BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 131/05 Verk374ndet am: 2. Februar 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 839 A, Fc; GG Art. 34 Beauftragt eine kreisfreie Stadt als zust344ndige untere Verwaltungsbeh366rde im Rahmen der ihr nach dem Fleischhygienegesetz 374bertragenen Aufgaben pri-vate Labors mit der Durchf374hrung von BSE-Tests, so trifft sie die amtshaf-tungsrechtliche Verantwortung f374r Fehler, die den Bediensteten dieser Labors bei den Tests unterlaufen. Es haftet nicht etwa das Land, das den Labors die Erlaubnis erteilt hat, diese Untersuchungen durchzuf374hren, und das die Rah-menbedingungen geschaffen hat, an denen sich die Tests zu orientieren ha-ben. BGH, Urteil vom 2. Februar 2006 - III ZR 131/05 - OLG Stuttgart LG Ulm - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, D366rr und Galke f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Mai 2005 wird zur374ckgewie-sen, soweit der aus Pflichtverletzungen von Bediensteten des La-bors IN V. B. GmbH hergeleitete Amtshaftungsan-spruch dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt worden ist. Im 334brigen wird das vorbezeichnete Berufungsurteil auf die Revi-sion der Beklagten aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszu-ges, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344gerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschr344nk-ter Haftung den privatisierten Ulmer Schlachthof. Sie macht gegen die beklagte Stadt Ulm Amtshaftungsanspr374che wegen nicht ordnungsgem344337er Durchf374h-rung von BSE-Tests geltend. 1 - 3 - Diesen Tests unterliegt das zum Genuss von Menschen bestimmte Fleisch 374ber 24 Monate alter Rinder. Das Fleisch darf erst dann in Verkehr ge-bracht werden, wenn der betreffende BSE-Test negativ ausgefallen ist und eine darauf beruhende Tauglichkeitserkl344rung erteilt worden ist. Zust344ndige Beh366rde f374r den Bereich der Stadt Ulm ist insoweit die Beklagte als untere Verwaltungs-beh366rde. In deren Auftrag f374hrten w344hrend des Zeitraums von 13. Februar 2001 bis zum 18. Januar 2002 das Labor Dr. K. und Dr. M. GmbH (im Folgen-den: Labor Dr. K. ) und ab 21. Januar 2002 das Labor IN V. B. GmbH (im Folgenden: Labor B. ) die BSE-Tests f374r das bei der Kl344gerin angefallene Rindfleisch durch. Beide Labors hatten durch die jeweils zust344ndi-gen Regierungspr344sidien die erforderlichen Erlaubnisse erhalten. 2 Bei 334berpr374fungen beider Labors im Februar 2002 gelangten die zust344n-digen Regierungspr344sidien zu dem Ergebnis, dass die Tests nicht ordnungsge-m344337 entsprechend der Verfahrensanweisung durchgef374hrt (Labor Dr. K. ) bzw. nicht ordnungsgem344337 dokumentiert worden seien (Labor B. ). Daraufhin erlie337 die Beklagte aufgrund erheblicher Zweifel an der Validit344t der Testergebnisse, die nicht geeignet seien, einen negativen Befund f374r die untersuchten Proben zu belegen, am 21. Februar 2002 zwei Beschlagnahme-verf374gungen des Inhalts, dass n344her bezeichnetes Rindfleisch, das von dem Labor Dr. K. und dem Labor B. auf BSE getestet worden war und das sich noch in den Betriebsr344umen der Kl344gerin befand, vorl344ufig nicht in Verkehr gebracht werden d374rfe und daher ab sofort beschlagnahmt werde. Weitere Ma337nahmen folgten, unter anderem eine R374cknahme der erteilten Tauglicher-kl344rungen, das Verbot, das Fleisch in den Verkehr zu bringen, und die Anord-nung, es unsch344dlich zu beseitigen. Diese Verf374gungen wurden mit der Anord- 3 - 4 - nung des Sofortvollzugs versehen; die hiergegen von der Kl344gerin gerichteten verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfe blieben im Wesentlichen erfolglos. Die Kl344gerin lastet der Beklagten die Verantwortung f374r die m366glicher-weise fehlerhaft durchgef374hrten oder unzureichend dokumentierten BSE-Tests an. Die Beklagte bestreitet unter anderem ihre Passivlegitimation und verweist die Kl344gerin an das Land Baden-W374rttemberg, dem beide Parteien den Streit verk374ndet haben und das dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetre-ten ist. Das Landgericht hat die Amtshaftungsklage dem Grunde nach f374r ge-rechtfertigt erkl344rt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben, nachdem die Kl344gerin im Berufungsrechtszug die Klage bis auf einen auf ein Konto der Sparkasse Ulm als Zahlstelle zu leistenden Betrag von 1,5 Mio. 200 nebst Zinsen zur374ckgenommen hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf volle Klageabweisung weiter. 4 Entscheidungsgr374nde Die Revision ist zum geringeren Teil nicht begr374ndet. 334berwiegend f374hrt sie jedoch zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit zur Zur374ckverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht. 5 1. Allerdings sind beide Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte nach Amtshaftungsgrunds344tzen (247 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) f374r etwaige Fehler von Bediensteten der Labors bei Durchf374hrung und Dokumenta-tion der BSE-Tests einzustehen hat. 6 - 5 - a) Der Senat hat inzwischen in einem Rechtsstreit, den das Land Baden-W374rttemberg teils im eigenen Namen, teils in gewillk374rter Prozessstandschaft f374r die Landkreise Sigmaringen und Schwarzwald-Baar-Kreis gegen das Labor B. gef374hrt hat und bei dem es im Wege des R374ckgriffs um Freistellung von Amtshaftungsforderungen Dritter ging, entschieden, dass die Bediensteten des Labors Amtstr344ger und "Beamte" im Sinne des 247 839 BGB und des Art. 34 Satz 1 GG gewesen sind (Senatsurteil vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04 = BGHZ 161, 6, 10 = NJW 2005, 286, 287). Haftungsrechtlich ist hiernach Beam-ter jeder, den der Bund, ein Land oder eine andere 366ffentlich-rechtliche K366rper-schaft mit 366ffentlicher Gewalt ausgestattet hat, ohne R374cksicht darauf, ob ihm staatsrechtliche Beamteneigenschaft zukommt. Beamte in diesem Sinne k366n-nen deshalb auch Private oder private Unternehmer sein, wenn sie von einem Verwaltungstr344ger im Wege der Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben betraut worden sind, im Einzelfall aber auch bei blo337en Hilfst344tigkeiten im Rahmen 366f-fentlicher Verwaltung (Verwaltungshelfer). Nach diesen Ma337st344ben waren die in der Rechtsform von Gesellschaften mit beschr344nkter Haftung betriebenen La-bors allerdings nicht Beliehene. Alle zur Durchf374hrung der BSE-Untersuchungs-verordnung erforderlichen Verwaltungsakte, zu denen insbesondere auch die Tauglicherkl344rung des Fleisches nach 247 10 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes in der damals geltenden Fassung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189) geh366rte, verblieben n344mlich in der Zust344ndigkeit des amtlichen Tierarztes. Die Labors hatten gerade in den kritischen F344llen (bei positiven oder nicht eindeutig negati-ven Befunden) das weitere Vorgehen den staatlichen Beh366rden zu 374berlassen; ihnen stand darum kein eigener Entscheidungsspielraum zu. Die zust344ndigen Mitarbeiter der Beklagten waren jedoch in dem oben beschriebenen Sinne (selbst344ndige) Verwaltungshelfer. Dabei ist f374r die Person des handelnden Amtstr344gers jeweils auf die einzelnen Mitarbeiter abzustellen, da in der Recht-sprechung des Senats seit langem anerkannt ist, dass Amtstr344ger im haftungs- 7 - 6 - rechtlichen Sinne immer nur nat374rliche Personen sein k366nnen. Eine juristische Person des Privatrechts, auch soweit sie mit Hoheitsbefugnissen beliehen ist oder als Verwaltungshelfer herangezogen wird, kann als solche nicht "Beamter" sein (vgl. Staudinger/Wurm, BGB 13. Bearb. 2002 247 839 Rn. 43; BGB-RGRK/ Kreft, 12. Aufl. 1980, 247 839 Rn. 144 jeweils m.w.N.). Wenn es in dem Senatsur-teil vom 14. Oktober 2004 hei337t, auch juristische Personen des Privatrechts k344men haftungsrechtlich als "Beamte" in Betracht, so sollten mit dieser Formu-lierung jene Rechtsprechungsgrunds344tze nicht in Frage gestellt werden. Ge-meint war vielmehr lediglich, dass gegen374ber der 366ffentlichen Hand auch eine juristische Person des Privatrechts alleiniger Schuldner eines aus einem (nur) zwischen diesen beiden (und nicht auch mit dem jeweiligen Laboranten) beste-henden Vertragsverh344ltnis abgeleiteten R374ckgriffsanspruchs sein konnte. b) Haftende K366rperschaft im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG ist hier die Be-klagte und nicht das Land Baden-W374rttemberg. 8 aa) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beantwortet sich die Frage nach dem Haftungssubjekt danach, welche K366rperschaft dem Amtstr344ger das Amt, bei dessen Aus374bung er fehlsam gehandelt hat, anvertraut hat, wer - mit anderen Worten - dem Amtstr344ger die Aufgaben, bei deren Wahr-nehmung die Amtspflichtverletzung vorgekommen ist, 374bertragen hat (BGHZ 99, 326, 330; 143, 18, 26; 150, 172, 179). Es haftet daher im Regelfall die K366r-perschaft, die diesen Amtstr344ger angestellt und ihm damit die M366glichkeit zur Amtsaus374bung er366ffnet hat. Dabei ist jedoch anerkannt, dass die Ankn374pfung an die Anstellung dann versagt, wenn kein Dienstherr vorhanden ist. In einem solchen Fall ist darauf abzustellen, wer dem Amtstr344ger die konkrete Aufgabe, bei deren Erf374llung er gefehlt hat, anvertraut hat (BGHZ 99, 326, 330; vgl. auch BGHZ 160, 216, 228). 9 - 7 - bb) Zwar waren beiden Labors die Erlaubnisse, Hirnstammproben von Rindern mittels des "BSE-Schnelltests" auf den Erreger der BSE zu untersu-chen, von den zust344ndigen Regierungspr344sidien, d.h. Beh366rden des Landes, erteilt worden. Rechtsgrundlage f374r diese Erlaubnisse war 247 2 Abs. 1 Nr. 1b der Verordnung 374ber das Arbeiten mit Tierseuchenerregern (Tierseuchenerreger-Verordnung) vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123) in Verbindung mit 247 1 Nr. 34 der Verordnung 374ber anzeigepflichtige Tierseuchen vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1178) in der Fassung der 304nderungsverordnung vom 5. Mai 1999 (BGBl. I S. 844) bzw. der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 547). Danach handelte es sich bei BSE um einen Tierseuchenerreger, dessen Unter-suchung zur Feststellung einer Erlaubnis bedarf. Die Zust344ndigkeit des Regie-rungspr344sidiums f374r die Erteilung der Erlaubnis folgte aus der Landesverord-nung 374ber die Zust344ndigkeit nach der Tierseuchenerreger-Verordnung vom 24. April 1987 (GBl. S. 152). Das Land hatte - als Koordinator f374r die Auftragge-ber (Stadt- und Landkreise als untere Verwaltungsbeh366rden) - mit den Labors auch Rahmenvertr344ge geschlossen, durch welche sich die Labors verpflichte-ten, bestimmte Kapazit344ten f374r amtliche BSE-Untersuchungen von Schlachtrin-dern zur Verf374gung zu stellen. 10 cc) Diese Umst344nde gen374gten jedoch nicht, um dem Land Baden-W374rttemberg die Stellung einer haftpflichtigen K366rperschaft im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG zu verschaffen. Es handelte sich hier n344mlich lediglich um die Rahmenbedingungen, die erst durch die Erteilung konkreter Untersuchungsauf-tr344ge ausgef374llt werden mussten. Die Durchf374hrung der BSE-Tests fiel dagegen in die Zust344ndigkeit der beklagten kreisfreien Stadt als unterer Verwaltungsbe-h366rde und war Bestandteil der ihr nach dem Fleischhygienegesetz und dem dazu ergangenen baden-w374rttembergischen Ausf374hrungsgesetz 374bertragenen 11 - 8 - Aufgaben. Indem die Beklagte den Labors die konkreten einzelnen Untersu-chungsauftr344ge erteilte, bezog sie diese in die Erf374llung ihrer eigenen Verwal-tungsfunktionen ein. Erst hierin - und nicht schon in der vorangegangenen 366f-fentlich-rechtlichen Zulassung - lag das Anvertrauen der konkreten Aufgabe im Sinne der vorgenannten Rechtsprechungsgrunds344tze. c) Die Pflichten, die die Bediensteten der Labors bei der Untersuchung und deren Dokumentation wahrzunehmen hatten, waren auch zugunsten der Kl344gerin drittgerichtet. Zwar erlie337en die Labors selbst keine Verwaltungsakte und traten zu den Adressaten der auf der Grundlage der Untersuchungsergeb-nisse ergehenden sp344teren Verwaltungsakte weder unmittelbar noch mittelbar in Rechtsbeziehungen (Senatsurteil BGHZ 161, 6, 11). Indessen war je nach dem Ergebnis der Tests die Entscheidung in der einen oder anderen Richtung praktisch gefallen. Dementsprechend hatten die Bediensteten der Labors bei den Tests auch und gerade auf die Interessen des f374r die Verarbeitung des Fleisches zust344ndigen Betriebs in individualisierter und qualifizierter Weise R374cksicht zu nehmen. 12 d) Die amtshaftungsrechtliche Zurechenbarkeit der eingetretenen Sch344-den an die Beklagte l344sst sich nicht mit der Erw344gung der Revision verneinen, die Beklagte sei seitens des Landes angewiesen worden, die Beschlagnahme des Fleisches anzuordnen und die Tauglichkeitserkl344rungen zur374ckzunehmen. Diese Ma337nahmen waren vielmehr eine ad344quate, auch in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht fallende Folge des Umstandes, dass die Testergeb-nisse ihre zentrale Funktion, den Nachweis der Tauglichkeit des Fleisches zu gew344hrleisten, nicht mehr erf374llen konnten. 13 - 9 - 2. Im ersten Rechtszug war unstreitig gewesen, dass beide Labors fehler-haft gearbeitet hatten, indem das Labor Dr. K. fahrl344ssig die Tests nicht ent-sprechend der Testanweisung durchgef374hrt und das Labor B. fahrl344ssig keine auswertbare Testdokumentation erstellt hatte. 14 a) Erst in ihrer Berufungsbegr374ndung hatte die Beklagte ein Fehlverhal-ten des Labors Dr. K. in Zweifel gezogen; das in diesem neuen Vorbringen liegende sinngem344337e Bestreiten einer Amtspflichtverletzung hat das Beru-fungsgericht nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des 247 531 Abs. 2 ZPO nicht dargetan seien. Die hiergegen gerichtete Verfahrensr374ge der Revision greift durch. Die Beklagte hatte bereits in ihrer Berufungsbegr374ndung geltend gemacht, sie habe erst durch den Beweisbeschluss des 1. Zivilsenats des Beru-fungsgerichts vom 16. M344rz 2004, der in einem Rechtsstreit ergangen war, den das Land gegen das Labor Dr. K. f374hrte, hinreichend detaillierte Kenntnis von den m366glichen Zweifeln an einer Pflichtwidrigkeit des Labors erhalten. Das landgerichtliche Urteil im vorliegenden Rechtsstreit war im schriftlichen Verfah-ren mit einer Schriftsatzfrist bis zum 11. M344rz 2004 ergangen. Danach bestand f374r die Beklagte keine M366glichkeit, die durch den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts gewonnenen Erkenntnisse im ersten Rechtszug in das Verfahren einzuf374hren. Daraus zieht die Revision zu Recht die Folgerung, dass das Berufungsgericht bei dieser Sachlage zu dem Ergebnis h344tte kommen m374ssen, dass das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung im ersten Rechtszug nicht bestritten worden war, ohne dass dies auf einer Nachl344ssigkeit der Be-klagten beruhte. Eine Nachl344ssigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn eine Par-tei es vers344umt, eine Tatsache gewisserma337en "ins Blaue hinein" zu bestreiten, obwohl sie subjektiv der Ansicht ist, die vom Gegner vorgetragene Tatsache sei zutreffend. Wenn nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung des ersten Rechtszugs neue Erkenntnisse gewonnen werden, kann es deshalb der Partei 15 - 10 - nicht verwehrt werden, diese in das Verfahren einzuf374hren. Das Berufungsurteil kann daher hinsichtlich der aus dem Fehlverhalten des Labors Dr. K. her-geleiteten Schadenspositionen keinen Bestand haben. b) Diese Erw344gungen gelten indessen nicht f374r die dem Labor B. angelasteten Pflichtverletzungen, die weiterhin unstreitig geblieben sind. 16 3. Die gegen die Zul344ssigkeit des Grundurteils gerichteten Verfahrensr374gen der Revision greifen nicht durch. Dem Berufungsurteil l344sst sich mit hinreichen-der Deutlichkeit entnehmen, dass die noch im Streit befindliche Klagehaupt-forderung von 1,5 Mio. 200 sich aus einem erstrangigen, aus dem Fehlverhalten des Labors B. hergeleiteten Schadensersatzanspruch von 160.574,59 200 und aus einem weiteren, auf das Labor Dr. K. entfallenden Betrag von 1.339.425,41 200 zusammensetzt. Die Reihenfolge der auf das Labor Dr. K. entfallenden Einzelpositionen wird durch den Hinweis des Berufungsgerichts auf die Klageschrift hinreichend deutlich bestimmt. Die Frage, ob und inwieweit sich die einzelnen Positionen als sachlich berechtigt erweisen, konnte das Beru-fungsgericht dem Betragsverfahren vorbehalten. Entgegen der Auffassung der Revision leidet auch die Abtretung an die Sparkasse Ulm nicht unter mangeln-der Bestimmtheit. In dem Vertrag zwischen der Kl344gerin und der Sparkasse wird der Sachverhalt, aus dem die streitgegenst344ndlichen Amtshaftungsanspr374-che hergeleitet werden, hinreichend genau geschildert. Der Erm344chtigung der Kl344gerin, die abgetretenen Anspr374che im eigenen Namen geltend zu machen, jedoch die Sparkasse Ulm als Zahlstelle anzugeben, tr344gt der Klageantrag hin-reichend Rechnung. 17 4. Dementsprechend war das Grundurteil zu best344tigen, soweit es die aus dem Komplex B. hergeleiteten Anspr374che betrifft. Im 334brigen, d.h. hinsicht- 18 - 11 - lich des Labors Dr. K. , war es aufzuheben. Insoweit war die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, welches nunmehr die Frage zu kl344ren haben wird, ob den Bediensteten des Labors Dr. K. die von der Kl344gerin be-haupteten und von der Beklagten bestrittenen Pflichtverletzungen zur Last fal-len. Schlick Wurm Kapsa D366rr Galke Vorinstanzen: LG Ulm, Entscheidung vom 18.03.2004 - 6 O 145/03 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.05.2005 - 4 U 70/04 -
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