der Berechtigtedavor geschützt, daß er dem Verfügungsberechtigten ein Defizit auszugleichenhat, das sich bei einer Gegenüberstellung von Nutzungsentgelten auf der einenSeite und Betriebs-, Erhaltungs- und Verwaltungskosten auf der anderen Seiteseit dem 1. Juli 1994 ergibt (vgl. Senatsurteil BGHZ 137, 183, 187). Im Ergeb-nis erhält der Verfügungsberechtigte für seine Tätigkeit über die pauschaliertenVerwaltungskosten eine Vergütung daher nur in dem Umfang, in dem diesedurch die ihm zustehenden Nutzungsentgelte unter Berücksichtigung der Be-triebskosten und der gewöhnlichen Erhaltungskosten gedeckt werden kann.Gleichwohl wird mit der Aufrechnungslösung dem Grunde nach anerkannt, daßein Verfügungsberechtigter bei einer über den 30. Juni 1994 hinausreichendenVerzögerung der Restitution nicht (mehr) unentgeltlich tätig sein muß, wie esfür den davorliegenden Zeitraum ausnahmslos ) Der Grundsatz, daß der Verfügungsberechtigte den Vermögenswertbis zur Restitution aus eigenem Recht und auf eigene Kosten bewirtschaftet, - 6 -wird ferner in den Fällen durchbrochen, in denen er für seine Aufwendungennach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG Kostenerstattung verlangen kann. Diese Be-stimmung gilt nach der diese Vorschrift erweiternden Auslegung des Senatsnicht nur für noch nicht amortisierte Kosten von Instandsetzungsmaßnahmenim Sinn des § 3 Abs. 3 Satz 3 VermG, die den Verfügungsberechtigten als Ver-mieter zu einer Mieterhöhung berechtigen, sondern in allen Fällen, in denenMaßnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 VermG vorgenommen werden,soweit diese über die gewöhnlichen Erhaltungskosten hinausgehen (vgl. Se-natsurteile BGHZ 136, 57, 63 f; 137, 183, 187 f; vom 17. Mai 2001 - III ZR283/00 - WM 2001, 1346, 1347; BGHZ 150, 237, 241). Die wirtschaftliche Be-rechtigung dieses Anspruchs beruht auf dem Gedanken, daß es insoweit umden Ersatz von außerordentlichen Aufwendungen geht, die - wäre die Restitu-tion bereits durchgeführt worden - grundsätzlich auch beim Berechtigten an-gefallen wären, ohne daß sie - wie gewöhnliche Erhaltungskosten - aus dendem Verfügungsberechtigten verbleibenden Nutzungsentgelten zu finanzierensind. Kostenerstattung für eine solche Maßnahme kann daher nach § 3 Abs. 3Satz 4 VermG auch dann beansprucht werden, wenn die Maßnahme vom Ver-fügungsberechtigten nach dem 30. Juni 1994 vorgenommen worden ist. DieRegelung des § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 VermG, nach der Kosten aufgrund vonRechtsgeschäften zur Erhaltung des Vermögenswerts im Sinn des § 3 Abs. 3VermG (nur) aufrechenbar sind, bringt den Kostenerstattungsanspruch in di-rekter oder entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG nicht zuFall (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2000 V ZR 328/99 VIZ 2000, 673 f), son-dern ist nur vor dem Hintergrund verständlich, daß dem Verfügungsberechtig-ten in dem Rahmen, den die Aufrechnungslösung mit sich bringt, auch Ersatzfür gewöhnliche Erhaltungskosten zu leisten ist, wenn der Berechtigte ihmdurch das Herausgabeverlangen hinsichtlich der Nutzungen die wirtschaftliche - 7 -Grundlage für seine Aufwendungen nimmt. Danach besteht zwischen Ansprü-chen auf Kostenerstattung nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG und der Gegenüber-stellung von Nutzungen und Kosten nach § 7 Abs. 7 Satz 2, 4 VermG, die nurzu Zahlungsansprüchen des Berechtigten, nicht aber zu Ersatzansprüchen desVerfügungsberechtigten führen kann, kein unmittelbarer Zusammenhang, fürden der von der Beschwerde angeführte Umstand eine Rolle spielen könnte,der Berechtigte habe die Herausgabe von Nutzungen nicht verlangt. Nicht erstdas Verlangen des Berechtigten löst (im nachhinein) die grundsätzliche Ver-gütungspflicht aus, sondern diese besteht aus den oben (zu aa) angegebenensachlichen Gründen. Da der Anspruch nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG unab-hängig von einer möglichen Anspruchslage nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG be-steht, wird dieser Anspruch auch nicht von dem Umstand berührt, daß die Nut-zungen seit dem 1. Juli 1994 die dem Verfügungsberechtigten entstandenenVerwaltungskosten ganz oder teilweise zu decken vermögen. Im Rahmen derAufrechnungslösung muß der Verfügungsberechtigte es zwar hinnehmen, beinicht ausreichenden Nutzungsentgelten für seine Tätigkeit keine Vergütung imWege pauschalierter Verwaltungskosten zu erhalten. Er muß jedoch nicht aufeine Vergütung verzichten, wenn die ihm zustehenden Nutzungen die Verwal-tungskosten ganz oder teilweise decken, nur weil ungedeckte Aufwendungenverbleiben, für die Kostenerstattung nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG verlangtwerden kann.Der Senat hat in bezug auf den Erstattungsanspruch des § 3 Abs. 3Satz 4 VermG zwar ausgeführt, der Verfügungsberechtigte müsse sich dasjeni-ge anrechnen lassen, was an Kosten amortisiert worden sei (vgl. BGHZ 150,237, 242). Das hat das Berufungsgericht indes nicht verkannt. Zwar hat dieKlägerin nicht konkret in bezug auf die jeweiligen Instandsetzungsmaßnahmen - 8 -angegeben, inwieweit eine Amortisierung eingetreten ist, sondern hat eine imRahmen des verfolgten Anspruchs nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG nicht gebo-tene - Gesamtabrechnung für die Immobilie für die Zeit ab 1. Juli 1994 vorge-nommen. Das Berufungsgericht hat dieser Abrechnung jedoch entnommen,daß die eingegangenen Nutzungsentgelte - trotz einiger zu Lasten der Klägerinvorgenommener Korrekturen - nicht ausgereicht haben, die Betriebs-, die ge-wöhnlichen Erhaltungs- und die Verwaltungskosten abzudecken. Danach ver-bleiben für eine Amortisierung der für die Instandsetzungsmaßnahmen aufge-wendeten Kosten im Ergebnis keine Mittel.2.Die Revision muß auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung zugelassen werden.a) Das Berufungsurteil steht zwar mit dem - später ergangenen - Urteildes Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 2003 (VIII ZR 262/02 - NJW 2003,1743) nicht in Einklang, wonach der Berufungsantrag auch nach neuem Rechtin das Berufungsurteil aufzunehmen ist. Das bedeutet aber nicht in jedem Fall,daß der Antrag des Berufungsklägers wörtlich wiederzugeben ist. Vielmehrkann es genügen, wenn aus dem Zusammenhang sinngemäß deutlich wird,was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. So kann bei derBerufung des Klägers mit unverändertem Weiterverfolgen des erstinstanzlichenSachantrags gegen ein klageabweisendes Urteil die Erwähnung dieser Tatsa-che genügen. Daß es sich auch vorliegend so verhalten hat, ergibt sich aus derzulässigen Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil, aus seiner inhaltlichenWiedergabe im Rahmen der Entscheidungsgründe und der nicht notwendigenAngabe der jeweiligen Beschwer der Parteien im Tenor des Urteils. Da sich derSach- und Streitstand auch im übrigen aus den Entscheidungsgründen in ei- - 9 -nem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichenden Maßeergibt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. Mai 2003 - VIII ZR 219/02 - BGH Report2003, 896), bedarf es der Revisionszulassung nicht.b) Der Senat hält eine Zulassung der Revision auch nicht wegen dererhobenen Gehörsrüge für geboten. Die Beklagte macht insoweit geltend, dasBerufungsgericht habe ihr Bestreiten der in Rede stehenden Instandsetzungs-arbeiten in bezug auf deren Durchführung, ihre Erforderlichkeit und ihre ange-messene Honorierung nicht für zu pauschal halten dürfen. Das trifft nicht zu.Indem die Beklagte, in deren Verfügung und Verwaltung das Anwesen seit Jah-ren steht, davon abgesehen hat, sich gezielt mit den von der Klägerin vorge-legten Belegen über diese Maßnahmen auseinanderzusetzen, obwohl ihr diesmöglich gewesen wäre, hat sie selbst davon abgesehen, den Prozeß aus ihrerSicht in angemessener Weise zu fördern.3.Der Senat ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde befugt, denVerurteilungsbetrag von 62.302,01 78 121.852,14 DM) gemäß § 319 Abs. 1ZPO wegen eines dem Berufungsgericht unterlaufenen offensichtlichen Re-chenfehlers auf 61.790,72 9:erichtigen.Rinne WurmKapsa DörrGalke
Full & Egal Universal Law Academy