BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 131/05 Verk374ndet am: 30. Januar 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Multifunktionsger344te UrhG 247 54a Abs. 1 und 247 54d Abs. 1 (F: 25.7.1994); Anlage zu 247 54d F374r Multifunktionsger344te ist die gesetzlich vorgesehene urheberrechtliche Ger344-teverg374tung in voller H366he zu zahlen. BGH, Urt. v. 30. Januar 2008 - I ZR 131/05 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 30. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Juli 2005 unter Zur374ck-weisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als das Berufungsgericht der Klage jeweils hin-sichtlich des auf den Ger344tetyp LJ8150MFP bezogenen Teils des Zahlungsantrags und des Feststellungsantrags stattgegeben hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 2004 zur374ckgewiesen. Die Anschlussrevision der Kl344gerin wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Parteien streiten 374ber die H366he der f374r Multifunktionsger344te nach 247 54a Abs. 1 UrhG a.F. geschuldeten Verg374tung. 2 Die Kl344gerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die Urheberrechte der ihr angeschlossenen Wortautoren wahr. Sie ist im vorlie-genden Rechtsstreit zugleich im Auftrag der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst t344tig, deren Aufgabe in der Wahrnehmung der urheberrechtlichen Nutzungs-rechte an Fotografien, Bildwerken und Grafiken aller Art besteht. Die Beklagte importiert und verkauft unter anderem sogenannte Multi-funktionsger344te. Dabei handelt es sich um Ger344te mit festem Vorlagenglas, die in Verbindung mit einem Computer drucken und scannen sowie ohne einen Computer fotokopieren und teilweise auch faxen k366nnen. Zu den von der Be-klagten vertriebenen Ger344ten geh366ren solche mit der Bezeichnung LJ8150MFP (nachfolgend: Laserjet) und Upgradekit C4166B (nachfolgend: Upgradekit); hin-sichtlich dieser Ger344tetypen streiten die Parteien auch dar374ber, ob es sich 374berhaupt um Multifunktionsger344te handelt. 3 Die Kl344gerin ist der Auffassung, die Beklagte schulde ihr f374r Multifunkti-onsger344te die in Ziffer II 1 der Anlage zu 247 54d UrhG a.F. bestimmte Verg374tung. 4 Die Kl344gerin hat vor Klageerhebung das nach 247 14 Abs. 1 Nr. 1a, 247 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehene Verfahren vor der Schiedsstelle durchgef374hrt (Ei-nigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 26.11.2003, Sch-Urh 16/01, juris). Sie hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - beantragt, 5 - 4 - 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie zu zahlen: a) f374r das Ger344t mit der Bezeichnung Laserjet 4.371,55 200 zuz374glich Mehrwertsteuer und Zinsen; b) f374r das Ger344t mit der Bezeichnung Upgradekit 434,60 200 zuz374glich Mehrwertsteuer und Zinsen; 2. festzustellen, dass die Beklagte an sie f374r jedes bis 31. August 2001 von der Beklagten importierte, ver344u337erte oder in sonstiger Weise in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachte Exemplar der Ger344te des Typs Laserjet und des Typs Upgradekit sowie s344mtliche weitere Exemplare elektronisch betriebener Fotokopierger344te oder Multifunktionsger344te, mit denen von einem festen Vorlagenglas Kopien hergestellt werden k366nnen, einen Betrag gem344337 Anlage II zu 247 54d Abs. 1 UrhG in der jeweils zum Zeitpunkt des Imports, der Ver344u337e-rung oder der sonstigen Inverkehrbringung geltenden Fassung - ab-z374glich eines gegebenenfalls von der Beklagten f374r das jeweilige Ex-emplar bereits geleisteten Betrags - zuz374glich Mehrwertsteuer und Zinsen zu bezahlen hat. Die Beklagte hat hinsichtlich des Feststellungsantrags anerkannt, dass sie f374r die Ger344te eine angemessene Verg374tung i.S. von 247 54a Abs. 1 UrhG a.F. schuldet, die maximal 1,5% der Herstellerabgabenpreise betr344gt. Im 334bri-gen ist sie der Klage entgegengetreten. 6 Das Landgericht hat die Zahlungsantr344ge abgewiesen und dem Feststel-lungsantrag nur im Umfang des Anerkenntnisses stattgegeben (LG Stuttgart MMR 2005, 260 = CR 2005, 374). Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Beru-fungsgericht dem Zahlungsantrag hinsichtlich des Ger344tetyps Laserjet und dem Feststellungsantrag mit Ausnahme des Ger344tetyps Upgradekit stattgegeben (OLG Stuttgart GRUR 2005, 944 = MMR 2005, 605 = CR 2005, 881). 7 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Be-klagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Kl344gerin hat An-schlussrevision eingelegt, mit der sie den Zahlungsantrag hinsichtlich des Ger344-tetyps Upgradekit sowie die Erstreckung des Feststellungsausspruchs auf die- 8 - 5 - sen Ger344tetyp weiterverfolgt. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zur374ckzuweisen. Entscheidungsgr374nde: A. Das Berufungsgericht hat dem Zahlungsantrag hinsichtlich des Ger344-tetyps Laserjet, nicht aber hinsichtlich des Ger344tetyps Upgradekit, sowie dem Feststellungsantrag mit Ausnahme des Ger344tetyps Upgradekit stattgegeben. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 9 Hinter der Bezeichnung Laserjet verberge sich ein aus zwei separaten Elementen - einem Drucker und einem Scanner - bestehendes Ger344tepaket. In dieser Funktionseinheit sei nicht nur der Scanner, sondern auch der Drucker verg374tungspflichtig. Deshalb sei die Ger344teeinheit nicht nur als Scanner, son-dern als Multifunktionsger344t mit dem Festbetrag nach Ziffer II der Anlage zu 247 54d UrhG (a.F.) zu verg374ten. Bei dem Upgradekit handele es sich um ein Scannermodul, das ausschlie337lich einzeln verkauft worden und deshalb als Scanner zu verg374ten sei. Die Verg374tung als Scanner sei jedoch nicht Gegen-stand des Rechtsstreits. 10 Der Feststellungsantrag sei zul344ssig. Zwar stehe die M366glichkeit der Er-hebung einer Stufenklage grunds344tzlich der Zul344ssigkeit einer Feststellungskla-ge entgegen. Anders sei es jedoch im gewerblichen Rechtsschutz und im Ur-heberrecht, in dem die Feststellungsklage trotz an sich m366glicher Leistungskla-ge meist durch prozess366konomische Erw344gungen geboten sei. Es best374nden keine Zweifel, dass die Beklagte einem Feststellungsurteil folgen w374rde und die Kl344gerin nicht Leistungsklage erheben m374sste. Der Feststellungsantrag sei - einschlie337lich des Ger344tetyps Laserjet und ausschlie337lich des Ger344tetyps 11 - 6 - Upgradekit - begr374ndet. F374r zur Vervielf344ltigung geeignete Multifunktionsger344te bestehe mit Ziffer II der Anlage zu 247 54d UrhG (a.F.) eine gesetzliche Verg374-tungsregelung, die immer dann anzuwenden sei, wenn zwischen den Parteien - wie im vorliegenden Fall - keine besondere Regelung bestehe. Anders sei es nur, wenn die Festbetr344ge dieser Anlage zu einem v366llig unangemessenen Er-gebnis f374hrten oder die Anlage aus sonstigen Gr374nden nicht anzuwenden w344re. Dies k366nne jedoch nicht festgestellt werden. B. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung weitge-hend stand. Die Revision hat nur geringen Erfolg, die Anschlussrevision hat keinen Erfolg. Die Kl344gerin kann von der Beklagten nach 247 54a Abs. 1, 247 54d Abs. 1 UrhG a.F. weder f374r den Ger344tetyp Laserjet (dazu B II) noch f374r den Ge-r344tetyp Upgradekit (dazu B III), wohl aber f374r Multifunktionsger344te (dazu B IV) die in Ziffer II 1 der Anlage zu 247 54d Abs. 1 UrhG a.F. bestimmte Verg374tung beanspruchen. 12 I. Die Verg374tungspflicht f374r Vervielf344ltigungsger344te ist durch das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I, S. 2513) neu geregelt worden (247247 54 ff. UrhG). Die-se Neuregelung ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. F374r den Streitfall ist jedoch die alte Rechtslage ma337geblich. Denn die Kl344gerin macht eine Ger344te-verg374tung lediglich f374r bis zum 31. Dezember 2001 in Verkehr gebrachte Ger344-te geltend (247 27 Abs. 1 Satz 1 und 3 UrhWG). 13 II. Die Revision r374gt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht der Kl344gerin f374r die unter der Bezeichnung Laserjet vertriebenen Ger344te einen Anspruch auf Verg374tung in H366he des Festbetrags nach Ziffer II 1 der Anlage zu 247 54d UrhG a.F. zuerkannt hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Be-klagte unter dieser Bezeichnung ein aus zwei separaten Elementen - einem 14 - 7 - Drucker und einem Scanner - bestehendes Ger344tepaket in den Verkehr ge-bracht. Das Berufungsgericht hat gemeint, diese Ger344teeinheit sei nicht nur als Scanner, sondern als Multifunktionsger344t zu verg374ten, weil in dieser Funktions-einheit nicht nur der Scanner, sondern auch der Drucker verg374tungspflichtig sei. Das ist nicht richtig. Innerhalb einer solchen Funktionseinheit ist, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, nur der Scanner nach 247 54a Abs. 1 UrhG a.F. verg374tungspflichtig; Drucker geh366ren hingegen nicht zu den nach 247 54a Abs. 1 UrhG verg374tungspflichtigen Vervielf344ltigungsger344ten (BGHZ 174, 359 Tz. 6 ff. - Drucker und Plotter). Die Kl344gerin kann daher nur f374r den Scanner eine Verg374tung fordern. Die Verg374tung f374r Scanner ist jedoch, wie das Beru-fungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht Gegenstand dieses Rechts-streits. Die Kl344gerin macht mit dem Antrag, ihr f374r das Ger344t mit der Bezeich-nung Laserjet 4.371,55 200 (= 8.550 DM) zu zahlen, f374r 171 Ger344te dieses Typs lediglich den Differenzbetrag von 50 DM je Ger344t zwischen dem vereinbarten und von der Beklagten bereits bezahlten Tarif f374r Scanner von 50 DM und dem gesetzlichen Verg374tungssatz f374r Vervielf344ltigungsger344te von 100 DM geltend. 15 Eine derartige Ger344tekombination ist auch nicht deshalb als Multifunkti-onsger344t anzusehen, weil der Drucker und der Scanner zusammen in Verkehr gebracht worden sind. Denn dies 344ndert nichts daran, dass es sich um zwei separate Ger344te handelt, die auch unabh344ngig voneinander vertrieben werden k366nnten, wobei dann lediglich der Scanner nach dem Scannertarif zu verg374ten w344re. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die Verg374tung h366her sein sollte, nur weil die beiden Ger344te zusammen angeboten und verkauft wer-den. 16 - 8 - III. Die Anschlussrevision r374gt ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht den Antrag auf Zahlung einer Verg374tung in H366he des Festbetrages nach Ziffer II 1 der Anlage zu 247 54d UrhG a.F. f374r die Ger344te des Typs Upgradekit abgewie-sen hat. Bei diesem Upgradekit handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um ein Scannermodul, das ausschlie337lich einzeln verkauft worden ist und das daher, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch nur als Scanner zu verg374ten ist. Auch insoweit ist die Scannerverg374-tung nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Mit dem Antrag, ihr f374r das Ger344t mit der Bezeichnung Upgradekit 434,60 200 (= 850 DM) zu zahlen, beansprucht die Kl344gerin f374r 17 Ger344te dieses Typs nur den Differenzbetrag von 50 DM je Ger344t zwischen dem vereinbarten und von der Beklagten ebenfalls bereits be-zahlten Scannertarif von 50 DM und dem gesetzlichen Verg374tungssatz von 100 DM. 17 Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision kommt es nicht darauf an, ob der Scanner gezielt als Zusatzger344t f374r die Erweiterung eines Druckers zum Multifunktionsger344t beworben und vertrieben worden ist. Weder wird dadurch der Scanner zum Multifunktionsger344t, noch 344ndert dies etwas daran, dass es sich bei dem Scanner und dem Drucker um separate Ger344te handelt, von de-nen lediglich der Scanner nach dem Scannertarif zu verg374ten ist. 18 IV. Der Feststellungsantrag ist zul344ssig (dazu B IV 1) und - mit Ausnah-me des Teils, der sich auf die Ger344tetypen Laserjet und Upgradekit bezieht - begr374ndet (dazu B IV 2). 19 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Feststel-lungsantrag zul344ssig ist. Entgegen der Ansicht der Revision ist das gem344337 247 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Allerdings steht der Zul344ssigkeit einer Feststellungsklage grunds344tzlich die - hier f374r die 20 - 9 - Kl344gerin bestehende - M366glichkeit entgegen, eine Leistungsklage - auch in Form der Stufenklage ( 247 254 ZPO ) - zu erheben. Im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht erf344hrt dieser Grundsatz jedoch Einschr344nkungen. Das rechtliche Interesse an einer Feststellungsklage entf344llt in der Regel nicht be-reits dadurch, dass der Kl344ger im Wege der Stufenklage auf Leistung klagen kann. Denn die Feststellungsklage ist trotz an sich m366glicher Leistungsklage meist durch prozess366konomische Erw344gungen geboten (BGH, Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 277/00, GRUR 2003, 900, 901 = WRP 2003, 1238 - Feststellungsinteres-se III, m.w.N.). a) Zu diesen prozess366konomischen Erw344gungen z344hlt zum einen, dass sich die im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht h344ufig schwierige Begr374ndung und Berechnung des Schadensersatzanspruchs infolge eines Feststellungsurteils er374brigen und das Feststellungsurteil den Verletzten in st344rkerem Ma337e vor dem drohenden Ablauf der im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht geltenden kurzen Verj344hrungsfristen sch374tzen kann (vgl. BGH GRUR 2003, 900, 901 - Feststellungsinteresse III). Diese Gesichtspunkte sind im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht von Bedeutung, da die Kl344gerin keinen Schadensersatzanspruch geltend macht und die Beklagte auf die Ver-j344hrungseinrede verzichtet hat. 21 b) Ein Feststellungsinteresse besteht aus Gr374nden der Prozess366konomie aber auch dann, wenn voraussichtlich bereits eine Feststellungsklage zur end-g374ltigen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte f374hrt und sich damit die bei einer Stufenklage nach Auskunftserteilung m366glicherweise erforderliche weitere Auseinandersetzung 374ber die H366he der Forderung er374brigt. Es entspricht pro-zessualer Erfahrung, dass die Prozessparteien im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht nach Auskunftserteilung und Rechnungslegung in den meisten F344llen bereits aufgrund des Feststellungsurteils zu einer Regulierung 22 - 10 - des Schadens finden, ohne weitere gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so dass kein Anlass besteht, dem Gesch344digten aus prozessualen Gr374nden zu gebieten, das Gericht nach erfolgter Auskunftserteilung und Rechnungslegung mit einem Streit 374ber die H366he des Schadensbetrags zu befassen (BGH GRUR 2003, 900, 901 - Feststellungsinteresse III). Dieser Erfahrungssatz gilt nicht nur f374r die in diesem Rechtsgebiet besonders zahlreichen Schadensersatzprozes-se. Vielmehr kann, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ge-nerell davon ausgegangen werden, dass die Parteien solcher Rechtsstreitigkei-ten zumeist schon aufgrund eines Feststellungsurteils zu einer endg374ltigen Bei-legung ihrer Differenzen finden. Es gibt keine Anhaltspunkte daf374r, dass dies im Streitfall anders sein k366nnte. Die Parteien betrachten den Rechtsstreit als Musterprozess zu der Streitfrage, in welcher H366he f374r Multifunktionsger344te eine Ger344teverg374tung nach 247 54a Abs. 1 UrhG a.F. zu entrichten ist. Die Kl344gerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte ihr f374r jedes in Verkehr gebrachte Multifunktionsger344t eine bestimmte Verg374tung zu zahlen hat. Den Parteien wird es daher aufgrund eines die H366he des Verg374tungssatzes bestimmenden Feststellungsurteils nach Aus-kunftserteilung 374ber die Zahl und die Leistungsf344higkeit der in Verkehr gebrach-ten Ger344te voraussichtlich ohne Schwierigkeiten m366glich sein, die geschuldete Ger344teverg374tung zu berechnen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts be-stehen keine Zweifel, dass die Beklagte einem Feststellungsurteil folgen w374rde und die Kl344gerin nicht Leistungsklage erheben m374sste. 23 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe f374r bis zum 31. August 2001 in Verkehr gebrachte Multifunktionsger344te die in Ziffer II 1 der Anlage zu 247 54d Abs. 1 UrhG a.F. vorgesehene Verg374tung zu zahlen, ist entge-gen der Ansicht der Revision frei von Rechtsfehlern (dazu sogleich). Diese Ver-g374tung ist hingegen weder - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - f374r 24 - 11 - den Ger344tetyp Laserjet noch - wie das Berufungsgericht zutreffend angenom-men hat - f374r den Ger344tetyp Upgradekit zu zahlen; insoweit wird zur Begr374n-dung auf die Ausf374hrungen unter B II und III verwiesen. 25 a) Das Bestehen einer Verg374tungspflicht f374r Multifunktionsger344te nach 247 54a Abs. 1 UrhG a.F. hat die Beklagte anerkannt. Die H366he der nach 247 54a Abs. 1 UrhG a.F. geschuldeten Verg374tung bestimmt sich gem344337 247 54d Abs. 1 UrhG a.F. - wenn nichts anderes vereinbart ist - nach der Anlage zu dieser Vor-schrift. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die in Ziffer II 1 dieser Anlage enthaltenen festen Verg374tungss344tze f374r Vervielf344lti-gungsger344te i.S. des 247 54a Abs. 1 UrhG a.F. - mangels einer anderen Verein-barung der Parteien - auch f374r Multifunktionsger344te gelten. Es gibt, wie das Be-rufungsgericht zutreffend angenommen hat, keine Gr374nde, diese Verg374tungs-s344tze nicht auf Multifunktionsger344te anzuwenden. Insbesondere ist die Verg374-tungsregelung entgegen der Ansicht der Revision im Hinblick auf Multifunkti-onsger344te weder l374ckenhaft (dazu b) noch verfassungswidrig (dazu unter c) noch verst366337t sie gegen europ344isches Recht (dazu d). b) Entgegen der Ansicht der Revision enth344lt die Anlage zu 247 54d Abs. 1 UrhG a.F. im Hinblick auf Multifunktionsger344te keine Regelungsl374cke, die zur Folge h344tte, dass dem Urheber f374r solche Ger344te eine angemessene Verg374tung zust374nde, ohne dass insofern ein bestimmter Verg374tungssatz festgelegt w344re. 26 aa) Der Senat hat allerdings angenommen, dass die Anlage zu 247 54d Abs. 1 UrhG a.F. insofern eine L374cke aufweist, als sie f374r Telefaxger344te, bei denen die Vorlage durch einen Schlitz eingezogen wird, keine angemessenen Verg374tungss344tze enth344lt und dass sich der gesetzliche Verg374tungsanspruch f374r derartige Ger344te daher auf eine angemessene Verg374tung richtet. Er hat daraus, dass ein Verg374tungssatz in der Gr366337enordnung von 75 DM f374r jedes Ger344t bei 27 - 12 - dem geringen Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung derartiger Te-lefaxger344te in hohem Ma337e unangemessen w344re, geschlossen, dass der Ge-setzgeber eine Verg374tungspflicht solcher Telefaxger344te bei der Schaffung der gesetzlichen Regelung nicht im Blick gehabt hat (BGHZ 140, 326, 333 f. - Tele-faxger344te). bb) Eine solche Schlussfolgerung verbietet sich jedoch von vornherein bei Ger344ten, die ohne weiteres mit herk366mmlichen Fotokopierger344ten ver-gleichbar sind. Denn f374r derartige Ger344te hat der Gesetzgeber die Verg374tungs-pflicht und die Verg374tungss344tze bewusst geschaffen (vgl. Entwurf eines Geset-zes zur 304nderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts vom 22. Dezember 1983, BT-Drucks. 10/837, S. 19 ff.). Eine planwidrige Regelungs-l374cke k366nnte daher selbst dann nicht angenommen werden, wenn die Verg374-tungss344tze im Hinblick auf die H344ufigkeit des urheberrechtsrelevanten Einsat-zes und den Preis dieser Ger344te Bedenken begegneten. Dementsprechend hat der Senat die Anwendung der in der Anlage zu 247 54d UrhG a.F. gesetzlich fest-gelegten Verg374tungss344tze auf Telefaxger344te mit festem Vorlagenglas, die ohne weiteres mit herk366mmlichen Fotokopierger344ten vergleichbar sind, gebilligt (BGHZ 140, 326, 328 f. - Telefaxger344te). Ferner hat der Senat bei Scannern eine Regelungsl374cke verneint, weil der im Gesetz ausdr374cklich geregelte, von herk366mmlichen Fotokopierger344ten ausgehende Tatbestand dem Vervielf344lti-gungsvorgang mit Hilfe eines Scanners weitgehend vergleichbar ist (BGH, Urt. v. 5.7.2001 - I ZR 335/98, GRUR 2002, 246, 248 = WRP 2002, 219 - Scanner). 28 cc) Multifunktionsger344te, die 374ber ein Vorlagenglas und eine Kopierfunk-tion verf374gen, sind gleichfalls ohne weiteres mit herk366mmlichen Fotokopierger344-ten vergleichbar. Mit derartigen Multifunktionsger344ten k366nnen in gleicher Weise wie mit herk366mmlichen Fotokopierger344ten Vervielf344ltigungen vorgenommen werden. Soweit es die Kopierfunktion betrifft, stehen Multifunktionsger344te den 29 - 13 - Fotokopierger344ten gleich. Die auf Fotokopierger344te zugeschnittenen gesetzlich festgelegten Verg374tungss344tze sind daher ohne weiteres auf Multifunktionsger344-te anwendbar; eine Regelungsl374cke besteht insoweit nicht. Dass Multifunkti-onsger344te nicht nur fotokopieren, sondern dar374ber hinaus auch noch drucken und scannen sowie mit ihnen teilweise Telefaxe versandt werden k366nnen, ist selbst dann unerheblich, wenn die Nutzung dieser anderen Funktionen - wie die Revision geltend macht - 374berwiegen sollte. Es liegt in der Natur eines techni-schen Kombinationsger344ts, dass es mehrere Funktionen erf374llt (vgl. BGHZ 121, 215, 219 - Readerprinter). Die M366glichkeit, das Ger344t zum Drucken, Scannen und zum Versenden von Telefaxen zu verwenden, schr344nkt die M366glichkeit in keiner Weise ein, das Ger344t zum Fotokopieren einzusetzen. Da ein solches Multifunktionsger344t demnach (auch) ein vollwertiges Fotokopierger344t ist, kommt es nicht darauf an, wie h344ufig oder selten die 374brigen Funktionen im Verh344ltnis zur Fotokopierfunktion genutzt werden. c) Anders als die Revision meint, ist die Anwendung der Verg374tungsrege-lung in Ziffer II 1 der Anlage zu 247 54d Abs. 1 UrhG a.F. auf Multifunktionsger344te nicht verfassungswidrig. Die Verg374tungss344tze begegnen insbesondere im Hin-blick auf den Umfang der urheberrechtsrelevanten Nutzung und den Preis der Ger344te keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. 30 aa) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, dass mit Multifunktionsger344-ten, wenn sie zu Kopierzwecken eingesetzt w374rden, nur zu einem geringf374gigen Anteil Vervielf344ltigungen von urheberrechtlich gesch374tzten Vorlagen hergestellt w374rden. Der Umfang der urheberrechtsrelevanten Nutzung eines Fotokopierge-r344tes ist f374r die H366he der geschuldeten Ger344teverg374tung nicht von Bedeutung. F374r Vervielf344ltigungsger344te sind in Ziffer II 1 der Anlage zu 247 54d Abs. 1 UrhG a.F. nach der Zahl der Vervielf344ltigungen je Minute gestaffelte feste Verg374-tungss344tze vorgesehen, ohne dass es darauf ankommt, inwieweit sich unter 31 - 14 - diesen Vervielf344ltigungen urheberrechtsneutrale Kopien - wie etwa Vervielf344lti-gungen eigener Schriftst374cke oder urheberrechtlich nicht gesch374tzter Vorlagen - befinden. Diese Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich. 32 Die Festlegung der Verg374tungss344tze ist ein Akt wertender Entscheidung des Gesetzgebers. Diesem kommt bei der Ausgestaltung in den Grenzen der Praktikabilit344t sowie unter Beachtung des Gleichheitssatzes und des Grundsat-zes der Verh344ltnism344337igkeit ein weiter Entscheidungsspielraum zu, der zwangs-l344ufig alle Unsicherheiten enth344lt, die Prognoseentscheidungen anhaften (BVerfGE 79, 1, 27 f.). Danach ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetz-geber die Verg374tungss344tze an die Leistungsf344higkeit der Ger344te und nicht an den Umfang der urheberrechtsrelevanten Nutzung angekn374pft (BGHZ 121, 215, 223 f. - Readerprinter) und damit dem Umstand Rechnung getragen hat, dass eine Regelung, die auf die konkrete urheberrechtsrelevante Verwendung ab-stellen w374rde, praktisch kaum durchf374hrbar und kontrollierbar w344re. bb) Die Anwendung der Verg374tungss344tze der Anlage zu 247 54d Abs. 1 UrhG a.F. auf Multifunktionsger344te ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil die Verg374tungss344tze im Verh344ltnis zu dem Ger344tepreis unangemessen w344ren und die Beklagte die Belastung durch die Ger344teverg374tung daher nicht an die Erwerber der Ger344te weitergeben k366nn-te. 33 (1) Die Beklagte kann sich grunds344tzlich nicht mit Erfolg auf ein Missver-h344ltnis zwischen dem Ger344tepreis und dem Verg374tungssatz berufen. Die ge-setzliche Regelung, nach der der Preis des Ger344ts f374r die H366he der Verg374tung keine Rolle spielt, begegnet grunds344tzlich keinen verfassungsrechtlichen Be-denken. Der Zweck der Ger344teverg374tung nach 247 54a Abs. 1 UrhG a.F. besteht darin, die Urheber auch dort angemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen ihrer 34 - 15 - Werke zu beteiligen, wo diese durch Vervielf344ltigungen gem344337 247 53 Abs. 1 bis 3 UrhG erlaubnisfrei genutzt werden k366nnen (BGHZ 135, 1, 9 - Betreiberverg374-tung). Der Umfang dieser Nutzungsm366glichkeit ist unabh344ngig vom Preis des Vervielf344ltigungsger344ts. W344re die Verg374tungsh366he an den Ger344tepreis gebun-den, ginge der allgemein zu beobachtende Preisr374ckgang bei Vervielf344ltigungs-ger344ten zu Lasten der Urheber, zumal sich neuartige Ger344te oft durch eine h366-here Leistungsf344higkeit auszeichnen. Der Gesetzgeber hat sich daher innerhalb des ihm bei der Ausgestaltung der Verg374tungss344tze zukommenden weiten Ge-staltungsspielraums bewegt, als er bei der Neuregelung der Verg374tungspflicht im Jahre 1985 die zuvor bestehende Abh344ngigkeit der Ger344teverg374tung vom Ger344tepreis aufgegeben und sich f374r nach der Leistungsf344higkeit der Ger344te gestaffelte feste Verg374tungss344tze entschieden hat (vgl. Gesetzentwurf der Bun-desregierung zur 304nderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheber-rechts, BT-Drucks. 10/837, S. 10 f. und 19). (2) Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, die Belastung durch die Ge-r344teverg374tung sei so unverh344ltnism344337ig hoch, dass sie diese nicht an die Er-werber der Ger344te weitergeben k366nne. Es ist verfassungsrechtlich zul344ssig, den unmittelbar nur schwer zu erfassenden privaten Nutzer fremder Urheberleistung mittelbar dadurch zu belasten, dass die Hersteller der zur Fertigung privater Kopien erforderlichen Vervielf344ltigungsger344te eine Verg374tung zu zahlen haben, die sie ihrerseits auf die Verbraucher umlegen k366nnen (BVerfGE 31, 255, 266 f. = NJW 1971, 2167; 79, 1, 26 = NJW 1992, 1303). Da das Gesetz die Ger344te-hersteller allein aus Praktikabilit344tsgr374nden mit einer Verg374tungspflicht belastet, obwohl nicht sie selbst, sondern allenfalls die K344ufer mit Hilfe der Ger344te urhe-berrechtlich relevante Kopien anfertigen, w344re es allerdings verfassungsrecht-lich bedenklich, wenn der Verg374tungssatz im Verh344ltnis zum Ger344tepreis derart hoch w344re, dass die Hersteller die Last der Verg374tung nicht auf die Erwerber der Ger344te abw344lzen k366nnten. Es kann dahinstehen, ob es mit R374cksicht dar- 35 - 16 - auf, dass die Hersteller durch die Produktion und das Inverkehrbringen der Ge-r344te den Eingriff in den Verwertungsbereich der Urheber erm366glichen und dar-aus wirtschaftlichen Gewinn ziehen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden w344re, wenn ein Teil der Belastung beim Ger344tehersteller verbliebe (vgl. BVerfGE 31, 255, 265 und 267). Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten nicht, dass die Verg374tungss344tze im Verh344lt-nis zu den Ger344tepreisen in so hohem Ma337e unangemessen sind, dass die Be-klagte die Belastung mit der Ger344teabgabe nicht an die Endverbraucher weiter-geben k366nnte und sie dadurch in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit in er-heblichem Ma337e beschr344nkt w344re. Der Verg374tungssatz betr344gt nach Ziffer II 1 der Anlage zu 247 54 Abs. 1 UrhG a.F. f374r Vervielf344ltigungsger344te mit einer Leistung von bis 12 Vervielf344lti-gungen je Minute 38,35 200 bzw. - wenn mehrfarbige Vervielf344ltigungen herge-stellt werden k366nnen - 76,70 200. Im Jahre 2001 haben die von der Beklagten in Verkehr gebrachten Multifunktionsger344te dieser Leistungsklasse nach ihrem Vortrag regelm344337ig weniger als 500 200 gekostet. Geht man von einem Preis der Ger344te von 400 bis 500 200 aus, erg344be sich danach f374r Ger344te, die farbig kopie-ren k366nnen, ein Anteil der Urheberrechtsverg374tung in der Gr366337enordnung von 13,3 bis 16,1%. Dies kann nicht als in hohem Ma337e unangemessen angesehen werden. 36 Zu Recht hat das Berufungsgericht den von der Beklagten vorgetragenen Endverbraucherpreis f374r ein Multifunktionsger344t von 79 200 f374r nicht relevant er-achtet, da dieser Preis nach dem Vorbringen der Beklagten f374r im Jahre 2004 angebotene Ger344te galt und es im Streitfall nur um bis zum 31. August 2001 in den Verkehr gebrachte Ger344te geht. Entgegen der Ansicht der Revision musste das Berufungsgericht insoweit auch nicht nach 247 139 ZPO auf eine Erg344nzung des Sachvortrags der Beklagten hinwirken. F374r die Beklagte war es offensicht- 37 - 17 - lich, dass es auf den Ger344tepreis im Jahr 2001 ankommt, und sie hatte dazu auch vorgetragen. 38 Selbst wenn zu ber374cksichtigen w344re, dass die Beklagte, wie die Revisi-on geltend macht, auf einen entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts vorgetragen h344tte, dass der Durchschnittspreis f374r das preiswerteste Multifunk-tionsger344t im Dezember 2001 bei 245 200 lag, w374rde dies zu keiner abweichen-den Beurteilung f374hren. Denn auch eine sich danach ergebende Ger344teverg374-tung von knapp 24% des Gesamtger344tepreises k366nnte nicht als v366llig unange-messen angesehen werden. Der Senat hat bereits in der Scanner-Entschei-dung den von der Kl344gerin geforderten Verg374tungssatz von 46,80 DM bzw. 93,60 DM bei einem Ger344tepreis von 200 DM bis 300 DM und damit eine Ger344-teverg374tung von bis zu 32% des Gesamtger344tepreises als nicht unangemessen hoch erachtet (BGH GRUR 2002, 246, 247, 248). d) Entgegen der Auffassung der Revision verst366337t die Verg374tungsrege-lung in der Anlage zu 247 54d Abs. 1 UrhG a.F. nicht gegen europ344isches Recht. 39 aa) Die Richtlinie 2001/29/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheber-rechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) ist f374r den Streitfall schon deshalb ohne Bedeutung, weil sie nach ihrem Art. 10 Abs. 2 Handlungen und Rechte nicht ber374hrt, die - wie hier das Inverkehrbringen der Multifunktionsger344te bis zum 31. August 2001 und die dadurch begr374ndeten Verg374tungsanspr374che - vor dem 22. Dezember 2002 abgeschlossen bzw. erworben wurden. 40 bb) Die Kl344gerin hat auch nicht gegen Art. 82 EG versto337en. Sie st374tzt sich lediglich - entsprechend ihrer gegen374ber den Berechtigten bestehenden 41 - 18 - Verpflichtung (247 6 Abs. 1 UrhWG) - auf die gesetzlich ausdr374cklich vorgesehe-nen Verg374tungss344tze. In der Geltendmachung eines gesetzlich vorgesehenen Anspruchs liegt kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. 42 C. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzu-heben, soweit das Berufungsgericht dem Zahlungsantrag und dem Feststel-lungsantrag hinsichtlich des Ger344tetyps Laserjet stattgegeben hat. Insoweit ist die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil des Landgerichts zur374ckzuweisen. Im 334brigen sind die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Kl344-gerin zur374ckzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1, 247 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. 43 Bornkamm B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.12.2004 - 17 O 299/04 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.07.2005 - 4 U 19/05 -
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